{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"IXa ZB 183/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 183/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 10. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluß\n\nder 25. Zivilkammer des Landgerichtsgerichts Düsseldorf vom\n\n13. Mai 2003 in vollem Umfang und der Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Langenfeld vom 7. Februar 2002 im Umfang seiner An-\n\nfechtung durch den Gläubiger aufgehoben.\n\nDie Schuldner zu 1 und 2 haben dem Gläubiger gesamtschuldne-\n\nrisch Zwangsvollstreckungskosten \n\nin Höhe von 194,54 \n\n(380,48 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 1. März 2001 zu erstatten.\n\nDie Schuldner zu 1 und 2 tragen die Kosten der Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren; die weiteren Verfahrenskosten werden ihnen zu\n\n82,3% und dem Gläubiger zu 17,7% auferlegt.\n\nBeschwerdewert: 194,54 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien schlossen am 6. Juli 2000 vor dem Landgericht Köln einen\n\nVergleich ohne Widerrufsvorbehalt, in dem sich die Schuldner gesamtschuld-\n\nnerisch zur Zahlung von 5.000 DM an den Gläubiger verpflichteten. Am 17. Juli\n\n2000 wurde dem Gläubiger, von Beruf Rechtsanwalt, eine Ausfertigung des\n\nVergleichs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt \n\n[vgl. Bl. 99 \n\nin\n\n20 U 129/00]. Am 31. Juli 2000 forderte er die Schuldner zur Zahlung des Ver-\n\ngleichsbetrages bis zum 14. August 2000 auf. Die Schuldner kamen dieser\n\nAufforderung am 9. August 2000 in Höhe von 4.000 DM nach. In Höhe weiterer\n\n985,18 DM erklärten sie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus dem\n\nKostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 2000. Die\n\nrestlichen 14,82 DM zahlten sie am 27. Oktober 2000. Einen Ausgleich der\n\ndurch die Zahlungsaufforderung entstandenen anwaltlichen Kosten lehnten sie\n\nab, weil ihnen der Titel erst am 15. November 2000 zugestellt worden sei. Dar-\n\naufhin beantragte der Gläubiger die gerichtliche Festsetzung der Kosten der\n\nZwangsvollstreckung, nämlich der Anwaltskosten für das Schreiben vom\n\n31. Juli 2000 in Höhe von 380,48 DM sowie der Kosten für zwei Vollstrek-\n\nkungsaufträge vom 21. Oktober 2000 und vom 6. Januar 2001. Das für die\n\nSchuldner zu 1 und 2 örtlich zuständige Amtsgericht Langenfeld und das für\n\ndie Schuldnerin zu 3 örtlich zuständige Amtsgericht Köln haben den Antrag\n\nzurückgewiesen. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld\n\nerhobene sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohne\n\nErfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, die\n\nnur noch die Erstattungsfähigkeit der Kosten in Höhe von 380,48 DM zum Ge-\n\ngenstand hatte, ist der Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwer-\n\ndegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das\n\nLandgericht zurückverwiesen worden. Der Einzelrichter hat daraufhin das Ver-\n\nfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertra-\n\ngen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen\n\nwendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch\n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO\n\nkonnte der Senat in der Sache selbst entscheiden.\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten für das Anwaltsschreiben\n\nvom 31. Juli 2000, das die Gebühr des § 57 BRAGO ausgelöst habe, seien\n\nnicht erstattungsfähig, weil weder vor noch mit der Vollstreckungsandrohung\n\ndie Zustellung des Vollstreckungstitels nebst Vollstreckungsklausel erfolgt sei.\n\nUm den Schuldnern die bevorstehende Zwangsvollstreckung zu verdeutlichen,\n\nhätte eine solche Zustellung genügt, wobei die damit verbundene anwaltliche\n\nTätigkeit durch die Prozeßgebühr abgegolten gewesen wäre (§§ 37 Nr. 7, 58\n\nAbs. 2 Nr. 2 BRAGO).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die vorherige Zustellung\n\ndes Vollstreckungstitels sei nicht Voraussetzung, um die Zahlungsaufforderung\n\nals notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen. Anderenfalls\n\nwerde der Gläubiger benachteiligt, der vor Schaffung der formellen Vorausset-\n\nzungen des § 750 ZPO dem Schuldner mit der Zahlungsaufforderung eine\n\nletzte Überlegungsmöglichkeit einräume. Es sei darüber hinaus nicht richtig,\n\ndaß die Prozeßgebühr auch die anwaltliche Tätigkeit abdecke, die erforderlich\n\nsei, um den Titel an die gegnerische Partei zuzustellen.\n\n3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde, es bedürfe keiner vorherigen\n\nZustellung des Vollstreckungstitels, steht im Einklang mit dem Beschluß des\n\nSenats vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 146/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\na) Danach bestimmt sich die Notwendigkeit von Vollstreckungshandlun-\n\ngen, die Kosten für den Schuldner auslösen, aus Sicht des Gläubigers zum\n\nZeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich ist, ob der Gläubiger bei verständiger\n\nWürdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten\n\nAnspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die durch eine anwaltliche\n\nZahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstrek-\n\nkungsgebühr ist gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 ZPO er-\n\nstattungsfähig, wenn der Gläubiger - wie hier - im Besitz einer vollstreckbaren\n\nAusfertigung des Titels, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und\n\ndem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine nach den je-\n\nweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forde-\n\nrung eingeräumt worden ist. Daß der Rechtsanwalt nicht zuvor die Zustellung\n\nder vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt hat, steht - ausgenommen\n\ndie Fälle des § 798 ZPO - der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, weil auch\n\ndie Kosten eines im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an ihrer Stelle erteil-\n\nten Vollstreckungsauftrages unter den genannten Voraussetzungen als not-\n\nwendig anzuerkennen wären. Denn der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher\n\ngemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzeitig mit der Zustellung und der Pfän-\n\ndung beauftragen, so daß der Schuldner zusätzlich mit den dadurch entste-\n\nhenden Kosten belastet wird. Demgegenüber stellt sich ein Zahlungsaufforde-\n\nrungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung als eine den Schuldner schonen-\n\ndere Maßnahme dar (aaO unter II. 3. b).\n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der für die\n\nZahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom 31. Juli 2000 entstan-\n\ndenen Vollstreckungsgebühr um notwendige und damit erstattungsfähige Ko-\n\nsten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat die schutzwürdigen Belange\n\nder Schuldner gewahrt und eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung\n\nder titulierten Forderung verstreichen lassen. Eine voreilige Vollstreckungs-\n\nmaßnahme lag somit nicht vor. Da für die Vollstreckung aus einem Prozeßver-\n\ngleich die in § 798 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Wartefrist nicht\n\ngelten, hatte diese bereits am Tag des Vergleichsschlusses zu laufen begon-\n\nnen. Die beim Vergleichsschluß anwaltlich vertretenen Schuldner kannten seit\n\ndiesem Tage ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung; der Schuldner zu 1 war\n\ndarüber hinaus im landgerichtlichen Termin persönlich anwesend. Eine Zah-\n\nlungsfrist ist im Vergleich nicht vereinbart, so daß die Vergleichssumme sofort\n\nzur Zahlung fällig war. Da die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zah-\n\nlungsfrist ohne Angabe von Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachge-\n\nkommen waren, durfte der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforder-\n\nlich halten.\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-183-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798","ref_norm":"798","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-183-03","retrieved":"2026-07-10 14:47:52.446344+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-10/ixa-zb-183-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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