{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"IX ZB 36/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2; InsO § 6 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Satz 1 Die gesetzliche Regelung, daß die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder versagt wird, mit der Verkündung des Beschlusses beginnt, bleibt auch dann maßgebend, wenn vom Gericht hierüber falsch belehrt worden ist. ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 D Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen, wenn über den Beginn der Rechts- mittelfrist gegen einen verkündeten Beschluß vom Gericht falsch belehrt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nIX ZB 36/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 569 Abs. 1 Satz 2; InsO § 6 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Satz 1\n\nDie gesetzliche Regelung, daß die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der\n\nsofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Insolvenzplan\n\nbestätigt oder versagt wird, mit der Verkündung des Beschlusses beginnt,\n\nbleibt auch dann maßgebend, wenn vom Gericht hierüber falsch belehrt\n\nworden ist.\n\nZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 D\n\nZur Wiedereinsetzung von Amts wegen, wenn über den Beginn der Rechts-\n\nmittelfrist gegen einen verkündeten Beschluß vom Gericht falsch belehrt\n\nworden ist.\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 - LG Flensburg\n\nAG Flensburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill\n\nam 16. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters\n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 21. Januar\n\n2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 3.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Eigenantrag des T. vom 24. Oktober 2001 wurde\n\ndurch Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 1. Januar 2002 wegen Zah-\n\nlungsunfähigkeit das Regelinsolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.\n\nDurch Beschluß vom 5. Juli 2002 hat das Amtsgericht den vom Schuldnerver-\n\ntreter vorgelegten Insolvenzplan bestätigt. Die hiergegen eingelegte sofortige\n\nBeschwerde hat das Landgericht Flensburg mit Beschluß vom 21. Januar 2003\n\nverworfen, gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist als unzulässig zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, daß\n\nfür den Beginn des Laufs der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eine\n\nhierfür erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung maßgebend sei. Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist müsse\n\nzwingend von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozeßhand-\n\nlung rechtzeitig nachgeholt sei.\n\nII.\n\nDie gemäß § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-\n\nder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4\n\nInsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.\n\n1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu klärende Frage, ob\n\nfür den Beginn des Laufs der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eine\n\nhierfür erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung maßgebend ist, ist nicht von\n\ngrundsätzlicher Bedeutung. Auch einer Fortbildung des Rechts bedarf es inso-\n\nweit nicht.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beschwerdeführerin\n\ndie Rechtsmittelfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten\n\nhat. Bei Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes vom 13. August 2002 war\n\ndie Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde aus den vom Landgericht\n\nangeführten Gründen abgelaufen.\n\nDas Amtsgericht war nicht verpflichtet, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu\n\nerteilen. Eine solche ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung hierzu\n\nergibt sich auch nicht von Verfassungs wegen (BVerfG NJW 1995, 3173).\n\nDurch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefüh-\n\nrerin allerdings unzutreffend über den Beginn der Rechtsmittelfrist belehrt. Dies\n\nhat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Folge, daß\n\nder sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebende Fristbeginn maßgebend\n\nwäre. Entscheidend sind vielmehr weiterhin die gesetzlichen Regelungen. Et-\n\nwas anderes folgt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, weder\n\naus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch aus dem\n\nMeistbegünstigungsprinzip.