{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"IXa ZB 204/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Ist ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag be- schränkt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 204/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\n\nIst ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden\n\nist, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich\n\ndie Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen\n\nwären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag be-\n\nschränkt hätte.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - LG Ravensburg\n\n AG Leutkirch\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 10. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Ravensburg vom 23. Juni 2003 wird auf Kosten\n\nder Schuldnerin zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 198,90 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nAufgrund eines Vollstreckungsbescheides über eine Hauptforderung von\n\n(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:29)(cid:28)(cid:20)(cid:30) (cid:31)(cid:16)!(cid:4)\"#(cid:19) (cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:20)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)%$&(cid:25)’(cid:19)\n\n(cid:1))(+*-,(cid:27)!#(cid:30) (cid:25)(cid:16)$.(cid:1)(cid:16)(cid:15)/(cid:19)(cid:21)$0\".(cid:1)1(cid:19)(cid:21)2\n\n17.014,92 \n\n Amtsgericht\n\nLeutkirch den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach\n\nEinspruch der Schuldnerin gegen den Vollstreckungsbescheid schlossen die\n\nParteien am 12. Juli 2002 vor dem Landgericht Ravensburg folgenden Ver-\n\ngleich:\n\n1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger Euro 9.000 nebst Zinsen in Höhe von\n\n5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2002.\n\n2. Damit ist die Werklohnforderung des Klägers und sind die von der Beklagten in den\nRechtsstreit eingeführten Gewährleistungsansprüche und sonstigen Gegenansprü-\nche erledigt.\n\n3. Der Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid ...\n\n4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\n5.\n\n...\n\nDer Gläubiger hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Leutkirch\n\nbeantragt, die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbe-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:27)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:11)3!.(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)4(cid:1)(cid:16)$(cid:16)(cid:13)657(cid:19)\n\n(cid:5)98:(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)*-,#(cid:30)(cid:21)!#;=<4>(cid:16)2@?(cid:4)A6(cid:13)\n\nscheid mit 258 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:27)(cid:3)(cid:6)(cid:5)B(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:27)(cid:3)(cid:9)(cid:1)3(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)CD(cid:17)E>(cid:16)\".(cid:1)1(cid:19)F(cid:1)(cid:27)(cid:3)=(cid:0)(cid:23)G(cid:27)(cid:15)H(cid:25)1(cid:19) (cid:1)(cid:26)I-JLK(cid:9)MONP(cid:1)(cid:4)*-,4(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:9)Q\n\n September 2002 hat das\n\nAmtsgericht diese auf 198,90 \n\nn-\n\nwaltsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO einen Gegenstandswert in Höhe des\n\nQ(cid:16)$3(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:16)$.>\n\nVergleichsbetrages von 9.000 \n\nmmen hat. Die Beschwerde der\n\nSchuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht Ra-\n\nvensburg mit Beschluß vom 23. Juni 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet\n\nsich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch\n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts enthält der Prozeßver-\n\ngleich keine Regelung über die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Voll-\n\nstreckungsbescheid. Diese gehörten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Gläubiger könne von der Schuldnerin die Vollstreckungskosten in der Hö-\n\nhe ersetzt verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er die Zwangsvoll-\n\nstreckung von vorneherein auf die Vergleichssumme beschränkt hätte. Dies\n\nergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß in Höhe des Vergleichsbe-\n\ntrages die Vollstreckung zu Recht erfolgt sei, weil die Parteien durch den Ab-\n\nschluß des Prozeßvergleichs das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs\n\nverbindlich zum Ausdruck gebracht hätten.\n\n2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, daß der\n\nVollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich ersetzt worden und damit\n\ngegenstandslos geworden sei, wodurch die Grundlage der Zwangsvollstrek-\n\nkung und die Erstattungsfähigkeit der bisher angefallenen Vollstreckungsko-\n\nsten entfallen sei. Die Parteien hätten durch den Abschluß des Vergleichs ihre\n\nRechtsbeziehungen neu geordnet mit der Folge, daß der Rückgriff auf die frü-\n\nhere Rechtslage verboten sei. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleichsbe-\n\ntrag identisch sei mit dem Anspruch, der mit dem Vollstreckungsbescheid gel-\n\ntend gemacht worden sei. Der Inhalt des Prozeßvergleichs allein sei dafür\n\nmaßgebend, welche Partei die bereits entstandenen Vollstreckungskosten tra-\n\ngen müsse. Diese könnten nur dann als Kosten des Rechtsstreits angesehen\n\nwerden, wenn sich dafür aus dem Vergleichstext eindeutige Anhaltspunkte er-\n\ngäben. Das treffe hier nicht zu.\n\n3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.\n\na) Zur Frage, ob der Gläubiger bereits entstandene Kosten der Zwangs-\n\nvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der später durch einen Pro-\n\nzeßvergleich ersetzt wurde, gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\ngegen den Schuldner vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen kann, wer-\n\nden unterschiedliche Meinungen vertreten.