{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"VII ZB 17/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Stellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Ent- scheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluß einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Oktober 2003\n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren\n\nVII ZB 17/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 2 Satz 1\n\nStellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Ent-\n\nscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluß einen\n\nSachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten\n\nder Rechtsverteidigung.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 -OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2003\n\naufgehoben und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde\n\ndes Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts\n\nAurich vom 5. November 2002 wiederhergestellt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\n929,85 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien streiten darum, ob der Beklagte für das Berufungsverfahren\n\ntrotz Rücknahme des Rechtsmittels die Erstattung der vollen anwaltlichen Pro-\n\nzeßgebühr verlangen kann.\n\nDer Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt\n\nund diese begründet. Kurz darauf stellte der Beklagte einen Berufungszurück-\n\nweisungsantrag. Nachdem das Gericht den Kläger auf die fehlenden Er-\n\nfolgsaussichten seines Rechtsmittels aufmerksam gemacht und eine Zurück-\n\nweisung durch Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt hatte, nahm die-\n\nser seine Berufung zurück.\n\nDas Landgericht hat auf Antrag des Beklagten die für dessen Rechtsan-\n\nwälte angefallene volle Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO\n\nfestgesetzt. Das Beschwerdegericht hat auf Rechtsmittel des Klägers lediglich\n\neine halbe Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zuerkannt. Dagegen richtet sich\n\ndie zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Eine zuvor beim Be-\n\nschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung ist erfolglos geblieben.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung des\n\nKostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, der Antrag auf Zurückweisung der Be-\n\nrufung sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar nach Berufungsbegründung noch nicht erforder-\n\nlich gewesen. Der Beklagte habe nach Rechtsmitteleinlegung einen Anwalt mit\n\nseiner Vertretung in zweiter Instanz beauftragen dürfen. Vor Stellung eines\n\nSachantrages habe er aber das Ergebnis der vom Gericht von Amts wegen an-\n\nzustellenden Prüfung nach § 522 Abs. 2 ZPO abwarten müssen, ob die Beru-\n\nfung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist. Im übrigen habe sich die\n\nkurz nach dem Zurückweisungsantrag eingereichte Stellungnahme des Be-\n\nklagten in einer zustimmenden Äußerung zu der beabsichtigten Vorgehenswei-\n\nse des Gerichts sowie einem Hinweis auf einen bereits in erster Instanz ausrei-\n\nchend dargelegten Gesichtspunkt erschöpft.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Richtig ist allerdings, daß bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten\n\nBerufung ein die volle Prozeßgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig ist, solange\n\nein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht wor-\n\nden ist (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 – X ZB 27/02, NJW 2003,\n\n1324; BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 – VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754). Ein\n\nsolcher Fall lag nicht vor; die Berufung war bereits begründet, als der Beklagte\n\nderen Zurückverweisung beantragte.\n\nb) Bis zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Zurück-\n\nweisung der Berufung durch Beschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mußte\n\nder Beklagte mit der Stellung eines Sachantrags nicht abwarten.\n\naa) Der Bundesgerichtshof hat dem Rechtsmittelbeklagten, der einen\n\nSachantrag vor Begründung des Rechtsmittels stellen läßt, die Erstattung der\n\nvollen Prozeßgebühr versagt, weil er sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und\n\nder Begründung auseinandersetzen und das Verfahren durch einen entspre-\n\nchenden Gegenantrag fördern könne (BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003\n\n- VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754). Diese Erwägung trägt nach Einreichung der\n\nBerufungsbegründung auch dann nicht mehr, wenn das Berufungsgericht noch\n\nnicht über eine mögliche Zurückweisung der Berufung durch Beschluß ent-\n\nschieden hat. Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte\n\nein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig\n\nzu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der\n\nBerufung im Beschlußwege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern. An\n\neiner Entscheidung im Beschlußwege hat der Berufungsbeklagte nicht nur we-\n\ngen der damit regelmäßig verbundenen Beschleunigung, sondern auch wegen\n\nder durch § 522 Abs. 3 ZPO angeordneten Unanfechtbarkeit ein besonderes\n\nInteresse. Wäre die Auffassung des Beschwerdegerichts richtig, so müßte der\n\nBerufungsbeklagte bis zu einer Antragstellung und Erwiderung zunächst die\n\nTerminierung abwarten; ihm würde dadurch die Chance genommen, in seinem\n\nSinne auf die Entscheidung des Gerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzu-\n\nwirken.\n\nbb) Ob die vom Beklagten gegen die Berufung vorgebrachten Gesichts-\n\npunkte neu waren oder sich die zur Rechtfertigung des Zurückweisungsantrags\n\nvorgebrachten Argumente in bloßen Wiederholungen erschöpften, ist kosten-\n\nrechtlich ohne Belang. Die Ausgestaltung der anwaltlichen Gebühren als im\n\nwesentlichen streitwertabhängige Pauschalen verbietet eine Prüfung, welcher\n\nAufwand mit der Stellung des Gegenantrages und der Begründung für den An-\n\nwalt verbunden war.\n\nc) Der Beklagte kann die Erstattung der vollen Prozeßgebühr nach\n\n§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auch dann verlangen, wenn seinem Bevoll-\n\nmächtigten der Hinweis des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Zurückwei-\n\nsung der Berufung im Beschlußwege bei Antragstellung bereits bekannt gewe-\n\nsen sein sollte. Der Hinweis gab nur eine vorläufige Auffassung des Gerichts\n\nwieder, eine Zurückweisung der Berufung im Beschlußwege war bei seiner Er-\n\nteilung nicht sicher. Der Beklagte mußte deshalb nicht zunächst abwarten, ob\n\nder Kläger seine Berufung zurücknehmen oder das Gericht sie entsprechend\n\nseiner Absicht zurückweisen würde.\n\nd) Die Erstattungsfähigkeit der vollen Prozeßgebühr scheitert auch nicht\n\ndaran, daß der Kläger den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei Beru-\n\nfungseinlegung gebeten hatte, von Gegenanträgen abzusehen, bis das Beru-\n\nfungsgericht Erwiderungsfrist gesetzt oder Verhandlungstermin anberaumt hat.\n\naa) Daß der Beklagte sich zu einem diesem Wunsch entsprechenden\n\nVerhalten ausdrücklich verpflichtet hätte, macht der Kläger nicht geltend. Aus\n\ndessen Schweigen durfte der Kläger nicht schließen, daß dieser mit einer An-\n\ntragstellung unter Zurückstellung seiner eigenen Interessen tatsächlich bis zu\n\neiner Terminierung oder Fristsetzung warten werde.\n\nbb) Ob, wie es der Kläger behauptet hat, sämtliche im Bezirk des Ober-\n\nlandesgerichts O. tätigen Rechtsanwälte zugesagt haben, vor einem\n\nBeschluß nach § 522 ZPO oder Terminierung keinen Antrag auf Berufungszu-\n\nrückzuweisung zu stellen, kann dahingestellt bleiben. Sollte die damit behaup-\n\ntete anwaltliche Übung tatsächlich bestehen, so wäre diese für den Beklagten\n\nnicht bindend. Dieser ist durch eine unter Anwälten bestehende Übung nicht\n\ngehindert, seine eigenen Interessen durch eine Antragstellung nach Begrün-\n\ndung der Berufung zu wahren.\n\nDressler Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zb-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zb-17-03","retrieved":"2026-07-10 14:51:16.982674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-09/vii-zb-17-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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