{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"X ZR 4/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Elektronische Funktionseinheit EPÜ Art. 87, 88 Priorität für einen Anspruch in einer europäischen Pa- tentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Pa- tentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwis- sens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muß sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 4/00\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n14. Oktober 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nElektronische Funktionseinheit\n\nEPÜ Art. 87, 88\n\nPriorität für einen Anspruch in einer europäischen Pa-\n\ntentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruch\n\ngenommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwis-\n\nsens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als\n\nGanzes entnehmen kann; es muß sich um dieselbe Erfindung\n\nhandeln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung\n\ngelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung.\n\nBGH, Urt. v. 14. Oktober 2003 - X ZR 4/00 - Bundespatentge-\n\nricht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den Rich-\n\nter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Be-\n\nrufung der Beklagten das am 22. Juli 1999 verkündete Urteil des\n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge-\n\nändert:\n\nDas europäische Patent 0 624 272 wird mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß\n\nPatentanspruch 1 folgende Fassung erhält:\n\n\"Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät\n\n(M) mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungen\n\neiner Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhren-\n\nbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funktion ent-\n\nsprechenden Signalen ausgehend von der elektrischen Funkti-\n\nonseinheit und aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-\n\nDC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen\n\nFunktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung\n\ndes Röhrenbildschirmgeräts in einen Energiesparzustand\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\ndie genannten Mittel der Standardschnittstelle zugeordnet sind\n\nund Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und\n\nAuswerten der Nachricht umfassen, die Einrichtungselemente\n\nzum Erzeugen der Nachricht in der elektrischen Funktionsein-\n\nheit angeordnet sind, die Einrichtungselemente zum Auswerten\n\nder Nachricht im Röhrenbildschirmgerät angeordnet sind und\n\ndie Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß zum\n\nEinstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbestimmten\n\nEnergiesparzustand eine kodierte Nachricht erzeugt und aus-\n\ngewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst\n\neinen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem\n\nspäteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiespar-\n\nzustand einnimmt, wobei die elektrische Funktionseinheit (PC)\n\neine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung\n\nder den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M)\n\nsteuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum\n\nAbschalten der Funktion der Übertragung der den Energiespar-\n\nzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht\n\n(PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei\n\nbedienbar ist.\"\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und\n\ndie Klägerin 1/5 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Januar 1993 ange-\n\nmeldeten und u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 624 272 (Streitpatents), für das\n\ndie Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 42 02 793 und 42 02 794\n\nsowie der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, jeweils vom\n\n31. Januar 1992, in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent, das\n\neine \"elektrische Funktionseinheit mit in Energiesparzustände schaltbarem Röh-\n\nrenbildschirmgerät\" betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter\n\nder Nummer 593 00 827 geführt wird, umfaßt in der in der Verfahrenssprache\n\nDeutsch erteilten Fassung drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgen-\n\nden Wortlaut:\n\n\"1. Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät\n\n(M) mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitun-\n\ngen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des\n\nRöhrenbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funk-\n\ntion entsprechenden Signalen ausgehend von der elektri-\n\nschen Funktionseinheit und mit aufeinander abgestimmten\n\nMitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht sei-\n\ntens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbild-\n\nschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in\n\neinen Energiesparzustand,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\ndie genannten Mittel der Standardschnittstelle zugeordnet\n\nsind und Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen\n\nund Auswerten der Nachricht umfassen, daß die Einrich-\n\ntungselemente zum Erzeugen der Nachricht in der elektri-\n\nschen Funktionseinheit und zum Auswerten der Nachricht im\n\nRöhrenbildschirmgerät angeordnet sind und daß die Ein-\n\nrichtungselemente derart betrieben werden, daß zum Ein-\n\nstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einem vorbestimmten\n\nEnergiesparzustand eine kodierte Nachricht erzeugt und\n\nausgewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät zu-\n\nnächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und\n\nzu einem späteren Zeitpunkt wenigstens einen zweiten vor-\n\nbestimmten Energiesparzustand einnimmt.