{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"V ZR 71/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB a.F. § 276 Abs. 1 Bd Die Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nach der Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstü- cke im Ersten Deutschen Fernsehen am 29. September 1997 führt grundsätzlich nicht dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 71/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB a.F. § 276 Abs. 1 Bd\n\nDie Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nach\n\nder Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstü-\n\ncke im Ersten Deutschen Fernsehen am 29. September 1997 führt grundsätzlich\n\nnicht dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.\n\nBGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 71/03 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers werden das Ergänzungsurteil des\n\n4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n9. April 2003 insgesamt und das Urteil desselben Senats vom\n\n29. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) wird insgesamt zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Eine\n\nErstattung der Kosten der Streithilfe findet nicht statt. Gerichts-\n\nkosten wegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden nicht\n\nerhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war W. B. als Eigentümer des\n\nGrundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II des Grundbuchs war ver-\n\nmerkt, daß das Grundstück weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet\n\noder verpfändet werden dürfe. W. B. verstarb am 4. Februar 1981.\n\nDie Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. wurden seine Erben bzw.\n\nErbeserben.\n\nÜber die Rechtslage der Erben von Grundstücken aus der Bodenreform\n\nwurde im Dezember 1992 im \"Spree-Journal\" berichtet. Die \"FAZ\" veröffent-\n\nlichte am 8. Dezember 1997 zwei Artikel zu diesem Thema. Das Erste Deut-\n\nsche Fernsehen strahlte am 29. September 1997 eine Sendung hierzu aus.\n\nWegen ihrer Absicht, das Grundstück zu verkaufen, wandten sich die\n\nBeklagten zu 4 und 5 und Wo. B. 1997 an den Streithelfer zu 1,\n\neinen Rechtsanwalt. Zur Beurkundung des Kaufvertrags verwies dieser sie an\n\nden Streithelfer zu 2. Dieser teilte ihnen mit Schreiben vom 10. August 1998\n\nu.a. mit:\n\n\"Problematisch erscheint mir die Eintragung in Abteilung 2 des\nGrundbuchs. Nach dem mir vorliegenden Grundbuchauszug vom\nJuni 1996 liegt eine Veräußerungsbeschränkung nach Maßgabe\neiner Verordnung vom 06.09.1945 vor. Möglicherweise hat dies\nnur noch historische Bedeutung. Allerdings können wir uns über\ndiese offenbar nicht gelöschte Eintragung im Grundbuch nicht oh-\nne weiteres hinwegsetzen. Ich werde mich um diese Angelegen-\nheit kümmern\".\n\nMit von dem Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 beurkundetem Kauf-\n\nvertrag verkauften die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. das\n\nGrundstück für 159.000 DM an P. J. und ließen es ihm auf. Am\n\n26. Oktober 1998 verstarb Wo. B. . Er wurde von den Beklagten\n\nzu 1 bis 3 beerbt. Am 9. Dezember 1998 wurde die Eintragung in Abt. II des\n\nGrundbuchs gelöscht und eine Vormerkung für P. J. eingetragen. Er\n\nzahlte den Kaufpreis auf ein von dem Streithelfer zu 2 eingerichtetes Ander-\n\nkonto. Dieser kehrte den Zahlungsbetrag zu je einem Drittel an die Beklagten\n\nzu 4 und 5 und zu insgesamt einem weiteren Drittel an die Beklagten zu 1 bis 3\n\naus.\n\nMit der Behauptung, das Grundstück sei ihm zu übertragen gewesen,\n\nverlangt das klagende Land (Kläger) die Erstattung des Kaufpreises. Die Be-\n\nklagten machen geltend, erst nachdem sie den jeweils erhaltenen Anteil an\n\ndem Kaufpreis ausgegeben gehabt hätten, hätten sie erfahren, daß für die\n\nGrundstücke aus der Bodenreform besondere Regelungen bestehen.\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 4 und 5 zur Zahlung von je-\n\nweils 53.000 DM und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zur Zah-\n\nlung weiterer 53.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der\n\nBeklagten zu 4 und 5 in vollem Umfang und der Berufung der Beklagten zu 1\n\nund 3 teilweise stattgegeben und durch Ergänzungsurteil dem Kläger die Kos-\n\nten der Streithilfe auferlegt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen\n\nRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils, mit der Revision gegen das Ergänzungsurteil die Aufhebung seiner Ver-\n\npflichtung, die Kosten der Streithilfe zu tragen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht die Klage im wesentlichen als nicht begrün-\n\ndet an. Es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob das Grundstück W. B. \n\n als Schlag oder als Kleinstfläche zugeteilt und ob es zu Wohnzwecken\n\ngenutzt worden sei. In jedem Fall seien die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. \n\nB. zur Auflassung des Grundstücks an den Kläger verpflichtet gewe-\n\nsen. Da die Beklagten dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück nicht\n\nmehr übertragen könnten, hätten sie ihm gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2\n\nEGBGB den für das Grundstück vereinnahmten Kaufpreis zu erstatten gehabt.