{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"5 StR 394/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 394/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \nvom 15. Oktober 2003 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 24. Januar 2003 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der \n\nAngeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist; \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung \n\n(Vergewaltigung)“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine \n\nRevision führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des \n\nStrafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2003 unbegründet \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat entnimmt der rechtlichen Würdi-\n\ngung des Landgerichts und der Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 25), \n\ndaß es den zur Tatzeit 1995 geltenden § 177 StGB angewandt hat. Nach \n\n§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO ist dann auch dessen Überschrift zur Bezeichnung \n\nder Tat zu verwenden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 23). \n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend folgendes ausgeführt: \n\n„Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der Jugend-\n\nschutzkammer, wonach der Angeklagte ‚seine körperliche Überlegenheit \nschamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse(cid:1) aus-\nnutzte, der Hinweis auf ‚die hohe Intensität(cid:1), (die durch die Feststellungen \n\nnicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der Fes-\n\nselung nicht ungewöhnlich erheblich war,) ‚mit welcher der Angeklagte aus \n\neigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interes-\nsen vorgegangen ist(cid:1) und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe ‚sich \n\negoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen In-\nteressen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt(cid:1) (UA \n\nS. 26), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 \n\nStGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 2001, 28, 29; \n\nBGH, Beschl. vom 30. Juli 2002 – 4 StR 148/02 – und vom 16. April 2002 \n\n– 3 StR 59/02; s. a. BGH NStZ 2002, 646).“ \n\nBei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhe-\n\nbung von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Strafe\n\naber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht widerspre-\n\nchen dürfen, treffen und erwägen können. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/5-str-394-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/5-str-394-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:50.949429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-15/5-str-394-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2003-10-15","dockets":["5 StR 394/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.10.2003 – 5 StR 394/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/5-str-394-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Cottbus vom 24. Januar 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der\n\nAngeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:49:50.949429+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}