{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"V ZB 38/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 879, 1105, 1107 Die Bestellung einer Reallast, bei der die rückständigen Raten Rang nach dem Recht im übrigen haben, ist nicht möglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2003\n\nin der Grundbuchsache\n\nV ZB 38/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 879, 1105, 1107\n\nDie Bestellung einer Reallast, bei der die rückständigen Raten Rang nach dem\n\nRecht im übrigen haben, ist nicht möglich.\n\nBGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 38/02 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Münster vom 21. Februar 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Geschäftswert der Beschwerde und der weiteren Beschwerde\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nwird auf 10.800 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines im Grundbuch von D. ,\n\nBl. 396 eingetragenen Hausgrundstücks. Mit notariellem Vertrag vom\n\n25. Oktober 2001 übertrug er das Grundstück der Beteiligten zu 2, seiner\n\nTochter. Diese verpflichtete sich, ihm vom 1. Januar 2002 an auf Lebenszeit\n\n(cid:11)(cid:10)(cid:15)\n\neine monatliche, jeweils im Voraus fällige, wertgesicherte Rente von 250 \n\nzahlen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung bestellte die Beteiligte zu 2 dem\n\nBeklagten zu 1 an dem übertragenen Grundstück eine Reallast. Hierzu wurde\n\nfolgendes bestimmt:\n\n\"Es ist Inhalt der Reallast, daß Rückstände Rang nach den übrigen aus\nder Reallast folgenden Ansprüchen (Stammrecht) haben; untereinander\nhaben die älteren Rückstände Rang nach den jüngeren. Abweichend\nvon § 12 ZVG ist deshalb im Falle der Zwangsversteigerung aus der\nReallast das Stammrecht in das geringste Gebot aufzunehmen.\"\n\nDas Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung der\n\nReallast zurückgewiesen. Ihre Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf die\n\nweitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, eine Re-\n\nallast könne mit dem vereinbarten Inhalt nicht in das Grundbuch eingetragen\n\nwerden. Die rückständigen und die künftig fällig werdenden Einzelleistungen\n\nbildeten ein einheitliches Recht. Seine Bestandteile könnten bei der Bestellung\n\nder Reallast keinen unterschiedlichen Rang (§ 879 BGB) haben. Die Befriedi-\n\ngungsreihenfolge zwischen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen und\n\ndem Hauptanspruch (§ 12 ZVG) könne zwar durch Vereinbarung abgeändert\n\nwerden. Das habe aber nur dann Bedeutung, wenn der auf die Reallast entfal-\n\nlende Erlösanteil zur Tilgung der Rückstände und zur Schaffung des Dek-\n\nkungskapitals für die künftigen Leistungen (§§ 92 Abs. 2, 121 ZVG) nicht hin-\n\nreiche. An der Zurückweisung der weiteren Beschwerde sieht sich das Ober-\n\nlandesgericht durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts vom 11. Oktober 1990 (BayObLGZ 1990, 282) gehindert, wonach eine\n\nReallast mit dem Inhalt zulässig ist, daß bei der Zwangsversteigerung die lau-\n\nfenden und rückständigen Leistungen, sofern ihre Rangstelle für die Berech-\n\nnung des geringsten Gebots maßgebend ist, Rang nach dem Stammrecht, un-\n\nterschiedlich gleichen Rang haben.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will mithin bei der Auslegung einer\n\ndas Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift, nämlich der\n\nBestimmung über den Inhalt der Reallast (§§ 1105, 1107 BGB), von einer auf\n\nsofortige Beschwerde ergangenen Entscheidung eines die Aufgaben des\n\nOberlandesgerichts \n\nin Grundbuchsachen wahrnehmenden Gerichts \n\n(§ 8\n\nEGGVG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG) abweichen.\n\nIII.\n\nDie von dem Notar, der im Namen der Beteiligten den Eintragungsantrag\n\ngestellt hat, schriftlich eingelegte, auf eine Rechtsverletzung gestützte weitere\n\nBeschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\nDie Reallast ist mit dem vereinbarten Inhalt nicht eintragungsfähig.