{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"IXa ZB 180/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 43 Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 180/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nSGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 43\n\nZukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen\n\neinen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die\n\nAnsprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis\n\nwurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03 - LG Augsburg\n\nAG Augsburg\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf\n\nund Roggenbuck\n\nam 10. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß\n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. Mai 2003\n\nin vollem Umfang und der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg\n\nvom 6. März 2002 insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der\n\nGläubigerin ergangen ist.\n\nGepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wer-\n\nden - in dem gleichen Umfang, wie im amtsgerichtlichen Beschluß\n\nfür die Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Altersrente\n\naufgeführt - auch die gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufen-\n\nden Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf\n\nZahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.\n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der\n\nKosten aller Rechtsmittelverfahren.\n\nBeschwerdewert: 1.218,74 \n\n(cid:0)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung\n\naus insgesamt drei Vollstreckungsbescheiden. Sie beantragte am 4. Februar\n\n2002 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer\n\nForderung in Höhe von 1.218,74 \n\ni-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:8)(cid:11)(cid:2)(cid:13)(cid:12)(cid:3)(cid:14)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:2)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:2)(cid:21)(cid:19)(cid:21)(cid:2)(cid:22)(cid:12)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:22)(cid:6)(cid:27)(cid:4)(cid:28)(cid:16)(cid:18)(cid:19)(cid:21)(cid:2)(cid:22)(cid:12)(cid:20)(cid:29)(cid:21)(cid:12)(cid:3)(cid:14)(cid:31)(cid:30) (cid:29)(cid:21)!#\"(cid:21)(cid:12)#(cid:8)(cid:27)(cid:4)\n\ngen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf\n\nZahlung von Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe der\n\nnach § 850c ZPO in der jeweils gültigen Fassung pfändbaren Beträge. Das\n\nAmtsgericht hat diesem Antrag nur hinsichtlich der Ansprüche auf Altersrente\n\nentsprochen. Die gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags gerichtete\n\nsofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht durch die Einzel-\n\nrichterin als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde hat der Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Be-\n\nschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidung\n\nübertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. Da-\n\ngegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer erneut zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch\n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO ent-\n\nscheidet der Senat in der Sache selbst.\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, künftige Ansprüche auf Rentenzahlung\n\nwegen einer vor Erreichen der Altersgrenze möglicherweise eintretenden Er-\n\nwerbsunfähigkeit seien reine Erwartungen und als solche nicht pfändbar. Dem\n\nhält die Rechtsbeschwerde entgegen, der sozialrechtliche Anspruch auf Rente\n\nwegen Erwerbsunfähigkeit sei - gleich ob gegenwärtig oder künftig - mit der\n\nAufnahme des Mitglieds in die gesetzliche Rentenversicherung hinreichend\n\nbestimmbar und damit gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfänd-\n\nbar. Vom Eintritt des Versicherungsfalls könne die Pfändbarkeit nicht zusätzlich\n\nabhängig gemacht werden. Es bestehe insbesondere kein Anlaß, Ansprüche\n\nauf Altersrente und auf Erwerbsunfähigkeitsrente unterschiedlich zu behan-\n\ndeln.\n\n2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist beizutreten.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. November 2002\n\n(IX ZB 85/02, WM 2003, 548 unter II 3) entschieden, daß zukünftig entstehen-\n\nde oder fällig werdende laufende Geldansprüche auf Altersrente gegen einen\n\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar sind, sofern die Ansprü-\n\nche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Er\n\nhat dazu auf die Neufassung des § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Än-\n\nderung des Sozialgesetzbuches verwiesen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift\n\nkönnen sozialrechtliche Ansprüche auf laufende - das heißt regelmäßig wie-\n\nderkehrende - Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auf\n\ndie Pfändung dieser Ansprüche sind dabei nicht nur die §§ 832, 833, 850\n\nAbs. 1, §§ 850c bis 850h ZPO anzuwenden. Es gelten darüber hinaus die all-\n\ngemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die Pfändbarkeit künftiger\n\nGeldansprüche. Danach genügt es, daß deren Rechtsgrund und der Dritt-\n\nschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind. Fälligkeit und Auszah-\n\nlungsreife der sozialen Geldleistung sind ebensowenig Voraussetzung wie die\n\nErfüllung allgemeiner Wartezeiten durch den Versicherten (aaO II 3 a; BGH,\n\nUrt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, WM 1989, 71 unter II 4c bb).