{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"XI ZR 426/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330 a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117). b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 - Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 426/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n30. September 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nFKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330\n\na) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog.\nTransferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt\n(Bestätigung von BGHZ 133, 117).\n\nb) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut\nbesondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung\nsind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.\n\nc) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder\nrechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch\nArt. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 -\nTransferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.\n\nBGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01 - OLG Brandenburg\n LG Cottbus\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank\n\nBerlin von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. Transferrubel-\n\nGeschäften aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. AG\n\n(im folgenden: D.) Schadensersatz in Höhe von 515.801,50 DM nebst\n\nZinsen.\n\nDie D. war in der früheren DDR im Rahmen des Außenhandels mit\n\nden Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) mit\n\nder Durchführung des Zahlungsverkehrs betraut. Dieser Zahlungsverkehr\n\nwurde über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit\n\nin Moskau abgewickelt und fand in Verrechnungseinheiten statt, die als\n\ntransferable Rubel (XTR) bezeichnet wurden.\n\nDie Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der LPG S. (im folgenden\n\nebenfalls: Beklagte), die eine Vermehrungszucht für Schweinehybriden\n\nbetrieb. Mit Verträgen vom 16. Mai 1990 verkauften sie und fünf weitere\n\nLandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Mastschweine und\n\nMastläufer an ein polnisches Staatsgut. Die Beklagte, die weder über\n\neine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer so-\n\ngenannten Trockensiegelung verfügte, berechnete dem polnischen\n\nStaatsgut darauf zwischen dem 21. Mai und dem 7. Juni 1990 für die\n\nLieferung von 1.160 Mastschweinen und 400 Mastläufern insgesamt\n\n1.324.152,10 Mark der DDR. Die Rechnungen waren in Transferrubeln\n\nzu begleichen. Zolldokumente oder sonstige Ausfuhrbelege sind nicht\n\nvorhanden.\n\nBereits am 14. Mai 1990 war auf Veranlassung des polnischen\n\nStaatsguts ein für die nicht an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligte\n\nLPG Milchproduktion O. (im folgenden: LPG O.) bestimmter Betrag von\n\n70.900 XTR bei der D. eingegangen, die ihn zu einem Kurs von 1 : 4,67\n\nin 331.103 Mark der DDR umstellte und an die LPG O. überwies. Diese\n\nleitete den erlangten Betrag Ende Mai 1990 an die Beklagte weiter. Am\n\n12. Juni 1990 gingen auf Veranlassung des polnischen Staatsguts weite-\n\nre 150.000 XTR, die für die Beklagte bestimmt waren, bei der D. ein, die\n\nsie zum gleichen Kurs in 700.500 Mark der DDR konvertierte und auf ein\n\nKonto der Beklagten bei der BLN F. überwies.\n\nMit Schreiben vom 23. Dezember 1994 forderte die Klägerin die\n\nBeklagte auf, den aus der Gesamtsumme von 1.031.603 Mark der DDR\n\nbei einer Währungsumstellung zum Kurs von 2 : 1 sich ergebenden Be-\n\ntrag von 515.801,50 DM an sie zurückzuzahlen.\n\nDie Klägerin macht geltend, daß die Beklagte unberechtigt am\n\nTransferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen habe. Sie habe nicht\n\nüber die dafür erforderliche staatliche Zulassung verfügt und die Vieh-\n\nlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich\n\nvorgespiegelt. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei der\n\nD. oder der Staatsbank Berlin ein Schaden in Höhe der umgestellten Be-\n\nträge entstanden.