\n\nAus dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Beschluß des\n\nBundesgerichtshofs vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, läßt\n\nsich eine andere Auffassung nicht entnehmen. Sie betraf den Fall, daß das\n\ngegen eine ausländische Partei ergangene Versäumnisurteil und eine gemein-\n\nsam mit diesem zugestellte amtliche Belehrung unterschiedliche Angaben über\n\ndie Dauer der Einspruchsfrist enthielten. Bei Einlegung des formgerechten Ein-\n\nspruchs war jedoch bereits die längere der beiden Fristen abgelaufen. Der\n\nBGH hat hierzu festgestellt, daß eine fehlerhafte Bestimmung der Einspruchs-\n\nfrist allenfalls dazu geführt hätte, daß sich diese auf den angegebenen Zeit-\n\nraum verlängert hätte. Dies war jedoch letztlich nicht zu entscheiden; außer-\n\ndem war die längere Frist im Versäumnisurteil festgesetzt worden, die Beleh-\n\nrung enthielt die kürzere Frist. Für den vorliegenden Fall kann daher aus der\n\nEntscheidung nichts hergeleitet werden.\n\nAuch aus der Entscheidung BGHZ 140, 208 läßt sich nichts für den vor-\n\nliegenden Fall entnehmen, weil dort maßgeblich auf eine entsprechende An-\n\nwendung des § 58 VwGO abgestellt wird und damit auf Fälle, in denen eine\n\nRechtsmittelbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist.\n\nAus dem im Zivilprozeßrecht herrschenden Meistbegünstigungsprinzip\n\nergibt sich gleichfalls nicht, daß die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung für\n\nden Beginn der Frist maßgeblich wäre. Dieses Prinzip besagt, daß Entschei-\n\ndungen, die in unrichtiger oder nicht eindeutiger Form erlassen worden sind,\n\nsowohl mit dem Rechtsbehelf angefochten werden können, der ihrer Form ent-\n\nspricht, als auch mit demjenigen, der bei verfahrensrechtlich korrekter Ent-\n\nscheidung gegeben wäre (BGHZ 98, 362, 364; 140, 208, 217; BGH, Beschl. v.\n\n3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.\n\nvor § 511 Rn. 32; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. vor § 511 Rn. 30 f). Dasselbe\n\ngilt, wenn unklar ist, in welcher Funktion das Gericht entschieden hat (BGH,\n\nBeschl. v. 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, WM 1994, 180). Das Meistbegünsti-\n\ngungsprinzip versagt jedoch dann, wenn die Entscheidung nach Form und In-\n\nhalt eindeutig ist (Musielak/Ball, aaO vor § 511 Rn. 32). In einem solchen Fall\n\nbesteht von Rechts wegen kein Zweifel darüber, welches Rechtsmittel gegeben\n\nund welche Frist einzuhalten ist.\n\n2. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich\n\nund zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Frage, ob bei unrichtiger\n\nRechtsmittelbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2\n\nHalbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zwingend von Amts wegen gewährt werden\n\nmuß, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Voraussetzungen für eine\n\nWiedereinsetzung lagen nicht vor.\n\na) Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz der\n\nBeschwerdeführerin vom 30. Dezember 2002 in zutreffender Weise als unzu-\n\nlässig behandelt.\n\nEs ist dabei richtig davon ausgegangen, daß durch eine unzutreffende\n\nRechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur\n\nWiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die\n\nBelehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum\n\nauf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht (BGH,\n\nBeschl. v. 26. November 1980 - IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577;\n\nv. 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295, 296; v. 16. Oktober 1991\n\n- XII ZB 113/91, FamRZ 1992, 300; v. 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW\n\n1992, 1700; v. 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206; Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband ZPO-Reform vor\n\n§ 511 ZPO Rn. 9, § 517 ZPO Rn. 14; Zöller/Vollkommer, aaO § 313 Rn. 26;\n\nMusielak/Grandel, aaO § 233 Rn. 43).\n\nDabei darf sich auch eine anwaltlich vertretene Partei auf die Richtigkeit\n\nder Belehrung durch das Gericht verlassen (Musielak/Ball, aaO § 511 ZPO\n\nRn. 36). Ob die Belehrung durch den Richter erfolgte (so etwa in den Fällen\n\nBGH, Beschl. v. 26. November 1980, aaO; v. 23. September 1993, aaO), den\n\nRechtspfleger oder auf andere Weise, etwa durch Übersendung eines Form-\n\nblattes durch die Geschäftsstelle, ist unerheblich. Denn es geht in allen diesen\n\nFällen um Verlautbarungsfehler des Gerichts, die bei den betroffenen Parteien\n\neinen Vertrauenstatbestand schaffen.