{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 55/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 771; BGB §§ 854, 1006 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 13 a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesell- schafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eige- nes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt. b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Ge- sellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz. c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sa- che zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung le- diglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB aus- schließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen. d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Be- sitz hat und dort als Halter eingetragen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 55/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Oktober 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nZPO § 771; BGB §§ 854, 1006 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 13\n\na) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesell-\nschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eige-\nnes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.\n\nb) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Ge-\nsellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen\nGewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.\n\nc) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sa-\nche zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat,\nbegründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung le-\ndiglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB aus-\nschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende\nGesellschaft zu beweisen.\n\nd) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung\nwird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Be-\nsitz hat und dort als Halter eingetragen ist.\n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02 - OLG Brandenburg\n\n \n\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen,\n\nsoweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet.\n\nDie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten\n\nzu 2 in den Rechtsmittelzügen zu tragen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die weiteren Kosten der Revision, an den 4. Zi-\n\nvilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende GmbH wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen\n\ndie Pfändung eines angeblich ihr gehörenden Fahrzeugs.\n\nIm Jahre 1994 kaufte die Klägerin bei einem Autohaus in Berlin einen\n\nPKW Porsche. Sie ist seitdem als Halterin im Kfz-Brief eingetragen. Das Fahr-\n\nzeug wurde in der Folgezeit von H. genutzt, der damals alleini-\n\nger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war. Am 9. Oktober 1996\n\nwurde H. als Geschäftsführer abberufen und L. als Ge-\n\nschäftsführer bestellt, der zugleich einen Teilgeschäftsanteil treuhänderisch für\n\nden bisherigen Alleingesellschafter übernahm. Dieser behielt den restlichen\n\nAnteil.\n\nDie Erstbeklagte, eine Investitionsbank des zweitbeklagten Landes, hat\n\nfällige Forderungen gegen H. in Millionenhöhe, die durch Haftungsbe-\n\nscheid tituliert waren. Am 9. Mai 1997, als H. inhaftiert war, pfändete die\n\nVollstreckungsstelle des Beklagten zu 2 in Amtshilfe für die Beklagte zu 1 den\n\nAnspruch H. 's auf Herausgabe des PKW gegen seine Lebensgefährtin,\n\nbei der sich das Fahrzeug damals befand. Diese gab den PKW an den Be-\n\nklagten zu 2 heraus. Am 10. September 1998 wurde durch das Landgericht\n\nBerlin in einem Arrestverfahren der Beklagten zu 1 gegen H. dessen Her-\n\nausgabeanspruch gegen den Beklagten zu 2 gepfändet. Am 19. Oktober 1998\n\nhob der Beklagte zu 2 die von ihm ausgebrachte Pfändung auf und hinterlegte\n\ndie \"Freigabeerklärung\" beim AG Potsdam. Das Fahrzeug befindet sich nun-\n\nmehr im Gewahrsam der Erstbeklagten.\n\nDie Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklä-\n\nren. Sie behauptet, sie habe das gekaufte Fahrzeug zu Eigentum erworben, es\n\nH. sowie weiteren Mitarbeitern des Unternehmens lediglich zur geschäftli-\n\nchen Nutzung zur Verfügung gestellt und sei weiterhin Eigentümerin des Wa-\n\ngens. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig\n\nund im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach\n\ndem Klageantrag erkannt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene\n\nRevision beider Beklagter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit der Klage gegen\n\nden Beklagten zu 2 stattgegeben wurde, zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils und im übrigen zur Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen\n\nTatbestand enthält.\n\n1. Zwar verletzt das Verfahren des Berufungsgerichts die Vorschrift des\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO a.F., die hier noch anzuwenden ist, weil die mündliche Ver-\n\nhandlung in erster Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde\n\n(§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfin-\n\ndet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsge-\n\nricht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 1. Februar 1999 - II\n\nZR 176/97, NJW 1999, 1720 m.w.N.; v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99,\n\nWM 2000, 2437, 2438).\n\nDie mündliche Verhandlung im Berufungsrechtszug wurde nach dem\n\n31. Dezember 2001 geschlossen. Für die Revision gilt daher neues Recht\n\n(§ 26 Nr. 7 EGZPO). § 544 Abs. 1 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen die\n\nNichtzulassung der Revision, sofern der Wert der mit der Revision geltend zu\n\nmachenden Beschwer 20.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:19)\n\n 26 Nr. 8 EGZPO). Damit gehört\n\ndie angefochtene Entscheidung zu den Berufungsurteilen, gegen die eine Re-\n\nvision möglich ist und die deshalb in entsprechender Anwendung von § 543\n\nAbs. 2 ZPO a.F. einen Tatbestand enthalten müssen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n13. August 2003 - XII ZR 303/02, z.V.b. in BGHZ; v. 1. Oktober 2003 - VIII ZR\n\n326/02, z.V.b.).\n\n2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfällt\n\nein Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung, wenn es entgegen den ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält, weil ein solches Urteil\n\nden vom Tatrichter seiner Beurteilung zugrunde gelegten Streitstoff in der Re-\n\ngel nicht hinreichend erkennen läßt. Einer Aufhebung aus formalen Gründen\n\nbedarf es jedoch nicht, wenn aus den Entscheidungsgründen deutlich wird, von\n\nwelchem Sachverhalt das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGHZ 73, 248,\n\n249 ff; BGH, Urt. v. 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369; v.\n\n1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).\n\nIm Streitfall geht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zweifels-\n\nfrei hervor, daß die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren, die Zwangsvoll-\n\nstreckung für unzulässig zu erklären, gegenüber beiden Beklagten weiterver-\n\nfolgt. Dem Revisionsgericht ist deshalb die für die rechtliche Überprüfung not-\n\nwendige Grundlage nicht dadurch entzogen, daß das Berufungsurteil keine\n\nAnträge enthält. Die Entscheidungsgründe lassen zudem noch erkennen, daß\n\ndas Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht für erwiesen hält, daß die\n\nKlägerin das Fahrzeug selbst gekauft und bezahlt hat, das Berufungsgericht im\n\nübrigen jedoch den aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Sachverhalt\n\nzur tatsächlichen Grundlage seiner Beurteilung gemacht und allein aus\n\nRechtsgründen abweichend entschieden hat. Damit ist der für die revisions-\n\nrechtliche Überprüfung erforderliche Tatsachenstoff der angefochtenen Ent-\n\nscheidung zu entnehmen. Die Revision rügt demzufolge auch nicht, daß das\n\nBerufungsurteil in einzelnen Punkten nicht erkennen lasse, von welchem Sach-\n\nverhalt der Tatrichter ausgegangen sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwi-\n\nderspruchsklage bestehe auch insoweit, als diese sich gegen den Beklagten\n\nzu 2 richte. Zwar seien dessen Vollstreckungsmaßnahmen schon deshalb\n\nrechtswidrig, weil die Vollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Rückforde-\n\nrungsbescheid nach der Aufhebung nicht habe fortgesetzt werden dürfen. Die\n\nHinterlegung der \"Freigabeerklärung\" - dabei handle es sich in Wahrheit um\n\ndie Aufhebung der Pfändung - genüge der dem Beklagten zu 2 obliegenden\n\nPflicht zur Herausgabe der gepfändeten Sache nicht.