\n\nDie Beklagte behauptet, sie und die anderen beteiligten Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften hätten die dem Staatsgut be-\n\nrechneten Mastschweine und Mastläufer nach Polen geliefert. Die Aus-\n\nfuhr sei von dem 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-,\n\nForst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und von\n\ndem 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises\n\nF., von deren Zuständigkeit sie habe ausgehen dürfen, initiiert und ge-\n\nstattet worden. Die Überweisung des Betrages von 331.103 Mark der\n\nDDR durch die LPG O. an sie sei dadurch zu erklären, daß dem polni-\n\nschen Staatsgut aus dem XTR-Vorauskasseverfahren ein Rückerstat-\n\ntungsanspruch gegen die LPG O. zugestanden habe, den es an sie ab-\n\ngetreten habe. Sie habe den ihr im Mai und Juni 1990 zugeflossenen\n\nBetrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR bis auf einen auf die\n\nLieferungen aus ihren eigenen Viehbeständen entfallenden Anteil von\n\n176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai\n\n1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und\n\nals sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen\n\nStaatsguts weitergeleitet. Die Beklagte stellt ferner einen Schaden der D.\n\nund der Staatsbank Berlin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjäh-\n\nrung.\n\nDas Landgericht hat der am 11. Mai 2000 eingereichten Klage\n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte aus eigenem Recht oder\n\naus abgetretenem Recht der D. ein Anspruch nach § 330 des Zivilge-\n\nsetzbuchs der DDR (ZGB) zu. Gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB sei das\n\nRecht der DDR anzuwenden. Die Beklagte habe unter Verletzung ihr ob-\n\nliegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden der betei-\n\nligten Banken verursacht.\n\nDies folge daraus, daß sie die aus dem Transferrubel-Abrech-\n\nnungsverfahren erlangten Beträge für tatsächlich nicht durchgeführte\n\nLiefergeschäfte in Anspruch genommen habe. Zwar sei die Klägerin für\n\ndie negative Tatsache darlegungs- und beweispflichtig, daß die Beklagte\n\ndie von ihr behaupteten Viehlieferungen nicht vorgenommen habe. Die\n\nBeklagte habe jedoch der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast\n\nnicht entsprochen und die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 nicht\n\nausreichend dargelegt.\n\nAußerdem habe sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie\n\nnicht über die erforderliche Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-\n\nAbrechnungsverfahren verfügt habe. Der 1. Stellvertreter des Leiters des\n\nFachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und der\n\n1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F.\n\nseien für eine solche Zulassung nicht zuständig gewesen. Die Beklagte\n\nhabe sich zumindest fahrlässig verhalten, weil sie sich über die gelten-\n\nden Bestimmungen habe informieren müssen.\n\nAuf ein Mitverschulden der D. könne sie sich nicht berufen, da die\n\nVorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Ge-\n\nschädigten in keinem Fall dazu führen könnten, daß dem Schädiger ein\n\nTeil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibe. Ob das Handeln der\n\nBeklagten einen Schaden der Klägerin oder aber der D. verursacht habe,\n\nkönne dahinstehen, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der D.\n\nvorgehe.\n\nDie Klageforderung sei nicht verjährt. Für sie gelte die zehnjährige\n\nVerjährungsfrist nach Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Födera-\n\nlen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993. Als dieses\n\nGesetz am 26. Juni 1993 in Kraft getreten sei, sei die zunächst vierjähri-\n\nge Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB), die durch Art. 231 § 6\n\nAbs. 1 und 2 EGBGB auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), beginnend\n\nmit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, verkürzt worden sei,\n\nnoch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl die Beklagte aus der Verrech-\n\nnung von Transferrubeln nicht DM-Gegenwerte, sondern Beträge in Mark\n\nder DDR erlangt habe, erfasse Art. 38 FKPG die gegen sie gerichteten\n\nAnsprüche. Zwar spreche der Wortlaut nur von DM-Beträgen und ergebe\n\ndie Gesetzesbegründung keine letzte Klarheit. In der Überschrift sei aber\n\nallgemein von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Er-\n\nlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften die Rede. Auch\n\nhätten nach der Gesetzesbegründung alle Fallgruppen erfaßt werden\n\nsollen, \n\nin denen es aufgrund der Teilnahme am Transferrubel-\n\nVerrechnungsverkehr zu materiell ungerechtfertigten Vermögensver-\n\nschiebungen gekommen sein könne. Unter DM-Gegenwerten seien daher\n\nauch DM-Beträge zu verstehen, die aus der Umstellung von zu Unrecht\n\nin Mark der DDR erlangten Beträgen resultierten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Frage, ob die Beklagte sich durch die streitgegenständli-\n\nchen Transferrubel-Geschäfte schadensersatzpflichtig gemacht hat, nach\n\ndem Zivilgesetzbuch der früheren DDR zu beurteilen ist. Da die Aktivitä-\n\nten, in denen die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende un-\n\nerlaubte Handlung sieht, vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik\n\nDeutschland am 3. Oktober 1990 stattgefunden hatten, ist für sie nach\n\nArt. 232 §§ 1 und 10 EGBGB das Recht der DDR maßgebend.