\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin war jedoch, wie\n\ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat, verspätet. Spätestens mit Zugang\n\ndes Beschlusses vom 9. Oktober 2002, also spätestens Anfang November\n\n2002, war der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung der Frist und die Feh-\n\nlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bekannt. In diesem Beschluß führt\n\nnämlich das Amtsgericht aus, daß die von ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung\n\nfalsch war.\n\nb) Das Beschwerdegericht hat es unterlassen, eine Wiedereinsetzung\n\nvon Amts wegen zu prüfen, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. Dies ist jedoch\n\nunschädlich. Denn eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kam nicht in Be-\n\ntracht, weil die Voraussetzungen hierfür fehlten.\n\nDie Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2\n\nHalbs. 2 ZPO setzt voraus, daß die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der\n\nAntragsfrist nachgeholt wurde. Dies ist hier der Fall, weil die sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt wurde, bevor die Beschwerdeführerin auf die fehlerhafte\n\nRechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde.\n\nVoraussetzung ist außerdem, daß die tatsächlichen Voraussetzungen\n\nder Wiedereinsetzung offenkundig oder aktenkundig sind (BGH, Beschl. v.\n\n24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; Zöller/Greger, aaO § 236\n\nRn. 5; Musielak/Grandel, aaO, § 236 Rn. 8 je m.w.N.). Dies traf hier nicht zu.\n\nEs ist weder aus den Akten ersichtlich noch offenkundig, daß die Be-\n\nschwerdeführerin infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Rechts-\n\nmittelfrist versäumt hat. Der Beschluß des Amtsgerichts war am 5. Juli 2002\n\nverkündet worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde betrug\n\ngemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 InsO zwei Wochen ab Verkündung und war damit\n\nam 19. Juli 2002 abgelaufen, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 InsO.\n\nBei Zustellung des Protokolls an die Beschwerdeführerin am 20. August 2002\n\nwar der Beschluß damit bereits rechtskräftig. Die bei Zustellung des Beschlus-\n\nses beigefügte falsche Rechtsmittelbelehrung konnte die Beschwerdeführerin\n\nnicht gehindert haben, rechtzeitig sofortige Beschwerde einzulegen.\n\nEin Vertrauenstatbestand durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbeleh-\n\nrung wäre deshalb nur dann geschaffen worden, wenn die Rechtsmittelbeleh-\n\nrung im Termin vom 5. Juli 2002 mit dem anzufechtenden Beschluß verkündet\n\nworden wäre und wenn die Beschwerdeführerin dies zur Kenntnis genommen\n\nund sich darauf verlassen hätte. Dies ist jedoch aus den Akten nicht festzu-\n\nstellen und nicht offenkundig.\n\nDem Protokoll vom 5. Juli 2002 läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen,\n\nob die Rechtsmittelbelehrung verkündet worden ist. Sie war nicht Bestandteil\n\ndes Beschlusses, der ausweislich des Protokolls verkündet wurde. Es erscheint\n\nohne weiteres möglich, daß die Belehrung zwar ins Protokoll aufgenommen,\n\naber nicht verkündet, sondern erst bei Zustellung des Protokolls den Beteilig-\n\nten zur Kenntnis gebracht wurde. Nach dem Inhalt der Belehrung wäre dies\n\nauch ausreichend gewesen.\n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat bei Einlegung und Begründung der\n\nsofortigen Beschwerde nicht behauptet, die Belehrung sei am 5. Juli 2002 ver-\n\nkündet worden und sie habe sich hierauf verlassen. Sie stellt vielmehr allein\n\nauf die bei Zustellung des Protokolls beigefügte Rechtsmittelbelehrung ab; auf\n\ndiese zugestellte Belehrung will sie vertraut haben. Hierauf kommt es aber\n\nnicht an.\n\nIn der Rechtsbeschwerdebegründung und im landgerichtlichen Beschluß\n\nwird ausgeführt, dem am 5. Juli 2002 verkündeten Beschluß sei die Rechts-\n\nmittelbelehrung \"angefügt\" gewesen. Hieraus läßt sich aber nicht entnehmen,\n\ndaß die Belehrung bereits am 5. Juli 2002 oder jedenfalls vor Ablauf der Frist\n\nam 19. Juli 2002 zur Kenntnis der Beschwerdeführerin gelangte und daß diese\n\nhierauf vertraute.\n\nKreft\n\nFischer\n\n Raebel\n\nBergmann\n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zb-36-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zb-36-03","retrieved":"2026-07-10 14:47:21.081528+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/ix-zb-36-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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