{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-10-21","aktenzeichen":"X ZR 66/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 677, 683, 179 a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen An- spruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann. b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n21. Oktober 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nX ZR 66/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 677, 683, 179\n\na) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als\nVerwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem\ndie Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung\nder Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen An-\nspruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsfüh-\nrung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem\nanderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.\n\nb) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können\n\nnebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den\n\nRichter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete\n\nUrteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin \n\nist durch Verschmelzung aus der E. \n\n GmbH (im folgenden: WDS) hervorgegangen; die beklagte Gemeinde\n\nist Rechtsnachfolgerin der \n\nfrüheren Gemeinde A. im Amt L. .\n\nWDS hatte mit der später in Gesamtvollstreckung gefallenen Gemeinnützigen\n\nW. GmbH O. M. (im \n\nfolgenden: WBG), an der die Ge-\n\nmeinde A. beteiligt war und die verschiedene u.a. im Eigentum die-\n\nser Gemeinde stehende Wohngebäude verwaltete, eine \"Bereitstellungsverein-\n\nbarung\" geschlossen, nach der WDS unter anderem in diesen Wohngebäuden\n\nein Heizungs- und Wassersystem zu errichten und zu betreiben bzw. zum Be-\n\ntrieb bereitzustellen hatte. WBG hatte dafür auf die Dauer von 15 Jahren eine\n\nals \"Nutzungsentgelt\" bezeichnete Vergütung an WDO zu zahlen. Es ist streitig,\n\nob WBG dabei als Vertreterin der Gemeinde gehandelt hat, weiter, ob die zu-\n\nnächst erfolgten Zahlungen durch WBG oder durch die Gemeinde geleistet\n\nwurden. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver-\n\nmögen der WBG und nachfolgender Zahlungseinstellung nahm WDS die Ge-\n\nmeinde auf Zahlung fälliger wie für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldeter\n\nVergütungsbeträge in Anspruch, wobei sie sich in erster Linie darauf stützte,\n\ndaß diese aus dem Vertrag verpflichtet sei, in zweiter Linie aber Aufwendungs-\n\nersatz aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machte. Das\n\nLandgericht, das vertragliche Ansprüche verneint hat, hat die Beklagte wegen\n\neines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur\n\nZahlung von 9.061,97 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die\n\nBeklagte vom 1. Juni 1999 bis zum 29. November 2010 an die Klägerin monat-\n\nlich 4.030,98 DM zu zahlen hat. Die Berufung der Gemeinde hatte teilweise\n\nErfolg; das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert,\n\ndaß die Gemeinde den (der Höhe nach unstreitigen) Investitionsanteil, soweit er\n\nnicht durch die bisher erfolgten Zahlungen getilgt sei, in einem Betrag\n\n(194.827,49 DM) zu zahlen habe, nicht aber die weiteren im Vertrag festgeleg-\n\nten Beträge, bei denen es sich um Finanzierungskosten handle, die nicht unter\n\nden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldeten\n\nAufwendungsersatz fielen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision\n\nverteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und begehrt dessen Wieder-\n\nherstellung. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem\n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen\n\nist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat in der Bereitstellungsvereinbarung einen\n\nWerkvertrag mit Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung gesehen.\n\nDas wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegrif-\n\nfen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die\n\nbeklagte Gemeinde nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung geworden ist.\n\nEs hat zunächst eingehend erörtert, ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ein sol-\n\nches aber als nicht nachgewiesen erachtet. In einer Hilfsbegründung hat es da-\n\nbei auch die Formvorschrift der Brandenburgischen Gemeindeordnung heran-\n\ngezogen. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf die Begründung des Land-\n\ngerichtsurteils das Eingreifen einer Anscheinsvollmacht verneint.\n\n2.\n\nDas greift die Revision ohne Erfolg an.\n\na)\n\nSie meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung eines\n\nVertretergeschäfts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen und\n\nProzeßstoff übergangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die WBG\n\nseien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die WBG\n\nals Vertreterin der Gemeinde handele. Nach dem als übergangen gerügten\n\nVortrag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter davon ausgegangen, daß\n\ndie WBG zur Verwaltung des kommunalen Wohnungsbestands gegründet wor-\n\nden sei und Eigengeschäfte nicht vorgenommen habe. Zudem verweist die Re-\n\nvision auf die behauptete Zahlung der laufenden Rechnungen durch die Ge-\n\nmeinde. Weiter habe das Berufungsgericht § 2 des Gesellschaftsvertrags der\n\nWBG fehlerhaft gewürdigt, aus dem sich eine Vertretungsmacht der Verwalterin\n\nergebe. Übergangen habe das Berufungsgericht auch den unstreitigen Sach-\n\nvortrag, daß die WBG gar nicht über die Mittel für derartige Geschäfte verfügt\n\nhabe. Nicht auseinandergesetzt habe es sich weiter mit dem Gesichtspunkt,\n\ndaß nur dann, wenn die WBG für die hinter ihr stehenden Gemeinden gehan-\n\ndelt habe, ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden gewesen sein könne. Die\n\nRevision meint mit näheren Ausführungen schließlich, auch die Hilfserwägung\n\ndes Berufungsgerichts zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform trage\n\nnicht.