{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"2 StR 283/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrich- tung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n____________________\n\nStGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\n\nGewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrich-\n\ntung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der\n\nso bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.\n\nBGH, Urt. vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 283/03 - LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 283/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 10. April 2003\n\na) im Fall II. 2 dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren\n\nRaubs gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2 und die Ge-\n\nsamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs sowie wegen\n\nschweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate\n\nund fünf Jahre) verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten\n\nmit der Sachrüge.\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen Betrugs (Fall II.1) betrifft.\n\nHingegen hat sie im Fall II. 2 teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des\n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe sowie\n\nder Gesamtstrafe.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer obdachlose Angeklagte war in die Jagdhütte des Geschädigten ein-\n\ngedrungen und hatte dort übernachtet. Als der Geschädigte am nächsten Mor-\n\ngen die Hütte aufsuchte und die Tür öffnete, sprühte ihm der in der Hütte be-\n\nfindliche Angeklagte eine Flüssigkeit ins Gesicht, versetzte ihm einen Faust-\n\nschlag, wodurch der Geschädigte zu Fall kam, warf sich auf ihn und zerschlug\n\neine von dem Geschädigten mitgebrachte Sprudelflasche auf dessen Kopf, so\n\ndaß sie zerbrach. Sodann warf er einen über 8 kg schweren Feldstein in Rich-\n\ntung des Kopfes des Geschädigten. Der Stein traf den Geschädigten, der ei-\n\nnem frontalen Aufprall ausweichen konnte, an der rechten Kopfhälfte, so daß\n\nder Geschädigte einen Bruch des Orbitalbodens erlitt. Schließlich fesselte er\n\ndie Hände des Geschädigten und schob ihn in die Hütte. Spätestens jetzt faßte\n\nder Angeklagte den Entschluß, sich den Landrover und weitere Sachen des\n\nGeschädigten anzueignen. Er ergriff die Taschen des Geschädigten, brachte\n\nsie in den Landrover, verschloß die Hütte und fuhr davon. Der Landrover wurde\n\neinige Zeit später aufgefunden, eine Pistole, ein Jagdmesser, ein Handy sowie\n\nKleidungsstücke und diverse andere Gegenstände, u.a. auch Schlüssel und\n\nPapiere des Geschädigten, blieben jedoch verschwunden.\n\n1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet die Verurteilung\n\nwegen schweren Raubs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgreifenden Beden-\n\nken.\n\nDas Landgericht hat die für die Erfüllung des Raubtatbestands erforder-\n\nliche finale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme im\n\nRahmen seiner rechtlichen Würdigung nicht näher begründet. Die Ausführun-\n\ngen zur Strafzumessung, bei der das Landgericht zu Lasten des Angeklagten\n\nberücksichtigt hat, daß er \"innerhalb des schweren Raubs sogar (ein) gestei-\n\ngertes Maß an Gewalt einsetzte und seinem Opfer gleich mehrere Schläge\n\nunter Einsatz von zwei verschiedenen gefährlichen Werkzeugen versetzte\",\n\nlassen aber besorgen, daß das Landgericht der Auffassung war, auch diese\n\nSchläge hätten dazu gedient, die Wegnahme zu ermöglichen. Dies stünde je-\n\ndoch im Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen der Angeklagte den\n\nGeschädigten zunächst nur deshalb angegriffen hatte, um aus der Hütte zu\n\nentfliehen (UA S. 13), und den Wegnahmeentschluß möglicherweise erst ge-\n\nfaßt hat, als er den Geschädigten niedergeschlagen, an den Händen gefesselt\n\nund in die Hütte geschoben hatte. Wann der Angeklagte sich zur Wegnahme\n\ndes Landrovers (und der anderen Sachen) entschlossen hat, ist jedoch für die\n\nrechtliche Einordnung von Bedeutung. Denn während der Angeklagte sich des\n\nschweren Raubs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (ggfs. auch nach § 250 Abs. 2\n\nNr. 3 Buchst. a StGB) schuldig gemacht hätte, wenn er die Flasche und den\n\nFeldstein zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hätte, kommt - wie noch\n\naufzuzeigen sein wird - lediglich die Verwirklichung des Tatbestands des\n\nschweren Raubs nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in Betracht, wenn der\n\nWeg-nahmeentschluß erst bei oder nach der Fesselung des Geschädigten\n\ngefaßt worden sein sollte. Selbst wenn das Landgericht diese unterschiedli-\n\nchen rechtlichen Konsequenzen verkannt und deshalb von einer weiteren Auf-\n\nklärung des Zeitpunkts abgesehen haben sollte, zu dem der Wegnahmevorsatz\n\ngefaßt wurde, nötigt dies hier nicht zu einer über die aus dem Urteilstenor er-\n\nsichtlichen Änderung des Schuldspruchs hinausgehenden Aufhebung. Der Se-\n\nnat schließt aus, daß in einer erneuten Hauptverhandlung noch eine Vorverla-\n\ngerung des Wegnahmevorsatzes auf die Zeit belegt werden könnte, als der\n\nAngeklagte den Geschädigten mit der Flasche und dem Feldstein mißhandelte,\n\nzumal der Angeklagte den Landrover erst während der sich nach draußen ver-\n\nlagernden Auseinandersetzung wahrgenommen und erst nach der Fesselung\n\ndes Geschädigten nach dem Zündschlüssel gefragt hatte.\n\nSoweit davon auszugehen ist, daß der Geschädigte durch die massiven\n\nMißhandlungen eingeschüchtert war und bei Widerstand weitere Gewaltan-\n\nwendung erwartete, käme zwar auch eine konkludente Drohung des Ange-\n\nklagten als Nötigungsmittel der Wegnahme in Betracht, wenn der Angeklagte\n\ndiese Situation bewußt ausgenutzt hätte, um den Geschädigten zu veranlas-\n\nsen, die Wegnahme zu dulden. Die Annahme eines schweren Raubs nach\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzte aber voraus, daß damit zugleich konkludent die\n\nVerwendung eines gefährlichen Werkzeugs angedroht worden wäre. Das ist\n\nhier nicht naheliegend, nachdem der Geschädigte keinen Widerstand mehr\n\nleistete, die Situation sich beruhigt und der Angeklagte auch nicht etwa erneut\n\nden Stein oder ein anderes gefährliches Werkzeug ergriffen hatte. Auch inso-\n\nweit kann der Senat ausschließen, daß in einer erneuten Hauptverhandlung\n\nnoch weitergehende Feststellungen in diese Richtung getroffen werden kön-\n\nnen.\n\nEine Verurteilung wegen schweren Raubs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nscheidet danach aus.\n\n2. Der Angeklagte hat sich jedoch eines schweren Raubs nach § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung)\n\ndurch Verwendung des am Tatort aufgefundenen Stricks zur Fesselung des\n\nGeschädigten schuldig gemacht, unabhängig davon, ob er den Wegnahmevor-\n\nsatz schon bei der Fesselung oder - wie das Landgericht in seinem Feststel-\n\nlungsblock unterstellt hat - erst später gefaßt hat.