\n\nDiese Erwägungen berücksichtigen nicht hinreichend die besondere\n\nStellung des Beklagten zu 2 im Vollstreckungsverfahren und halten deshalb\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Der Beklagte zu 2 war nie Gläubiger eines vollstreckbaren Titels ge-\n\ngen den Schuldner, noch hat er jemals behauptet, dies zu sein. Er ist an der\n\nSache nur deshalb beteiligt, weil die Vollstreckung aus dem öffentlich-recht-\n\nlichen Rückforderungsbescheid der Beklagten zu 1 durch das Finanzamt, eine\n\ndem beklagten Land unterstellte Behörde, im Wege der Amtshilfe durchgeführt\n\nwurde. In einem solchen Fall gilt für die Drittwiderspruchsklage die Körper-\n\nschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubiger der zu vollstrek-\n\nkenden Ansprüche (§ 252 AO), so daß gegen sie die nach § 262 Abs. 1 Satz 1\n\nAO zulässige Drittwiderspruchsklage zu richten ist. Die gegen den Beklagten\n\nzu 2 erhobene Klage betrifft nur die im Zusammenhang mit dem öffentlich-\n\nrechtlichen Titel vorgenommene Vollstreckungsmaßnahme, also die Pfändung\n\ndes Herausgabeanspruchs von H. \n\n gegen dessen Lebensgefährtin\n\n(§§ 309, 318 AO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der öf-\n\nfentlich-rechtliche Titel aufgehoben. Das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde\n\ndes Beklagten zu 2 hat mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 - wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt hat - die Aufhebung der Pfändung erklärt. Das\n\nFahrzeug befindet sich allein im Gewahrsam der Beklagten zu 1.\n\n2. Allerdings zählt zu einer Beendigung der Zwangsvollstreckung grund-\n\nsätzlich auch die vollzogene Freigabe der im Gewahrsam des Vollstreckungs-\n\norgans befindlichen Pfandsache (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 776 Rn. 2).\n\nHier fehlt die Rückgabe des gepfändeten Gegenstands an den Schuldner. Der\n\nBeklagte zu 2 hat sich jedoch deshalb gehindert gesehen, die gepfändete Sa-\n\nche an den Schuldner zurückzugeben, weil die Beklagte zu 1 im Arrestverfah-\n\nren gegen H. inzwischen einen neuen Pfändungsbeschluß erwirkt hatte.\n\nUnter diesen Umständen wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den\n\nBeklagten zu 2 gerichtete Klage nur zu bejahen, sofern diesem unabhängig\n\nvon den Rechtsfolgen des im Arrestverfahren erwirkten Pfändungsbeschlusses\n\neine Fortsetzung oder Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den\n\nbetreffenden Gegenstand noch möglich wäre (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO\n\n22. Aufl. § 771 Rn. 13; vgl. auch BGHZ 72, 334, 336 ff).\n\nDies ist indes nicht der Fall. Der Beklagte zu 2 hat sich keine eigenen\n\nRechte vorbehalten. Die Beklagte zu 1 könnte demzufolge das Fahrzeug an\n\nden Schuldner herausgeben, ohne der Zustimmung des Beklagten zu 2 zu be-\n\ndürfen. Darin liegt der grundlegende Unterschied zu dem Sachverhalt, der Ge-\n\ngenstand des Urteils BGHZ 72, 334 war (vgl. aaO S. 338). Mit der Aufhebung\n\nder Pfändung und der Hinterlegung dieser Verfügung des Finanzamts hat der\n\nBeklagte zu 2 sich seiner vollstreckungsrechtlichen Position endgültig bege-\n\nben. Die Aufhebung der Pfändung ist den Beteiligten auch zur Kenntnis ge-\n\nbracht worden. Der Beklagte zu 2 hat zudem im Rechtsstreit erklärt, er bean-\n\nspruche aus der Pfändung keinerlei Rechte mehr. Da der Beklagte zu 2 ander-\n\nweitige Rechte niemals geltend gemacht hat, besteht ihm gegenüber kein\n\nschutzwürdiges Interesse mehr, das eine Klage aus § 771 ZPO rechtfertigen\n\nkönnte. Das Landgericht hat das Begehren der Klägerin daher insoweit zu\n\nRecht als unzulässig abgewiesen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgege-\n\nben, weil die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs sei. Unstreitig sei die\n\nRechnung für den Kauf des Wagens auf ihren Namen ausgestellt worden. Da-\n\nher entspreche es der Lebenserfahrung, daß die Autohändlerin ihn auch der\n\nKlägerin übereignet habe. Diese habe das Eigentum nicht an Wolfgang H.