{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 167/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedli- chen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die ver- schiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht er- kennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals be- deutsam werden. StBerG § 68 Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektver- brauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht belehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht mit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zu- gang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbe- scheids. ZPO § 287 Abs. 1 Satz 3 Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 167/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Oktober 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB § 675\n\nKommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedli-\nchen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die ver-\nschiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht er-\nkennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals be-\ndeutsam werden.\n\nStBerG § 68\n\nHat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektver-\nbrauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht\nbelehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht\nmit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zu-\ngang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbe-\nscheids.\n\nZPO § 287 Abs. 1 Satz 3\n\nIst im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant\nbei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der\n\nRichter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei\nvernehmen.\n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - OLG Bremen\n LG Bremen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilse-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom\n\n27. Juni 2002 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der außergerichtli-\n\nchen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als\n\ndas Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur\n\nZahlung von mehr als 25.868,80 DM nebst 8 % Zinsen seit dem\n\n1. Mai 1998 sowie im Feststellungsausspruch bestätigt hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie miteinander verheirateten Kläger erwarben in den Jahren 1981 und\n\n1983 je eine Eigentumswohnung in der Absicht, diese zu vermieten. Auf Emp-\n\nfehlung des Beklagten zu 2, der sie damals in steuerlichen Angelegenheiten\n\nberiet, nahmen die Kläger Abschreibungen nach § 7b EStG in der damals gel-\n\ntenden Fassung für diese Objekte in Anspruch, was vom Finanzamt auch aner-\n\nkannt wurde.\n\nIm Jahre 1993 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus zur Selbstnut-\n\nzung. Die von ihnen nunmehr nach § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG geltend ge-\n\nmachten erhöhten Abschreibungen wurden vom Finanzamt versagt, weil durch\n\ndie zuvor nach § 7b EStG gewährten Abschreibungen ein \"Objektverbrauch\"\n\neingetreten sei, der solche Abschreibungen ausschließe. Die Festsetzungsbe-\n\nscheide, die die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 betreffen, wurden am\n\n20. April 1998, 11. Mai und 9. Juli 1999 erlassen.\n\nDer Beklagte zu 2 hat seine Steuerberaterpraxis im Jahre 1989 mit allen\n\nRechten und Pflichten auf die C. KG übertragen; diese\n\nwurde im Jahre 1991 in die Beklagte zu 1 eingebracht.\n\nDie Kläger haben geltend gemacht, sie seien bei Erwerb der Eigen-\n\ntumswohnungen vom Beklagten zu 2 falsch beraten worden, weil es möglich\n\ngewesen wäre, anstelle der Abschreibung nach § 7b EStG die - steuerlich\n\ngleichwertige - Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen. In\n\ndiesem Falle wären für das Einfamilienhaus Abschreibungen nach § 10e EStG\n\nmöglich gewesen. Den durch den Verlust der Abschreibungen in den Jahren\n\n1993 bis 1997 eingetretenen Schaden haben die Kläger mit 41.060,34 DM be-\n\nziffert, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz dieses Betrages zuzüg-\n\nlich Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die Be-\n\nklagten auch verpflichtet seien, ihnen allen zukünftig noch entstehenden Scha-\n\nden zu ersetzen. Von der Beklagten zu 1 haben die Kläger aus einem anderen\n\nRechtsgrund Zahlung weiterer 25.868,80 DM verlangt. Das Landgericht hat der\n\nKlage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufungen beider Streitparteien zurückgewiesen\n\nund für die Beklagte zu 1 in Höhe von 41.060,34 DM sowie wegen des Fest-\n\nstellungsausspruchs die Revision zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die\n\nBeklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 seine ver-\n\ntraglichen Pflichten bei Beratung der Kläger über die Abschreibungsmöglich-\n\nkeiten für die in den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Eigentumswohnungen\n\nschuldhaft verletzt. Er habe es versäumt, die Kläger darauf hinzuweisen, daß\n\ndie Abschreibung nach § 7b EStG einen \"Objektverbrauch\" bewirke, die Kläger\n\njedoch den gleichen Abschreibungsvorteil nach § 7 Abs. 5 EStG ohne diese\n\nnachteilige Rechtsfolge hätten erzielen können. Zwar hätten die Kläger damals\n\nden Erwerb eines selbst genutzten Objekts noch nicht in Erwägung gezogen.