\n\na) Für die zweite Alternative (der Angeklagte hatte den Geschädigten\n\nnur deshalb gefesselt, um sich einen Fluchtvorsprung zu sichern, erst danach\n\nentschloß er sich, den Landrover und weitere Sachen des Geschädigten mit-\n\nzunehmen) bedarf allerdings die Frage, ob von Gewalt als Nötigungsmittel der\n\nWegnahme auszugehen ist, näherer Erörterung:\n\nBei einem Motivwechsel nach einer zunächst mit anderer Zielsetzung\n\nbegangenen Nötigung, kommt ein Schuldspruch wegen Raubs nicht in Be-\n\ntracht, wenn es nur gelegentlich der Nötigungshandlung zur Wegnahme kommt\n\noder die Wegnahme der Nötigung nur zeitlich nachfolgt, ohne daß eine finale\n\nVerknüpfung besteht (BGH NStZ-RR 2002, 304, 305 m.w.N.). Hingegen ist\n\nauch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der\n\nTäter zur Wegnahme ausnutzt, der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt\n\nnoch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das\n\nOpfer einwirkt und dieses dazu veranlaßt, die Wegnahmehandlung zu dulden\n\n(BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).\n\nOb bei einem Motivwechsel nach einer ohne Wegnahmevorsatz erfolg-\n\nten Fesselung (oder anderen Freiheitsberaubung) eine fortdauernde Gewalt\n\nzum Zwecke der Wegnahme ausgeübt wird, wenn der Täter das gefesselte\n\nTatopfer bestiehlt oder ob in einem solchen Fall lediglich die andauernden fak-\n\ntischen Wirkungen der zuvor ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt ausge-\n\nnützt werden, ist in der Literatur streitig. Daß von einer zum Zwecke der Weg-\n\nnahme eingesetzten andauernden Gewalt auszugehen ist, ist von Eser (NJW\n\n1965, 377 und in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 9) schon früh\n\nvertreten worden. Danach ist Nötigungsmittel der Wegnahme nicht die positive\n\nHerbeiführung der Gewaltsituation, sondern deren auf Ingerenz beruhende\n\npflichtwidrige Nichtbeendigung. Dieses Unterlassen und nicht die positive Ge-\n\nwaltanwendung durch die Vornahme der Fesselung setze der Täter zur Ver-\n\nwirklichung seiner Wegnahmeabsicht ein, wobei dieses Unterlassen einem po-\n\nsitiven Tun entspreche (so auch Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 249 Rdn. 4;\n\nSchünemann JA 1980, 349 f., 351, 352; Jacobs JR 1984, 385, 386, Anm. zu\n\nBGHSt 32, 88 f.; Seelmann JuS 1986, 203; im Ergebnis auch Tröndle/Fischer,\n\nStGB 51. Aufl. § 249 Rdn. 3).\n\nDagegen wird insbesondere eingewandt, daß damit die Trennung zwi-\n\nschen finalem Gewalteinsatz und bloßer Ausnutzung der Zwangslage des Op-\n\nfers verwischt werde (so Küper JZ 1981, 568, 571; Herdegen in LK 11. Aufl.\n\n§ 249 Rdn. 16; Günther in SK-StGB § 249 Rdn. 34), daß schon der Begriff der\n\nGewalt kein Unterlassen beschreiben könne (Joerden JuS 85, 20; Herdegen\n\naaO), daß die Unterlassungskonstruktion nicht der finalen Struktur des Raub-\n\ntatbestands entspreche (Küper aaO; Rengier, StGB BT/I 6. Aufl. § 7 Rdn. 16;\n\nKrey, StGB BT Bd. 2 13. Aufl. Rdn. 193) und daß das Unterlassen der Beseiti-\n\ngung der Zwangslage nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun ent-\n\nspreche (Wessels/Hillenkamp, StGB BT/2 26. Aufl. § 7 Rdn. 333, 337; Otto JZ\n\n1985, 21 f.; MünchKommStGB/Sander § 249 Rdn. 32).\n\nDer Bundesgerichtshof hat in BGHSt 32, 88 die Verurteilung von zwei\n\nTätern, die, um ihre Hotelrechnung nicht bezahlen zu müssen, den Hotelportier\n\nin ihrem Zimmer gefesselt und eingeschlossen und beim Verlassen des Hotels\n\naus der Kasse der unbesetzten Rezeption Geld entnommen hatten, wegen\n\nDiebstahls gebilligt. Bei der Wegnahme sei die Nötigungshandlung gegenüber\n\ndem Portier abgeschlossen gewesen, lediglich die Nötigungswirkungen hätten\n\nfortgedauert. Demgegenüber ist im Rahmen des § 177 StGB, der im Hinblick\n\nauf das Erfordernis der Finalität zwischen Nötigungsmittel und erstrebtem Ver-\n\nhalten der Tatbestandsstruktur des § 249 StGB vergleichbar ist, das bewußte\n\nAusnutzen einer aus anderen Gründen andauernden Freiheitsberaubung zur\n\nErzwingung der Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen ohne weiteres\n\nals Gewaltanwendung angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 83).