\"\n\nWegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittel-\n\nbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift\n\nverwiesen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n\nnicht patentfähig. Er sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen\n\nvom 25. Januar 1993 in unzulässiger Weise erweitert; denn dort sei nur \"minde-\n\nstens ein erster Energiesparzustand\", nicht aber \"ein erster und zu einem spä-\n\nteren Zeitpunkt wenigstens ein zweiter Energiesparzustand\" offenbart. Darüber\n\nhinaus sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der PCT-Anmeldung\n\nPCT/US 93/11579 (= WO 94/12969) mit der Priorität vom 2. Dezember 1992\n\nnicht neu, da die Beklagte die Prioritäten vom 31. Januar 1992 zu Unrecht in\n\nAnspruch genommen habe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndas europäische Patent 0 624 272 mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Hilfsweise hat sie das\n\nStreitpatent mit vier Hilfsanträgen verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-\n\nge das europäische Patent 0 624 272 teilweise für nichtig erklärt und das Streit-\n\npatent in der Fassung des 4. Hilfsantrages der Beklagten neu formuliert.\n\nDagegen wenden sich die Berufungen beider Parteien.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts die\n\nNichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, daß das Wort\n\n\"wenigstens\" im Patentanspruch 1 entfällt.\n\nHilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents mit sechs\n\nzum Teil neuen Hilfsanträgen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent\n\nin vollem Umfang für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. techn. J. S. \n\n , \n\nein \n\nschriftli-\n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und\n\nergänzt hat. Die Klägerin hat Gutachten des Prof. Dr.-Ing. N. F. ,\n\n , und des Prof. Dr. H. M. , , vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Sie führt unter\n\nAbänderung des angefochtenen Urteils zur weiteren Teilnichtigerklärung des\n\nStreitpatents; hingegen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet (Art.\n\n138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).\n\nI.\n\n1. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Funktionseinheit und ein Röh-\n\nrenbildschirmgerät, das in Energiesparzustände geschaltet werden kann. Diese\n\netwa in Form von Personalcomputer (PC) und Monitor (M) bekannten Geräte\n\nlaufen an Arbeitsplätzen meist im Dauerbetrieb, obwohl sie häufig nur zu einem\n\nBruchteil der Betriebszeit benutzt werden. Dabei verbraucht der Monitor unnötig\n\nStrom und erzeugt Wärme. Neben den vermeidbaren höheren Energiekosten\n\nverursacht die mit der Verlustleistung verbundene Wärmebildung eine be-\n\nschleunigte Alterung des Monitors und seiner Bestandteile und verringert damit\n\ndie Lebensdauer des Gerätes. Der nachteilige Energieverbrauch bei Nichtge-\n\nbrauch läßt sich durch Abschalten des Geräts vermeiden. Ein völliges Ab-\n\nschalten bei kürzeren Nutzungspausen verbietet sich aber deshalb, weil das zu\n\neinem häufigen Ab- und Anschalten des Bildschirms führt, das dessen Bauteile\n\nwiederum altern läßt. Die genannten Nachteile können deutlich gemildert wer-\n\nden, wenn der Monitor während der Nutzungspausen lediglich in Zustände mit\n\ngeringerem Energieverbrauch geschaltet wird.\n\nDie Streitpatentschrift schildert einleitend Möglichkeiten, den Monitor bei\n\nlängeren Ruhephasen in einen Energiesparzustand zu schalten (Sp. 1 Z. 16 bis\n\n23). Danach ist bei fest miteinander verbundenen Geräten eine Steuerung der\n\nEnergiesparzustände wegen der genauen gegenseitigen Abstimmung der Ge-\n\nräte problemlos möglich, weil z.B. die Synchronisierungssignale des Monitors\n\nabgeschaltet werden können. Die für diese Lösung erforderliche feste Verbin-\n\ndung schließt es - wie sich aus der Kritik der Streitpatentschrift am Stand der\n\nTechnik ergibt - jedoch aus, Funktionseinheit und Monitor - wie insbesondere im\n\nPersonalcomputerbereich üblich - frei auszuwählen; deren Kombination ist\n\nvielmehr durch die Funktion vorgegeben. Bei einer \"offenen Anordnung\", bei\n\nder Geräte unterschiedlicher Hersteller mit einer Standardschnittstelle betrieben\n\nwerden, kann eine solche Steuerung in einen Energiesparzustand über die\n\nStandardschnittstelle nicht durchgeführt werden, weil nicht zur Anordnung ge-\n\nhörende Monitore ein nicht synchronisiertes Flimmerbild erzeugen würden\n\n(Sp. 1 Z. 24 ff.).\n\nNach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 35 ff.)\n\nist aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 456 923 ein Bildschirmanzeige-\n\nsystem mit einer Recheneinheit bekannt, das außer der üblichen Schnittstelle\n\nfür den Monitor eine zusätzliche serielle Schnittstelle für kodierte Signale zwi-\n\nschen Rechner und Monitor aufweist. Diese Druckschrift behandelt ebenso wie\n\ndie amerikanische Patentschrift 5,059,961, bei der eine Dunkelschaltung des\n\nBildschirms über ein Zeitüberwachungssystem bewirkt wird, nicht das Problem\n\nder Steuerung des Monitors in einen vorgegebenen Energiesparzustand. Der\n\naus dem Abstract der japanischen Offenlegungsschrift 1 269 979 bekannte Mo-\n\nnitor besitzt zwar eine Wartestellungsfunktion, wobei in einer Tastatursignallei-\n\ntung eine Signalauswertungsschaltung vorgesehen ist, über die mittels eines\n\nUnterbrechungsschalters die Stromversorgung des Monitors abgeschaltet wird.