{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"XI ZR 21/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 21/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,\n\nDr. Wassermann und Dr. Appl\n\nam 14. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird\n\nabgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\n158.380,23 \n\nGründe:\n\nDie Revision des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf\n\nErfolg (§ 114 ZPO).\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche\n\ndes Beklagten verneint, die er der Klageforderung entgegensetzen oder\n\nauf die er die Widerklage stützen könnte. Aus § 31 WpHG ergeben sich\n\n- auch unter Berücksichtigung der Europäischen Richtlinie über Wertpa-\n\npierdienstleistungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) - offensichtlich\n\nkeine Pflichten gegenüber dem Beklagten, denen die Klägerin nicht\n\nnachgekommen wäre. Der Klägerin als Discount-Broker oblagen nur ein-\n\ngeschränkte Aufklärungspflichten (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 345,\n\n353 ff.), denen sie mit dem dem Beklagten zur Verfügung gestellten\n\nschriftlichen Informationsmaterial genügt hat. Das gilt auch im Hinblick\n\nauf die besonderen Gefahren der vom Beklagten betriebenen Spekulati-\n\non auf Kredit. Die Frage, ob das Ausmaß der Kreditinanspruchnahme\n\ndes Beklagten darüber hinaus individuelle Warnhinweise erforderlich\n\ngemacht hat, kann offenbleiben, weil die Klägerin es an gezielten Mah-\n\nnungen zur Rückführung der Kontoüberziehungen und an damit verbun-\n\ndenen Warnungen vor den Risiken der hohen Verschuldung nicht hat\n\nfehlen lassen. Eine Pflicht, den ausreichend informierten und gewarnten\n\nBeklagten, einen damals 30 Jahre alten Akademiker mit sehr hoher Risi-\n\nkobereitschaft, durch Nichtausführung seiner Wertpapierkaufaufträge\n\noder durch die Verweigerung der dafür erforderlichen Kreditmittel daran\n\nzu hindern, seine riskanten Geschäfte durchzuführen, traf die Klägerin\n\nnicht. Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat\n\nnicht die Funktion, hinreichend aufgeklärte Kunden durch Begrenzung\n\nihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen (Senatsurteil\n\nBGHZ 147, 343, 349).\n\n2. Aus dem Gesagten folgt zwingend die Aussichtslosigkeit der\n\nRevision des Beklagten. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\n\nvom 13. März 1990 (NJW 1991, 413, 414) über die Bejahung einer hin-\n\nreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in Fällen, in denen\n\ndie Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwie-\n\nrigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt,\n\nrechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht. Dabei kann of-\n\nfenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die aus Anlaß von\n\nProzeßkostenhilfe-Ablehnungen durch Instanzgerichte entwickelten und\n\nersichtlich auf die Prozeßsituation vor den Instanzgerichten zugeschnit-\n\ntenen Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts auch auf Prozeß-\n\nkostenhilfe-Anträge vor einem obersten Bundesgericht Anwendung fin-\n\nden können. Eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärte\n\nRechtsfrage wirft der vorliegende Fall nämlich nicht auf.\n\nDie von der Revision gestellte Frage, welche Pflichten sich für ei-\n\nnen Discount-Broker insbesondere bei Gewährung von Kredit zum Wert-\n\npapierkauf aus § 31 WpHG ergeben, läßt sich anhand des Gesetzes-\n\nwortlauts unter Berücksichtigung vor allem der Senatsentscheidung\n\nBGHZ 147, 343, 349 ohne weiteres beantworten. In diesem Urteil hat der\n\nSenat ausgesprochen, daß die Entscheidung und Verantwortung, ob risi-\n\nkoreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalaus-\n\nstattung abgeschlossen werden sollen, allein dem Kunden obliegt und\n\nder Discount-Broker auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend\n\ninformierter Kunden ausführen darf. Daß der Beklagte über die Risiken\n\neiner Spekulation auf Kredit ausreichend informiert war, unterliegt, wie\n\ndargelegt, keinem Zweifel. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe\n\nihre Explorationspflichten aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verletzt, entbehrt\n\nangesichts der vorgelegten Unterlagen und seiner langjährigen Erfah-\n\nrung mit spekulativen Anlagen auch unter Berücksichtigung der Wertpa-\n\npierdienstleistungsrichtlinie jeder Grundlage. Die Zulassung der Revision\n\ndurch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung, die kei-\n\nnen ausreichenden Grund für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dar-\n\nstellt (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97,\n\nNJW 1998, 1154, \n\nvom 11. September 2002 \n\n- VIII ZR 235/02,\n\nNJW-RR 2003, 130, 131 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 172/03, Be-\n\nschlußumdruck S. 2), war danach ebenso wenig veranlaßt wie die Ge-\n\nwährung von Prozeßkostenhilfe für die Vorinstanzen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/xi-zr-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/xi-zr-21-03","retrieved":"2026-07-10 14:48:57.660677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-14/xi-zr-21-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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