{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-10-06","aktenzeichen":"II ZR 63/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 D, 242 Bb, 705 Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäfts- grundlage entzogen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n6. Oktober 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 63/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 157 D, 242 Bb, 705\n\nHaben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als\n\nAltersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung\n\nder Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem\n\nScheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage entzogen.\n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - OLG Frankfurt/Main\n\n LG Wiesbaden\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,\n\nDr. Graf, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n23. Januar 2002 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 22. August 2000 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und der 16 Jahre ältere Beklagte lebten in eheähnlicher Le-\n\nbensgemeinschaft und erwarben im Dezember 1993 zur Schaffung eines ge-\n\nmeinsamen Altersruhesitzes das von ihnen zu gleichen Teilen finanzierte\n\nHausgrundstück H.straße 7 \n\nin W. \n\nzu Miteigentumsanteilen \n\nvon\n\nje 1/2. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Beklagte 2/3 sei-\n\nnes Miteigentumsanteils auf die Klägerin, der seither insgesamt 5/6 Miteigen-\n\ntumsanteile an dem Hausgrundstück zustehen. Im Gegenzug vereinbarten die\n\nParteien im notariellen \"Schenkungsvertrag\", daß dem Beklagten im Umfang\n\ndes ihm verbleibenden und der von ihm übertragenen Miteigentumsanteile ein\n\nMitbenutzungsrecht (Wohnrecht) gemäß § 1090 BGB zustehen sollte, welches\n\nin der Folge auch im Grundbuch eingetragen wurde. Weiterhin schlossen die\n\nParteien das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer\n\naus, was gleichfalls ins Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich wurde dem\n\nBeklagten u.a. für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft oder des\n\nVorversterbens der Klägerin das Recht zum Rücktritt und auf Rückauflassung\n\ndes ihr übertragenen Miteigentumsanteils eingeräumt und gleichzeitig zur\n\nSicherung dieses bedingten Anspruchs eine Auflassungsvormerkung für den\n\nBeklagten ins Grundbuch eingetragen (§ 5 der notariellen Vereinbarung).\n\nIm Jahr 1998 zog die Klägerin aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten\n\nAnwesen aus; seitdem ist die Lebensgemeinschaft der Parteien beendet.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, im notariellen Vertrag seien die Rechts-\n\nfolgen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft unvollständig ge-\n\nregelt, weil nur dem Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Nicht\n\nsei daran gedacht worden, daß der Beklagte durch Eintragung von Dienstbar-\n\nkeiten und Rechten eine Rechtsposition erlangt habe, die es ihr - der Klägerin -\n\nunmöglich mache, Nutzen aus ihrem Miteigentumsanteil zu ziehen oder diesen\n\nzu verwerten. Sie ist der Ansicht, daß die sich daraus ergebende Regelungs-\n\nlücke unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahinge-\n\nhend zu schließen sei, daß sie gegen Rückübertragung des ihr übertragenen\n\nMiteigentumsanteils an den Beklagten Löschung der im Grundbuch eingetrage-\n\nnen Rechte, auch soweit sie selbst nicht von ihnen begünstigt sei (§ 7 Nr. 4\n\naaO: Ausschluß der Aufhebung der Gemeinschaft), beanspruchen könne.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Ab-\n\ngabe von Löschungsbewilligungen verurteilt, allerdings ohne dies von der\n\nRückübertragung des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils abhängig\n\nzu machen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit\n\nabgeändert, daß die Verurteilung von der Rückübertragung des der Klägerin\n\nübertragenen Miteigentumsanteils abhängig gemacht wird, im übrigen aber die\n\nBerufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.\n\nI. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, für den\n\ngemeinsamen Erwerb des Anwesens wie auch die als \"Schenkungsvertrag\"\n\nbezeichnete Vereinbarung sei das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft der\n\nParteien Geschäftsgrundlage. Diese sei mit der Beendigung der Lebensge-\n\nmeinschaft entfallen, so daß der Vertragsinhalt der Schenkungsvereinbarung\n\neiner Anpassung dahingehend bedürfe, daß auch die Klägerin eine Rückab-\n\nwicklung des Schenkungsvertrages sowie aller im Zuge der Schenkung bewil-\n\nligten grundbuchlich gewahrten Belastungen beanspruchen könne.