\n\nDurch die Totalabschaltung bzw. die Aus- und Einschaltzyklen unterliegen die\n\nBauteile des Monitors aber einem erheblichen Verschleiß. Zudem besteht bei\n\nAufrechterhaltung der Röhrenheizung die Gefahr einer \"Kathodenvergiftung\".\n\nAus dem deutschen Gebrauchsmuster 90 12 582 und der britischen Offenle-\n\ngungsschrift 2 007 471 ist bekannt, zur Steuerung einer Wartestellungsfunktion\n\ndes Bildschirms die Leitungsverbindungen, insbesondere die Videosignallei-\n\ntung, einer Standardschnittstelle zum Betreiben des Monitors zu benutzen. Da-\n\nbei ist nur eine Dunkelsteuerung der Bildröhre möglich, wodurch zwar ein Ein-\n\nbrennen der Bildröhreninnenfläche verhindert, jedoch wegen des ansonsten\n\nvollen Betriebszustandes keine Schonung der Bauteile durch Leistungsreduzie-\n\nrung oder Abschaltung erreicht wird. Die deutsche Patentschrift 38 37 620\n\nschließlich regelt die Dunkelschaltung des Bildschirms über einen Näherungs-\n\nschalter, der die Steuerung einer Wartestellungsfunktion unabhängig von der\n\neigentlichen Steuerung des Monitors ermöglicht, den vollen Betriebszustand\n\naber beibehält, so daß auch hier keine Schonung der Bauteile durch Reduzie-\n\nrung der Leistung oder durch Abschaltung erreicht wird.\n\n2. Daraus ergibt sich das dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu-\n\ngrundeliegende technische Problem, mit einer elektrischen Funktionseinheit\n\n(PC) das über die Standardschnittstelle angeschlossene Röhrenbildschirmgerät\n\n(M) (stufenweise) in einen ersten und zu einem späteren Zeitpunkt in einen\n\nzweiten Energiesparzustand steuern (und später komplett abschalten) zu kön-\n\nnen.\n\n3. Dies wird gemäß Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen erreicht:\n\n1. Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät\n\n(M)\n\n1.1 mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungen\n\neiner Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röh-\n\nrenbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funkti-\n\non entsprechenden Signalen ausgehend von der elektri-\n\nschen Funktionseinheit und\n\n1.2 aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur\n\nÜbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen\n\nFunktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steue-\n\nrung des Röhrenbildschirmgerätes in einen Energiespar-\n\nzustand;\n\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zuge-\n\nordnet und\n\n2.2 umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertra-\n\ngen und Auswerten der Nachricht;\n\n2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nach-\n\nricht sind in der elektrischen Funktionseinheit ange-\n\nordnet,\n\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nach-\n\nricht sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet:\n\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben,\n\ndaß zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in\n\neinen vorbestimmten Energiesparzustand eine ko-\n\ndierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,\n\n2.2.3.1 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst ei-\n\nnen ersten vorbestimmten Energiesparzustand\n\nund zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens ei-\n\nnen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand\n\neinnimmt.\n\nNach der von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Hauptantrag\n\nverteidigten Fassung des Streitpatents ist in Merkmal 2.2.3.1 das Wort \"wenig-\n\nstens\" gestrichen.\n\n4. Die in Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Lehre betrifft\n\ndie Realisierung einer Energiezustandssteuerung zur Bauteileschonung (nicht\n\nzur reinen Minimierung des Energieverbrauchs) über eine unveränderte Stan-\n\ndardschnittstelle, wobei auch bei einer Kombination einer beliebigen elektri-\n\nschen Funktionseinheit (PC) mit einem beliebigen Röhrenbildschirmgerät (M)\n\n(\"offene\" Anordnung) eine unbeeinträchtigte Nutzung der Grundfunktion der\n\nBilddarstellung sichergestellt ist (Sp. 3 Z. 54 ff.). Die Zusatzfunktion der Ener-\n\ngiezustandssteuerung wird dabei dadurch erreicht, daß sowohl die Funktions-\n\neinheit als auch der Monitor entsprechend der Lehre des Streitpatents modifi-\n\nziert sind. Fehlt es daran bei einem der beiden zusammenwirkenden Geräte,\n\nverbleibt es bei den eine Schaltung in einen Energiesparzustand nicht ein-\n\nschließenden Grundfunktionen, die insbesondere mit der Darstellung des jewei-\n\nligen Bildes auf dem Monitor jedoch uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei\n\nder patentgemäßen Ausgestaltung ist darüber hinaus im Steuergerät und im\n\nMonitor eine Erweiterung der mit der Standardschnittstelle verbundenen\n\nSchaltungsteile vorgesehen, die eine Übertragung einer in der Funktionseinheit\n\nerzeugten, kodierten Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände erlaubt.\n\nDabei werden die Mittel, die in der Funktionseinheit die Nachricht erzeugen,\n\ndiese über die Standardschnittstelle übertragen und die im Monitor diese emp-\n\nfangen und auswerten, nur ihrer Funktion nach beschrieben. Die Lehre des\n\nPatentanspruchs 1 umfaßt alle möglichen Übertragungen über eine Standard-\n\nschnittstelle.