{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"1 StR 300/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 300/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ravensburg vom 18. Februar 2003 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur vorsätzli-\n\nchen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1) r-\n\nurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die\n\nVerfahrensrügen bedarf es daher nicht. Hinsichtlich der Prozeßvoraussetzun-\n\ngen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ver-\n\nwiesen.\n\n I.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Chefarzt\n\nder neurochirurgischen Abteilung der O. Klinik in R .\n\n - früher das Krankenhaus E. . Wegen eines Bandscheiben-\n\nvorfalls begab sich die Nebenklägerin Kr. im August 1996 zur operati-\n\nven Behandlung in die dem Angeklagten unterstellte Abteilung. Durch eine zu-\n\nvor erfolgte Kernspintomographie waren bei ihr ein schwerer Bandscheiben-\n\nvorfall im Bandscheibenfach L 4/L 5 der Lendenwirbelsäule und ein leichter\n\nBandscheibenvorfall im darunterliegenden Bandscheibenfach L 5/S 1 festge-\n\nstellt worden. Der schwere Bandscheibenvorfall sollte operativ behandelt wer-\n\nden. Die zweite Oberärztin Frau Dr. K. führte mit einem jungen Assistenzarzt\n\ndie Operation durch. Von ihr unbemerkt operierte sie in der darunterliegenden\n\nEtage L 5/S 1 und entfernte den kleinen Bandscheibenvorfall. Am nächsten\n\nTag traten bei der Patientin Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten\n\nauf, die auf eine Beeinträchtigung von Nervenfasern hinwiesen. Ursache der\n\nNervenbeeinträchtigung konnte ein Frührezidiv sein - dabei handelt es sich um\n\neinen erneuten Vorfall im selben Fach - oder das Fortbestehen des ursprüngli-\n\nchen Vorfalls nach Verwechslung der Etage. Röntgendiagnostische Untersu-\n\nchungen und eine Computertomographie durch den Radiologen Dr. B. \n\nergaben eindeutig die Verwechslung der Etage. Dies wurde von ihm und der\n\nOberärztin ohne Zweifel erkannt und auch in der Krankenakte dokumentiert.\n\nDr. K. informierte den Angeklagten als ihren Chefarzt und fragte ihn,\n\nschockiert über ihren Kunstfehler, um Rat. Er riet ihr zu folgender Vorgehens-\n\nweise, die auch ausgeführt wurde: Sie solle der Patientin den Fehler ver-\n\nschweigen und ihr die Notwendigkeit einer nochmaligen Operation im tatsäch-\n\nlich nicht operierten Fach L 4/L 5 mit einem Frührezidiv erklären. Dann solle sie\n\nbei der zweiten Operation den schweren Bandscheibenvorfall entfernen und\n\naußerdem den rechten Wirbelhalbbogen am darunterliegenden Lendenwirbel\n\n5. Im zweiten Operationsbericht solle sie angeben, sie habe ein Frührezidiv,\n\nvorbenannten Wirbelhalbbogen und bei dieser Gelegenheit auch den kleinen\n\nBandscheibenvorfall entfernt. Entsprechend wahrheitswidrig aufgeklärt, erteilte\n\ndie Patientin ihre Einwilligung zur zweiten Operation. Von dem Umstand, daß\n\nschon vor der Operation die Entfernung des rechten Wirbelhalbbogens L 5/S 1\n\nbeschlossen war, erfuhr sie nichts. Daß diese Entfernung medizinisch indiziert\n\nwar, hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten mangels möglicher an-\n\nderweitiger Feststellungen angenommen.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung stellt die Kammer fest, daß die Neben-\n\nklägerin in Kenntnis des wahren Sachverhalts in die medizinisch zwingend in-\n\ndizierte zweite Operation eingewilligt hätte und die Operation im Ergebnis so-\n\nwohl ihrem Willen als auch ihrem Interesse entsprach (UA S. 20). Weiterhin\n\nstellt die Kammer fest, die Patientin hätte - wäre sie über den Sachverhalt zu-\n\ntreffend unterrichtet worden - möglicherweise auch einer zweiten Operation\n\ndurch Frau Dr. K. aufgrund der Notwendigkeit und Dringlichkeit zugestimmt.\n\nMöglicherweise hätte sie aber auch bei Kenntnis des von Frau Dr. K. am\n\nVortag begangenen schweren Fehlers darauf bestanden, von einem anderen\n\nArzt operiert zu werden. Von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin\n\nseien jedoch weder der Angeklagte noch die Oberärztin Dr. K. ausgegangen\n\n(UA S. 7).\n\n II.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zu\n\neiner vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Körperverletzung nicht (§§ 223,\n\n26 StGB).