{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"XII ZB 202/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 202/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Oktober 2003\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Okto-\n\nber 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 400 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger, der mit seiner Klage die Abänderung einer gerichtlichen\n\nScheidungsfolgenvereinbarung begehrt, ist auf die Widerklage der Unterhalts-\n\nberechtigten durch Anerkenntnisteilurteil verurteilt worden,\n\n1. über seine gesamten Einkünfte wie folgt Auskunft zu erteilen:\n\na) aus selbständiger Tätigkeit in den vergangenen 3 Jahren, nämlich von\n\n1999 bis 2001, durch Vorlage der\n\n- Einkommensteuererklärungen\n\n- Einkommensteuerbescheide\n\n- Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung,\n\nb) aus nichtselbständiger Tätigkeit für den Zeitraum April 2001 bis März\n\n2002, durch Vorlage der Lohnabrechnungen,\n\nc) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr\n\n2001,\n\nd) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Einnahme-/\n\nÜberschußrechnung für das Jahr 2001,\n\ne) aus Steuererstattung durch Vorlage des Lohnsteuerbescheides für\n\ndas Jahr 2001,\n\nf) aus sonstigen Einkünften durch Vorlage geeigneter Belege,\n\n2. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\n\n(18. Juli 2002) durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit ge-\n\nnauen, die Wertbestimmung der Gegenstände ermöglichenden Anga-\n\nben.\n\nGegen dieses Anerkenntnisteilurteil hat der Kläger unter anderem mit der\n\nBegründung, ein wirksames Anerkenntnis nicht abgegeben zu haben, Berufung\n\neingelegt. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:15)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:24)(cid:25)(cid:12)(cid:9)(cid:0)(cid:25)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:17)(cid:15)(cid:26)(cid:12)(cid:4)(cid:24)(cid:28)(cid:27)(cid:9)(cid:29)(cid:22)(cid:21)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:27)(cid:31)(cid:29)(cid:4) !(cid:12)(cid:19)\"$#% (cid:20)(cid:3)&(cid:12)(cid:4)(cid:14)’(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4) (cid:20)((cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:3)’(cid:18)(cid:20)(cid:7)(cid:17))*(cid:1)+(cid:24)-,/.+(cid:24)0(cid:0)(cid:28)(cid:1)(cid:26)(cid:14)(cid:19)1\n\n400 \n\nDagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Nr. 4 ZPO\n\nstatthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache entgegen der Auffassung der\n\nRechtsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.\n\n1. Grundsätzliche Bedeutung ist - auch nach der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde - nicht schon wegen der Frage gegeben, ob das Rechtsmittel der\n\nBerufung auch gegen ein Anerkenntnis(teil)urteil eingelegt werden kann. Diese\n\nFrage hat der Bundesgerichtshof bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar\n\n1955 - IV ZR 238/54 - NJW 1955, 545, 546).\n\n2. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO\n\nnicht vor.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entschei-\n\ndung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. No-\n\nvember 1994 (BGHZ 128, 85) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß sich\n\ndie Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach seinem\n\nInteresse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel\n\nder Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verur-\n\nsacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 f.).\n\nDie - in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf eine zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde ohnehin nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende - Ermes-\n\nsensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraussichtliche Höhe der\n\ndem Kläger entstehenden Kosten wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf\n\nund weicht auch, soweit dies entscheidungserheblich war, nicht von der Recht-\n\nsprechung des Senats ab.\n\nSoweit der Kläger geltend macht, wegen der Unbestimmtheit des Titels\n\nbenötige er anwaltlichen Rat und wegen der vorzulegenden Belege die Hilfe\n\neines Steuerberaters, kommt es auf diese - im übrigen durch die Rechtspre-\n\nchung des Senats hinreichend geklärten - Fragen im Ergebnis schon deshalb\n\nnicht an, weil der Kläger in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht hat,\n\ndaß die nach Ziffer 1 a) bis e) vorzulegenden Belege noch nicht vorhanden sei-\n\nen, sondern erst noch angefertigt werden müßten. Er braucht sie daher nur vor-\n\nzulegen. Insbesondere bedarf es keiner \"nach unterhaltsrechtlichen Gesichts-\n\npunkten berichtigter Einkommensermittlungen\" für 1999 bis 2001 laut Kosten-\n\nvoranschlag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. und Partner GmbH,\n\nweil der Kläger hierzu nicht verurteilt worden ist.\n\nDie Auskunft zu 1 f) hat der Kläger bereits mit der Berufungsschrift dahin\n\nerteilt, keine sonstigen Einkünfte mehr zu haben, so daß sich - auch für ihn er-\n\nsichtlich - die Vorlage von Belegen erübrigt. Gleiches gilt für die Auskunft zu 2,\n\ndie er dahin erteilt hat, bis auf zwei Läden, die Verluste einbrächten, und einen\n\nRückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus einer früheren Schen-\n\nkung sei sein gesamtes Vermögen aufgebraucht. Ziffer 2 des Anerkenntnisur-\n\nteils verpflichtet ihn nicht, genaue Angaben hierzu zu machen, die einem Laien\n\ndie Wertbestimmung ermöglichen; es genügt eine hinreichend genaue Be-\n\nzeichnung, die, soweit erforderlich, einem Sachverständigen die Bewertung er-\n\nmöglicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch diese Auskunft könne der\n\nKläger im vorliegenden Einzelfall ohne fremde Hilfe und ohne einen 400 \n\n2(cid:4)3\n\nr-\n\nsteigenden Aufwand erteilen, läßt keine Rechtsauffassung erkennen, die\n\ngrundsätzliche Fragen aufwirft oder im Gegensatz zur Rechtsprechung des Se-\n\nnats steht, zumal der Kläger diese Auskunft, wenn auch zu einem rund fünf\n\n(cid:1)\n\nMonate früher liegenden Zeitpunkt, bereits in seiner Klageschrift weitgehend\n\nerteilt hat.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-01/xii-zb-202-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-01/xii-zb-202-02","retrieved":"2026-07-10 14:49:12.829064+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-01/xii-zb-202-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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