\n\nEine entsprechende Entscheidung in der Zukunft sei aber nicht ausgeschlos-\n\nsen worden. Daher hätte der Beklagte zu 2 die Kläger über die ihnen zur Ver-\n\nfügung stehenden steuerlichen Alternativen und die damit jeweils verbundenen\n\nVor- und Nachteile belehren müssen.\n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne\n\nErfolg.\n\n1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten\n\numfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Ein-\n\nzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-\n\ntraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswegen hat er den sichersten\n\nWeg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vor-\n\nschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Kommen verschiedene\n\nsteuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht,\n\nso hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit\n\nihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Man-\n\ndanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen\n\nwahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386,\n\n396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302; v.\n\n20. Februar 2003 - IX ZR 384/99, ZIP 2003, 803, 804).\n\n2. Im Streitfall konnten die Kläger entweder die Abschreibung nach § 7\n\nAbs. 5 EStG oder diejenige nach § 7b EStG wählen.\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, den Klägern hätten\n\nnach beiden Vorschriften gleich hohe Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfü-\n\ngung gestanden. Dies entspricht dem von der Beklagten zu 1 in den Tatsa-\n\ncheninstanzen nicht angegriffenen Vorbringen der Kläger, ist jedoch, wie die\n\nRevision zutreffend rügt, rechtlich nicht haltbar. Da es in diesem Punkt um eine\n\nRechtsfrage geht, ist das Revisionsgericht an die übereinstimmende Darstel-\n\nlung der Parteien in den Tatsacheninstanzen, beide Abschreibungsmöglich-\n\nkeiten seien - vom \"Objektverbrauch\" abgesehen - gleichwertig, nicht gebun-\n\nden.\n\nNach § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG stand dem Steuerpflichtigen eine Abset-\n\nzung für die ersten acht Jahre von jeweils 5 %, für die folgenden sechs Jahre\n\nvon jeweils 2,5 % und anschließend 36 Jahre lang von je 1,25 % der Herstel-\n\nlungs- oder Anschaffungskosten zu. Demgegenüber konnten nach § 7b Abs. 1\n\nSatz 2 EStG vom neunten Jahr an jährlich 2,5 % vom Restwert bis zu dessen\n\nvoller Absetzung abgeschrieben werden, wobei sich der Restwert - etwa durch\n\nnachträgliche Herstellungskosten - erhöhen konnte (Schmidt-Drenseck, EStG\n\n2. Aufl. 1983 § 7b Anm. 8h). Der Bauherr konnte zudem gemäß § 7b Abs. 3\n\nEStG erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei\n\nfolgenden Jahren nicht ausgenutzt hatte, bis zum Ende des dritten auf das Jahr\n\nder Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.\n\nb) Die Unterschiede in den Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 und\n\n§ 7b EStG ändern jedoch nichts daran, daß der Beklagte zu 2 die ihm damals\n\nobliegende Beratungspflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Viel-\n\nmehr gehörte es zu den typischen Vertragspflichten des rechtlichen Beraters,\n\nder Mandantschaft die beiden damals möglichen Alternativen mit deren jeweili-\n\ngen Rechtsfolgen umfassend zu erläutern.\n\nDies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger damals noch nicht\n\nden Erwerb eines weiteren Gebäudes in Erwägung gezogen hatten. Da sie ei-\n\nne solche Möglichkeit dem Steuerberater gegenüber auch nicht ausgeschlos-\n\nsen hatten, gehörte es zu dessen Aufgaben, die aus der aktuellen steuerlichen\n\nEntscheidung sich für die Zukunft beim Steuerpflichtigen ergebenden Rechts-\n\nfolgen zu berücksichtigen und zu erläutern. Er hätte deshalb die Kläger dar-\n\nüber belehren müssen, daß ihnen bei Inanspruchnahme der Absetzung nach\n\n§ 7b EStG für zwei Häuser die in §§ 7, 7b EStG normierten steuerlichen Vor-\n\nteile für weitere Objekte nicht mehr zur Verfügung standen.\n\nc) Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gehandelt; denn Umstände, die ge-\n\neignet sein könnten, die objektive Pflichtwidrigkeit zu entschuldigen, haben die\n\nBeklagten nicht vorgetragen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, nach den Grundsätzen des Anscheinsbe-\n\nweises sei davon auszugehen, daß die Kläger bei sachgerechter Beratung die\n\nAbschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG gewählt hätten. Dagegen wendet sich die\n\nRevision mit Erfolg.