\n\n3.\n\nDiese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n\na)\n\nAuch wenn man davon ausgeht, daß die WBG nach dem als\n\nübergangen gerügten Vortrag gegenüber der Klägerin als Vertreterin der Be-\n\nklagten auftrat, folgt daraus nicht zugleich, daß eine vertragliche Beziehung\n\nzwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dazu war weiter eine entspre-\n\nchende Vertretungsmacht der WBG erforderlich, die sich aus einem solchen\n\nAuftreten nicht ergibt. Daß vorgetragen worden sei, die WBG habe eine solche\n\nBefugnis gehabt oder die Beklagte habe ein etwaiges Vertreterhandeln geneh-\n\nmigt (§ 177 BGB), zeigt die Revision nicht auf; auch der nach Ablauf der Revi-\n\nsionsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 27. Juni 2002 spricht diese\n\nFrage nur als abstrakte Erwägung ohne Bezug auf den Tatsachenvortrag der\n\nParteien an. Im übrigen richten sich die Folgen vollmachtloser Vertretung\n\ngrundsätzlich nach § 179 BGB; zum Entstehen vertraglicher Beziehungen mit\n\ndem vollmachtlos Vertretenen führt das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters\n\nfür sich jedenfalls nicht. Die Passivlegitimation der Beklagten für vertragliche\n\nAnsprüche läßt sich mithin aus dem Gesichtspunkt vollmachtloser Vertretung\n\nnicht ableiten.\n\nb)\n\nAuch aus dem im übrigen als übergangen gerügten Vortrag ergibt\n\nsich die Passivlegitimation der Beklagten nicht. Wenn unterstellt wird, daß die\n\nWBG als Vertreterin handeln wollte, kann daraus nicht zwingend abgeleitet\n\nwerden, daß sie dazu von der Beklagten bevollmächtigt war; daß diesbezügli-\n\ncher Vortrag unbeachtet geblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit der\n\nRechnungsstellung und der Zahlung durch die Beklagte hat sich das Beru-\n\nfungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Die von ihm gezogenen Folgerun-\n\ngen sind jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Das\n\ngilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des Gesellschafts-\n\nvertrags.\n\nMit der behaupteten mangelnden Leistungsfähigkeit der WBG hat sich\n\ndas Berufungsgericht in der Tat nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; diese ist\n\naber für die Frage der Passivlegitimation schon deshalb unergiebig, weil Be-\n\ntriebs- und weitgehend auch Investitionskosten im Bereich der Wohnungswirt-\n\nschaft üblicherweise jedenfalls weitgehend auf die Mieter abgewälzt werden\n\nund damit letztlich sowohl für den Eigentümer als auch für den Verwalter nur\n\ndurchlaufende Posten darstellen. Das als unberücksichtigt geblieben gerügte\n\nVorbringen ist deshalb allenfalls geeignet zu belegen, daß ein Refinanzierungs-\n\nbedarf bestanden haben mag, nicht aber, daß dem durch Einbeziehung der\n\nGemeinde in den Vertrag Rechnung getragen werden mußte und wurde.\n\nc)\n\nSoweit die Revision die Hilfserwägung zur Einhaltung der Schrift-\n\nform angreift, ist dies im Ergebnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil die\n\nnicht von Verfahrensfehlern beeinflußten Primärerwägungen im Berufungsurteil\n\ndie Verneinung eines Vertragsschlusses mit der Beklagten tragen.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt des\n\nAufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag für teilweise begrün-\n\ndet angesehen. Dieses Ergebnis steht im Revisionsverfahren nicht zur Über-\n\nprüfung, nachdem die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.\n\n2.\n\nOb der Klägerin - wenn überhaupt - höhere Aufwendungsersatz-\n\nansprüche zustehen, als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen worden\n\nsind, kann auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht\n\nabschließend beurteilt werden. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß zwi-\n\nschen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der WBG ein Vertrag nicht zu-\n\nstande gekommen ist, sondern daß sich die Haftung der WBG allein aus § 179\n\nBGB ergibt. Allerdings ist das Berufungsgericht von einem Vertrag mit der WBG\n\nausgegangen. Dies greift die Revision jedoch mit Erfolg an, indem sie geltend\n\nmacht, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte dafür außer acht\n\ngelassen, daß die Vorgängerin der Klägerin und die WBG übereinstimmend\n\ndavon ausgegangen seien, der Vertrag habe mit der Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten geschlossen werden sollen. Wäre dem so gewesen, erschiene die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, ein solcher Vertrag sei mit der WBG zustande\n\ngekommen, zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, seine\n\nAuffassung unter umfassender Berücksichtigung des Streitstoffs zu überprüfen.