{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"VI ZB 19/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 19/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 10. März 2003 wird auf\n\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n\n27.316,38 EUR.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Er-\n\nsatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Land-\n\ngericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin am 27. September 2002 zugestellt worden. Am\n\n29. Oktober 2002 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bean-\n\ntragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Büroleiterin H. ihres Prozeßbe-\n\nvollmächtigten habe auf der Urteilsausfertigung zutreffend den 28. Oktober\n\n2002 als letzten Tag der Berufungsfrist notiert, im zentralen Fristenkalender den\n\nFristablauf jedoch versehentlich auf dem Kalenderblatt des Folgetages einge-\n\ntragen. Darüber hinaus habe sie eine Vorfrist für den 21. Oktober 2002 ver-\n\nmerkt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt Dr. W. nach Vorlage der Akten fest-\n\ngestellt, daß die Berufungsfrist auf der Urteilsausfertigung korrekt berechnet\n\nworden sei. Weil noch keine Weisung zur Berufungseinlegung vorgelegen ha-\n\nbe, habe er die Wiedervorlage der Handakten zum Ablauf der Berufungsfrist\n\nveranlaßt. Bei Wiedervorlage der Akten am 29. Oktober 2002 sei der fehlerhafte\n\nEintrag im Fristenkalender bemerkt worden. Die Büroleiterin H. sei eine sorgfäl-\n\ntig ausgewählte und bewährte Mitarbeiterin mit langjähriger Erfahrung, die mit\n\nden ihr übertragenen Aufgaben hinreichend vertraut sei. Die Kanzlei habe ein\n\nzertifiziertes Qualitätsmanagement aufgebaut. Bei den regelmäßig stattfinden-\n\nden Audits und Stichproben habe sich bisher nie ein Anhaltspunkt dafür erge-\n\nben, daß die Rechtsanwaltsfachangestellte H. nicht ausreichend mit dem Er-\n\nkennen und Notieren von Fristen vertraut sei.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die be-\n\ngehrte Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der\n\nRechtsbeschwerde, die sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nund wegen grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erachtet (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2\n\nund 1 ZPO).\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 ZPO sind nicht gegeben.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist beruhe auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres\n\nProzeßbevollmächtigten, denn es sei nicht dargelegt, ob in der Kanzlei die Füh-\n\nrung des zentralen Fristenkalenders gesichert sei und regelmäßig überwacht\n\nwerde. Diese Erwägung des Berufungsgerichts führt entgegen der Ansicht der\n\nKlägerin nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.\n\na) Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dieser\n\nZulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn der Be-\n\nschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der Entschei-\n\ndung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung\n\neines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung\n\neines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung\n\nliegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfra-\n\nge anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz\n\naufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Ver-\n\ngleichsentscheidung abweicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2002\n\n- VI ZB 26/02 - r + s 2003, 86 und vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW\n\n2003, 437, jeweils m.w.N.).\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar kann die Rechtsbeschwerde\n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche\n\noder verfahrensrechtliche Fehler gestützt werden. Voraussetzung dafür ist aber,\n\ndaß der betreffende Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interes-\n\nsen der Allgemeinheit nachhaltig berührt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104, 116). So\n\nist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer\n\nerträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen,\n\nwobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung\n\nfür die Rechtsprechung im ganzen hat (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 -\n\nV ZB 11/02 - NJW 2002, 2473, 2474). Diese Voraussetzungen sind beispiels-\n\nweise dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in\n\nständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt,\n\nder Rechtsfehler also \"symptomatische“ Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO), nicht aber schon dann, wenn in einem\n\nEinzelfall möglicherweise eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst\n\nwenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders verhält es\n\nsich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß\n\ndem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerdegericht ein\n\nNachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Vertrauen in die\n\nRechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine höchstrichterli-\n\nche Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB\n\n11/02 - aaO m.w.N.). Dafür ist hier entgegen der Meinung der Klägerin nichts\n\nersichtlich.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts zur mangelnden Darlegung der\n\nerforderlichen Überwachung des Büropersonals lassen keinen Rechtsfehler\n\nerkennen. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht trotz des Hinweises der Klägerin auf die zertifizierte Büroorganisa-\n\ntion näheren Vortrag dazu vermißt hat, auf welche Weise und mit welchem Er-\n\ngebnis die gebotenen regelmäßigen Kontrollen vorgenommen worden sind.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dieser Frage auch keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Rechtssache hat\n\ngrundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch unge-\n\nklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,\n\ndie sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 aaO m.w.N.). Welche An-\n\nforderungen an die Darlegung zu stellen sind, wenn ein Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag auf ein der Partei nicht zuzurechnendes Verschulden des Büropersonals\n\nihres Anwalts gestützt wird, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hin-\n\nlänglich geklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99\n\n-VersR 2000, 1563; vom 21. November 2000 - VIII ZB 11/00 - BGH-Report\n\n2001, 141 und vom 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00 - NJW-RR 2001, 782; v.\n\nPentz, NJW 2003, 858, 860 f. m.w.N.) und bedarf im Streitfall keiner weiteren\n\nVertiefung. Dasselbe gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im\n\nWiedereinsetzungsverfahren eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180,\n\n2181; v. Pentz, aaO m.w.N.).\n\n2. Soweit das Berufungsgericht die Zurückweisung des Wiedereinset-\n\nzungsgesuchs des weiteren auch darauf gestützt hat, Rechtsanwalt Dr. W. ha-\n\nbe keine ausreichende Vorsorge für eine Wiedervorlage der Handakte am letz-\n\nten Tag der Berufungsfrist getroffen, ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb\n\nnicht zulässig, weil insoweit eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht\n\ngegeben ist (vgl. BGHZ 151, 221; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Dezember\n\n2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). Da nämlich die Zurückweisung des\n\nWiedereinsetzungsantrags jedenfalls durch die Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Überwachung der Büroorganisation getragen wird, ist nicht darüber zu\n\nbefinden, ob auch der zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts zu folgen\n\nwäre.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/vi-zb-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/vi-zb-19-03","retrieved":"2026-07-10 14:53:27.843643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-14/vi-zb-19-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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