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats spricht\n\nder Anscheinsbeweis dafür, daß der Mandant bei sachgerechter Beratung die\n\nim Rechtsstreit von ihm behauptete Entscheidung getroffen hätte, wenn nach\n\nder Lebenserfahrung lediglich dieses Verhalten nahegelegen hätte. Bei einem\n\nSachverhalt, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus im dama-\n\nligen Zeitpunkt mehrere Entscheidungen vertretbar erscheinen ließ, trifft den\n\nMandanten dagegen die nur durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast, daß er\n\ndamals die von ihm nunmehr behauptete Entscheidung bei vertragsgerechter\n\nBelehrung durch den Berater getroffen hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH,\n\nUrt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, WM 2002, 510, 511).\n\n2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertung von der rechtlich nicht\n\nzutreffenden Annahme ausgegangen, die steuerlichen Vorteile seien bei jeder\n\nder in Betracht kommenden Abschreibungsalternativen gleich hoch. Da es\n\nfolglich an Feststellungen über das Ausmaß der steuerlichen Unterschiede\n\nfehlt, die sich damals nach den beiden in Betracht kommenden Alternativen für\n\ndie Kläger konkret ergaben, entbehrt das angefochtene Urteil der für die Beja-\n\nhung des Ursachenzusammenhangs notwendigen Grundlage. Es muß daher\n\naufgehoben werden (§ 562 Abs. 1 ZPO).\n\nIII.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist die Klage nicht abweisungsreif.\n\nSollte das Berufungsgericht nach den von ihm ergänzend zu treffenden Fest-\n\nstellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Kläger hätten sich, wären sie\n\nfachgerecht beraten worden, für Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG ent-\n\nschieden, und ihnen sei infolge der Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 ein\n\nSchaden entstanden, so ist die Klage jedenfalls dem Grunde nach gerechtfer-\n\ntigt.\n\n1. Die Beklagte zu 1 haftet für den vom Beklagten zu 2 verursachten\n\nSchaden. Die Beklagte zu 1 hat nach den tatrichterlichen Feststellungen den\n\nfrüher zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2 bestehenden Steuerbe-\n\nratungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen (zur Vertrags-\n\nübernahme vgl. BGHZ 96, 302, 307 f; 137, 255, 258 ff). Die Kläger haben dem\n\nzugestimmt, indem sie das Beratungsverhältnis fortgesetzt haben, obwohl für\n\nsie aus den ihnen zugegangenen Unterlagen ersichtlich war, daß die steuerbe-\n\nratende Tätigkeit nunmehr von der Beklagten zu 1 erbracht wurde.\n\n2. Das Berufungsgericht meint, die Verjährungsfrist des § 68 StBerG\n\nhabe erst mit Zugang des die Inanspruchnahme weiterer Abschreibungen\n\nversagenden Steuerbescheids vom 20. April 1998 begonnen und sei daher bei\n\nEintritt der Rechtshängigkeit nicht abgelaufen. Dem stimmt der Senat zu.\n\na) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater be-\n\nginnt gemäß § 68 StBerG mit der Entstehung des Regreßanspruchs. Entgegen\n\nder Meinung der Revision war ein Schaden als Voraussetzung jedes An-\n\nspruchs mit Bestandskraft der Steuerbescheide, die die Abschreibungen für die\n\nin den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Objekte anerkannten, noch nicht\n\neingetreten. Zwar hatten die Bescheide zur Folge, daß die Kläger aus Rechts-\n\ngründen für weitere Gebäude keine erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG\n\noder der später eingeführten Bestimmung des § 10e Abs. 1 EStG mehr in An-\n\nspruch nehmen konnten (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Als das Finanzamt den\n\nKlägern die erhöhten Abschreibungen für die zuerst erworbenen Objekte zuer-\n\nkannte, stellte der daraus folgende sogenannte \"Objektverbrauch\" für die Klä-\n\nger noch keinen wirtschaftlichen Nachteil dar, weil damals nicht feststand, daß\n\nsie in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden.\n\nDie Bestandskraft der Bescheide bewirkte für die Kläger somit lediglich\n\ndas Risiko, im Falle eines weiteren Grundstückserwerbs in der Zukunft\n\nNachteile zu erleiden. Solange jedoch noch offen war, ob das mit dem Risiko\n\nverbundene Verhalten zu einem Schaden des Mandanten führte, wurde die\n\nVerjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGHZ 100, 228, 232 f; 119, 69, 71).\n\nDas Berufungsgericht ist daher der vom OLG Celle im Urteil vom 10. November\n\n1999 (GI 2001, 46) vertretenen Ansicht, auf die sich auch die Revision beruft,\n\nzu Recht nicht gefolgt.