\n\nVon dieser Verpflichtung seien sie frei geworden, soweit sie den Kaufpreis in\n\nUnkenntnis ihrer Herausgabepflicht verschenkt oder für Aufwendungen ver-\n\nbraucht hätten, die sie ohne den Verkauf des Grundstücks nicht gemacht hät-\n\nten. Ihre Unkenntnis könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Dar-\n\nstellung der Rechtslage der Erben von Bodenreformgrundstücken im \"Spree-\n\nJournal\" und in der \"FAZ\" sowie der Ausstrahlung des Fernsehmagazins \"Fakt\"\n\nhätten sie zwar die Möglichkeit gehabt, Kenntnis von den Auswirkungen des\n\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes zu erhalten. Im Hinblick auf die\n\nvon dem Streithelfer zu 2 angekündigte Prüfung der Rechtslage und die an-\n\nschließend von ihm vorgenommene Beurkundung könne ihnen der Verbrauch\n\ndes Kaufpreises nicht jedoch vorgeworfen werden, zumal es zur Beurkundung\n\ndurch den Streithelfer zu 2 nur aufgrund des Verweises durch den Streithelfer\n\nzu 1 gekommen sei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDie Beklagten schulden dem Kläger gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1,\n\n§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB a.F. Er-\n\nsatz, soweit sie den für das Grundstück erhaltenen Kaufpreis nicht herausge-\n\nben können, weil sie ihn verschenkt oder verbraucht haben.\n\n1. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Grundstück aus der Bo-\n\ndenreform. Soweit die Beklagten dies im Revisionsverfahren bestreiten, steht\n\nder Wirksamkeit ihres Bestreitens die Tatbestandswirkung des Berufungsur-\n\nteils entgegen (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO). Ein Antrag auf Berichtigung des Tat-\n\nbestands ist nicht gestellt.\n\n2. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der\n\nKläger als Besserberechtigter gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. c EGBGB die Auflassung des Grundstücks verlangen konnte. Nach der\n\nVeräußerung schuldeten die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. \n\ndem Kläger gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. die Abtretung des Anspruchs auf den\n\nKaufpreis. Seit dieser bezahlt und von dem Streithelfer zu 2 an die Beklagten\n\nausgekehrt ist, schulden die Beklagten noch die Erstattung des von ihnen je-\n\nweils aus der Zahlung von P. J. erhaltenen Anteils an dem Kaufpreis\n\n(Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die Be-\n\nklagten zu 1 bis 3 sind gem. § 2058 BGB dem Kläger als Gesamtschuldner\n\nverpflichtet, soweit ihnen der auf Wo. B. entfallende Kaufpreis-\n\nanteil zugeflossen ist.\n\nb) Auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 a.F. BGB findet im Rahmen der\n\nAbwicklung der Bodenreform § 279 BGB a.F. keine Anwendung (Senat, BGHZ\n\n140, 223, 239; Urt. v. 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2002, 302, 303).\n\nDem Erben eines solchen Grundstücks ist der Einwand, den für das Grund-\n\nstück erhaltenen Erlös verbraucht zu haben, gegenüber dem Erstattungsan-\n\nspruch eines Besserberechtigten daher nicht verschlossen. Er ist von seiner\n\nVerpflichtung gegenüber dem Besserberechtigten \n\nfrei, sofern \n\nihm der\n\nVerbrauch nicht vorgeworfen werden kann (Senat, BGHZ 140, 223, 239; 143,\n\n373, 378). Die Behauptung und der Beweis fehlenden Verschuldens an dem\n\nUnvermögen, den Anspruch zu erfüllen, obliegen gem. § 282 BGB a.F. dem\n\nErben des Begünstigten aus der Bodenreform als Schuldner (Senatsurt. v.\n\n17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456; u. v. 29. November\n\n2002, V ZR 445/01, aaO). Der Vortrag der Beklagten genügt vorliegend nicht\n\nden Anforderungen an eine Entlastung.\n\naa) Daß der Schuldner eine gesetzliche Regelung nicht kennt, auf der\n\nder Anspruch des Gläubigers beruht, ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, den\n\nSchuldner zu entlasten (Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 285 Rdn. 26). Bei\n\nden durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz im Hinblick auf die\n\nGrundstücke aus der Bodenreform begründeten Ansprüchen verhält es sich\n\naber anders. Daß ihnen diese Ansprüche nicht bekannt sind, kann den Erben\n\nvon Bodenreformgrundstücken nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (st.\n\nRechtspr., vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO.; v.\n\n29. November 2002, V ZR 445/01, aaO).\n\nbb) Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls so lange,\n\nwie in der allgemeinen Presse nicht über das Zweite Vermögensrechtsände-\n\nrungsgesetz und seine Auswirkungen berichtet worden ist (Senatsurt. v.