\n\n verloren. Anhaltspunkte für ein \"In-sich-Geschäft\" gebe der Sachverhalt\n\nnicht her. Eine Übereignung an H. könne weder aus der Nutzung des\n\nFahrzeugs hergeleitet werden, weil H. Geschäftsführer gewesen sei, noch\n\ndaraus entnommen werden, daß H. nach seiner Inhaftierung das Fahrzeug\n\nnicht an die Klägerin herausgegeben, sondern bei seiner Lebensgefährtin be-\n\nlassen habe.\n\nEs sei sehr zweifelhaft, ob die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB auch\n\nim Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer gelte. Selbst wenn\n\nman dies bejahe, sei die Vermutung dadurch widerlegt, daß die Klägerin von\n\nAnfang an Eigenbesitzer gewesen und es bis heute geblieben sei. Der Besitz\n\nam Kraftfahrzeugbrief sei ein Beweisanzeichen für das Eigentum, das die Ver-\n\nmutung des § 1006 Abs. 2 BGB entkräfte. Im Verhältnis zwischen Briefbesitzer\n\nund Fahrzeugbesitzer greife die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB folglich\n\nüberhaupt nicht.\n\nDiese Begründung beanstandet die Revision zutreffend als rechtsfehler-\n\nhaft.\n\n1. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann der Dritte\n\nschon dann im Wege der Klage aus § 771 ZPO vorgehen, wenn das von ihm\n\ngeltend gemachte Recht durch die Zwangsvollstreckung lediglich gefährdet\n\nwird. Die Drittwiderspruchsklage ist demzufolge auch gegen Maßnahmen zu-\n\nlässig, die nur der Anspruchssicherung dienen (Stein/Jonas/Münzberg, aaO\n\n§ 771 Rn. 9), sowie gegen unwirksame Vollstreckungsakte, mit denen der\n\nGläubiger das von ihm erstrebte Ziel nicht erreichen kann (BGH, Urt. v.\n\n8. Dezember 1976 - VIII ZR 108/75, WM 1977, 76, 77; v. 23. Februar 1981 - II\n\nZR 123/80, WM 1981, 648, 649; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 771\n\nRn. 59). Daher braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Beklagte zu 1 durch\n\ndie von ihr im Arrestverfahren ausgebrachte Pfändung des Herausgabean-\n\nspruchs von H. gegen den Zweitbeklagten sowie die von letzterem ver-\n\nanlaßte Übergabe des Fahrzeugs an diesem ein Pfändungspfandrecht erwor-\n\nben hat. Entscheidend ist allein, daß die Zwangsvollstreckungsakte tatsächlich\n\ngeeignet sind, die Klägerin in der Ausübung des von ihr behaupteten Eigen-\n\ntums an der Sache zu beeinträchtigen.\n\n2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Ein-\n\nMann-GmbH unter den Voraussetzungen des § 771 ZPO sich auch gegenüber\n\nPfändungen, die bei ihrem Alleingesellschafter erfolgen, auf ein die Veräuße-\n\nrung hinderndes Recht berufen kann (vgl. BGHZ 55, 20, 26; BGH, Urt. v.\n\n26. September 1957 - III ZR 67/56, NJW 1957, 1877).\n\nDie vom Oberlandesgericht Hamm und Stimmen im Schrifttum vertretene\n\nAuffassung, eine Drittwiderspruchsklage der GmbH komme wegen der wirt-\n\nschaftlichen Identität zwischen ihr und dem Alleingesellschafter nicht in Be-\n\ntracht (OLG Hamm NJW 1977, 1159; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 771\n\nRn. 14; Zöller/Herget, aaO § 771 Rn. 14 Stichwort \"Ein-Mann-GmbH\"; Geißler\n\nNJW 1985, 1865, 1870), steht in Widerspruch zu grundlegenden gesetzlichen\n\nRegelungen. Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermö-\n\ngens gilt das Trennungsprinzip. Für Gesellschaftsschulden haftet nur die\n\nGmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), für persönliche Schulden\n\nallein der Gesellschafter selbst (BGH, Urt. v. 26. September 1957, aaO; v.\n\n12. Februar 1990 - II ZR 134/89, NJW-RR 1990, 738, 739). GmbH und Allein-\n\ngesellschafter sind nicht nur selbständige, voneinander grundsätzlich unab-\n\nhängige Rechtsträger, sie verfügen auch über gesonderte Vermögensmassen,\n\ndie unterschiedlichen Gläubigern haften (vgl. BGHZ 68, 312, 314 sowie zur\n\nHaftung des Alleingesellschafters bei existenzvernichtendem Eingriff in die\n\nGmbH BGHZ 149, 10; 151, 181). Schon deshalb muß die GmbH in der Lage\n\nsein, Eingriffe von persönlichen Gläubigern ihres Gesellschafters in ihr Vermö-\n\ngen mit der Drittwiderspruchsklage abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischen\n\nEin-Mann-GmbH und Alleingesellschafter kommt es auf die rechtliche Zuord-\n\nnung der einzelnen Gegenstände an (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO\n\n§ 771 \n\nRn. 50; \n\nMusielak/\n\nLackmann, ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 30; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvoll-\n\nstreckungsrecht 10. Aufl. S. 500 f; Stein/Jonas/Münzberg, aaO Rn. 17 mit\n\nFn. 112; Wilhelm NJW 1977, 1887).