\n\nAls ein Beispiel der technischen Umsetzung dieser Informationsübertra-\n\ngung wird im beschreibenden Teil der Streitpatentschrift anhand der Zeichnung\n\nerläutert (Sp. 4 Z. 53 ff.), daß die die Standardschnittstelle ansteuernde Schal-\n\ntung in der Funktionseinheit um einen Videocoder (VC) erweitert wird, der die\n\nStandardsignale (VS, HSYNC und VSYNC) so verändert, daß neben der\n\nGrundfunktion der Bilddarstellung auch eine Übertragung der zusätzlichen\n\nNachricht ermöglicht wird. Als Beispiele werden das Einfügen der Nachricht\n\nwährend des Strahlrücklaufs (Austastlücke) und auch die vollständige oder teil-\n\nweise Abschaltung der Synchronisierungssignale genannt. Die an der Stan-\n\ndardschnittstelle angeschlossene Empfängerschaltung des Monitors wird um\n\neinen Power-Stand-By-Decoder (PSB-DC) erweitert, der die Nachricht aus den\n\nempfangenen Signalen herausfiltert (Sp. 5 Z. 6 ff.). Die Bauteile schonenden\n\nEnergiesparzustände sind dahin beschränkt, daß der Monitor zunächst den er-\n\nsten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt ei-\n\nnen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt. Dabei besteht die\n\nMöglichkeit, nach einer ersten Zeitspanne nur diejenigen Teile des Monitors\n\nabzuschalten, deren Abschaltung einem schnellen Wiederstart nicht entgegen-\n\nsteht. Nach einer zweiten Zeitspanne kann der Monitor dann \"komplett abge-\n\nschaltet werden, womit eine einhundertprozentige Energieeinsparung erzielt\n\nwird\" (Sp. 3 Z. 46 bis 53).\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien und dem\n\ngerichtlichen Sachverständigen den Begriff \"Energiesparzustand\" im Sinne der\n\nLehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vor allem im Hinblick auf den in\n\nMerkmal 2.2.3.1 vorgesehenen \"zweiten vorbestimmten Energiesparzustand\"\n\neingehend erörtert. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen geht der Senat davon aus, daß der hier einschlägige Fachmann, ein an\n\neiner Fachhochschule oder Universität ausgebildeter Diplom-Ingenieur der\n\nElektrotechnik mit der Fachrichtung der Nachrichtentechnik (Informationstech-\n\nnik) und mehrjähriger Erfahrung in einem Entwicklungslabor, den Begriff \"Ener-\n\ngiesparzustand\" im Sinne des Streitpatents von seiner Funktion her versteht: Es\n\nsollen jeweils nur diejenigen Bauteile des Monitors abgeschaltet werden, die\n\nschnell etwa durch eine Dateneingabe wieder zu aktivieren sind, wenn eine er-\n\nneute Benutzung des Gerätes gewünscht wird. Demgegenüber wird das völlige\n\nAbschalten der Geräte, bei dem jede Energiezufuhr unterbrochen wird, als\n\nGrenzfall verstanden, der eher nicht unter den Begriff des Energiesparzustan-\n\ndes im Sinne des Streitpatents subsumiert wird, weil es ein mechanisches Ein-\n\nschalten des Geräts erfordert, eine erneute Aktivierung aber nicht durch bloße\n\nBenutzung zu erreichen ist. In diesem Verständnis bestätigt sieht sich der\n\nFachmann dadurch, daß in Spalte 3 Zeilen 23 ff. der Streitpatentschrift ausge-\n\nführt wird, es solle die Möglichkeit bestehen, durch Aussenden einer Nachricht\n\nan den Monitor durch Leistungsreduzierung oder Abschaltung einen ersten und\n\nzu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorgegebenen, möglichst viele\n\nBauteile schonenden Energiesparzustand des Monitor zu steuern. Daraus ent-\n\nnimmt der Fachmann, daß der Monitor stufenweise heruntergefahren werden\n\nsoll, aber gleichwohl eine schnelle Reaktivierungsmöglichkeit verbleiben soll,\n\num bei Bedarf eine bequeme Reaktivierung durch den Benutzer zu ermögli-\n\nchen. Dies ist nur möglich, wenn eine Stand-By-Schaltung verbleibt.\n\nDagegen spricht auch nicht die in der Streitpatentschrift genannte japani-\n\nsche Offenlegungsschrift 1 269 979. Auch bei dieser Vorrichtung wird, wie in\n\nder mündlichen Verhandlung mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen klar-\n\ngestellt worden ist, der Monitor nicht vollständig abgeschaltet. Vielmehr wird\n\ndas Gerät bei Nichtbenutzung bis zum Stand-By-Zustand mit dem Ziel herun-\n\ntergefahren, es bei Erfordernis aktivieren zu können (S. 3 Abs. 2 und 3 der\n\nÜbersetzung).\n\nII.\n\n1. Der Gegenstand des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten\n\nFassung geht nicht über die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen in der ur-\n\nsprünglichen Fassung vom 25. Januar 1993 hinaus.\n\nIn Patentanspruch 1 der PCT-Anmeldung PCT/DE 93/00056 wird Schutz\n\nbegehrt für eine Geräteanordnung bestehend aus einer elektrischen Funktions-\n\neinheit und einem Röhrenbildschirmgerät \"mit jeweiligen Anschlußpunkten für\n\nVerbindungsleitungen einer Standardschnittstelle zum Versorgen des Röhren-\n\nbildschirmgerätes für dessen grundlegende Funktion mit entsprechenden Si-\n\ngnalen ausgehend von der Funktionseinheit\" (Merkmal 1.1) und \"mit aufeinan-\n\nder abgestimmten Mitteln zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektri-\n\nschen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röh-\n\nrenbildschirmgerätes in einen Energiesparzustand\" (Merkmal 1.2). Diese Ge-\n\nräteanordnung ist dadurch gekennzeichnet, \"daß die Mittel Einrichtungsele-\n\nmente zur Erzeugung in der elektrischen Funktionseinheit (PC), zur Übertra-\n\ngung und zur Auswertung im Röhrenbildschirmgerät (M) der den Energiespar-\n\nzustand des Röhrenbildschirmsgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) in ko-\n\ndierter Form umfassen\" (Merkmale 2.1 - 2.2.3.). Nach der Beschreibung der\n\nPCT-Anmeldung wird durch diese Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in\n\neinen Energiesparzustand die Möglichkeit geschaffen, \"nach einer ersten Zeit-\n\nspanne nur diejenigen Teile des Röhrenbildschirmgerätes abzuschalten, die für\n\neinen schnellen Wiederstart nicht erforderlich sind. Damit ist ein Bauteile scho-\n\nnender Energiesparbetrieb möglich. Nach einer zweiten Zeitspanne kann das\n\nRöhrenbildschirmgerät dann komplett abgeschaltet werden, womit eine einhun-\n\ndertprozentige Energieeinsparung erzielt wird\" (S. 3 Z. 20 bis 30). Als Ausfüh-\n\nrungsbeispiel dieser Lehre werden in den Figuren 1 bis 7 eine Standardschnitt-\n\nstelle SS bestehend aus drei Leitungsverbindungen beschrieben, von denen\n\nzwei für die Übertragung von Synchronisiersignalen HSYNC, VSYNC in X- bzw.