\n\nb) Diese Grundsätze lassen sich auf die Pfändbarkeit von Rentenan-\n\nsprüchen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übertragen. Gemäß § 23 Abs. 1\n\nNr. 1b SGB I in Verbindung mit § 43 SBG VI kann dem Versicherten als Sozi-\n\nalleistung neben einer Rente wegen Alters auch eine solche wegen vermin-\n\nderter Erwerbsfähigkeit zustehen. Sie wird als laufende Geldleistung gewährt\n\nund gehört damit wie die Altersrente zu den nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Ar-\n\nbeitseinkommen pfändbaren Ansprüchen. Dabei ist es gleich, ob der Versi-\n\ncherte die Rente aufgrund eines gegenwärtigen Anspruchs bereits bezieht oder\n\nob dieser erst zukünftig entstehen oder fällig werden wird. Es ist auch insoweit\n\nlediglich erforderlich, daß für ihn eine ausreichend konkretisierte rechtliche\n\nGrundlage gegeben ist, die eine Bestimmung nach Art, Inhalt und Person des\n\nDrittschuldners ermöglicht. Das ist bei Bestehen eines Sozialversicherungsver-\n\nhältnisses ohne weiteres zu bejahen. Unerheblich ist, ob die Höhe der aus dem\n\nSozialversicherungsverhältnis abzuleitenden Forderung noch ungewiß, unbe-\n\nstimmt oder unklar ist, ob eine Forderung überhaupt entstehen wird (vgl. BFH\n\nNJW 1992, 855 unter 2a und b).\n\nc) Daher geht die Auffassung des Beschwerdegerichts fehl, die Rechts-\n\nposition des Schuldners stelle in Bezug auf die künftige Zahlung einer Rente\n\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine reine Erwartung dar. Denn daß die\n\nRechtsposition über eine bloße Aussicht oder Hoffnung auf Sozialleistungen\n\nhinausgeht, ist § 43 SGB VI zu entnehmen. Dort sind die rechtlichen Voraus-\n\nsetzungen festgelegt, unter denen der Versicherte vor Erreichen der Alters-\n\ngrenze Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann. Zwar\n\nist in tatsächlicher Hinsicht offen, ob der Versicherte diese Voraussetzungen\n\nerfüllen, insbesondere ob bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sin-\n\nne des § 43 SGB VI eintreten wird. Insoweit besteht jedoch kein prinzipieller\n\nUnterschied zur Altersrente. Denn auch dort ist ungewiß, ob der Versicherte\n\ndas 65. Lebensjahr vollenden wird und mit Erreichen der Altersgrenze einen\n\nAnspruch auf Altersrente geltend machen kann. Das allein rechtfertigt es nicht,\n\neine entsprechend gesicherte Rechtsposition des Schuldners zu verneinen und\n\nseine möglichen, rechtlich schon verfestigten Ansprüche dem Pfändungszugriff\n\ndes Gläubigers zu entziehen.\n\nd) Der vom Senat eingenommene Standpunkt wird von der herrschen-\n\nden Meinung geteilt (v. Maydell in: Gemeinschaftskommentar - SGB I § 54\n\nRn. 31; Mrozynski SGB I 3. Aufl. § 54 Rn. 89; Thieme in: Wannagat SGB I § 54\n\nRn. 6; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850i Rn. 27; Stöber Forderungspfändung\n\n13. Aufl. Rn. 1369; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850i Rn. 18; Schuschke/\n\nWalker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. Anh. zu § 829\n\nZPO Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 21, § 829 Rn. 6;\n\nBehr JurBüro 2000, 59 und JurBüro 1998, 162; LG Heilbronn JurBüro 2001,\n\n269; LG Wuppertal JurBüro 1998, 100; a.A. hingegen LG Tübingen JurBüro\n\n2000, 42; LG Koblenz JurBüro 1998, 161; LG Berlin Rechtspfleger 1995, 307).\n\nNur diese Sichtweise gewährleistet den Gleichlauf der Vorschrift des § 54\n\nSGB I mit der des § 53 SGB I, die die Übertragung und Verpfändung von Sozi-\n\nalleistungsansprüchen regelt. Für eine wirksame Abtretung und Verpfändung\n\nkünftiger Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I genügt es,\n\ndaß die Forderung, für die ein Rechtsgrund bereits gelegt ist, spätestens bei\n\nihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist; es gelten für\n\nSozialleistungsansprüche damit dieselben Erfordernisse, wie sie die höchst-\n\nrichterliche Rechtsprechung generell für die Abtretung und Verpfändung von\n\nGeldforderungen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 108, 98, 104 im Anschluß an\n\nBGHZ 53, 60, 63 f und BGH, Urt. v. 24. November 1975 - III ZR 81/73, MDR\n\n1976, 383). Nichts anderes kommt in § 53 SGB I zum Ausdruck. Wollte der\n\nGesetzgeber von diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Pfändung künf-\n\ntiger Sozialleistungsansprüche abrücken, bedürfte es dafür (in der Vorschrift\n\ndes § 54 SGB I) einer ausdrücklichen Regelung (vgl. BFH aaO unter 2b), an\n\nder es indes fehlt.\n\nKreft\n\nRaebel\n\nv. Lienen\n\nKessal-Wulf\n\nRoggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-180-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-180-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:48.782134+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-10/ixa-zb-180-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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