\n\n17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO). Ob diese Bedingung schon durch den\n\nBeitrag zu diesem Thema \n\nin der Ausgabe des \"Spree-Journals“ vom\n\n17. Dezember 1992 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unkenntnis der\n\nTatsache, daß das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform durch\n\ndas Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz einem Vorbehalt unterworfen\n\nworden \n\nist, kann nämlich seit der Ausstrahlung der Sendung vom\n\n29. September 1997 im Ersten Programm des Fernsehens auf keinen Fall mehr\n\nals unverschuldet gewertet werden. Das gilt auch insoweit, als die Frage, ob\n\nselbst von dem Wortlaut des Art. 233 § 12 EGBGB nicht erfaßte Grundstücke\n\ndem Vorbehalt unterliegen, erst durch die Rechtsprechung des Senats klarge-\n\nstellt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 132, 71 ff, Industriegrundstücke, Urt. v.\n\n7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785 f, Kleinstflächen).\n\nAuch wenn nicht erwartet werden konnte, daß der Erbe die Regelungen\n\nvon Art. 233 §§ 11 ff EGBGB im Einzelnen kannte, so mußte er, wenn er nach\n\nder Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 über das ererbte\n\nGrundstück verfügen wollte, im Hinblick auf die Herkunft des Grundstücks aus\n\nder Bodenreform die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in An-\n\nspruch nehmen, um den Vorwurf schuldhaften Verhaltens gegenüber einem\n\ngem. Art. 233 § 12 EGBGB Besserberechtigten zu vermeiden. Eine spätere\n\nVeräußerung wäre allenfalls dann nicht fahrlässig, wenn der Erbe zuvor\n\nRechtsrat eingeholt hätte und in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise\n\nüber die Rechtslage unzutreffend unterrichtet worden wäre.\n\ncc) So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagten zu 4 und 5 und\n\nWo. B. haben über das Grundstück am 12. Oktober 1998\n\nverfügt. Sie haben die Beratung durch die Streithelfer nicht wegen der Herkunft\n\ndes Grundstücks aus der Bodenreform in Anspruch genommen und sind von\n\nihnen auch nicht unzutreffend über die Folgen dieser Tatsache belehrt worden.\n\nDie Streithelfer haben vielmehr – vorwerfbar – die Belehrung hierüber unter-\n\nlassen.\n\nDaß der Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 den Kaufvertrag beur-\n\nkundete, nachdem er zuvor mitgeteilt hatte, sich um die Bedeutung des Ver-\n\nmerks in Abteilung II des Grundbuchs zu kümmern, ändert hieran nichts. Ohne\n\nweitere Ausführungen des Streithelfers zu 2 konnten die Beklagten zu 4 und 5\n\nund Wo. B. seinem Verhalten bei Anwendung der erforderlichen\n\nSorgfalt nicht entnehmen, daß keine Ansprüche des Klägers wegen des\n\nGrundstücks bestünden. Anders könnte der Fall nur dann zu beurteilen sein,\n\nwenn der Streithelfer zu 2 bei der Beurkundung die Beklagten zu 4 und 5 und\n\nWo. B. fehlerhaft über die Rechtslage belehrt hätte. Das haben die\n\nBeklagten jedoch nicht behauptet. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob\n\nihnen die Pflichtversäumnisse der Streithelfer gegenüber dem Kläger gem.\n\n§ 278 BGB zuzurechnen sind (vgl. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 285\n\nRdn. 13; Staudinger/Löwisch, aaO., Rdn. 34 einerseits; Erman/Battes, BGB,\n\n10. Aufl. § 285 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Thode, 4. Aufl. § 285 Rdn. 9 ande-\n\nrerseits).\n\nIII.\n\nDie Revision gegen das Ergänzungsurteil führt ebenfalls zu dessen Auf-\n\nhebung.\n\nEin Ergänzungsurteil ist grundsätzlich eine selbständige Entscheidung,\n\ngegen die die Revision nur stattfindet, wenn sie zugelassen ist (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 20. Juni 2000, VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008). Anders verhält es sich jedoch,\n\nwenn das Ergänzungsurteil nur die Kostenentscheidung zum Gegenstand hat\n\n(Baumbach/Lauterbach//Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 321 Rdn. 10;\n\nMünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,\n\n21. Aufl., Rdn. 21, BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84, ZIP 1984, 1107, 1113\n\nzu § 546 ZPO a.F.). Hier führt die Revision gegen das Urteil in der Hauptsache\n\nauch ohne besondere Zulassung und Revisionseinlegung zur Nachprüfung des\n\nErgänzungsurteils. Die gleichwohl eingelegte Revision unterliegt keinen ande-\n\nren Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84,\n\naaO). Sie führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils.\n\nDie Klage hat Erfolg, die Rechtsmittel der Beklagten sind nicht begrün-\n\ndet. Eine Belastung des Klägers mit den Kosten der Streithilfe der Beklagten\n\nscheidet damit aus (§§ 101 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten\n\nwegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden gem. § 8 Abs. 1 GKG\n\nnicht erhoben.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-71-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-71-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-17/v-zr-71-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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