\n\n3. Die Klägerin trifft nach allgemeinen Regeln die Beweislast für das die\n\nVeräußerung hindernde Recht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1978 - VIII ZR\n\n176/77, NJW 1979, 42). Dabei wird der Umfang der Darlegungs- und Beweis-\n\nlast von gesetzlichen Vermutungen, insbesondere von § 1006 BGB, beeinflußt.\n\nAuch der im Wege der Klage aus § 771 ZPO in Anspruch genommene Pfän-\n\ndungsgläubiger kann sich auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, sofern\n\ndiese zugunsten des Schuldners wirkt, gegen den er den vollstreckbaren Titel\n\nerlangt hat (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO Rn. 61; Palandt/Bassenge,\n\nBGB 62. Aufl. § 1006 Rn. 1; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 1006\n\nRn. 31; Werner JA 1983, 617, 622 f; Westermann, Sachenrecht 7. Aufl. § 34\n\nII 4, S. 249; vgl. auch BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991,\n\n353). Die Beklagte zu 1 hat sich gegenüber dem Klagebegehren auf den Besitz\n\ndes Alleingesellschafters berufen.\n\n4. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht eine gemäß § 1006\n\nBGB für das Eigentum des Gesellschafters H. sprechende Vermutung\n\nverneint hat, überzeugen nicht.\n\na) Als die Arrestpfändung erfolgte, war H. nicht mehr Geschäftsfüh-\n\nrer der Klägerin; denn er wurde unstreitig am 9. Oktober 1996 als Geschäfts-\n\nführer abberufen. Wer als Gesellschafter, ohne Organ der GmbH zu sein, ein\n\nKraftfahrzeug persönlich nutzt, hat nach der Verkehrsanschauung die tatsäch-\n\nliche Herrschaftsgewalt inne, die regelmäßig von einem Besitzwillen begleitet\n\nwird (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989,\n\n651). Damit sind die Voraussetzungen des § 1006 BGB im Grundsatz gegeben.\n\naa) Der danach geltenden Vermutung steht im Streitfall nicht entgegen,\n\ndaß sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Pfändung bei der Lebensge-\n\nfährtin H. 's befand. Diese war allenfalls unmittelbare Fremdbesitzerin. Sie\n\nhatte das Fahrzeug von H. im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung\n\nerhalten. Die Besitzstellung von H. sollte dadurch nicht angetastet wer-\n\nden. Dies zeigt sich insbesondere darin, daß Frau B. das Fahrzeug\n\nan den Beklagten zu 2 herausgegeben und keine eigenen Rechte daran gel-\n\ntend gemacht hat. Insoweit greift zugunsten des H. zumindest die Ver-\n\nmutung des § 1006 Abs. 3 BGB ein.\n\nbb) Hat H. , solange er Geschäftsführer war, die tatsächliche Gewalt\n\nüber den PKW nur in seiner Funktion als Organ der Klägerin ausgeübt - wie\n\ndiese behauptet -, so war zwar während dieser Zeit allein die Gesellschaft als\n\nBesitzer anzusehen, so daß der Klägerin damals die Vermutung des § 1006\n\nBGB zugute kam (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 39/53, LM Art. 11\n\nBayer. LandkreisO Nr. 1; Flume, Festgabe für Hengeler S. 76, 80; Wester-\n\nmann, aaO S. 126 f). Endet jedoch die Organstellung des Gesellschafters, so\n\nerhält er an den Sachen, die in seiner tatsächlichen Gewalt verbleiben, unmit-\n\ntelbaren Besitz \n\n(Erman/Werner, BGB 10. Aufl. § 854 Rn. 6; Palandt/\n\nBassenge, aaO § 854 Rn. 13; Westermann, aaO S. 128). Nunmehr kann der\n\nGesellschafter sich auch gegenüber der GmbH auf § 1006 BGB berufen. Die\n\nfür den unmittelbaren Besitzer sprechende Vermutung, daß er Eigenbesitzer ist\n\n(BGH, Urt. v. 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59, NJW 1960, 1517, 1518; v. 8. Juli\n\n1964 - VIII ZR 63/63, WM 1964, 1026, 1027; v. 30. November 1988 - VIII ZR\n\n305/87, NJW-RR 1989, 651; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privat-\n\nrecht 2. Aufl. § 1006 BGB Rn. 9), streitet dann auch für das ehemalige Organ\n\neiner juristischen Person. Es gilt das gleiche wie beim Besitzdiener, der Besitz\n\nerwirbt. Auch hier ist anerkannt, daß diesem nunmehr uneingeschränkt die\n\nVermutung des § 1006 BGB zugute kommt (BGH, Urt. v. 24. April 1952 - IV ZR\n\n107/51, LM BGB § 1006 Nr. 2; Baumgärtel, aaO Rn. 12; Staudinger/Gursky,\n\naaO Rn. 7).