\n\nY-Richtung des Bildschirms des Monitors und die dritte für die Übertragung ei-\n\nnes Videosignals VS dienen können. Es wird darauf hingewiesen, daß aber\n\nauch beliebig andere Standardschnittstellen denkbar sind (S. 4 Z. 33 bis S. 5\n\nZ. 3). Nach dem Beispiel gemäß Figur 3 wird die Nachricht zur Steuerung des\n\nEnergiesparzustandes des Monitors in kodierter Form auf den Leitungsverbin-\n\ndungen der Standardschnittstelle übertragen, wobei nach entsprechenden Ver-\n\nänderungen des Steuergerätes PC und des Monitors M beispielsweise die\n\nNachricht während des Strahlrücklaufs (Austastlücke) eingefügt werden kann.\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Gegenstand des\n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber der Offenbarung der PCT-An-\n\nmeldung jedenfalls nicht erweitert. Denn diese enthält ebenso wie Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents die Aussagen, daß eine Nachricht in der Funktions-\n\neinheit (PC) erzeugt, übertragen und im Röhrenbildschirmgerät (M) ausgewertet\n\nwird und daß diese Nachricht (PSB, Power Stand-By) den Energiesparzustand\n\ndes Röhrenbildgerätes (M) in mehreren Stufen steuert. Der gerichtliche Sach-\n\nverständige hat überzeugend ausgeführt, daß der einschlägige Fachmann den\n\nBegriff \"Energiesparzustand\" im Zusammenhang der genannten Beschrei-\n\nbungsstelle der PCT-Anmeldung (S. 3 Z. 20 bis 30) in einem allgemeinen Sinn\n\nals einen Bauteile schonenden Zustand versteht, in dem Energie gespart wird,\n\nwobei unterschiedliche Stufen des Energiesparens in diesem Begriff zusam-\n\nmengefaßt werden. Ausgehend von ihrer Funktion sehe der Fachmann, so der\n\ngerichtliche Sachverständige, auch eine komplette Abschaltung als Energie-\n\nsparzustand im Sinne dieser Druckschrift an, wobei trotz des Hinweises, mit der\n\nkompletten Abschaltung des Röhrenbildschirmgerätes könne eine hundertpro-\n\nzentige Energieeinsparung erzielt werden (S. 3 Z. 29 f.), auch hier nur an ein\n\nHerunterfahren bis zur Stand-By-Position gedacht sei; denn auch bei der Lehre\n\nder PCT-Anmeldung gehe es um ein Bauteile schonendes Energiesparen mit\n\nder Möglichkeit eines bequemen und schnellen Wiederstarts. Ein völliges Ab-\n\nschalten schone Bauteile aber nicht.\n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung\n\nist aber nicht neu (Art. 52 EPÜ); er \n\nist durch die PCT-Anmeldung\n\nPCT/US 93/11579 (= WO 94/12969) neuheitsschädlich getroffen, weil das\n\nStreitpatent die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 42 02 793 und\n\n42 02 794 sowie der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, je-\n\nweils vom 31. Januar 1992, nicht in Anspruch nehmen kann.\n\na) Art. 87 Abs. 1 EPÜ gewährt jedermann für die Anmeldung derselben\n\nErfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten\n\nnach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Recht auf Inanspruchnahme\n\nder Priorität (Prioritätsrecht). Priorität für einen Anspruch in einer europäischen\n\nPatentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann jedoch nur dann in Anspruch ge-\n\nnommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter\n\nHeranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der frü-\n\nheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann. Der Gegenstand der bean-\n\nspruchten Erfindung muß im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es\n\nmuß sich um dieselbe Erfindung handeln (EPA GBK - G 2/98 - GRUR Int. 2002,\n\n80; EPA ABl. 1993, 40). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstandes der er-\n\nsten Anmeldung jedoch nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt;\n\nvielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen zu ermitteln.\n\nMaßgeblich ist das Verständnis der Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung\n\nder (prioritätsbeanspruchenden) europäischen Patentanmeldung. Für die Be-\n\nurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung\n\n(EPA GBK - G 2/98 - GRUR Int. 2002, 80; EPA ABl. 1990, 250; EPA ABl. 1993,\n\n40; vgl. auch Sen.Urt. v. 11.9.2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383 =\n\nGRUR 2002, 146 - Luftverteiler; Benkard/Ullmann/Grabinski, EPÜ, Art. 88\n\nRdn. 8).\n\nb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die deutsche Patentan-\n\nmeldung 42 02 793 betrifft wie das Streitpatent eine sog. offene \"Geräteanord-\n\nnung\", bei dem ein Steuergerät mit einem Röhrenbildschirmgerät über eine\n\nStandardschnittstelle verbunden ist. Diese Geräteanordnung ist dadurch ge-\n\nkennzeichnet, \"daß zwischen dem Steuer- (PC) und dem Röhrenbildschirm-\n\ngerät (M) Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unab-\n\nhängige Übertragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbild-\n\nschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes (PC)\n\nan das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen sind\". Über die Ausgestaltung\n\nder Nachricht oder die Wartestellungsfunktion enthält die Patentanmeldung al-\n\nlerdings keine expliziten Informationen. Zwar wird einleitend in der Beschrei-\n\nbung (S. 1 Z. 9 ff.) auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Energieverbrauch\n\nwährend der Benutzungspausen zu reduzieren. Jedoch wird in der Patentan-\n\nmeldung nur von einer \"Wartestellung\", die nach den Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen inhaltlich dem in der Streitpatentschrift offenbarten\n\n\"Energiesparzustand\" entspricht, und von einer \"Wartestellungsfunktion\" ge-\n\nsprochen. In