{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"IX ZR 28/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräu- ßerung nur an diesen Käufer \"freigibt\", so werden die Insolvenzgläubiger im allge- meinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 28/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nInsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1\n\nVerkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor\n\ndem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er\n\neinem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräu-\n\nßerung nur an diesen Käufer \"freigibt\", so werden die Insolvenzgläubiger im allge-\n\nmeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage\n\nbenachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann\n\ngemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser\n\nund Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 16. Januar 2003 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 26. Mai 2000 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG (im\n\nfolgenden: Schuldnerin), die eine Bauunternehmung mit zwei Arbeitnehmern\n\nbetrieb.\n\nDie Schuldnerin verkaufte der Beklagten am 16. März 2000 Teile ihrer\n\nGeschäftsausstattung und Waren, die sie zuvor der bank \n\n (im folgenden: Bank) zur Sicherung bestehender Forderun-\n\ngen von mehreren 100.000 DM sicherungsübereignet hatte, zu einem Preis von\n\n66.000 DM. Die Bank, die an der Beklagten als Gesellschafterin beteiligt war,\n\nhatte das Sicherungsgut \"freigegeben\" mit der Maßgabe, daß es an die über\n\nbessere Verwertungsmöglichkeiten verfügende Beklagte veräußert werde. Die\n\nBeklagte rechnete mit eigenen Forderungen gegen die Kaufpreisforderung der\n\nSchuldnerin auf.\n\nAm 4. April 2000 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens.\n\nDer Kläger hält die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 130\n\nAbs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO für unzulässig und verlangt Zahlung des\n\nKaufpreises. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.\n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Be-\n\nklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Unzuläs-\n\nsigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend machen, ohne\n\ndaß er gleichzeitig die Anfechtung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes,\n\nhier des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, erklären\n\nmüsse. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien vorliegend er-\n\nfüllt. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 130\n\nAbs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die\n\nGläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO liege darin, daß die Be-\n\nklagte durch die Aufrechnung Befriedigung eines Anspruchs in Höhe von\n\n66.000 DM erlangt habe, bezüglich dessen sie sich ansonsten auf eine geringe-\n\nre Insolvenzquote hätte verweisen lassen müssen. Daß die der Beklagten ver-\n\nkauften Gegenstände im Sicherungseigentum der Bank gestanden hätten, än-\n\ndere daran nichts. Denn die Vereitelung der durch die §§ 166 ff InsO begrün-\n\ndeten Rechte des Insolvenzverwalters führe zu einer jedenfalls mittelbaren\n\nGläubigerbenachteiligung.\n\nII.\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision greifen\n\nnicht durch.\n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Klä-\n\nger nicht gehindert ist, lediglich die Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96\n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machen, ohne gleichzeitig die Anfechtung des die\n\nAufrechnungslage begründenden Rechtsgeschäfts (hier: des Kaufvertrages) zu\n\nerklären. Der Senat hat bereits zur Rechtslage nach der Konkursordnung und\n\nnach der Gesamtvollstreckungsordnung entschieden, daß die Herstellung einer\n\nAufrechnungslage einen selbständigen Anfechtungstatbestand darstellt. Die\n\n\"Rückgewähr\" der Aufrechnungslage erfolgt in der Durchsetzung der Kauf-\n\npreisforderung unabhängig von der Gegenforderung; diese kann nicht im Wege\n\nder Aufrechnung zur Erfüllung der Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB verwendet\n\nwerden (BGHZ 147, 233, 235 f; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00,\n\nZIP 2001, 2055, 2056 f). Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, kann für\n\ndie Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nichts anderes gelten, weil nach\n\ndieser Vorschrift die Unzulässigkeit der Aufrechnung kraft Gesetzes eintritt, so-\n\nfern die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt\n\nallein darauf ab, daß \"die Möglichkeit der Aufrechnung\", also die Herstellung\n\nder Aufrechnungslage, durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde\n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Brandes § 96 Rn. 38; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96\n\nRn. 24).