\n\nb) Die Voraussetzungen des § 1006 BGB liegen zugunsten der Beklag-\n\nten zu 1 allerdings dann nicht vor, wenn H. schon während seiner Stellung\n\nals Geschäftsführer zugleich Fremdbesitzer des Fahrzeugs war.\n\nWer zunächst Fremdbesitzer war, kann sich nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs auch dann nicht auf § 1006 BGB berufen, wenn er\n\nspäter Eigenbesitzer geworden ist (BGH, Urt. v. 24. April 1952, aaO; v. 6. Juli\n\n1955 - IV ZR 57/55, WM 1955, 1318, 1319; v. 28. September 1964 - VIII ZR\n\n13/63, WM 1964, 1193, 1194; v. 20. Dezember 1967 - VIII ZR 186/65,\n\nWM 1968, 406, 407). Die Klägerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die\n\ndafür sprechen könnten, daß H. während und trotz seiner Organstellung\n\nFremdbesitz am streitbefangenen PKW ausgeübt hat. Allein der Umstand, daß\n\ner die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand als Organ der Gesellschaft\n\ninne hatte, begründet keine Vermutung dafür, daß er Fremdbesitzer war.\n\nc) Die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Organ der Klägerin rechtfertigt\n\nauch keine Vermutung, daß H. nach seiner Abberufung als Geschäftsfüh-\n\nrer lediglich Fremdbesitz an dem Wagen begründet hat. Ob es sich beim Er-\n\nwerb des unmittelbaren Besitzes mit Beendigung der Organstellung um Eigen-\n\noder Fremdbesitz gehandelt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles\n\nund letztlich von der Willensrichtung des Organs ab. Fremdbesitz ist zu beja-\n\nhen, wenn der Schuldner den PKW im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses\n\nfür die GmbH besitzt (Palandt/Bassenge, aaO § 854 Rn. 13; Westermann, aaO\n\nS. 128), den PKW gemietet hat oder ihn aufgrund eines Anstellungsvertrages\n\nweiter nutzen darf. Hat er dagegen den PKW erworben, als Abfindung erhalten\n\noder selbst aus dem Vermögen der Gesellschaft entnommen, ist er Eigenbesit-\n\nzer (vgl. Palandt/Bassenge, aaO). Im Verhältnis zwischen dem geschäftsfüh-\n\nrenden Alleingesellschafter und der Ein-Mann-GmbH fehlt es an einer über-\n\nwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine der genannten Alternativen. Im Verhält-\n\nnis zu den Gläubigern des ehemaligen Alleingesellschafter-Geschäftsführers\n\nobliegt es der Gesellschaft, den die Vermutung des § 1006 BGB ausschließen-\n\nden Fremdbesitz des Schuldners darzulegen und zu beweisen; denn im Ge-\n\ngensatz zum Gläubiger hat sie genauen Einblick in die Rechtsbeziehungen zu\n\nihrem früheren Geschäftsführer und ist ihm gegenüber grundsätzlich in der La-\n\nge, ihr vermeintliches Eigentum rechtzeitig zu sichern. Diese Risikoverteilung\n\nist zum Schutz der Gläubiger des ehemaligen Alleingesellschafters, der die\n\nKlägerin auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer wirtschaftlich be-\n\nherrscht hat, geboten, weil jener sonst im Zusammenwirken mit der Gesell-\n\nschaft ohne weiteres seinen Gläubigern haftendes Vermögen entziehen könn-\n\nte. Hinreichende Tatsachen dafür, daß H. nach seinem Ausscheiden als\n\nGeschäftsführer lediglich Fremdbesitzer geworden ist, hat die Klägerin nicht\n\ndargetan.\n\n5. Ist somit auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands\n\ndavon auszugehen, daß zugunsten der Beklagten zu 1 die Vermutung des\n\n§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift, so kann die Klage nur Erfolg haben, wenn\n\nes der Klägerin gelingt, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils\n\n(§ 292 ZPO) zu widerlegen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW\n\n2002, 2101, 2102; Staudinger/Gursky, aaO Rn. 38). Dazu muß sie den gemäß\n\n§ 286 ZPO zu führenden Beweis erbringen, daß der Schuldner das Eigentum\n\nnie erlangt oder es wieder verloren hat (vgl. Werner JA 1983, 617, 620; Stau-\n\ndinger/Gursky, aaO). Entsprechende Feststellungen enthält das angefochtene\n\nUrteil nicht.