der Beschreibung heißt es, Aufgabe der Erfindung sei, \"eine Ge-\n\nräteanordnung der eingangs genannten Art anzugeben, bei der die Möglichkeit\n\nbesteht, seitens des Steuergerätes die Wartestellungsfunktion des Röhrenbild-\n\nschirmgerätes zu steuern, ohne daß damit die Verwendung der Einzelgeräte\n\nauf eine Anordnung beschränkt ist, bei der sowohl das Steuergerät die Warte-\n\nstellung des Röhrenbildschirmgerätes steuern kann, als auch das Röhrenbild-\n\nschirmgerät bezüglich einer Wartestellungsfunktion steuerbar ist\" (S. 2 Z. 1\n\nbis 9). Zum Ausführungsbeispiel in Figur 1 wird ausgeführt, daß eine zur Steue-\n\nrung der Wartestellungsfunktion des Monitors M maßgebende Nachricht seitens\n\ndes Steuergerätes PC an den Monitor M unabhängig von der Standardschnitt-\n\nstelle SS auf der Leitungsverbindung ZV übertragen werden kann und der Mo-\n\nnitor M auf Grund der Nachricht nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in\n\neine Wartestellung schaltet (S. 3 Z. 27 bis 34). In Figur 3, die dem einzigen\n\nAusführungsbeispiel der Streitpatentschrift entspricht, wird die Nachricht zur\n\nSteuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors M in kodierter Form auf den\n\nLeitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS übertragen, so daß außer\n\nden Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS keine weiteren Lei-\n\ntungsverbindungen benötigt werden (S. 4 Z. 10 ff.). Dazu ist das Steuergerät\n\nmit einem Videocoder VC ausgestattet, der die Nachricht kodiert und in das Vi-\n\ndeosignal integriert. Der Monitor M weist einen \"Power-Stand-By\"-Decoder\n\nPSB-DC auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der\n\nWartestellungsfunktion maßgebende Nachricht PSB herausfiltert. Als vorteilhaft\n\nwird geschildert, wenn die Steuereinheit eine Einrichtung zum Abschalten der\n\nden PSB-Decoder steuernden Funktion aufweist, die z.B. von einem Benutzer\n\ndes Steuergeräts wahlfrei bedient werden kann (S. 4 Z. 32 bis 38).\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den er-\n\ngänzenden und klarstellenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen, ist der Senat davon überzeugt, daß die deutsche Patentanmeldung 42 02\n\n793 dem einschlägigen Fachmann explizit nur eine Wartestellung offenbart.\n\nDieser hatte auch keine Veranlassung, aus der ausdrücklichen Erwähnung ei-\n\nner eine Wartestellung bzw. Wartestellungsfunktion steuernden Nachricht auf\n\nmehrere mögliche Nachrichten und mehrere Wartestellungen zu schließen. Ein\n\nHinweis in dieser Richtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Ansprüche\n\nund der Beschreibung der Patentanmeldung noch aus einer speziellen Inter-\n\npretation der Fachbegriffe \"Nachricht\" und \"Wartestellungsfunktion\". Zwar ist\n\nnach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen das Ein- und Ausschalten\n\ndes Monitors als Teil der Wartestellungsfunktion anzusehen und in den Un-\n\nteransprüchen 9 und 10 auch ausdrücklich erwähnt. Mehrere Zustände seien\n\nauch denkbar, etwa bei Benutzung der in dem Ausführungsbeispiel Figur 3\n\nausdrücklich genannten SYNC-Signale. Zwingend sei dies für den Fachmann\n\naber nicht und auch nicht aus der Patentanmeldung zu entnehmen.\n\nDie Patentanmeldung 42 02 794, die ein Röhrenbildschirmgerät betrifft,\n\nund das deutsche Gebrauchsmuster 92 01 166, das eine elektrische Funktions-\n\neinheit zum Gegenstand hat, kommen für die Beurteilung der Priorität nicht in\n\nBetracht, weil sie ebenfalls nicht dieselbe Erfindung wie das Streitpatent be-\n\ntreffen.\n\nc) Die von der Klägerin allein entgegengehaltene PCT-Anmeldung\n\nPCT/US 93/11579 (= WO 94/12929), die am 9. Juni 1994 nach dem Anmelde-\n\ntag des Streitpatents veröffentlicht worden ist, ist bei der Neuheitsprüfung des\n\nStreitpatents als Stand der Technik zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 2 und 3\n\nEPÜ), weil sie wirksam die Priorität der US-Anmeldung 07/984,370 vom\n\n2. Dezember 1992 in Anspruch genommen hat.\n\nAuf Grund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung\n\nsieht der Senat als erwiesen an, daß die PCT/US 93/11579, die ein \"Stand-By-\n\nSystem mit niedrigem Energieverbrauch für einen Monitor\" betrifft, alle Merk-\n\nmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung des\n\nHauptantrages neuheitsschädlich vorwegnimmt. Diese Druckschrift befaßt sich\n\nmit einem Computer, der über eine beliebige Schnittstelle und ein Kabel mit\n\neinem Monitor verbunden ist, wobei der Computer horizontale SYNC- (HSYNC)\n\nund vertikale SYNC- (VSYNC) sowie Videosignale an den Monitor sendet, um\n\ndort ein Bild herzustellen. Bei Bedarf kann der Monitor in unterschiedliche\n\nEnergieverbrauchszustände (Energiesparzustände) geschaltet werden. Für die\n\nSteuerung dieser Zustände werden zunächst die Zeiten der Inaktivität seit der\n\nletzten Aktivität des Benutzers gemessen. Die Steuerung erfolgt sodann durch\n\nSignale über eine Standardschnittstelle (VGA-Kabel) an den Monitor. Nach dem\n\nAusführungsbeispiel 2 B sind zwei Energiesparzustände vorgesehen. Durch\n\nAbschalten von Schaltkreisen wird in einem ersten Schritt (Niveau Zwei der Si-\n\ngnalleitung) der Energieverbrauch des Bildschirms um 80 bis 90 % reduziert\n\nund sodann der Verbrauch in einem zweiten Schritt (Niveau Eins) durch weite-\n\nres Abschalten mit Ausnahme des Microcontrollers um mehr als 90 % abge-\n\nsenkt (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung).\n\nIII.\n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents ist auch in den Fassungen der Hilfs-\n\nanträge 1, 3 a, 3 b und 4 nicht patentfähig.