{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"I ZR 65/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Leysieffer a) Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine Unternehmens- bezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch da- durch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienst- leistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet. b) Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung „Leysieffer“ für ein Confiseriege- schäft in einer norddeutschen Stadt und der Firma „Leysieffer & Co. Nachf.“ für eine Weinhandlung in einer Weinbaugemeinde am Rhein, die ihren Wein über Handelsvertreter und über den Handel bundesweit absetzt, besteht keine Verwechslungsgefahr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 65/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMarkenG §§ 5, 15 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nLeysieffer\n\na)\n\nInfolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen\nfirmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine Unternehmens-\nbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem\nDritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch da-\ndurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienst-\nleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet.\n\nb) Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung „Leysieffer“ für ein Confiseriege-\nschäft in einer norddeutschen Stadt und der Firma „Leysieffer & Co. Nachf.“\nfür eine Weinhandlung in einer Weinbaugemeinde am Rhein, die ihren Wein\nüber Handelsvertreter und über den Handel bundesweit absetzt, besteht keine\nVerwechslungsgefahr.\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 – I ZR 65/00 – OLG Koblenz\n LG Koblenz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 1997 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt eine traditionsreiche Confiserie in Osnabrück mit Nie-\n\nderlassungen in einer Reihe deutscher Städte. Sie ist Inhaberin der mit Priorität\n\nvom 11. November 1988 eingetragenen Marke\n\nDas Osnabrücker Ladenlokal der Klägerin existiert seit 1909. Vor dem Zweiten\n\nWeltkrieg nahm der Sohn des Firmengründers, Karl Leysieffer, die Pralinenpro-\n\nduktion auf. Nach dem Kriege wurde aus der lokalen Konditorei ein bundesweit\n\noperierendes Unternehmen. Heute vertreibt die Klägerin unter der abgebildeten\n\nMarke nicht nur ihre verschiedenen Confiserie-Produkte, sondern seit etwa\n\n1987/88 auch Wein, Sekt und Liköre. Das Warenverzeichnis der Marke umfaßt\n\ndementsprechend neben feinen Backwaren, Konditoreiwaren, Pralinen und Kon-\n\nfekt auch alkoholische Getränke, nämlich Weine, Schaumweine, Spirituosen und\n\nLiköre.\n\nDer Beklagte betreibt unter der Firma Leysieffer & Co. Nachf. in Kaub am\n\nRhein ein Weingut und eine Weinkellerei. Er hat das Unternehmen 1995 von sei-\n\nner Mutter übernommen, die es 1980 – unter Umwandlung von einer Kommandit-\n\ngesellschaft in ein einzelkaufmännisches Unternehmen – erworben hatte. Kom-\n\nplementär dieser Gesellschaft, die bis dahin die Firma Vereinigung Kauber Wein-\n\ngutsbesitzer Leysieffer & Co. geführt hatte, war Ulrich Leysieffer, ein Vetter von\n\nKarl Leysieffer. Im Zuge der Veräußerung des Unternehmens an die Mutter des\n\nBeklagten war die Fortführung des Unternehmens unter der Firma Leysieffer &\n\nCo. mit Nachfolgezusatz vereinbart worden. Ulrich Leysieffer war etwa 1950 in die\n\nGesellschaft „Vereinigung Kauber Weingutsbesitzer“ eingetreten; seit seinem Ein-\n\ntritt hatte das Unternehmen als „Vereinigung Kauber Weingutsbesitzer Leysieffer\n\n& Co. Weinbau und Weingroßhandel“ firmiert. In welchem Umfang die Gesell-\n\nschaft ab Ende der fünfziger Jahre den Firmenbestandteil „Leysieffer“ bzw. „Ley-\n\nsieffer & Co.“ – wie vom Beklagten behauptet und durch umfangreiches Druck-\n\nmaterial belegt – in Alleinstellung benutzt hat und ob es sich dabei gegebenenfalls\n\num eine markenmäßige Benutzung gehandelt hat, ist zwischen den Parteien strei-\n\ntig. Der Wein aus dem Unternehmen des Beklagten wird im Bundesgebiet vertrie-\n\nben. Auch das Stammhaus der Klägerin bezog bis in die siebziger Jahre diesen\n\nWein. Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit war ein Testkauf in der Nähe von\n\nOsnabrück.