\n\nSollte es danach weiterhin zu dem Ergebnis kommen, daß ein Vertrag mit der\n\nWBG zustande gekommen ist, wird der weitergehenden Klage der Erfolg ver-\n\nwehrt sein. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, ein Vertrag mit der\n\nWBG sei nicht zustande gekommen, ergäbe sich die Rechtsbeziehung der Klä-\n\ngerin zur WBG allein aus deren Verantwortlichkeit als vollmachtsloser Vertreter.\n\nIn diesem Fall kommen aber Aufwendungsersatzansprüche aus dem Institut der\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach in Betracht.\n\na) aa) Auch bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zur WBG sind\n\nAufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683\n\nBGB) nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer (als \"pflicht-\n\ngebundener\" Geschäftsführer) einem Dritten gegenüber (hier: der WBG) zur\n\nGeschäftsbesorgung verpflichtet ist, sofern er nur (auch) gegenüber dem Ge-\n\nschäftsherrn (hier: der Gemeinde) handelt (vgl. Seiler in MünchKomm BGB,\n\n3. Aufl. § 677 Rdn. 9 m. Nachw. in Fn. 30).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13;\n\n65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998\n\n- III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000,\n\n72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag\n\nnur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft \"für einen anderen\" besorgt.\n\nDas kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eige-\n\nnes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem\n\nWillen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zu-\n\nsammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unter-\n\nschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in ei-\n\nnen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Ver-\n\nletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten\n\nFahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schul-\n\nden, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48\n\nf.), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet.\n\nDas gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch\n\nobjektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äuße-\n\nren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zu-\n\ngute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98,\n\n235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme\n\nder Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. So hat der Bun-\n\ndesgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand\n\n(BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines\n\nverunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsge-\n\nfährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65,\n\n354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch\n\nden Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelager-\n\nten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.)\n\nals Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich\n\ngehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene\n\noder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch\n\neinen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder\n\nInteressen. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wil-\n\nle, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen ande-\n\nren zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung\n\ntreten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).\n\nbb)\n\nAufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn be-\n\nsondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Ge-\n\nschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln. Gleiches gilt, wenn das\n\nGesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbe-\n\nsondere, wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung\n\nselbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentli-\n\nchen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die\n\nGrundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140,\n\n102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235,\n\n242 f.).\n\ncc)\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nkann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn\n\nder Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber\n\nverpflichtet ist (BGHZ 143, 9, 14; vgl. BGHZ 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.N.).\n\nJedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn\n\ndann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirk-\n\nsam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsfüh-\n\nrers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (Seiler in Münch-\n\nKomm BGB aaO Rdn. 15; vgl. Beuthien in Soergel BGB 12. Aufl. § 677 BGB\n\nRdn. 11; Ehmann in Erman BGB 10. Aufl., Rdn. 5 vor § 677 BGB). Eine solche\n\numfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbe-\n\nziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen\n\nauch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf\n\nAufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende\n\nVorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der er-\n\nbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags\n\nstehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezah-\n\nlung, die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteien\n\neine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie die\n\nMöglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in\n\nihre Absprache einzubeziehen. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners än-\n\ndert hieran nichts; sie bietet nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Syste-\n\nmatik keine Grundlage für die Begründung von Aufwendungsersatzansprüchen\n\ngegenüber Dritten. Zweck des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag ist\n\nes nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verla-\n\ngern.\n\ndd)\n\nAus den tatbestandlichen Feststellungen, die das Berufungsge-\n\nricht getroffen hat, folgt, sofern man unterstellt, daß der Vertrag mit der WBG\n\nzustande gekommen ist, ohne weiteres, daß in der Bereitstellungsvereinbarung\n\ndie Entgeltfrage umfassend geregelt worden ist. Für Entgeltansprüche gegen-\n\nüber der Gemeinde war in diesem Fall deshalb von vornherein kein Raum. Al-\n\nlerdings hat es, soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Teil\n\nder geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zugebilligt hat, dabei zu\n\nverbleiben, weil das Berufungsurteil mangels Anfechtung insoweit nicht der\n\nÜberprüfung unterliegt; einem Erfolg des Klagebegehrens steht die Verneinung\n\ndes Anspruchs auf Aufwendungsersatz schon dem Grunde nach jedoch entge-\n\ngen, soweit ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist.\n\nb) aa) Anders verhält es sich jedoch, wenn die WBG als vollmachtlose\n\nVertreterin gehandelt hat und sich ihre Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag,\n\nsondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen läßt. Wie der Bun-\n\ndesgerichtshof bereits entschieden hat, können Ansprüche aus Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag und Ansprüche aus § 179 BGB nebeneinander bestehen\n\n(BGH, Urt. v. 7.3.1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970). Entgegen der von\n\nder Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann aus\n\nder Regelung in § 951 BGB ein Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchen\n\nnicht abgeleitet werden. Auf dieser Grundlage wäre der rechtliche Ausgangs-\n\npunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.\n\nbb)\n\nNicht tragfähig begründet ist unter der genannten Voraussetzung\n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in der Hauptsache\n\nlediglich ein Anspruch in Höhe von 194.827,49 DM zu. Wie im Tatbestand des\n\nBerufungsurteils festgestellt ist, hat die Klägerin ihren Aufwendungsersatzan-\n\nspruch auf 365.814,64 DM beziffert. Wie dem Berufungsurteil weiter zu ent-\n\nnehmen ist, handelt es sich bei diesem Betrag um unstreitige Herstellungsko-\n\nsten, von denen das Berufungsgericht die tatsächlich geleisteten Vergütungs-\n\nzahlungen abgezogen hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht (BU 19) dabei\n\ndavon ausgegangen, daß die Klägerin allein die Herstellungskosten und nicht\n\nauch Finanzierungskosten geltend gemacht habe. Wie sich aus den weiteren\n\nAusführungen des Berufungsgerichts (BU 20) jedoch ergibt, hat sich die Kläge-\n\nrin wegen des hilfsweise verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs in einem\n\nnachgelassenen Schriftsatz auch auf \"Zinsen\" gestützt. Damit ist der Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin verlange ausschließlich die Herstellungs-\n\nkosten und nur diese seien Streitgegenstand, nicht vereinbar. Daß nach Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie sich die Klägerin hinsicht-\n\nlich der geleisteten Zahlungen verhalten wolle, ändert hieran nichts. Mit den\n\n\"Zinsen\" hat sich das Berufungsgericht sachlich nicht auseinandergesetzt; ins-\n\nbesondere hat es den Aufwendungsersatzanspruch insoweit nicht als nicht\n\nschlüssig geltend gemacht behandelt. Damit hat sich das Berufungsgericht\n\nnicht mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in seiner Ge-\n\nsamtheit, sondern nur in einem Teilaspekt sachlich befaßt; hierin liegt jedenfalls\n\neine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des materiellen Rechts. Auf die\n\nvon der Revision angesprochene Frage, ob das Berufungsgericht die mündliche\n\nVerhandlung wieder eröffnen mußte, dies aber verfahrensfehlerhaft unterlassen\n\nhat, kommt es deshalb nicht an.\n\ncc)\n\nAuf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein weitergehender Auf-\n\nwendungsersatzanspruch nicht zusteht. Zu ersetzen sind nach § 670 BGB die\n\nAufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten\n\ndarf. Dies umfaßt im Grundsatz alle Geldausgaben, die mit der Ausführung des\n\nAuftrags in Zusammenhang stehen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosten\n\neiner Kreditaufnahme. Wieweit ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch im\n\nübrigen reicht, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Erörterung.\n\nDas Berufungsgericht wird sich hiermit auseinanderzusetzen haben, wenn es\n\nerneut zum Ergebnis kommt, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag dem Grunde nach gegeben sind und wenn es den - gegebenenfalls er-\n\ngänzten - Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der zu erstattenden Aufwendun-\n\ngen als schlüssig erachtet.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/x-zr-66-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/x-zr-66-01","retrieved":"2026-07-10 14:48:08.871982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-21/x-zr-66-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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