\n\nEine Meinung lehnt die Erstattungsfähigkeit ab, soweit diese nicht dem\n\nInhalt des Prozeßvergleichs zu entnehmen ist. Dies wird vor allem damit be-\n\ngründet, daß der Vollstreckungsbescheid keine Grundlage für die Festsetzung\n\nvon Vollstreckungskosten bilden könne, weil der Prozeßvergleich die Rechts-\n\nlage zwischen den Parteien neu geregelt und den Vollstreckungsbescheid er-\n\nsetzt habe. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den Vollstreckungsbe-\n\nscheid bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluß und\n\nzur Festlegung der Vergleichssumme geführt hätten, ganz anderer Natur ge-\n\nwesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des mit dem\n\nVollstreckungsbescheid geltend gemachten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000,\n\n518 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Hamm MDR 1993, 917).\n\nNach der herrschenden Meinung hindert der Umstand, daß der Voll-\n\nstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich gegenstandslos geworden ist,\n\ndie Festsetzung der bis dahin entstandenen Vollstreckungskosten nicht. Aller-\n\ndings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden\n\nwären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den\n\nnach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl.\n\nOLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552;\n\nOLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münz-\n\nberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl.\n\n§ 788 Rn. 14).\n\nb) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Parteien in dem\n\nProzeßvergleich keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus dem\n\nVollstreckungsbescheid angefallenen Kosten getroffen haben. Von der Ko-\n\nstenaufhebung gemäß Nr. 4. des Vergleichs werden sie nicht umfaßt, da sie\n\nkeine Kosten des Rechtsstreits sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943;\n\nOLG Karlsruhe MDR 1994, 733; Zöller/Stöber, aaO § 788 Rn. 14). Der in Nr. 3.\n\ndes Vergleichs enthaltene Verzicht des Klägers auf die Rechte aus dem Voll-\n\nstreckungsbescheid regelt lediglich, daß für die Zukunft nur der Prozeßver-\n\ngleich Vollstreckungstitel ist. Insbesondere nimmt er dem Vollstreckungsbe-\n\nscheid die Wirkung für die in der Vergangenheit bereits durchgeführten Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen in dem durch den Prozeßvergleich bestätigten Umfang\n\nnicht (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 717 Rn. 64). Das gilt insbe-\n\nsondere deshalb, weil nach dem Inhalt des Vergleichs alles dafür spricht, daß\n\ndem Vollstreckungsbescheid und dem Prozeßvergleich derselbe Anspruch\n\nzugrunde liegt.\n\nc) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der herrschenden Meinung\n\nin Rechtsprechung und Literatur angeschlossen. Ist ein Vollstreckungsbe-\n\nscheid, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, durch\n\neinen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger Vollstreckungsko-\n\nsten in der Höhe festsetzen lassen, die entstanden wären, wenn er von vorne-\n\nherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.\n\nDaß der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich gegen-\n\nstandslos geworden ist, steht der Festsetzung der Vollstreckungskosten gemäß\n\n§ 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Dasselbe gilt für den\n\nUmstand, daß durch den Vergleich die Rechtslage zwischen den Parteien neu\n\ngeordnet wurde und deshalb ein Rückgriff auf die frühere (ungewisse oder\n\nstreitige) Rechtslage unzulässig ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 794\n\nRn. 30; Häsemeyer, ZZP 108, 289, 297). Diese Vorschrift stellt nämlich auf die\n\nVollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Konti-\n\nnuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552,\n\n553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; Münzberg in Stein/Jonas, aaO § 788\n\nRn. 48). Entscheidend ist, daß der Gläubiger im Hinblick auf die Vergleichs-\n\nsumme im Ergebnis zu Recht vollstreckt hat. Der dem Vollstreckungsbescheid\n\nzugrunde liegende Anspruch wurde insoweit durch die verbindliche Regelung\n\nder Parteien in dem Prozeßvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach\n\nbestätigt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132).\n\nGemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckung\n\naus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe des Vergleichsbetrages vom Voll-\n\nstreckungsgericht festgesetzt werden, obwohl der Vollstreckungsbescheid\n\ndurch den Prozeßvergleich aufgehoben wurde (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger\n\n1994, 118).\n\nKreft Raebel von Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-204-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-204-03","retrieved":"2026-07-10 14:52:38.132629+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-10/ixa-zb-204-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. Zivilsenat","date":"2003-10-10","dockets":["IXa ZB 204/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZB 204/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-204-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Ist ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag be- schränkt hätte.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Ravensburg vom 23. Juni 2003 wird auf Kosten\n\nder Schuldnerin zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 198,90\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/788","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"788","label":"§ 788 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 503","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:52:38.132629+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}