\n\n1. Die Möglichkeit, von Vorschriften des Zwangsversteigerungsrechts\n\ndurch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, gegebenenfalls mit\n\nZustimmung betroffener weiterer Beteiligter des Versteigerungsverfahrens ab-\n\nzuweichen (§ 59, 91 ZVG), scheidet als Grundlage für die Eintragung der Re-\n\nallast mit dem vereinbarten Inhalt aus. § 12 ZVG, auf dessen Abdingbarkeit\n\nsich die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts stützt, ent-\n\nhält, wie auch die Bestimmungen über die Rangordnung der Rechte im\n\nZwangsversteigerungsverfahren nach Klassen (§ 10 ZVG) und die Rangfolge\n\ninnerhalb derselben Klasse (§ 11 ZVG), keine Anordnung über den Rang der\n\nRechte nach dem sachlichen Recht. Die Vorschriften regeln die Befriedigungs-\n\nreihenfolge im Verfahren nach eigenständigen Gesichtspunkten. Auf den Rang\n\nder Rechte (§ 879 BGB) nehmen sie Bezug, soweit bestimmte Ansprüche in\n\nderselben (vollstreckungsrechtlichen) Klasse zu befriedigen sind (§ 11 ZVG).\n\nGegenstand der Eintragung im Grundbuchverfahren (§§ 13 ff. GBO) ist dage-\n\ngen die sachlich-rechtliche Einigung der Parteien, deren Inhalt im Falle der\n\nReallast durch §§ 1105 ff. BGB bestimmt wird. Die Eintragungsbewilligung des\n\nGrundbuchverfahrensrechts (§ 19 GBO) hat die materiell-rechtliche Einigung,\n\nderen Vollzug im Grundbuch das Recht zum Entstehen bringt (§ 873 BGB),\n\nnicht eine dem Zwangsversteigerungsrecht zuzuordnende verfahrensrechtliche\n\nAbsprache zum Gegenstand. Eine von § 12 ZVG abweichende Vereinbarung\n\nüber die Tilgungsreihenfolge scheidet mithin nicht, wie das vorlegende Gericht\n\nmeint, deshalb als Grundlage für die Eintragung der Reallast aus, weil § 12\n\nZVG nur einen Ausschnitt des Zwangsversteigerungsverfahrens (teilweise Til-\n\ngung des Rechts aus dem Erlös) zum Gegenstand hat und weil die Vereinba-\n\nrung ohne Einfluß auf das geringste Gebot ist (dazu Amann, DNotZ 1993, 222,\n\n227 f.). Vielmehr ist die Vereinbarung als verfahrensrechtliches Geschäft ohne\n\nAuswirkung auf den Inhalt des sachlichen Rechts (a.A. Jäckel/Güthe, ZVG,\n\n7. Aufl., 1937, § 12 Rdnr. 1; unklar Zöller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 12\n\nRdn. 401: Grundbucheintragung gesetzlich nicht gedeckt, Bezugnahme auf\n\nEintragungsbewilligung müsse genügen).\n\n2. Das sachliche Recht gibt keine Möglichkeit, eine Reallast mit unter-\n\nschiedlichem Rang für rückständige und noch nicht fällige Einzelleistungen zu\n\nbegründen. Zum gesetzlichen Inhalt der Reallast bestimmt § 1105 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB, ein Grundstück könne in der Weise belastet werden, daß an den-\n\njenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen\n\naus dem Grundstück zu entrichten sind; auf die einzelnen Leistungen finden\n\nnach § 1107 BGB die für die Zinsen einer Hypothekenforderung bestehenden\n\nVorschriften entsprechende Anwendung. Unbeschadet der überkommenen\n\nDiskussion zur Rechtsstruktur der Reallast (vgl. Staudinger/Amann, BGB,\n\n2002, Einf. 19 ff. zu §§ 1105 bis 1112) steht ihr Charakter als einheitliches Sa-\n\nchenrecht nicht in Frage. Die wiederkehrenden Leistungen sind zwar, anders\n\nals Hypotheken- oder Grundschuldzinsen, nicht als Erträge einer dinglichen\n\nSchuld aufzufassen; ihnen liegt im Regelfalle kein verwertbares Recht zugrun-\n\nde. Sie bilden aber in ihrer Summe das einheitliche dingliche Recht (\"Stamm-\n\nrecht\"); der Zugriff auf das Grundstück wird mit dem sukzessiven Fälligwerden\n\nder Einzelleistungen in deren jeweiliger Höhe möglich. Ein unterschiedlicher\n\nRang von Teilen eines Rechts ist im sachlichen Recht nicht vorgesehen. § 879\n\nBGB legt das Rangverhältnis unter \"mehreren Rechten\", mit denen ein Grund-\n\nstück belastet ist, fest. Eine Reallast kann mithin nicht mit verschiedenem Rang\n\nzwischen ihren Bestandteilen begründet werden.