\n\nIn einem von der Klägerin angestrengten Rechtsstreit ist der Mutter des Be-\n\nklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 1995 die\n\nVerwendung des in Künstlerschreibschrift gestalteten Schriftzugs\n\nfür Weine, weinhaltige Getränke und Sekt untersagt worden.\n\nDer Beklagte vertreibt heute Wein und Sekt mit Etiketten, die – beispielswei-\n\nse – wie folgt gestaltet sind:\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit geht die Klägerin aus ihrer Marke gegen die\n\nVerwendung des Zeichens „Leysieffer & Co. Nachf.“ durch den Beklagten vor. Sie\n\nhat zuletzt beantragt, dem Beklagten die Verwendung der nachstehend wiederge-\n\ngebenen Schriftzüge in Künstlerschreibschrift oder Druckschrift für Wein, weinhal-\n\ntige Getränke oder Sekt zu untersagen:\n\nAußerdem hat sie Auskunft begehrt und die Feststellung der Schadensersatzver-\n\npflichtung des Beklagten beantragt.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich auf ein Recht an\n\nder geschäftlichen Bezeichnung „Leysieffer & Co.“ gestützt, die sein Unternehmen\n\nab Ende der fünfziger Jahre in Alleinstellung verwendet habe. Außerdem habe\n\nKarl Leysieffer, damals persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin, seinem\n\nVetter Ulrich Leysieffer gegenüber sein Einverständnis erklärt, daß dessen Unter-\n\nnehmen die Bezeichnung „Leysieffer“ in Künstlerschreibschrift verwende.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der\n\nBeklagte – gestützt auf das Unternehmenskennzeichen „Leysieffer & Co. Nachf.“ –\n\nWiderklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Einwilligung in die Löschung\n\nder Klagemarke zu verurteilen, soweit sie die Warenklasse 33 (alkoholische Ge-\n\ntränke ausgenommen Biere) betrifft. Das Berufungsgericht hat die Berufung des\n\nBeklagten zurückgewiesen und – ohne dies ausdrücklich im Tenor hervorzuheben\n\n– die Widerklage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-\n\nabweisungs- und seinen Widerklageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Zeichens „Leysieffer“\n\ndurch den Beklagten eine Verletzung der Klagemarke gesehen. Zur Begründung\n\nhat es ausgeführt:\n\nWegen der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der Iden-\n\ntität der erfaßten Waren bestehe Verwechslungsgefahr. Der Beklagte habe das\n\nZeichen „Leysieffer“ ohne Zustimmung der Klägerin verwendet. Es sei nicht er-\n\nsichtlich, daß das behauptete Einverständnis des Karl Leysieffer sich auf die mar-\n\nkenmäßige Benutzung der Bezeichnung „Leysieffer“ erstreckt habe. Der Beklagte\n\nkönne der Klägerin nicht entgegenhalten, daß ihre Marke löschungsreif sei, denn\n\nes sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte vor der Anmeldung der Klagemarke\n\nRechte an einer Marke i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG erworben habe. Die Rechtsvor-\n\ngängerin des Beklagten habe zwar möglicherweise vor dem Prioritätszeitpunkt das\n\nRecht an dem Unternehmenskennzeichen „Leysieffer & Co. Nachf.“ erworben.\n\nDieses Recht gehe möglicherweise auf die Verwendung des Zusatzes „Leysieffer\n\n& Co.“ seit dem Jahre 1950 zurück. Demgegenüber sei jedoch das Recht der Klä-\n\ngerin an ihrer geschäftlichen Bezeichnung „Leysieffer“ älter; denn wie sich aus der\n\nAussage von Ursula Leysieffer in dem früheren Verfahren gegen die Mutter des\n\nBeklagten ergebe, existiere das Unternehmen der Klägerin schon seit den vierzi-\n\nger Jahren.\n\nDie Ausübung des Markenrechts durch die Klägerin sei auch nicht rechts-\n\nmißbräuchlich. Ein Mißbrauch komme in Betracht, wenn aufgrund der Vorbenut-\n\nzung des Zeichens durch einen Dritten ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden\n\nsei und die Anmeldung in Kenntnis dieser Umstände erfolge. Im Streitfall sei in-\n\ndessen nichts für einen solchen Besitzstand zu erkennen. Im übrigen werde dem\n\nBeklagten lediglich der markenmäßige Gebrauch des Zeichens „Leysieffer“ unter-\n\nsagt; die firmenmäßige Verwendung stehe ihm nach wie vor frei. Schließlich sei\n\nder Anspruch der Klägerin auch nicht verwirkt.\n\nDa dem Beklagten kein Recht mit älterem Zeitrang zustehe, sei auch die Wi-\n\nderklage, deren Erhebung sachdienlich gewesen sei, nicht begründet.\n\nII. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Mit Recht\n\nmacht sie geltend, daß die Klägerin aus der Klagemarke keine Rechte herleiten\n\nkann, weil sich der Beklagte für den Handel mit Wein und Sekt auf ein prioritäts-\n\nälteres Recht an der geschäftlichen Bezeichnung „Leysieffer & Co. Nachf.“ stützen\n\nkann.\n\n1. Der Beklagte verfügt mit der Unternehmensbezeichnung „Leysieffer &\n\nCo. Nachf.“ über ein gegenüber der Marke der Klägerin prioritätsälteres Kennzei-\n\nchenrecht i.S. des § 12 MarkenG, das er einredeweise im Verletzungsprozeß gel-\n\ntend machen kann (vgl. BGHZ 150, 82, 88 – Hotel Adlon). Sein Unternehmen führt\n\nseit 1980 – dem Zeitpunkt des Erwerbs des Weinhandelsunternehmens durch sei-\n\nne Mutter – diese Firma.\n\na) Der Beklagte kann Rechte aus diesem Unternehmenskennzeichen aller-\n\ndings nur beanspruchen, wenn er sich dieses Kennzeichens befugtermaßen be-\n\ndient (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1997 – I ZR 105/95, GRUR 1998, 391, 393 = WRP\n\n1998, 394 – Dr. St. ... Nachf.). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß\n\nder Beklagte die Firma unbefugt benutzt. Er hat das Unternehmen von seiner\n\nMutter erworben. Als sie ihrerseits das Unternehmen im Jahre 1980 erworben\n\nhatte, hatten die bisherigen Gesellschafter der Fortführung des Unternehmens mit\n\ndem geänderten Firmennamen, insbesondere der weiteren Verwendung des Na-\n\nmens Leysieffer, zugestimmt (§ 22 HGB a.F.).\n\nb) Der Schutzumfang dieses der Klagemarke im Zeitrang vorgehenden\n\nKennzeichenrechts erstreckt sich auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit von\n\nder Klägerin beanstandeten Verwendungsformen. Dies gilt auch insoweit, als der\n\nBeklagte das Unternehmenskennzeichen „Leysieffer & Co. Nachf.“ zur Kenn-\n\nzeichnung der in seinen Geschäftsbereich fallenden Waren (hier: Weine) verwen-\n\ndet hat. Der Bundesgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16\n\nUWG ebenso wie zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, daß firmen-\n\nund markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsa-\n\nmen Herkunftsfunktion \n\nineinander übergehen \n\n(BGH, Urt. v. 18.10.1974\n\n– I ZR 118/73, GRUR 1975, 257 – Buddelei, m.w.N. aus der älteren Rspr.; Urt. v.\n\n13.7.1977 – I ZR 136/75, GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 – Tina-\n\nSpezialversand I; Urt. v. 28.4.1983 – I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 – Haller II;\n\nUrt. v. 24.11.1983 – I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 – Tina-Spezialversand II;\n\nBGHZ 145, 279, 282 – DB Immobilienfonds; 150, 82, 93 – Hotel Adlon; In-\n\ngerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 22 u. 110; v. Gamm, Wettbewerbsrecht,\n\n5. Aufl., Kap. 52 Rdn. 8). Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch da-\n\ndurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Produktbezeichnung, also als\n\nMarke, verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch dadurch verletzt\n\nwerden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet,\n\nsie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet. Dem liegt die Erwägung\n\nzugrunde, daß eine Produktbezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeich-\n\nnet und umgekehrt die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die\n\nHerkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren kennzeichnet (BGH GRUR\n\n1984, 354, 356 – Tina-Spezialversand II).\n\nDie in der Robelco-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften (Urt. v. 21.11.2002 – Rs. C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 34 =\n\nGRUR 2003, 143 = WRP 2003, 66) zur Unterscheidung von firmen- und marken-\n\nmäßigem Gebrauch angestellten Erwägungen betreffen allein die Reichweite der\n\nMarkenrechtsrichtlinie und besagen nichts darüber, ob das nationale Markenrecht\n\nden Schutzumfang einer Marke auch auf andere kennzeichenmäßige Verwendun-\n\ngen als den markenmäßigen Gebrauch erstrecken kann (vgl. auch Ingerl/Rohnke\n\naaO Rdn. 110). Schon gar nicht sagen diese Erwägungen etwas über den\n\nSchutzumfang von Unternehmenskennzeichen, die als ältere Rechte einer einge-\n\ntragenen Marke nach Art. 4 Abs. 4 lit. b MarkenRL entgegengehalten werden kön-\n\nnen.