{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"4 StR 389/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 389/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 gemäß §§ 154 a\n\nAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des General-\n\nbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den\n\nVorwurf der sexuellen Nötigung beschränkt.\n\n2. \n\na) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\n Landgerichts Essen vom 3. Juni 2003 im Strafaus-\n\n spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\n ben.\n\nb) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\n1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\n\nmit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der sexuellen Nö-\n\ntigung. Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen nicht ausreichend\n\nbelegen, daß der Angeklagte der Geschädigten während des Geschehens vor\n\nder sexuellen Nötigung zumindest bedingt vorsätzlich Hämatome am Oberarm\n\nbeibrachte. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs versteht sich\n\nbezüglich dieses Vorwurfs ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Angeklag-\n\nten nicht von selbst.\n\n2. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\na) Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1\n\nStGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177\n\nAbs. 5 1. Halbs. StGB verneint.\n\nSchon die vorgenommene Beschränkung des Verfahrens führt zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkam-\n\nmer, die sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falles als auch bei\n\nder Strafzumessung im engeren Sinne das Geschehen vor der sexuellen Nöti-\n\ngung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, eine geringere Freiheitsstrafe\n\nverhängt hätte, wenn sie statt von einer vorsätzlichen lediglich von einer fahr-\n\nlässigen Körperverletzung ausgegangen wäre.\n\nDarüber hinaus werden die Strafzumessungserwägungen des Landge-\n\nrichts den Besonderheiten, die sich aus der Beziehung zwischen dem Ange-\n\nklagten und dem Tatopfer ergeben, nicht gerecht. Sie sind in einem wesentli-\n\nchen Punkt lückenhaft.\n\nZwar berücksichtigt die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daß\n\ner die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Zeugin A. \"aufgrund einer\n\nenttäuschten Liebesbeziehung\" begangen hat. Diese Erwägung trägt jedoch\n\nnicht ausreichend der Tatsache Rechnung, daß die Zeugin vor der Tat fast ein\n\nJahr mit dem Angeklagten eine intime Beziehung unterhalten hatte und trotz\n\nhäufigen Streits, vorübergehender Trennungen und des Eingehens einer ande-\n\nren Beziehung immer wieder zum Angeklagten zurückgekehrt war. Auch als-\n\nbald nach der Tat (UA 7) nahm sie die Beziehung zum Angeklagten wieder auf\n\nund verkehrte geschlechtlich mit ihm. Es ist nicht auszuschließen, daß dieses\n\nambivalente Verhalten der Zeugin geeignet war, den Unrechtsgehalt der Tat\n\nzwar nicht objektiv, so doch aus Sicht des Angeklagten zu vermindern und sei-\n\nne Hemmschwelle zu ihrer Begehung herabzusetzen. Diesen wesentlichen\n\nUmstand hat das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der\n\nStrafzumessung im engeren Sinne erörtert (vgl. BGH StV 2001, 453; BGHR\n\nStGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 14).\n\nb) Schließlich begegnet auch die Begründung, mit welcher eine Straf-\n\naussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde, durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56\n\nAbs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfas-\n\nsend vorgenommen und bedacht hat, daß auch das Zusammentreffen mehrerer\n\ndurchschnittlicher und einfacher Strafmilderungsgründe zu der Annahme be-\n\nsonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift führen kann (vgl. BGHR StGB\n\n§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2 m.w.N.).\n\nDas Landgericht hat lediglich ausgeführt, besondere Umstände im Sinne\n\ndes § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, da der Angeklagte, wenn auch nicht ein-\n\nschlägig, bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die Geschädigte\n\nauch nach der Tat noch mehrfach bedroht habe. Diese Begründung wird den\n\nAnforderungen, die an die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersön-\n\nlichkeit zu stellen sind, nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafe\n\nerkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht und bei der die\n\nBegründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung nach § 56 Abs. 2 StGB regelmäßig geringer sind. Die Ablehnung der\n\nStrafaussetzung hat sich angesichts der Besonderheiten des Falles und des\n\nUmstandes, daß gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe festge-\n\nsetzt worden ist, hier jedoch nicht in einer Weise aufgedrängt, daß sich das\n\nLandgericht mit der dargelegten knappen Begründung hätte begnügen dürfen.\n\nEs hätte vielmehr der Erörterung bedurft, ob die im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung berücksichtigten Milderungsgründe jedenfalls durch ihr Zusammentreffen\n\ndie Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangt\n\nhaben.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)\n\n(cid:8)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)\n\n(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:24)(cid:25)(cid:18)(cid:26)(cid:4)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:31)(cid:14)(cid:5)(cid:19)(cid:5) (cid:3)(cid:12)\"!\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/4-str-389-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/4-str-389-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:46.018702+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/4-str-389-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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