\n\n1. Von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages unterschei-\n\ndet sich Hilfsantrag 1 lediglich durch folgenden (markierten) Zusatz zu Merk-\n\nmal 2.2.3.1:\n\n\"wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst in einen ersten\n\nvorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeit-\n\npunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand ein-\n\nnimmt, der ein Abschaltzustand sein kann\".\n\nHilfsantrag 1 enthält damit keine Beschränkung des Gegenstandes des\n\nPatentanspruchs 1 gegenüber der Fassung des Hauptantrages. Vielmehr wird\n\nder zweite Energiesparzustand nur erläuternd in einer Form beschrieben, die\n\nden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge in Merk-\n\nmal 2.2.3.1 der verteidigten Fassung enthalten ist. Wie bereits oben ausgeführt,\n\nversteht der einschlägige Fachmann das Abschalten des Monitors als Grenzfall\n\ndes Energiesparzustandes. Entscheidend kommt hinzu, daß die Erläuterung\n\nlediglich eine mögliche Ausführungsform beschreibt, die wiederum nicht aus-\n\nschließt, daß der weite Zustand auch ein bloßer Stand-By-Zustand und damit\n\neine zweite Wartestellung sein kann. Damit gelten für die rechtliche Bewertung\n\ndie gleichen Grundsätze wie für den Hauptantrag, von dem sich der erste Hilfs-\n\nantrag insoweit sachlich nicht unterscheidet.\n\n2. Nach Hilfsantrag 3 a erhält Merkmal 2.2.3 folgende Fassung:\n\n\"und die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß\n\nzum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbe-\n\nstimmten Energiesparzustand eine von der Funktion der Stan-\n\ndardschnittstelle (SS) unabhängige kodierte Nachricht er-\n\nzeugt, übertragen und ausgewertet wird, wobei zur Auswer-\n\ntung der an den Monitor (M) übertragenen Nachricht der Mo-\n\nnitor (M) einen Decoder (PSB-DC) aufweist, der durch voll-\n\nständigen oder teilweisen Entzug der SYNC-Signale aktiviert\n\nwird\".\n\nEs kann dahinstehen, ob diese Ergänzung des Merkmals mangels Be-\n\nstimmtheit unzulässig ist. Jedenfalls ist Patentanspruch 1 in dieser bean-\n\nspruchten Fassung nicht offenbart. Zwar wird in der Beschreibung des Streit-\n\npatents (Sp. 5 Z. 6 bis 14) und der internationalen Anmeldung PCT/DE\n\n93/00056 (S. 6 Z. 19 bis 25) ein Monitor dargestellt, der einen \"Power-Stand-\n\nBy\"-Decoder (PSB-DC) aufweist. Dieser soll zum einen in der Lage sein, aus\n\nden übertragenen Signalen eine für die Steuerung des Energiesparzustandes\n\nmaßgebende Nachricht PSB herauszufiltern. Zum anderen soll er durch voll-\n\nständiges oder teilweises Abschalten der SYNC-Signale dazu veranlaßt werden\n\nkönnen, einen \"Power-Stand-By\"-Zustand zu aktivieren. Nicht offenbart ist hin-\n\ngegen, daß zur Steuerung der Energiesparzustände eine von der Funktion der\n\nStandardschnittstelle unabhängige kodierte Nachricht erzeugt werden soll und\n\ndaß der Decoder durch vollständigen oder teilweisen Entzug der SYNC-Signale\n\naktiviert werden soll.\n\n3. Hilfsantrag 3 b ergänzt Merkmale 2.2.3 und 2.2.3.1 wie folgt:\n\n\"und die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß\n\nzum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbe-\n\nstimmten Energiesparzustand eine kodierte Nachricht in Form\n\nvon vollständigem oder teilweisem Entzug der SYNC-Signale\n\nerzeugt, von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) un-\n\nabhängig übertragen und ausgewertet wird, wobei zur Aus-\n\nwertung der an den Monitor (M) übertragenen Nachricht der\n\nMonitor (M) einen Decoder (PSB-DC) aufweist\n\n2.2.3.1. und infolge der Nachricht das Röhrenbildschirmgerät\n\nzunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand\n\nund zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbe-\n\nstimmten Energiesparzustand steuert\".\n\nDer Hilfsantrag ist zulässig. Patentanspruch 1 in der Fassung dieses\n\nHilfsantrages ist in der Streitpatentschrift (Sp. 5 Z. 6 bis 14) und in der interna-\n\ntionalen Anmeldung PCT/DE 93/00056 (S. 6 Z. 19 bis 25) offenbart. Danach\n\nkann die kodierte Nachricht, welche die beiden Energiesparzustände steuert, in\n\nForm von vollständigem oder teilweisem Entzug der SYNC-Signale erzeugt,\n\nvon der Funktion der Standardschnittstelle unabhängig übertragen und von ei-\n\nnem PSB-Decoder des Monitors mit der Folge ausgewertet werden, daß das\n\nRöhrenbildschirmgerät zunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzu-\n\nstand und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbestimmten Ener-\n\ngiesparzustand gesteuert wird.\n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags\n\n3 b ist aber ebenfalls nicht neu. Auch er kann die Priorität der deutschen Pa-\n\ntentanmeldung 42 02 793 nicht in Anspruch nehmen, weil durch ihn - anders als\n\nin der Patentanmeldung - zwei Energiesparzustände beansprucht werden.\n\nNeuheitsschädlich steht damit auch ihm die internationale Anmeldung PCT/US\n\n93/11579 entgegen. Wie bereits oben dargestellt, offenbart diese ein System für\n\neinen Universalrechner, welcher mit Hilfe der SYNC-Signale dem Monitor si-\n\ngnalisiert, verschiedene Zustände anzunehmen, wobei in einem Ausführungs-\n\nbeispiel zwei Sparzustände genannt werden (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung). Das\n\nSystem umfaßt Zeitmeßmittel zur Messung von Perioden der Inaktivität sowie\n\n\"Mittel zum Abschalten der Synchronisation für die Unterbrechung von wenig-\n\nstens einem der beiden Signale HSYNC und VSYNC zum Monitor in Abhängig-\n\nkeit der Überlaufzustände der Zeitmeßmittel\" (S. 3 Abs. 2 der Übersetzung). Bei\n\neiner bevorzugten Ausführungsform wird geschildert, daß das Signal zum Bild-\n\nschirm auf der Unterbrechung eines