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe\n\nihrerseits ein noch älteres Gegenrecht zu.\n\na) Das Berufungsgericht hat dies der Aussage der Zeugin Ursula Leysieffer,\n\nder Ehefrau von Karl Leysieffer, entnommen, die sie in dem früheren, gegen die\n\nMutter des Beklagten gerichteten Verfahren gemacht hat. Ob die insoweit erhobe-\n\nnen Verfahrensrügen der Revision durchgreifen, kann offenbleiben. Auch wenn\n\ndie Klägerin den Namen Leysieffer noch vor dem Unternehmen des Beklagten als\n\nallein prägenden Firmenbestandteil verwendet haben sollte, ließe sich daraus kein\n\nälteres Gegenrecht ableiten. Denn bevor die Klägerin 1987 oder 1988 begonnen\n\nhat, mit Wein, Sekt und Likör zu handeln, gab es zwischen ihrem Unternehmen –\n\neiner expandierenden Osnabrücker Confiserie – und dem Unternehmen des Be-\n\nklagten – einem Weingut und einer Weinhandlung – keine sich überschneidenden\n\nGeschäftsbereiche. Das Unternehmen des Beklagten hat 1980 begonnen, die Be-\n\nzeichnung „Leysieffer & Co. Nachf.“ für eine Weinhandlung zu verwenden, deren\n\nWein – sei es mit Hilfe von Handelsvertretern, sei es über den Handel – im ge-\n\nsamten Bundesgebiet abgesetzt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war der Tätig-\n\nkeitsbereich der Klägerin sachlich und räumlich noch fast vollständig auf das Con-\n\nfiseriegeschäft in Osnabrück beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Berüh-\n\nrungspunkte zwischen den beiden Unternehmen derart gering, daß die Klägerin\n\n– selbst wenn eine geringe Branchennähe anzunehmen wäre – dem Unternehmen\n\ndes Beklagten die auf den früheren Komplementär Ulrich Leysieffer hinweisende\n\nBezeichnung „Leysieffer & Co. Nachf.“ nicht hätte untersagen können.\n\nb) Der dem Unternehmen des Beklagten zukommende Zeitrang wird durch\n\ndie spätere räumliche und sachliche Erweiterung des Geschäftsbereichs der Klä-\n\ngerin nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für die 1987/88 erfolgte Erweite-\n\nrung des Sortiments der Klägerin auf Wein, Sekt und Likör. Auf die Frage, ob der\n\nBeklagte auch schon aus der seit 1950 verwendeten Firma „Vereinigung Kauber\n\nWeingutsbesitzer Leysieffer & Co.“ Gegenrechte gegen die Klagemarke geltend\n\nmachen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ebenso kann offen-\n\nbleiben, ob der Name „Leysieffer“ für das Unternehmen des Beklagten – wie die-\n\nser durch umfangreiches Anschauungsmaterial aus den fünfziger und sechziger\n\nJahren zu belegen versucht hat – schon seit Ende der fünfziger Jahre in Allein-\n\nstellung verwendet worden ist mit der Folge, daß sich der Beklagte auf einen noch\n\nviel früheren Zeitrang an der entsprechenden geschäftlichen Bezeichnung stützen\n\nkönnte.\n\nc) Der Beklagte kann der Klägerin sein älteres Recht an der geschäftlichen\n\nBezeichnung „Leysieffer & Co. Nachf.“ für den Bereich des Handels mit Wein und\n\nweinhaltigen Getränken unabhängig davon entgegenhalten, ob ein entsprechen-\n\nder Löschungsanspruch durchgesetzt werden kann oder nicht (vgl. Ingerl/Rohnke\n\naaO § 14 Rdn. 24).\n\n3. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – noch keine\n\nFeststellungen zu der Frage getroffen, ob dem Beklagten der mit der Widerklage\n\ngeltend gemachte Anspruch auf Teillöschung der Klagemarke, d.h. auf Streichung\n\nder Waren „alkoholische Getränke, nämlich Weine, Schaumweine, Spirituosen\n\nund Liköre“ aus dem Warenverzeichnis, zusteht. Die Beantwortung dieser Frage\n\nsetzt voraus, daß auch die gegen die Widerklage erhobenen Einwände der Kläge-\n\nrin geprüft werden. In Ermangelung entsprechender Feststellungen ist im Revisi-\n\nonsverfahren eine abschließende Entscheidung nicht angezeigt.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Klage\n\nist abzuweisen, weil sich der Beklagte auf den gegenüber der Klagemarke älteren\n\nZeitrang der geschäftlichen Bezeichnung „Leysieffer & Co. Nachf.“ stützen kann.\n\nDagegen ist die Sache hinsichtlich der Widerklage zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-65-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-65-00","retrieved":"2026-07-10 14:52:10.417105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-09/i-zr-65-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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