\n\na) Die Vermutung zugunsten des Eigenbesitzers wird nicht schon - wie\n\ndas Berufungsgericht meint - durch den Nachweis entkräftet, daß die Klägerin\n\nzu einem früheren Zeitpunkt Eigentümerin des PKW war (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651, 652; Staudinger/\n\nGursky, aaO Rn. 42). Selbst wenn die Rechnung der Autohändlerin für den\n\nWagen die Schlußfolgerung rechtfertigt, die Klägerin sei im Juni 1994 Eigen-\n\ntümerin des Fahrzeugs geworden, ist damit die Eigentumslage im Zeitpunkt der\n\nPfändung nicht geklärt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es fehle an hin-\n\nreichendem Vortrag von Umständen, aus denen auf eine Übereignung an\n\nH. geschlossen werden könne, verkennt es die Reichweite der Vermutung\n\ndes § 1006 BGB. Die Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-,\n\nsondern auch von der Darlegungslast frei, daß und auf welcher Grundlage er\n\nmit dem Besitz das Eigentum erworben hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 4. Fe-\n\nbruar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102). Die Klägerin hat daher\n\nnachzuweisen, daß der Schuldner nie Eigentümer geworden ist. Das Beru-\n\nfungsurteil zeigt abgesehen davon, daß die Klägerin den Kfz-Brief besitzt und\n\ndort als Halter eingetragen ist, keine Tatsachen auf, die geeignet sind, ihre Be-\n\nhauptung zu belegen.\n\nb) Der Besitz am Kfz-Brief sowie die Eintragung der Klägerin als Halter\n\ndes Fahrzeugs reichen nicht aus, die Vermutung zugunsten des jetzigen Besit-\n\nzers zu widerlegen. Vielmehr wird der Besitzer des Kraftfahrzeugs als Eigen-\n\ntümer auch des Kfz-Briefes vermutet (Staudinger/Gursky, aaO Rn. 2; Schlecht-\n\nriem NJW 1970, 2088, 2091 f). Im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahr-\n\nzeugs und dem Besitzer des Briefes spricht § 1006 BGB zugunsten des Besit-\n\nzers des Fahrzeugs. Der Kfz-Brief ist ein bloßes Hilfspapier (Schlechtriem, aaO\n\nS. 2091; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854).\n\nDie Eintragung im Kfz-Brief bildet lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der\n\ngesamten Umstände zu berücksichtigen ist.\n\nDies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, wonach der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig\n\ngrob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wenn er sich nicht an-\n\nhand des Briefes über das Eigentum des Veräußerers vergewissert (BGHZ\n\n119, 75, 90 m.w.N.). Für die Gutgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB\n\nkommt es auf den Erkenntnishorizont des Erwerbers an. Für diesen begründet\n\nder Besitz des Kfz-Briefs den Rechtsschein der Verfügungsmacht des Veräu-\n\nßerers über das Fahrzeug (BGH, Urt. v. 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, NJW\n\n1975, 735, 736). Dabei geht es um Fälle, in denen das Eigentum des im Brief\n\neingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Ei-\n\ngentum am Kraftfahrzeug zwischen altem und neuem Besitzer läßt sich aus\n\njener Rechtsprechung nicht ableiten. Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahr-\n\nzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat da-\n\nher auch die Person, die den Kfz-Brief besitzt und dort als Halter eingetragen\n\nist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen.\n\nIV.\n\nDie Sache ist, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ge-\n\nben, auf der Grundlage der aus dem Revisionsurteil ersichtlichen Darlegungs-\n\nund Beweislastregeln ihr Vorbringen eventuell zu ergänzen. Dabei wird das\n\nBerufungsgericht für die neue Verhandlung und Entscheidung auch zu beach-\n\nten haben, daß nach dem Inhalt des Handelsregister-Auszuges, den die Be-\n\nklagten vorgelegt haben, der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Konkurs-\n\nverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg \n\nvom\n\n20. November 1997 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen\n\nwurde, die Klägerin also bereits aufgelöst war (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), als\n\ndie allein noch maßgebliche zweite Pfändung am 10. September 1998 erfolgte.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Bergmann Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zr-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zr-55-02","retrieved":"2026-07-10 14:46:29.569422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/ix-zr-55-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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