\n\nDie Auffassung, daß das Ausnutzen einer ohne Wegnahmevorsatz be-\n\ngonnenen andauernden Freiheitsberaubung zum Zwecke der Wegnahme\n\nschon sprachlich nicht als \"Gewalt\" angesehen werden könne oder daß jeden-\n\nfalls der Raubtatbestand von seiner Struktur her ein aktives Handeln erfordere,\n\nein Unterlassen allenfalls dann als tatbestandsmäßig erfaßt werden könne,\n\nwenn jedenfalls ein Dritter aktiv Gewalt ausübe, die der Täter als Garant\n\npflichtwidrig nicht hindere (Kindhäuser in NK-StGB § 249 Rdn. 36 bis 38),\n\nüberzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Sie ist - worauf Jacobs zu Recht hin-\n\nweist (aaO 386) - naturalistischen Bildern der Gewaltausübung verhaftet. Daß\n\nGewalt durch Unterlassen jedenfalls dann verwirklicht werden kann, wenn kör-\n\nperlich wirkender Zwang aufrechterhalten oder nicht gehindert wird, entspricht\n\nim übrigen der herrschenden Meinung zum Nötigungstatbestand (Tröndle/\n\nFischer aaO § 240 Rdn. 29; Eser in Schönke/Schröder aaO Vorbem. §§ 234 ff.\n\nRdn. 20; Lackner/Kühl aaO § 240 Rdn. 9; Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240\n\nRdn. 52 jeweils m.w.N.; vgl. auch Timpe, Die Nötigung S. 89 f.). Das Abstellen\n\nallein auf die aktive Gewaltanwendung wird aber auch dem Charakter der Frei-\n\nheitsberaubung als Dauerdelikt nicht gerecht. Wer einen anderen einschließt\n\noder fesselt, übt gegen diesen Gewalt aus, und zwar vis absoluta. Durch das\n\nAufrechterhalten des rechtswidrigen Zustands, den der Täter zurechenbar be-\n\nwirkt hat, setzt sich - anders als etwa beim Niederschlagen des Opfers - die\n\nGewalthandlung fort, sie ist erst beendet mit dem Aufschließen oder dem Lö-\n\nsen der Fesselung. Ob dieses Verhalten, das auf eine schuldhafte Verursa-\n\nchung eines rechtswidrigen Zustands durch den Täter aufbaut, als Gewaltan-\n\nwendung durch positives Tun oder durch Unterlassen bei aus Ingerenz folgen-\n\nder Garantenpflicht des Täters anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\nDenn auch wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Unterlassen gesehen\n\nwird, bestehen gegen die Annahme eines Raubs durch Ausnutzung einer durch\n\nFreiheitsberaubung (mit anderer Zielrichtung) geschaffenen Zwangslage keine\n\nBedenken. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, daß es jedenfalls an\n\nder Finalität des Nötigungsverhaltens fehle (Kindhäuser aaO; Graul Jura 2000,\n\n204, 205), stellt sich dies letztlich nur als Konsequenz des verkürzten Gewalt-\n\nbegriffs dar, wonach Gewalt nur als aktives Handeln begriffen wird. Tatsächlich\n\nschließen sich Unterlassen und Finalität nicht aus (vgl. auch Träger/Altvater\n\naaO Rdn. 52; Timpe, aaO S. 93 Fn. 43). Der Unterlassungstäter kann die Auf-\n\nrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands wollen, um die Wehrlosigkeit des\n\nOpfers zur Wegnahme auszunutzen. Aber auch der Einwand, daß der Un-\n\nrechtsgehalt bei einem so begangenen Raub nicht dem der aktiven Tatbe-\n\nstandsverwirklichung entspreche, erscheint jedenfalls für Fallgestaltungen wie\n\nder hier vorliegenden nicht begründet. Gerade wenn - wie hier - die aus ande-\n\nren Gründen erfolgte