\n\n2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender Pflichten\n\nrechtswidrig im Sinne von § 330 ZGB handelte, indem sie ohne staatliche\n\nZulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm.\n\nIm vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher dahinste-\n\nhen, ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die von\n\nihr abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt und das - zur Fi-\n\nnanzierung des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedsländern des\n\nRGW bestimmte (vgl. BGHZ 131, 149, 154) - Verfahren schon deshalb\n\nunbefugt in Anspruch genommen hat.\n\na) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahme\n\nam Transferrubel-Abrechnungsverfahren setzt unmittelbare Geschäfts-\n\nbeziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwin-\n\ngend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewußt einen Weg\n\nbeschritten hat, auf dem er in den Genuß der Vorteile des Abrechnungs-\n\nverfahrens gelangte (BGHZ 133, 117, 123). Diese Voraussetzungen lie-\n\ngen sowohl hinsichtlich des unmittelbar von der D. auf ein Konto der Be-\n\nklagten bei der BLN F. überwiesenen Betrags von 700.500 Mark der\n\nDDR als auch in Bezug auf den von der LPG O. an die Beklagte weiter-\n\ngeleiteten Betrag von 331.103 Mark der DDR vor. Wer, wie die Beklagte,\n\naufgrund eines in Transferrubeln zu erfüllenden Vertrags Leistungen ei-\n\nnes Dritten in Mark der DDR entgegennahm, deren Gegenwert der Dritte\n\nauf Veranlassung des ausländischen Vertragspartners durch Konvertie-\n\nrung von Transferrubeln erlangt hatte, nutzte ebenfalls bewußt die Vor-\n\nteile des Abrechnungsverfahrens.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 133, 117, 123 f.)\n\nsetzte die Berechtigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungs-\n\nverfahren eine staatliche Zulassung voraus.\n\naa) An dieser von der Revision angegriffenen Rechtsprechung ist\n\nfestzuhalten.\n\n(1) Das Erfordernis einer staatlichen Zulassung ergab sich aus\n\ndem System der Verrechnung gegenseitiger Lieferungen und Leistungen\n\nder Mitgliedsstaaten des RGW auf Transferrubelbasis und dem Abkom-\n\nmen der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitige Verrechnung in\n\ntransferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für\n\nWirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl. 1981 II, 93) sowie den Allgemei-\n\nnen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen\n\nder Mitgliedsländer des RGW (ALB/RGW) 1968/1988 (GBl. 1989 II, 41).\n\nNach Art. I des Abkommens hatte jedes Mitgliedsland der Bank zu ge-\n\nwährleisten, daß die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge \n\nin\n\ntransferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderen\n\nvon den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten Zeitraumes mit allen\n\nanderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen waren. Die-\n\nses war nur möglich, wenn die einzelnen Außenhandelspartner jeweils\n\nnur mit staatlicher Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren\n\nteilnehmen durften und die Mitgliedsländer der Bank, darunter die DDR,\n\nauf diese Weise den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten\n\nExporte und Importe und damit die Zahlungseingänge und -ausgänge\n\nkontrollieren und beeinflussen konnten (BGHZ aaO, S. 124).\n\n(2) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Erfordernis einer staatli-\n\nchen Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren\n\nin den oben genannten Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei. Das\n\nZulassungserfordernis kommt in deren Wortlaut hinreichend zum Aus-\n\ndruck. Nach der Präambel der ALB/RGW 1968/1988 galten diese - und\n\ndamit auch das in §§ 58 ff. geregelte Zahlungsverfahren in transferablen\n\nRubeln - nur für Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, die zur\n\nDurchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt waren (vgl.\n\nBGHZ aaO, S. 124 f.).