\n\nAllerdings hat das Sachenrechtsänderungsgesetz mit § 9 Abs. 3 Nr. 1\n\nErbbauVO eine vollstreckungsfeste Reallast geschaffen. Dies ist aber aus ei-\n\nnem bsonderen Anlaß, nämlich der Einführung des Anspruchs des Nutzers ge-\n\ngen den Grundstückseigentümer auf Bestellung eines Erbbaurechts (§§ 3,\n\n32 ff. SachenRBerG), geschehen. Einer über die Erbbauzinsreallast hinausge-\n\nhenden Regelung hat sich der Gesetzgeber, obwohl die Rechtsstellung des\n\nReallastberechtigten nach §§ 1105, 1107 BGB Anlaß zu seinem Tätigwerden\n\nwar, enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 61 u. 192 ff.; 12/7425, S. 5 f. u. 84).\n\nNur der Erbbauzins (nicht Reallasten anderen Inhalts) ist Instrument des Aus-\n\ngleichs für die dem Grundstückseigentümer aufgezwungene Einschränkung\n\nseiner Befugnisse aus § 903 BGB. Einem Bedürfnis, im Vollstreckungsfalle das\n\nGrundstück für bis dahin nicht fällig gewordene Raten in Haftung zu nehmen,\n\nkann durch Einräumung eines Anspruchs auf Bestellung einer weiteren Real-\n\nlast für diesen Fall Rechnung getragen werden. Deren Rang ist durch Vormer-\n\nkung zu wahren (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\n3. Die Versagung der Eintragung einer Reallast mit gespaltenem Rang\n\nverlöre allerdings an Überzeugungskraft, wenn das gleiche Ergebnis, wie das\n\nvorlegende Gericht meint, durch anschließende Teilung des Rechts in rück-\n\nständige und künftige Einzelleistungen erzielt werden könnte. Dies ist indessen\n\nnicht der Fall.\n\na) Dümig (ZfIR 2002, 960, 962) meint, eine Teilung der Reallast in\n\nRückstände und fällige Einzelleistungen sei konstruktiv nicht möglich. Rück-\n\nständige Raten, die von dem noch nicht fälligen Teil der künftigen Leistungen\n\ngetrennt würden, hätten (nur noch) eine einmalige Leistung zum Gegenstand,\n\ndie zum Zeitpunkt der gewünschten Teilung insgesamt zu erfüllen sei. Dies\n\nentspreche dem Inhalt der (gekündigten) Hypothek oder Grundschuld und sei\n\nmit § 1105 BGB unvereinbar (zum Ausgangspunkt Dümigs, vgl. auch Münch-\n\nKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 1107 Rdn. 3 und § 1110 Rdn. 4).\n\nb) Nach § 1107 BGB sind indessen die Einzelleistungen aus der Real-\n\nlast, unbeschadet des Umstandes, daß sie keine Nebenforderungen darstellen,\n\nnach den Vorschriften über die Hypothekenzinsen abtretbar. Sie können mit-\n\nhin, jedenfalls für diesen Zweck und gleichgelagerte Fälle (Pfändung, Verpfän-\n\ndung), vom Recht im übrigen abgeteilt werden. Das Recht auf die noch nicht\n\nfälligen Einzelleistungen wird entsprechend §§ 873, 1154 Abs. 3 BGB nach\n\nden Grundsätzen des Immobiliarsachenrechts übertragen. Für die bereits fälli-\n\ngen Einzelleistungen gilt dagegen nach § 1159 BGB das Recht der Übertra-\n\ngung von Forderungen, §§ 398 ff. BGB; ihre Abtretung erfolgt somit außerhalb\n\ndes Grundbuchs (für eine, wohl deklaratorische, Eintragung des schuldrechtli-\n\nchen Geschäfts: MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 1159 Rdn. 10). Nach der\n\nRechtsprechung des Reichsgerichts ist es zwar möglich, im Zuge der Abtretung\n\nder fälligen Hypothekenzinsen zwischen diesen und dem Kapital ein Rangver-\n\nhältnis herzustellen; in das Grundbuch eintragungsfähig ist dieses aber nicht\n\n(RGZ 88, 160, 163; ihm folgend RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1159 BGB Rdn. 3).\n\nJedenfalls zur Frage der Eintragungsfähigkeit tritt der Senat dieser Rechtsauf-\n\nfassung bei.\n\nIV.\n\nEines Kostenausspruchs bedurfte es nicht (zu den Gerichtskosten vgl.\n\n§ 131 Abs. 1, § 2 KostO).\n\nDen Geschäftswert der Beschwerden hat der Senat gem. § 131 Abs. 2,\n\n§ 30 Abs. 1, § 24 KostO unter Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel\n\n(20 v.H.) festgesetzt.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1105","ref_norm":"1105","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1107","ref_norm":"1107","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1159","ref_norm":"1159","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-38-02","retrieved":"2026-07-10 14:53:00.160231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-02/v-zb-38-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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