der beiden HSYNC- oder VSYNC-Signale\n\nbasiert (S. 6 Abs. 1 der Übersetzung). Damit nimmt diese Druckschrift die mit\n\nHilfsantrag 3 b beanspruchten Merkmale vorweg. Auf mögliche Bedenken ge-\n\ngenüber dem in dieser Fassung des Anspruchs enthaltenen Merkmal, \"von der\n\nStandardschnittstelle unabhängig\", auf dessen Aufnahme die Beklagte hilfswei-\n\nse verzichtet hat, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n4. Nach Hilfsantrag 4 wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der\n\nFassung des Hauptantrags durch Merkmal 3 in folgender Fassung ergänzt:\n\n\"wobei die Nachricht zur Steuerung des Energiesparzustandes\n\ndes Monitors (M) in kodierter Form auf den Leitungsverbindun-\n\ngen für das Videosignal (VS) und für die beiden Synchronisiersi-\n\ngnale (HSYNC und VSYNC) der Standardschnittstelle (SS)\n\nübertragen wird.\"\n\nMit diesem Hilfsantrag wird eine spezielle Übertragungsart zum Gegen-\n\nstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gemacht. Dieser Gegenstand ist\n\njedenfalls in Figur 1 der Streitpatentschrift und in Figur 3 der internationalen\n\nAnmeldung PCT/DE 93/00056 offenbart. Da auch hier zwei Energiesparzustän-\n\nde beansprucht werden, kann er ebenfalls die Priorität der deutschen Pa-\n\ntentanmeldung 42 02 793 nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch dieser Fas-\n\nsung des Patentanspruchs 1 \n\nsteht die \n\ninternationale Anmeldung\n\nPCT/US 93/11579 neuheitsschädlich entgegen. Diese bereits genannte Druck-\n\nschrift schildert ein Stand-By-System mit niedrigem Energieverbrauch für einen\n\nMonitor, bei dem die Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände des\n\nMonitors über die Leitungsverbindungen für das Videosignal und für die SYNC-\n\nSignale der Standardschnittstelle übertragen werden können (S. 10 der Über-\n\nsetzung und Fig. 3).\n\nIV.\n\nBestand hat Patentanspruch 1 des Streitpatents hingegen in der Fas-\n\nsung des 5. Hilfsantrages, bei dem der Fassung des Hauptantrages die weite-\n\nren Merkmale 3 und 4 mit folgendem Wortlaut angefügt sind:\n\n\"3. wobei die elektrische Funktionseinheit eine Einrichtung zum\n\nAbschalten der Funktion der Übertragung der den Energie-\n\nsparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden\n\nNachricht (PSB) aufweist\n\n4. und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Über-\n\ntragung der den Energiesparzustand des Röhrenbild-\n\nschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) durch einen\n\nBenutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.\"\n\nDiese Fassung beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1\n\ndurch kumulative Aufnahme der in den Patentansprüchen 2 und 3 der erteilten\n\nFassung beanspruchten Ausführungsbeispiele. Danach soll die Funktion der\n\nÜbertragung der den Energiesparzustand des Monitors steuernden Nachricht\n\nmit einer Einrichtung des Computers abgeschaltet (Merkmal 3) und ferner dem\n\nBenutzer die Möglichkeit eröffnet werden, die Einrichtung zum Abschalten\n\nwahlfrei zu bedienen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fas-\n\nsung ist auch nicht unzulässig gegenüber der PCT-Anmeldung 93/00056 er-\n\nweitert, weil der Gegenstand der Unteransprüche 2 und 3 der erteilten Fassung\n\nin den Unteransprüchen 9 und 10 der ursprünglichen Fassung enthalten und in\n\nder Anmeldung (S. 6 Z. 24 ff.) beschrieben ist. In der Fassung des Hilfsantra-\n\nges 5 kann Patentanspruch 1 ebenso wie die erteilte Fassung des Streitpatents\n\ndie Priorität der deutschen Anmeldung 42 02 793 nicht für sich in Anspruch\n\nnehmen, weil anders als bei dieser zwei Energiesparzustände vorgesehen sind.\n\nPatentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages 5 ist aber gegenüber\n\nder bereits erwähnten internationalen Anmeldung PCT/US 93/11579 neu\n\n(Art. 52 EPÜ). Diese Druckschrift schildert alternative Ausführungsbeispiele, die\n\nes dem Benutzer erlauben, die Steueroperation über Befehlsschritte, wie z.B.\n\nMenüs, Dialogboxen oder Kommandozeilen zu steuern. Solche Steuerungen\n\nkönnen das bewußte Abschalten der Bildschirmenergie durch Drücken einer\n\n\"Spezialtaste\", durch Eingabe einer Kommandozeile oder eines anderen Pro-\n\ngrammschnittstellenschritts, einschließen. Andere Eigenschaften können dem\n\nBenutzer erlauben, die Ruhezeit, die benötigt wird, um das Bildschirmener-\n\ngieemanagement (MPM) auszulösen, zu verändern und die MPM-Überwachung\n\nein- oder auszuschalten. Die internationale Anmeldung offenbart damit zwar\n\nMittel, auf die Zeitdauer einzuwirken, die Ruhezeit, die benötigt wird, um das\n\nBildschirmenergiemanagement auszulösen, zu verändern, sowie Mittel, um die\n\nMPM-Überwachung ein- und auszuschalten. Die Druckschrift enthält aber kei-\n\nnen Hinweis dahin, das den Energiezustand im Monitor steuernde Signal bei\n\nseinem Entstehen durch Einrichtungen in der elektrischen Funktionseinheit ab-\n\nzuschalten und die Einrichtung hierfür durch den Benutzer wahlfrei bedienbar\n\nzu machen.\n\nPatentanspruch 1 in der vorliegenden Fassung beruht auch auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Das Patentamt und das Bundespatentgericht ha-\n\nben dies festgestellt. Entgegenstehenden Stand der Technik haben die Parteien\n\nnicht in das Verfahren eingeführt.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110\n\nAbs. 3 PatG.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/x-zr-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/x-zr-4-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-14/x-zr-4-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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