\n\nb) Als sich die Kläger im Jahre 1993 entschlossen, ein Haus zur Eigen-\n\nnutzung zu erwerben, erwuchs ihnen ein Schaden erst mit Zugang des Steuer-\n\nbescheids vom 20. April 1998, der die Abschreibung nach § 10e Abs. 1 Satz 4\n\nEStG im Hinblick auf den eingetretenen \"Objektverbrauch\" versagte.\n\nDer Mandant erleidet infolge fehlerhafter Beratung in steuerlichen An-\n\ngelegenheiten eine Vermögenseinbuße grundsätzlich erst dann, wenn der Be-\n\nratungsfehler zu einem ihn belastenden Bescheid der Finanzbehörde geführt\n\nhat. Da sich nicht allgemein voraussehen läßt, ob die Finanzbehörde einen\n\nsteuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie\n\naufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet, besteht vor der Ent-\n\nscheidung der Steuerbehörde für den Mandanten lediglich das Risiko eines\n\nSchadens, also eine Gefahrenlage, die im zivilrechtlichen Sinne noch keine\n\nVerschlechterung seines Vermögens darstellt. Erst der zu seinen Ungunsten\n\nerlassene Steuerbescheid, welcher den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch\n\nkonkretisiert (§ 37 Abs. 1, §§ 38, 155 Abs. 1 AO) und die Grundlage für die\n\nVerwirklichung des Steueranspruchs schafft (§ 218 Abs. 1 AO), bewirkt einen\n\ndie Rechtsstellung des Mandanten beeinträchtigenden Eingriff. Dies gilt unab-\n\nhängig davon, ob die Finanzbehörde einen Leistungsbescheid erläßt oder ei-\n\nnen beantragten Steuervorteil durch einen Grundlagenbescheid versagt (BGHZ\n\n119, 69, 72 f; 129, 386, 389 f; BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 109/92,\n\nNJW 1993, 2181, 2182 f; v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677,\n\n1680; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar\n\n2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939).\n\nVon welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuer-\n\npflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich\n\nunerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom\n\nSteuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursäch-\n\nlich gewordene Fehler ist. Der Bundesgerichtshof stellt selbst dann, wenn der\n\nSteuerberater eine Ausschlußfrist nicht beachtet und die Fristversäumung erst\n\nviele Jahre später zu einer dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzung\n\ngeführt hat, auf den Erlaß des Bescheides ab (BGH, Urt. v. 29. April 1993,\n\naaO). Entsprechendes gilt im Streitfall, wo sich die unzureichende Belehrung\n\ndes Steuerberaters für die Kläger erst durch die Ablehnung der von ihnen für\n\ndas im Jahr 1993 angeschaffte Hausgrundstück vorgesehenen Abschreibun-\n\ngen finanziell spürbar ausgewirkt hat.\n\nc) Eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles würde\n\ndie gerade im Verjährungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und des\n\nVerbraucherschutzes notwendige Transparenz der Fristenregelung untragbar\n\nbeeinträchtigen. Der Senat hat daher bei Schadensersatzansprüchen gegen\n\nSteuerberater nur dann einen Beginn der Verjährung ohne Zugang des Steuer-\n\nbescheids bejaht, wenn die Pflichtverletzung nicht in einer Steuersache began-\n\ngen worden war. Dies ist der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen Vermö-\n\ngensanlage, wo der Schaden schon mit der rechtlichen Bindung des Mandan-\n\nten an das Beteiligungsobjekt eintreten kann (BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt.\n\nv. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305), oder bei Beantragung\n\neiner Investitionszulage, über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die je-\n\ndoch einen direkten Leistungsanspruch gegen den Staat und keine steuerliche\n\nEntlastung betrifft (BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996,\n\n1108, 1109). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.\n\nDie Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 besteht in einer unzureichenden\n\nsteuerlichen Beratung. Der geltend gemachte Anspruch ist auf Ersatz steuerli-\n\ncher Nachteile gerichtet.\n\nd) Die Kläger haben den Zahlungsanspruch durch einen am 31. Dezem-\n\nber 1999 eingereichten Mahnbescheidsantrag anhängig gemacht. Die Streitsa-\n\nche gilt insoweit nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig ge-\n\nworden, weil sie nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgege-\n\nben worden ist (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO). Rechtshängig gemacht wurde der An-\n\nspruch daher erst mit Vollzug der Abgabe an das Landgericht, also dem Ein-\n\ngang der Akten dort, was am 25. Juli 2000 geschah. Da die Verjährungsfrist\n\nerst mit Zugang des Steuerbescheids vom 20. April 1998 begann, haben die\n\nKläger den Zahlungsanspruch rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Dies gilt\n\nauch für den Feststellungsantrag; denn die entsprechende Klageerweiterung\n\nging am 7. Dezember 2000 beim Landgericht ein und wurde den Beklagten\n\nalsbald zugestellt.