{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"V ZB 8/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 8/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 28. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 4.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Grund eines Grundstückskaufvertrags der Parteien vom 24. August\n2000 erwarb der Beklagte von der Klägerin eine 1.440 m2 Teilfläche eines\n\nGrundstücks der Klägerin in K. zum Preise von 1,5 Mio. DM. In dem Vertrag\n\nverpflichtete sich der Beklagte dazu, den Sitz seiner Firma in das Gebiet der\n\nKlägerin zu verlegen, das Grundstück zu bebauen und diese Bebauung mit der\n\nKlägerin \"unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren\"\n\nabzustimmen. Mit einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung verpflichtete\n\nsich der Beklagte, einen Carport unter Einhaltung von dort festgelegten\n\nHöchstmaßen zu errichten und bei Verstößen hiergegen einen Rückbau vorzu-\n\nnehmen. Die Klägerin macht diesen Rückbauanspruch mit der Behauptung\n\ngeltend, der errichtete Carport halte die Maße nicht ein.\n\nDas Landgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs fest-\n\ngestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten, der den Verwal-\n\ntungsrechtsweg für gegeben hält, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet\n\nsich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzge-\n\nbers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean-\n\nspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; BGHZ 97, 312,\n\n313, 314 m. w. Nachw.). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der\n\nStreitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über-\n\nund Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der be-\n\nsonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder\n\nob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt\n\n(BGHZ 97, 312, 313, 314; BSG, SozR § 51 SGG Nr. 61).\n\n2. Die Natur vertraglicher Ansprüche wird in der Rechtsprechung unter-\n\nschiedlich beurteilt. Meist wird nicht auf den konkret geltend gemachten An-\n\nspruch, sondern darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der Vereinbarung liegt\n\n(GmS-OGB BGHZ 97, 312, 3131 f.; 102, 280, 283; BGH, BGHZ 56, 365, 371 f.;\n\n76, 16, 20; Urt. v. 7. Februar 1985, III ZR 179/83, NJW 1985, 1892, 1893; Se-\n\nnatsurt. v. 12. November 1986, V ZR 273/84, NJW 1987, 773; Urt. v. 12. No-\n\nvember 1991, KZR 22/90, NJW 1992, 1237, 1238; Senatsbeschl. v. 6. Juli\n\n2000, V ZB 50/99, NJW-RR 2000, 845; BVerwGE 22, 138, 140; 92, 56, 59;\n\nBSG SozR § 51 SGG Nr. 24 S. 56, 59). Teilweise wird aber auch auf das ein-\n\nschlägige Vertragselement abgestellt (BAG, NJW 1969, 1192; BVerwG, DÖV\n\n1981, 878; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, NJW 1998, 909,\n\n910; BAG, NJW 1969, 1192; OVG Schleswig, NordÖR 2002, 309, 310). Ob\n\nund in welchem Umfang diese Beurteilungsansätze in einem inhaltlichen Ge-\n\ngensatz stehen oder sich im Hinblick auf die Behandlung gemischttypischer\n\nVerträge auch ergänzen und welchem Ansatz im allgemeinen zu folgen ist, be-\n\ndarf jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hier führt der eine\n\nwie der andere Beurteilungsansatz zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechts-\n\nwegs.\n\n3. Der Schwerpunkt des Vertrags liegt auf dem Gebiet des Zivilrechts.\n\nAuch die geltend gemachte Rückbauverpflichtung ist zivilrechtlicher Natur.