\n\n(3) Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß es\n\neine gesonderte Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren in\n\nder früheren DDR jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur\n\nErrichtung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 nicht\n\ngab. Da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten des RGW nach Art. I\n\ndes Abkommens grundsätzlich in Transferrubeln abzuwickeln war, be-\n\ngründete jedoch die Genehmigung des Warenexports in einen Mitglieds-\n\nstaat des RGW zugleich die Berechtigung, den Zahlungsverkehr in\n\nTransferrubeln durchzuführen. Eine derartige, für eine berechtigte Teil-\n\nnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren jedenfalls hinreichende\n\nGenehmigung war nach § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 28. März 1962\n\n(GBl. 1962 I, 42) in Verbindung mit § 2 der 15. Durchführungsbe-\n\nstimmung zum Zollgesetz vom 20. Oktober 1970 (GBl. 1970 II, 611) für\n\ndie Ausfuhr von Handelswaren erforderlich. Die genannten Vorschriften\n\nsind gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 11 des Zollgesetzes vom 22. Juni\n\n1990 (GBl. 1990 I, 451) erst am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten.\n\n(4) Das Erfordernis einer Zulassung zur Teilnahme am Transferru-\n\nbel-Abrechnungsverfahren ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes\n\nüber die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unter-\n\nnehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. 1990 I, 141) beseitigt\n\nworden. Danach durften Unternehmen Exportverträge ausdrücklich nur\n\n\"im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen\" abschließen.\n\n(5) Die Rechtsprechung des Senats steht schließlich nicht im Wi-\n\nderspruch zu den Urteilen des VII. Zivilsenats vom 26. März 1998 (VII ZR\n\n123/96, WM 1998, 1637) und des 5. Strafsenats vom 18. Februar 1998\n\n(5 StR 682/96, wistra 1998, 179), auf die sich die Revision beruft.\n\nDer VII. Zivilsenat hat die Frage geprüft und verneint, ob eine nach\n\ndem 1. Juli 1990 vereinbarte Umwandlung von Importverträgen, die in\n\ntransferablen Rubeln abgeschlossen worden waren, in eine konvertierba-\n\nre Währung und der Neuabschluß von Importverträgen nach dem 1. Juli\n\n1990 in konvertierbarer Währung mit Ländern, mit denen in transferablen\n\nRubeln verrechnet worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstieß\n\n(BGH aaO, S. 1639 f.). Das Urteil enthält dagegen keine Aussage zu den\n\nVoraussetzungen, unter denen das Transferrubel-Abrechnungsverfahren\n\nfür Exporte in Mitgliedsstaaten des RGW in Anspruch genommen werden\n\ndurfte.\n\nDer 5. Strafsenat hat zwar ausgeführt, daß in der früheren DDR\n\nansässige Firmen bis zum 30. Juni 1990 Exportverträge auf XTR-Basis\n\nabschließen durften (BGH aaO, S. 180). Dies ist aber vor dem Hinter-\n\ngrund zu sehen, daß in dem zu entscheidenden Fall nicht die vorgescho-\n\nbene Ost-Berliner Gesellschaft, sondern ein Unternehmen mit Sitz in\n\nBerlin (West) Lieferantin sein sollte, der das Transferrubel-Abrech-\n\nnungsverfahren in keinem Fall offen stand. Mit den Voraussetzungen,\n\nunter denen in der DDR ansässige natürliche und juristische Personen\n\ndieses nutzen durften, hat sich der 5. Strafsenat daher ebenfalls nicht\n\nbefaßt.\n\nbb) Die Beklagte verfügte weder über eine Exportlizenz noch über\n\neine Exportgenehmigung in Form einer Trockensiegelung oder eine son-\n\nstige staatliche Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren.\n\nIhre Behauptung, daß der Abschluß der Exportverträge vom\n\n1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nah-\n\nrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und durch den\n\n1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F.\n\ngestattet worden sei, ist unerheblich. Die Zuständigkeit lag zunächst\n\nbeim Ministerium für Außenwirtschaft, dessen Geschäftsbereich nach der\n\nVolkskammerwahl im März 1990 vom Ministerium für Wirtschaft über-\n\nnommen wurde (vgl. Budde/Flüh ZIP 1992, 369, 370; Horn, Das Zivil-\n\nund Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 7 Rdn. 32).\n\n3. Der Einwand der Beklagten, daß die von ihr aufgrund der Ver-\n\nträge vom 16. Mai 1990 vorgenommenen Ausfuhren im Fall einer Antrag-\n\nstellung genehmigt worden wären, ist nach dem Zweck der verletzten\n\nPflicht unbeachtlich.\n\nWie bereits ausgeführt wurde, bedurfte es einer staatlichen Zulas-\n\nsung zum Transferrubelverkehr, damit die frühere DDR den Umfang der\n\nauf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe kontrollieren\n\nund beeinflussen und damit die Ausgeglichenheit der Zahlungseingänge\n\nund Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln gewährleisten konnte.