\n\nIV.\n\nDie Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\n\nhin:\n\n1. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der ergänzend zu treffenden\n\nFeststellungen zu der Überzeugung gelangen, daß für eine vernünftige Partei\n\nin der Situation der Kläger bei Erwerb der ersten beiden Objekte sowohl die\n\nInanspruchnahme der Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG als auch die Ent-\n\nschließung für die Alternative des § 7b EStG ernsthaft in Betracht kam, gelan-\n\ngen die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung. In diesem Fall\n\nwird das Berufungsgericht Beweiserleichterungen, die dem Geschädigten nach\n\n§ 287 ZPO zugute kommen, besonders zu beachten haben. Geht es darum,\n\nwelche hypothetische Entscheidung der Kläger bei vertragsgerechtem Verhal-\n\nten des rechtlichen Beraters getroffen hätte, liegt es nahe, ihn dazu gemäß\n\n§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Partei zu vernehmen, weil es um eine innere, in\n\nseiner Person liegende Tatsache geht. Da die Feststellung, ob ein Schaden\n\nentstanden ist, nach den Beweisregeln des § 287 ZPO getroffen wird, gehört\n\ndie Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte,\n\nzu dem von § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten Bereich.\n\n2. Da die Steuervergünstigungen nach § 7 und nach § 7b EStG nicht\n\ndeckungsgleich sind, werden die Kläger ihre Darlegung zur Höhe des Scha-\n\ndens ergänzen müssen. Es genügt nicht, die ihnen in den Jahren 1993 bis\n\n1997 entgangenen Steuervorteile aufzuzeigen. Vielmehr kommt es auch darauf\n\nan, ob und in welchem Umfang die Kläger für die ersten beiden Objekte Ab-\n\nschreibungsvorteile eingebüßt hätten, wenn sie die Möglichkeit eines Antrags\n\nnach § 7b EStG nicht gewählt hätten. Der ersatzfähige Schaden besteht in dem\n\nrechnerischen Unterschied zwischen der realen Vermögenslage und derjeni-\n\ngen, die ohne die Vertragsverletzung des Beraters eingetreten wäre. Daher\n\ndarf sich die Differenzrechnung des Geschädigten nicht auf einzelne Rech-\n\nnungsposten beschränken, sondern hat einen Gesamtvermögensvergleich vor-\n\nzuneh-\n\nmen, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen\n\nPositionen umfaßt (Zugehör/Fischer, Anwaltshaftung Rn. 1087).\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Bergmann Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zr-167-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":15},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10e","ref_norm":"10e","n":4},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zr-167-02","retrieved":"2026-07-10 14:47:57.749075+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/ix-zr-167-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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StBerG § 68 Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektver- brauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht belehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht mit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zu- gang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbe- scheids. ZPO § 287 Abs. 1 Satz 3 Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilse-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom\n\n27. 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Mai 1998 sowie im Feststellungsausspruch bestätigt hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/7b","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"7b","label":"§ 7b EStG","mentions":15},{"id":"EStG/7","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"7","label":"§ 7 EStG","mentions":8},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":5},{"id":"EStG/10e","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"10e","label":"§ 10e EStG","mentions":4},{"id":"StBerG/68","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"68","label":"§ 68 StBerG","mentions":2},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/696","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"696","label":"§ 696 ZPO","mentions":1},{"id":"EStG/10","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"10","label":"§ 10 EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/38","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"38","label":"§ 38 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/155","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"155","label":"§ 155 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/218","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"218","label":"§ 218 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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