{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"2 StR 372/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 372/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 18. Juni 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren\n\nRaub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren\n\nJahren regelmäßig Drogen. Er trank viel Alkohol und nahm zur Verstärkung der\n\nWirkung des Alkohols Tabletten, u. a. Benzodiazepine und Diazepam. Weiter-\n\nhin spritzte er Heroin und konsumierte Methadon. Bei der abgeurteilten Tat\n\nhatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 %o, die Wirkung\n\ndes Alkohols wurde durch Diazepam verstärkt. Zu der Tat kam es, weil der\n\n- hungrige - Angeklagte und der Haupttäter K. nicht genügend Geld hatten,\n\num sich sowohl Hähnchen als auch danach noch Alkohol kaufen zu können.\n\nAufgrund seiner Alkoholsucht entschloß sich der Angeklagte, das vorhandene\n\nGeld für Alkohol aufzusparen und K. bei dem Raub zu unterstützen.\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter mit der Hilfe eines\n\nSachverständigen prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte in einer\n\nEntziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist\n\nzwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel\n\ngegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415,\n\n419). Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-\n\nhandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist aus den bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht ersichtlich. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\n\nhindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2\n\nStPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB\n\nauch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\nDer Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der\n\nUnterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nBode Detter Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-372-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-372-03","retrieved":"2026-07-10 14:52:00.957368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-15/2-str-372-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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