{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"V ZB 72/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zu- gang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Be- reinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2003 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 72/02 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 \n\nBeruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zu-\n\ngang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Be-\n\nreinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird. \n\nBGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 - LG Kassel \n\n AG Melsungen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n925,54 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin ist mit ihren Anträgen auf Feststellung, daß sie Eigentüme-\n\nrin der Teilfläche eines Grundstücks ist, hilfsweise auf Verurteilung des Beklag-\n\nten, ihr eine Teilfläche zu übertragen, vor dem Amtsgericht unterlegen. Das \n\nLandgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO), da die Beschwer aus dem Hauptantrag lediglich 175,24 € betrage, zu \n\ndem eine Beschwer aus zwei Zahlungsanträgen von insgesamt 304,81 € hinzu-\n\ntrete. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde \n\nder Klägerin. \n\nII. \n\nDie Beschwerde ist zwar unbeschadet des Umstandes, daß die Wert-\n\ngrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten wird (Senat, Beschl. v. \n\n19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132), nach § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, statthaft. Sie ist aber als unzulässig zu \n\nverwerfen, weil die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfä-\n\nhigkeit die Beschwerdeführerin darlegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 575 Abs. 3 \n\nNr. 2 ZPO, Grundsatzfrage), nicht entscheidungserheblich ist. \n\n1. Das Berufungsgericht bewertet die Teilfläche, die Gegenstand des \n\nFeststellungsantrags ist, unabhängig von den Wertverhältnissen des Grund-\n\nstücks, zu dessen Bestandteilen sie zählt. Es geht von einer Größe der Teilflä-\n\nche von 9,14 qm aus und meint, Dritte wären, wenn sie überhaupt an so klei-\n\nnen Flächen Interesse hätten, nicht bereit, hierfür den für das Grundstück \n\nselbst und das Nachbargrundstück der Klägerin geltenden Bodenrichtwert \n\n(70 €/qm) zu entrichten. Im äußersten Falle erscheine ein Wert von 50 DM/qm, \n\nwie in der Klageschrift angegeben, gerechtfertigt. Der Wert der Fläche betrage \n\ndanach 233,66 € (457 DM), auf den positiven Feststellungsantrag entfielen \n\nhiervon 75 v.H. \n\nDie Klägerin legt dar, daß die Bewertung minimaler Teilflächen in Recht-\n\nsprechung und Literatur ungeklärt ist und in der Rechtspraxis, insbesondere \n\n(wie hier) bei Streitigkeiten unter Nachbarn, der Klärung bedürfe. Sie meint, \n\neine eigenständige Bewertung der Kleinfläche ohne Rücksicht auf die Wertver-\n\nhältnisse des Grundstücks, zu der sie zähle, oder des Nachbargrundstücks, \n\ndem sie im Ergebnis zugeschlagen werde, verstoße gegen § 6 ZPO. Es sei \n\nmithin der Bodenrichtwert von 70 €/qm zugrunde zu legen. Dies führe, zusam-\n\nmen mit den weiterverfolgten Zahlungsanträgen, zu einem über 600 € zu be-\n\nwertenden Beschwerdegegenstand. \n\n2. Die Rechtsfrage ist indessen für die Entscheidung über die Zulässig-\n\nkeit der Berufung nicht erheblich. \n\na) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Feststellungsantrag \n\nnicht eine Fläche von 9,14 qm, sondern eine solche von 24,24 qm zum Ge-\n\ngenstand hat. Im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts ist zwar die Flä-\n\nchengröße mit 12,19 x 0,75 m, also 9,14 qm, wiedergegeben. Dies entspricht \n\nder Formulierung des Feststellungsantrags in der Klageschrift. In der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 16. November 2000 hat der Kläger den Feststellungs-\n\nantrag aber dahin korrigiert, daß für ihn die Grundstücksmaße aus dem \n\nzugleich verlesenen Hilfsantrag gelten. Hilfsweise zu übertragen ist nach dem \n\nAntrag des Klägers aber eine Fläche von 24,32 qm. Die Feststellungen im Sit-\n\nzungsprotokoll entkräften die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). In \n\nder Berufungsbegründung hat die Klägerin zwar die Antragsfassung der Klage-\n\nschrift übernommen. Dies ist aber ein erkennbares Versehen. Im übrigen hat \n\ndas Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Klägerin beide abgewiese-\n\nnen Anträge, den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag auf Übereignung, im \n\nBerufungsverfahren aufrechterhalten hat. Wenn der Feststellungsantrag eine \n\nkleinere Fläche zum Gegenstand hätte, wäre für die Bewertung des Beschwer-\n\ndegegenstandes der höhere Wert des Hilfsantrags maßgebend (§§ 2, 5 ZPO; \n\nMusielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rdn. 4). Der Verkehrswert der Fläche, die \n\nGegenstand beider Anträge, in jedem Falle aber des Hilfsantrags ist, beläuft \n\nsich bei dem vom Landgericht herangezogenen Preis von 50 DM/qm auf \n\n1.216 DM = 621,73 €. Zusammen mit den in der Berufungsinstanz weiter ver-\n\nfolgten Zahlungsansprüchen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstan-\n\ndes in jedem Fall die Grenze von 600 €. \n\nb) Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten sich der Wert einer \n\ngeringfügigen Teilfläche bestimmt, kann mithin dahinstehen. Die zusätzlichen \n\nRechtsfehler des Berufungsurteils, das unzutreffende Verständnis vom Haupt-\n\nantrag der Klägerin (§ 308 ZPO) und die Außerachtlassung der §§ 2, 5 ZPO, \n\nsind nicht zulassungsrelevant. Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf \n\nmehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich \n\ndarunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im \n\nSinne der Zulassungsgründe dargelegt wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. \n\n7. Januar 2003, X ZR 82/02, für BGHZ 153, 254 best.). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-72-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-72-02","retrieved":"2026-07-10 14:50:51.144711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-02/v-zb-72-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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