\n\na) Der Vertrag der Parteien vom 24. August 2000 ist seinem wesentli-\n\nchen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an der Teilfläche eines\n\nGrundstücks der Klägerin gegen Zahlung des ausbedungenen Kaufpreises\n\ngerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht zuzurech-\n\nnen ist. Die Regelung zur Bebauung des Grundstücks hat zwar einen Bezug zu\n\nden Aufgaben der Organe der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bauordnungs-\n\nbehörde. Sie hat aber im Verhältnis zu dem eigentlichen Inhalt des Vertrags,\n\nnämlich dem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten, nur untergeordnete\n\nBedeutung und ändert nichts daran, daß dieser Vertrag insgesamt seinen\n\nSchwerpunkt im Zivilrecht hat. Diesen Schwerpunkt teilt die Vereinbarung der\n\nParteien vom 21. November 2001, mit der diese die technischen Einzelheiten\n\nder Abstimmung der Bebauung mit der Klägerin nach dem Grundstückskauf-\n\nvertrag vereinbart haben.\n\nb) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdege-\n\nrichts, wenn man zur Beurteilung der Natur des Rechtsverhältnisses auf die\n\nkonkret geltend gemachte Rückbauverpflichtung abstellt. Diese Verpflichtung\n\nfüllt die Regelung des Vertrags über die Abstimmung der Bebauung des\n\nGrundstücks mit der Klägerin näher aus. Selbst wenn die Klägerin hiermit nur\n\ndie Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben hätte sicherstellen wol-\n\nlen, würde das nicht dazu zwingen, diese Verpflichtung als öffentlich-rechtlich\n\nzu qualifizieren. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben kann auch in\n\nPrivatrechtsform durchgesetzt werden (BGH, Urt. v. 7. Februar 1985, III ZR\n\n179/83, NJW 1985, 1892, 1893). Hier bestanden solche Vorgaben noch nicht\n\neinmal. Der Carport war nach schleswig-holsteinischem Landesrecht nicht ge-\n\nnehmigungspflichtig. Es bestand auch keine Gestaltungssatzung der Klägerin,\n\nan deren Vorgaben seine Errichtung auszurichten gewesen wäre. Die zivil-\n\nrechtliche Qualifikation dieser Regelungen des Vertrags und der diese ausfül-\n\nlenden Vereinbarung vom 21. November 2001 folgt aber vor allem auch dar-\n\naus, daß die Klägerin mit diesen Regelungen zwei Verpflichtungen des Be-\n\nklagten erreicht hat, die sie als Bauordnungsbehörde mit öffentlich-rechtlichen\n\nMitteln nicht hätte durchsetzen können: Der Beklagte hat sich zur Bebauung\n\ndes Grundstücks verpflichtet, was sonst nur unter den besonderen, hier nicht\n\ngegebenen Voraussetzungen eines Baugebots möglich gewesen wäre. Außer-\n\ndem hat er sich verpflichtet, die Bebauung seines Grundstücks schlechthin,\n\nalso auch in solchen Punkten mit der Klägerin abzustimmen, die diese bauord-\n\nnungsrechtlich und auch in einer Gestaltungssatzung nicht hätte vorschreiben\n\nkönnen. Das war nur möglich, wenn und weil sich die Klägerin auf die Ebene\n\ndes Zivilrechts begeben und die dann auch für sie geltende Privatautonomie\n\ngenutzt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin auch in anderen Fäl-\n\nlen so vorgegangen ist. Das kann den zivilrechtlichen Prüfungsmaßstab für\n\nentsprechende vertragliche Regelungen verändern. An der zivilrechtlichen Ein-\n\nordnung dieses Handelns ändert das nichts.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Geschäfts-\n\nwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemißt der Bundesgerichtshof bei der\n\nRechtswegbestimmung bislang mit 1/5 des Hauptsachewerts (BGH, Beschl. v.\n\n19. Dezember 1996, III ZB 105/96, WM 1997, 1077; Beschl. v. 4. März 1998,\n\nVIII ZB 25/97, BGHR GVG § 17a Abs. 4 Satz 1, Beschlußform 1; Senatsbeschl.\n\nv. 6. Juli 2000, V ZB 50/99, NJW-RR 2000, 845, 846). Zu einer abweichenden\n\nBeurteilung besteht kein Anlaß.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-8-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-8-03","retrieved":"2026-07-10 14:50:28.503023+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-02/v-zb-8-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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