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3\n\nInsO im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.\n\na) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfaßt auch den Fall, daß die Aufrechnung - wie\n\nhier - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden ist. Die Aufrech-\n\nnungserklärung wird, wenn die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen, mit der\n\nEröffnung rückwirkend unwirksam (BT-Drucks. 12/2443, S. 141; MünchKomm-\n\nInsO/Brandes aaO Rn. 37; Uhlenbruck aaO).\n\nb) Die Beklagte hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach\n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Aufrech-\n\nnungslage wurde in inkongruenter Weise hergestellt, weil die Beklagte darauf\n\nkeinen Anspruch hatte (vgl. BGHZ 147, 233, 240). Eine Verpflichtung der\n\nSchuldnerin, mit der Beklagten den Kaufvertrag über die Teile ihrer Geschäfts-\n\nausstattung und über die verkauften Waren abzuschließen, bestand nicht. Der\n\nKaufvertrag wurde am 16. März 2000 geschlossen; die Aufrechnungslage wur-\n\nde also im letzten Monat vor dem am 4. April 2000 gestellten Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens begründet.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Herstellung der Auf-\n\nrechnungslage die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1\n\nInsO). Die Beklagte hätte ohne die Aufrechnungslage auf ihre ungesicherten\n\nForderungen gegen die Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nallenfalls eine Quote des Nennwerts erhalten. Den Kaufpreis für die an sie ver-\n\näußerten Gegenstände schuldete sie dagegen in voller Höhe. Wird die vollwer-\n\ntige Kaufpreisschuld durch Aufrechnung mit einem entsprechenden Teil der\n\n(minderwertigen) Forderungen der Beklagten erfüllt, so entgeht der Insolvenz-\n\nmasse der Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld der Be-\n\nklagten und der bloßen Quote auf deren Gegenforderungen. Da auf die übrigen\n\nInsolvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenz-\n\nquote entfällt, sind diese insgesamt geschädigt (vgl. BGHZ 147, 233, 238).\n\nd) An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es nicht deshalb, weil die von\n\nder Schuldnerin an die Beklagte verkauften Gegenstände zuvor an die Bank zur\n\nSicherheit übereignet waren, die mit der Beklagten wirtschaftlich verbundene\n\nBank das Sicherungsgut zur Veräußerung an die Beklagte \"freigegeben\" hatte\n\nund sich die Befriedigung der Beklagten durch Aufrechnung daher, wie die Re-\n\nvision meint, bei einer Gesamtbetrachtung als ein wirtschaftlich neutraler Vor-\n\ngang darstellt.\n\naa) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz\n\nausgegangen, daß mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrecht-\n\nlich selbständig zu erfassen sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen werden\n\noder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99,\n\nZIP 2002, 489, 490). Für die Beurteilung, ob die Beklagte die Möglichkeit der\n\nAufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (§ 96 Abs. 1\n\nNr. 3 InsO), ist deshalb nur auf diejenigen Rechtshandlungen im Verhältnis zwi-\n\nschen der Beklagten und der Schuldnerin abzustellen, durch die die Aufrech-\n\nnungslage begründet wurde. Besondere Voraussetzungen, unter denen aus-\n\nnahmsweise die Berücksichtigung der \"Freigabeerklärung\" der Bank im Rah-\n\nmen einer sie umfassenden einheitlichen Rechtshandlung in Betracht kommen\n\nkönnte, sind hier nicht gegeben. Dazu genügt es weder, daß die Bank an der\n\nBeklagten beteiligt ist, noch reicht es aus, daß sie auf das ihr nach Insolvenzer-\n\nöffnung zustehende Absonderungsrecht an den verkauften Gegenständen\n\ndurch deren \"Freigabe\" zur Veräußerung an die Beklagte verzichtet hat. Nach\n\ndem Vortrag der Beklagten ist die Bank nur eine ihrer Gesellschafterinnen. Die\n\nFrage, ob Rechtshandlungen verschiedener Gläubiger ausnahmsweise an-\n\nfechtungsrechtlich einheitlich zu beurteilen sein könnten, wenn zwischen ihnen\n\nrechtliche oder wirtschaftliche Identität besteht, stellt sich hier daher nicht.\n\nbb) Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung kann nicht deshalb\n\nverneint werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den\n\nvon der Schuldnerin an die Beklagte verkauften und übereigneten Gegenstän-\n\nden zuvor Sicherungseigentum der Bank bestanden hat. Das Sicherungsei-\n\ngentum gewährte der Bank, der selbst Forderungen in Höhe von mehreren\n\n100.000 DM gegen die Schuldnerin zustanden, zwar nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens gemäß § 51 Nr. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 InsO ein Recht\n\nzur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO. Nach\n\n§ 170 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO hat der absonderungsberechtigte Insolvenz-\n\ngläubiger nicht bloß einen Anspruch auf die Insolvenzquote, sondern er ist nach\n\nAbzug der Kosten der Feststellung und der Verwertung aus dem verbleibenden\n\nErlös aus der Verwertung des Gegenstandes der abgesonderten Befriedigung\n\nbis zur vollen Höhe seines Anspruchs zu befriedigen (vgl. MünchKomm-InsO/\n\nGanter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 1). Entgegen der Auffassung der Revision folgt\n\ndaraus aber nicht, daß sich die Veräußerung der sicherungsübereigneten Ge-\n\ngenstände an die Beklagte im Einverständnis mit der Bank für die Insolvenz-\n\nmasse im Ergebnis als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang darstellt. Denn die\n\nsicherungsübereigneten Gegenstände stellten bei Begründung der Aufrech-\n\nnungslage trotz des Absonderungsrechts der Bank für die Insolvenzmasse ei-\n\nnen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert dar (vgl. BGHZ 147,\n\n233, 239). Dieser Vermögenswert ist den Insolvenzgläubigern durch die Veräu-\n\nßerung an die Beklagte entzogen worden. Im Ergebnis zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, daß dieser der Insolvenzmasse verbleibende Ver-\n\nmögenswert in dem durch § 166 Abs. 1 InsO begründeten Verwertungsrecht\n\ndes Insolvenzverwalters zum Ausdruck kommt, das im Interesse aller Insol-\n\nvenzgläubiger besteht.\n\nDagegen ist eine die Gläubiger benachteiligende Wirkung im Sinne des\n\n§ 129 InsO entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Gund-\n\nlach/Frenzel/Schmidt NZI 2002, 20, 21; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl.\n\nRn. 21.20 und Rn. 13.49; Henckel, aaO S. 819 Rn. 14) nicht schon darin zu\n\nsehen, daß bei Weggabe des Absonderungsgutes vor Verfahrenseröffnung für\n\ndie Insolvenzmasse nicht die Kostenpauschale nach den §§ 170, 171 InsO er-\n\nlangt werden kann (wie hier Eckardt aaO S. 1739 f.; Obermüller DZWIR 2000,\n\n10, 12; Weis in: Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 67 a; vgl. auch\n\nHK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 58). Mit den §§ 170, 171 InsO soll lediglich die\n\nMehrvergütung ausgeglichen werden, die durch die Bearbeitung von Absonde-\n\nrungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (BGH, Urt. v. 20. Fe-\n\nbruar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 635, z.V.b. in BGHZ). Soweit solche\n\nMehrkosten nicht entstehen, soll der Masse folglich auch kein Anspruch auf\n\neinen Kostenbeitrag zukommen; nach § 170 Abs. 2 InsO entfällt daher bei-\n\nspielsweise der Anspruch auf Abführung einer Verwertungskostenpauschale,\n\nwenn der Verwalter dem Gläubiger die Verwertung überläßt. Sind Absonde-\n\nrungsrechte schon vor Verfahrenseröffnung weggefallen, entsteht weder ein\n\nAnspruch auf Ausgleich von Feststellungskosten noch ein solcher auf Ausgleich\n\nvon Verwertungskosten. Soweit der Insolvenzverwalter auch den rechtlichen\n\nBestand vor Insolvenzeröffnung weggefallener Sicherungsrechte zu prüfen hat,\n\ngehört dies zu seinen allgemeinen Verwaltungsaufgaben, für deren Erfüllung\n\nkeine besondere Leistung an die Insolvenzmasse vorgesehen ist (BGH aaO).\n\nDie Masse hat keinen Anspruch darauf, daß Absonderungsrechte (nur) beste-\n\nhen bleiben, damit deren Feststellung und Verwertung im Insolvenzverfahren\n\nKosten verursachen, die durch Zahlung einer Feststellungs- und Verwertungs-\n\nkostenpauschale nach den §§ 170, 171 InsO ausgeglichen werden müssen.\n\ncc) Im vorliegenden Fall steht der Annahme eines wirtschaftlich neutralen\n\nGeschehens ferner entgegen, daß nach den in der Revisionsinstanz nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Besitzrecht der Schuld-\n\nnerin zur Zeit der fraglichen Rechtshandlung noch nicht beendet, der Siche-\n\nrungsfall noch nicht eingetreten war und infolge des Verkaufs der Gegenstände,\n\ndie die durch Sicherungsübereignung gesicherte Bank \"freigegeben\" hatte, un-\n\ngesicherte Forderungen der Beklagten befriedigt worden sind. Bei dieser\n\nSachlage kann nicht davon ausgegangen werden, es habe nur eine für die In-\n\nsolvenzmasse neutrale Verschiebung auf der Gläubigerseite stattgefunden. Da\n\ndie Bank das Sicherungsgut nicht für sich selbst verwertet hat, braucht nicht\n\ngeprüft zu werden, ob eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger dann zu\n\nverneinen wäre, weil sich die Bank nur im Umfang ihres Absonderungsrechts\n\naus den Gegenständen der Insolvenzmasse selbst befriedigt hätte (vgl. dazu\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; Urt. v. 16. März\n\n1995 - IX ZR 72/94, ZIP 1995, 630, 634; Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90,\n\nZIP 1991, 1014, 1017; ferner MünchKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 109).\n\nFischer Ganter Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/ix-zr-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/ix-zr-28-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-09/ix-zr-28-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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