{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"4 StR 275/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 275/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 17. März 2003 aufgehoben\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte im Fall II 8 a und b der Ur-\n\nteilsgründe wegen Diebstahls und wegen vorsätzli-\n\nchen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ver-\n\nurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen\n\nzum äußeren Tatgeschehen bestehen,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, wegen\n\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\n\nfahrlässiger Körperverletzung, wegen Diebstahls in zehn Fällen, wegen ver-\n\nsuchten Diebstahls in vier Fällen, wegen Computerbetrugs in drei Fällen und\n\nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzli-\n\nchem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im übrigen hat\n\nes ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Der Verurteilung wegen Diebstahls und wegen vorsätzlichen gefährli-\n\nchen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-\n\nletzung (Fall II 8 a und b der Urteilsgründe) liegen folgende Feststellungen\n\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte entwendete aus einem Baustellencontainer die Leder-\n\nbrieftasche eines Firmenangehörigen, die dessen Personalpapiere, EC-Karte\n\nund etwa 200 DM Bargeld enthielt. Kurz darauf wurde er in einem anderen, auf\n\nderselben Baustelle aufgestellten Baucontainer von einem Bauarbeiter über-\n\nrascht, der ihn aufforderte, zur Bauleitung mitzukommen, um von dort die Poli-\n\nzei zu verständigen. Auf dem Weg dorthin flüchtete der Angeklagte, sprang in\n\nsein auf dem öffentlich zugänglichen Baustellengelände abgestelltes Kraftfahr-\n\nzeug und startete dieses. Der Bauarbeiter wollte ihn dadurch am Wegfahren\n\nhindern, daß er vor das Fahrzeug trat; in derselben Absicht stellte sich dessen\n\nVorgesetzter, der inzwischen hinzugekommen war, hinter das Fahrzeug. Ob-\n\nwohl der Angeklagte diesen wahrgenommen hatte, setzte er sein Kraftfahrzeug\n\nmit erheblicher Beschleunigung zurück. Dadurch wurde der etwa zwei bis drei\n\nMeter dahinter Stehende gezwungen, zur Seite zu springen, um nicht überfah-\n\nren zu werden; dabei verletzte er sich am Knie. Der Angeklagte wußte, daß er\n\nden Mann durch sein Fahrmanöver der Gefahr erheblicher Verletzungen aus-\n\nsetzte, er vertraute jedoch darauf, daß dieser \"den Weg freigeben und nicht\n\nverletzt werden würde\" [UA 8], und fuhr mit der Beute davon.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines gefährli-\n\nchen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht, weil der Angeklagte danach zwar\n\nvorschriftswidrig, aber nur mit Gefährdungsvorsatz auf die hinter dem Fahrzeug\n\nstehende Person zugefahren ist.\n\nEin vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b\n\nStGB erfaßt, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in\n\nverkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der\n\nAbsicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr\n\nzu \"pervertieren\", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit\n\ndes Straßenverkehrs einzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 41, 231, 234;\n\nBGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 m.w.N.). Nach der neue-\n\nren Rechtsprechung des Senats muß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz\n\neines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen, daß das\n\nFahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz eingesetzt wird (vgl.\n\nBGH NStZ 2003, 486 f.). Damit scheidet in Fällen, in denen der Täter sein\n\nFahrzeug als Fluchtmittel benutzt und dabei (lediglich) verkehrswidrig fährt, die\n\nAnwendbarkeit des § 315 b StGB jeweils dann aus, wenn er - wie in dem an-\n\ngefochtenen Urteil festgestellt - nur mit Gefährdungsvorsatz handelt.\n\n3. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich ge-\n\nsehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich be-\n\ngangener fahrlässiger Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1);\n\naußerdem kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\n4. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen des nach der Wertung\n\ndes Landgerichts tatmehrheitlich begangenen Diebstahls (Fall II 8 a der Ur-\n\nteilsgründe) auf, da insoweit die Annahme einer einheitlichen Tat in Betracht\n\nkommt. Der Diebstahl war, als der Angeklagte von dem Bauarbeiter gestellt\n\nwurde, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, weil der Täter den Gewahrsam\n\nan der Beute noch nicht gefestigt und gesichert hatte, als er noch auf dem\n\nBaustellengelände in unmittelbarer Nähe des Tatorts in zeitlichem Zusammen-\n\nhang mit der Tat betroffen wurde. Sollte die erneute Hauptverhandlung erge-\n\nben, daß der Angeklagte - was hier naheliegt - neben der Fluchtabsicht auch in\n\nBeutesicherungsabsicht gehandelt hat, als er die hinter dem Fahrzeug stehen-\n\nde Person nötigte, den Fluchtweg freizugeben, käme eine Verurteilung wegen\n\nräuberischen Diebstahls nach § 252 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 252\n\nfrische Tat 2 m.w.N.). Insoweit bedarf es allerdings weiterer Feststellungen zur\n\ninneren Tatseite. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die neue Einzel-\n\nstrafe im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot auch im Fall einer Verur-\n\nteilung wegen räuberischen Diebstahls die Summe der bisherigen, für die Ta-\n\nten II 8 a und b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nicht überschreiten\n\ndarf (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12).\n\n5. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen können aufrecht erhalten bleiben.\n\nMaatz Athing Solin-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/4-str-275-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/4-str-275-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:51.509094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/4-str-275-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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