\n\nDies greift die Revision mit Erfolg an.\n\nII. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen\n\nBeziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft be-\n\ntreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht\n\nnur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsge-\n\nmeinschaft besteht (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91,\n\nBGHR BGB § 705 \n\n- Lebensgemeinschaft 1; Sen.Urt. v. 8. Juli 1996\n\n- II ZR 340/95, NJW 1996, 2727). Wenn die Partner nicht etwas Besonderes\n\nunter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt-\n\nschaftliche Leistungen nicht ausgeglichen (vgl. BGHZ 77, 55, 59).\n\n1. Diese Grundsätze stehen der Annahme entgegen, das Scheitern der\n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für bisher\n\nerbrachte Leistungen entfallen (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96,\n\nZIP 1997, 1962, 1963). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtspre-\n\nchung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil\n\nerkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der\n\neinen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem\n\nVorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der\n\nGeschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 121, 378,\n\n391; Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96 aaO). Nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts haben die Parteien mit dem Erwerb des Eigen-\n\ntums die Vorstellung verfolgt, das Anwesen als Altersruhesitz zu erwerben. Er-\n\nsichtlich diesem Zweck diente die beiderseitige Vereinbarung, das Recht, die\n\nAufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer auszuschließen. Wen\n\ndiese Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er in\n\nder Folge im gemeinsamen Haus verbleiben wollte, war bei Abschluß der Ver-\n\neinbarung nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertragliches\n\nRisiko eingegangen sind, ist ihnen später der Einwand des Fortfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage entzogen (BGHZ 74, 370, 373).\n\n2. Demgegenüber macht die Klägerin vergeblich geltend, von einer der-\n\nartigen Risikoübernahme könne nicht ausgegangen werden, weil andernfalls\n\nauch ihr ein Rücktrittsrecht, nämlich von der die Aufhebung der Gemeinschaft\n\nausschließenden Klausel, hätte eingeräumt werden müssen. Aus § 5 des nota-\n\nriellen Vertrages, den der Senat selbst auslegen kann, weil weitere tatsächliche\n\nFeststellungen nicht in Betracht kommen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die Par-\n\nteien den Fall einer auch ohne den Tod eines der Beteiligten beendeten nichte-\n\nhelichen Lebensgemeinschaft bedacht haben. Ihre Regelung, für diesen Fall\n\nallein dem Beklagten ein Rücktrittsrecht von der Übertragung der Miteigen-\n\ntumsanteile einzuräumen, ist schon angesichts des Altersunterschieds der\n\nParteien und ihres Ziels, dem Beklagten einen Wechsel des Altersruhesitzes zu\n\nersparen, interessengerecht. Zumal unter Berücksichtigung des Umstandes,\n\ndaß die Parteien notariell beraten waren, kann von einer lückenhaften Regelung\n\nnicht ausgegangen werden.\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin steht der Beklagte selbst bei einem\n\nvon ihm erklärten Rücktritt nicht besser, weil dadurch nur der ursprüngliche Zu-\n\nstand beim Erwerb des Grundstücks - hälftiges Miteigentum - wiederhergestellt\n\nwürde. Auch der Beklagte kann dann nicht die Aufhebung der Gemeinschaft\n\ngegenüber der Klägerin durchsetzen. Daß angesichts des Zerwürfnisses der\n\nParteien die Klägerin das Miteigentum nicht mehr gemeinsam nutzen will und\n\nkann, beruht auf der von ihnen selbst geschaffenen (Mit-)Eigentumslage und\n\nder Raumsituation des Anwesens.\n\nIII. Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht, so daß auf die Re-\n\nvision des Beklagten die Klage abzuweisen war.\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nGehrlein\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-06/ii-zr-63-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-06/ii-zr-63-02","retrieved":"2026-07-10 14:46:30.301303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-06/ii-zr-63-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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