Gewaltanwendung durch positives Tun und ihre Ausnut-\n\nzung zur Wegnahme durch den Täter, der das Opfer durch die Fesselung in\n\nseine Gewalt gebracht hatte, zeitlich und räumlich dicht beieinander liegen -\n\nhier hatte der Angeklagte unmittelbar nach der (möglicherweise) aus anderen\n\nGründen erfolgten Fesselung den Geschädigten nach dem Zündschlüssel ge-\n\nfragt und sich zur Wegnahme entschlossen - kann von einem unterschiedli-\n\nchen Unrechtsgehalt je nachdem, wann sich der Täter zur Wegnahme ent-\n\nschlossen hatte, nicht ausgegangen werden.\n\nDies unterscheidet den Sachverhalt von der in BGHSt 32, 88 wiederge-\n\ngebenen Fallgestaltung.\n\nb) Mit der Verwendung des am Tatort aufgefundenen Stricks zur Fesse-\n\nlung des Geschädigten hat der Angeklagte zwar - im konkreten Fall - kein ge-\n\nfährliches Werkzeug verwendet (BGH, Beschl. vom 4. September 1998 - 2 StR\n\n390/98; BGH, Beschl. vom 4. März 1999 - 4 StR 2/99), wohl aber den Tatbe-\n\nstand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst 1 b StGB erfüllt. Dies gilt nicht nur, wenn\n\nder Täter bereits bei der Fesselung mit Wegnahmevorsatz gehandelt hat, son-\n\ndern auch dann, wenn er den Wegnahmevorsatz erst später gefaßt und die\n\ndurch die Fesselung bewirkte, schon bestehende Wehrlosigkeit des Opfers\n\nausgenutzt hat, da gerade durch den Einsatz des Stricks zur Fesselung eine\n\nfortdauernde Zwangslage geschaffen wurde.\n\n3. Ob der Angeklagte mit dem Einsperren des Geschädigten in der Hütte\n\nweitere der Wegnahme dienende Gewalt angewandt hat oder sich - wie der\n\nGeneralbundesanwalt ausgeführt hat - Bedenken im Hinblick auf die Finalität\n\ndieser Gewaltanwendung deshalb ergeben könnten, weil der Angeklagte nach\n\nder Mißhandlung und Fesselung des Geschädigten möglicherweise keinen Wi-\n\nderstand gegen die Wegnahme mehr erwartete, bedarf danach keiner weiteren\n\nErörterung.\n\n4. Der Senat hat den Schuldspruch, wie aus der Urteilsformel ersichtlich,\n\ngeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß der An-\n\ngeklagte, der nur die Wegnahme des Landrovers eingeräumt und sich hinsicht-\n\nlich der Fesselung auf Erinnerungslücken berufen hat, sich gegen den geän-\n\nderten Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können.\n\n5. Der geänderte Schuldspruch führt zur Aufhebung der wegen schwe-\n\nren Raubs verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Zwar hat das Land-\n\ngericht einen minder schweren Fall des schweren Raubs nach § 250 Abs. 3\n\nStGB angenommen und ist damit von einer Strafdrohung ausgegangen, die\n\nauch dem des minder schweren Falls des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\n\nentspricht. Jedoch hat es innerhalb dieses Strafrahmens gerade auch die mas-\n\nsive Gewaltanwendung und die Verwendung von gleich zwei Werkzeugen im\n\nRahmen des Raubtatbestands straferschwerend berücksichtigt. Die Strafe muß\n\ndanach neu bemessen werden. Entgegen den Bedenken des Generalbundes-\n\nanwalts kann dabei der Umstand, daß der Geschädigte zahlreiche der ihm ab-\n\nhanden gekommenen, für den Angeklagten aber nutzlosen Gegenstände mit\n\nerheblichem Aufwand neu beschaffen mußte, als verschuldete Tatfolge strafer-\n\nschwerend berücksichtigt werden.\n\nBode Detter Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-283-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-283-03","retrieved":"2026-07-10 14:53:10.289137+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-15/2-str-283-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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