\n\n1. Zutreffend geht das Landgericht im rechtlichen Ansatz davon aus, daß\n\närztliche Heileingriffe nur durch eine von Willensmängeln nicht beeinflußte\n\nEinwilligung des Patienten gemäß § 228 StGB gerechtfertigt sind (BGHSt 16,\n\n309). Es hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, daß die durch Täuschung\n\nherbeigeführte Einwilligung - über die Ursache der notwendig gewordenen\n\nzweiten Operation - unwirksam war, d.h. keine rechtfertigende Wirkung entfal-\n\nten konnte.\n\n2. Soweit die Kammer sich mit einer \"mutmaßlichen Einwilligung\" befaßt,\n\nist offenkundig eine hypothetische Einwilligung gemeint. Um einen ärztlichen\n\nEingriff, der dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, der nicht be-\n\nfragt werden kann, geht es hier erkennbar nicht (vgl. zum Begriff BGHSt 35,\n\n246).\n\n3. Hinsichtlich einer hypothetischen Einwilligung sind die Urteilsfeststel-\n\nlungen im objektiven Bereich lückenhaft. Das Landgericht hätte sich nicht mit\n\nder Feststellung begnügen dürfen, der Angeklagte und Dr. K. seien von einer\n\n\"mutmaßlichen\" - richtigerweise hypothetischen - Einwilligung der Patientin in\n\ndie konkret durchgeführte Operation durch die Oberärztin bei wahrheitsgemä-\n\nßer Aufklärung nicht ausgegangen. Damit ist lediglich für die subjektive Tat-\n\nseite belegt, daß der Angeklagte zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat\n\nanstiften wollte.\n\nDie Rechtswidrigkeit entfällt aber, wenn der Patient bei wahrheitsgemä-\n\nßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte.\n\nDer nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen\n\nKörperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit\n\nder Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die\n\nEinwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in\n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 223 Rdn. 40; BGH NStZ 1996, 34 - Urt.\n\nvom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 -; im Zivilrecht BGH NJW 1984, 1397; BGH\n\nNJW 1991, 2344). Dies ist dem Arzt nachzuweisen. Verbleiben Zweifel, so ist\n\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" zugunsten des Arztes davon auszuge-\n\nhen, daß die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre\n\n(BGH NStZ 1996, 34; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2003,\n\nRdn. 132).\n\nDie Kausalität des Aufklärungsmangels hat das Landgericht offengelas-\n\nsen. Bei der Kausalitätsprüfung ist auf das konkrete Entscheidungsergebnis\n\ndes jeweiligen Patienten abzuheben. Es kommt nicht darauf an, daß er sich\n\nohnehin hätte operieren lassen müssen oder daß ein vernünftiger Patient ein-\n\ngewilligt hätte (BGH NJW 1984, 1397; Eser aaO). Das Landgericht hätte nicht\n\noffenlassen dürfen, ob die Nebenklägerin in Kenntnis des wahren Sachverhalts\n\nmöglicherweise auch in eine Operation durch Frau Dr. K. eingewilligt, mögli-\n\ncherweise aber auch darauf bestanden hätte, von einem anderen Arzt operiert\n\nzu werden. Es hätte auch nicht offenlassen dürfen, ob die Nebenklägerin der\n\nzuvor beschlossenen Entfernung des Wirbelhalbbogens zugestimmt hätte,\n\nselbst wenn diese Entfernung medizinisch indiziert gewesen sein sollte. Daß\n\ndie zweite Operation im Ergebnis ihrem Willen und Interesse entspricht, reicht\n\nnicht aus. Eine \"in dubio\" Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt\n\nnicht in Betracht, weil weitere Feststellungen zur hypothetischen Einwilligung\n\nmöglich erscheinen.\n\n III.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlaß zu folgendem\n\nHinweis:\n\nBei einer Befragung der Geschädigten zur hypothetischen Einwilligung\n\nist deren Äußerung und Begründung einer Würdigung zu unterziehen. Diese\n\nmuß erkennen lassen, daß die Entscheidung der Patientin zum damaligen\n\nZeitpunkt aus ihrer Sicht bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts eine nach-\n\nvollziehbare und mögliche Schlußfolgerung ist (BGH NStZ 1996, 34).\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/1-str-300-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/1-str-300-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:29.897877+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-15/1-str-300-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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