{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"2 StR 300/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 300/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nund andere\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß und\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als amtlich bestellter Vertreter des Nebenklägervertreters\n\n für die Nebenklägerin ,\n\nJustizangestellte\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin N. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2003, soweit es die\n\nAngeklagte S. betrifft, mit den Feststellungen - mit Aus-\n\nnahme derer zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag\n\nund zum Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Nebenklägerin N. richtet sich mit der\n\nSachrüge dagegen, daß keine Verurteilung wegen Mordes in Mittäterschaft,\n\nzumindest aber wegen Anstiftung zum Mord erfolgt ist. Das Rechtsmittel hat\n\nweitgehend Erfolg; lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\n\nbleiben aufrechterhalten.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte die verheiratete Ange-\n\nklagte S. mit dem späteren Tatopfer N. ein intimes Verhältnis, das sie im Hin-\n\nblick auf eine neue Beziehung zum Mitangeklagten K. beendete. Da N. dies\n\nnicht hinnehmen wollte, kamen die beiden Angeklagten überein, daß K. den N.\n\nerschießen solle, wenn dieser die Angeklagte S. nicht freigebe. Am 28. Juli\n\n2002 trafen sich N. und die beiden Angeklagten zu einer Aussprache, bei der\n\nK., was S. wußte, einen Revolver versteckt mit sich führte. Die drei hatten - im\n\nAuto des N. sitzend (N. am Steuer, die Angeklagte S. auf dem Beifahrersitz und\n\nK. hinter dem Fahrer) - ein längeres Streitgespräch. Als N. den K. aufforderte,\n\ndas Fahrzeug zu verlassen, zog dieser den mitgeführten Revolver heraus und\n\nschoß dem N. in den Hinterkopf, wobei er dessen Arg- und Wehrlosigkeit be-\n\nwußt ausnutzte. Das Opfer starb - wie beabsichtigt - an den Folgen des Kopf-\n\nschusses.\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten K. wegen Mordes (in Tateinheit\n\nmit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, mit Ausübung der\n\ntatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und mit\n\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen) zu einer lebenslangen\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nHinsichtlich der Angeklagten S. hat die Strafkammer die Annahme von\n\nMittäterschaft verneint und auch eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord\n\nabgelehnt.\n\nBeides begegnet rechtlichen Bedenken.\n\n1. Die Verneinung von Mittäterschaft der Angeklagten S. hält rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nDer Tatrichter hat zwar die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme\n\nerörtert (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - 2 StR 68/03). Seine\n\nwertende Betrachtung beruht jedoch auf einem zu engen Verständnis der Be-\n\nurteilungsgrundlage. Auch wird seine Annahme, die Angeklagte S. habe die\n\nTat nicht als eigene gewollt, sie habe keinen eigenständigen Tatbeitrag ge-\n\nleistet und keine Herrschaft über die konkrete Tatausführung gehabt, von den\n\ngetroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\nIm Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung durfte das Landgericht\n\nbei der rechtlichen Einordnung der Tatbeiträge der Angeklagten S. nicht aus-\n\nschließlich auf die Ausführung der eigentlichen Tötungshandlung und den\n\nHandlungsantrieb in dieser konkreten Situation abstellen (vgl. BGH NStZ 1996,\n\n434, 435).\n\nMittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert - auf der Grundlage gemein-\n\nsamen Wollens - einen die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag, der sich\n\nauf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in\n\neiner geistigen Mitwirkung liegen kann. Gemeinschaftliche Begehung der Tat\n\nsetzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestands-\n\nmerkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleis-\n\ntet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das be-\n\ndeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße\n\nFörderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller.\n\nOb er ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen,\n\ndie von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.\n\nBedeutsame Anhaltspunkte für eine Beteiligung als Mittäter können sein der\n\nGrad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die\n\nTatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft. Diesen Kriterien\n\nwird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts brachte die Angeklagte S.\n\nden K. dazu, daß man sich darüber einig wurde, daß K. den N. erschießen\n\nsollte. Hieran hatte die S. ein starkes eigenes Interesse, da sie sich durch N.\n\nerheblich belästigt fühlte. Die Angeklagte S. ging auch auf den Vorschlag des\n\nN. ein, sich zu treffen, um - je nach Ausgang des Gesprächs - dem K. zu er-\n\nmöglichen, den N. zu erschießen. Danach ist die Annahme des Landgerichts,\n\ndie Angeklagte S. habe die Tötung des N. nicht als eigene Tat gewollt, nicht\n\nnachzuvollziehen. Die Angeklagte S. hatte im übrigen auch insoweit Tatherr-\n\nschaft, als sie die Tötung durch den Mitangeklagten K. unschwer hätte verhin-\n\ndern können. Auf die Eigenhändigkeit bei der Tatbegehung selbst, auf die der\n\nTatrichter entscheidend abstellt, kommt es nicht ausschlaggebend an.\n\nDaß sie vom konkreten Geschehensablauf \"unwiderlegbar\" überrascht\n\nund erschreckt war, wie das Landgericht meint, versteht sich - wenn man dem\n\nBedeutung beimessen will - ebenfalls nicht von selbst. Diese Einlassung der\n\nAngeklagten war nicht ohne weiteres als glaubhaft zugrundezulegen, da sie\n\nwußte, daß K. die Schußwaffe zum Töten des N. dabei hatte und die Bedin-\n\ngung hierfür (nicht Freigeben der Angeklagten S. durch N.) eingetreten war.\n\n2. Die Verneinung einer Anstiftung zum Mord weist ebenfalls Rechts-\n\nfehler auf.\n\nDas Landgericht hat eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord ab-\n\ngelehnt, weil der Angeklagten S. nicht nachzuweisen sei, daß die konkrete Be-\n\ngehungsweise der Tötung des N. abgesprochen gewesen sei. Die Angeklagte\n\nS. habe sich vielmehr unwiderlegbar und glaubhaft dahingehend eingelassen,\n\ndaß sie von dem Knall erschreckt war und konkret mit dieser Art und Weise der\n\nTatbegehung in diesem Moment nicht gerechnet habe.\n\nDer Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Angeklagte S.\n\ndie Möglichkeit einer heimtückischen Tatbegehung durch K. vorhergesehen\n\nund billigend in Kauf genommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2003 -\n\n2 StR 68/03; BGH NStZ 1996, 434, 435). Der Anstiftervorsatz muß die fremde\n\nHaupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen er-\n\nfassen. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter darauf eingehen müs-\n\nsen, daß der Mitangeklagte K. mit Wissen und Wollen der Angeklagten S. ver-\n\nsteckt einen Revolver mit sich führte, um gegebenenfalls den N. zu erschießen.\n\nDie getroffenen Feststellungen legen nahe, daß auch die Angeklagte S. sich\n\nbewußt war, daß N. grundsätzlich ahnungslos war. Daß die Angeklagte S. zum\n\nZeitpunkt der Schußabgabe \"konkret mit dieser Art und Weise der Tatbege-\n\nhung in diesem Moment nicht gerechnet hatte\" (UA S. 56) - wobei die Straf-\n\nkammer ohnehin nach den getroffenen Feststellungen die Einlassung der An-\n\ngeklagten nicht ohne nähere Begründung als unwiderlegbar und glaubhaft an-\n\nsehen durfte - schließt keinesfalls aus, daß sie die - eher naheliegende - Mög-\n\nlichkeit einer heimtückischen Tatbegehung durch K. vorhergesehen und billi-\n\ngend in Kauf genommen hat. Daß sie vom Knall erschreckt war, besagt eben-\n\nfalls nichts über ihre Vorstellung zur Tatausführung.\n\nDurch die aufgezeigten Rechtsfehler werden die Feststellungen zum\n\näußeren Tatgeschehen nicht berührt und können daher bestehen bleiben.\n\nBode Detter Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-300-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-300-03","retrieved":"2026-07-10 14:51:47.936571+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-15/2-str-300-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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