\n\nWer einen genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Export durch-\n\nführte, entzog sich dieser Steuerung und nahm der früheren DDR in die-\n\nsem Umfang die Möglichkeit, einen nicht mehr ausgleichbaren Handels-\n\nüberschuß gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten des RGW zu vermei-\n\nden.\n\n4. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das\n\nTransferrubel-Abrechnungsverfahren zumindest fahrlässig (§ 333 ZGB)\n\nohne staatliche Zulassung in Anspruch genommen, ist nicht zu bean-\n\nstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß sich\n\ndie Beklagte - und zwar bei einer für den Außenwirtschaftsverkehr zu-\n\nständigen Einrichtung - darüber hätte informieren müssen, welche Ge-\n\nnehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigte Ausfuhr von\n\nMastschweinen und Mastläufern notwendig waren. Dies gilt insbesonde-\n\nre deshalb, weil die Beklagte ausweislich der Verträge vom 16. Mai 1990\n\nselbst davon ausging, daß sie für \"den grenzüberschreitenden Handel\n\nerforderliche Dokumente\" beizubringen hatte.\n\n5. Die Beklagte hat durch ihr rechtwidriges Handeln jedenfalls ei-\n\nnen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 350.250 DM\n\nverursacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen\n\nweiteren Schaden in Höhe von 165.551,50 DM verursacht habe, wird da-\n\ngegen von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Der D. ist dadurch, daß sie den ihr im XTR-Verfahren zugeflos-\n\nsenen Betrag von 150.000 XTR, auf den die Beklagte keinen Anspruch\n\nhatte, nach erfolgter Umstellung auf ein Konto der Beklagten bei der BLN\n\nF. überwies, ein Schaden in Höhe von 700.500 Mark der DDR oder\n\n350.250 DM entstanden. Sofern die Staatsbank Berlin, der gemäß § 2\n\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990\n\n(GBl. 1990 I, 504) die bankmäßige Abwicklung des Transferrubelver-\n\nkehrs der früheren DDR oblag, die D. refinanzierte, verlagerte sich der\n\nSchaden auf die Staatsbank Berlin. In diesem Fall wäre entweder die D.\n\nzur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der Staatsbank Berlin als mittelbarer Geschädigter gemäß\n\n§ 332 Satz 2 ZGB (vgl. BGHZ 133, 117, 126). Da die Klägerin als\n\nRechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin aus eigenem Recht und aus\n\nabgetretenem Recht der D. vorgeht, hat das Berufungsgericht mit Recht\n\noffen gelassen, wer zunächst Inhaber des Schadensersatzanspruchs\n\nwar.\n\nb) Soweit die Klägerin wegen des weiteren Betrags von\n\n331.103 Mark der DDR, den die D. an die LPG O. überwiesen und den\n\ndiese an die Beklagte weitergeleitet hat, Ersatz verlangt, ist die Verursa-\n\nchung eines Schadens der D. oder der Staatsbank Berlin durch die Be-\n\nklagte nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\nzu verneinen.\n\nDer Schaden ist bereits mit der Überweisung an die LPG O. ent-\n\nstanden, die unstreitig unbefugt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren\n\nteilnahm und daher keinen Anspruch auf den ihr überwiesenen Betrag\n\nhatte. Eine Haftung der Beklagten hierfür wäre allerdings wegen gemein-\n\nschaftlicher Schadensverursachung im Sinne von § 342 Abs. 1 Satz 1\n\nZGB zu bejahen, wenn sie im Zusammenwirken mit der LPG O. Viehlie-\n\nferungen vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsver-\n\nfahren einzudringen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu dem von der\n\nKlägerin behaupteten gemeinschaftlichen Vorgehen keine Feststellungen\n\ngetroffen. Im übrigen hätte das rechtswidrige Verhalten der Beklagten\n\neinen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin \n\nin Höhe von\n\n331.103 Mark der DDR oder 165.551,50 DM nur verursacht, sofern deren\n\ngegen die LPG O. gerichteter Erstattungsanspruch infolge der Weiterlei-\n\ntung der überwiesenen Summe an die Beklagte nicht mehr durchsetzbar\n\ngewesen wäre. Einen entsprechenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht\n\nvorgetragen.\n\n6. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch im Er-\n\ngebnis zutreffend nicht wegen eines Mitverschuldens der D. gemäß\n\n§ 341 ZGB gemindert.\n\nDie nach dieser Vorschrift - ebenso wie bei § 254 BGB - vorzu-\n\nnehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten ist grundsätzlich Aufgabe\n\ndes Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahin-\n\ngehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen\n\nzugrunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig be-\n\nrücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze versto-\n\nßen hat (BGHZ 98, 148, 158; 133, 117, 127 f.).\n\na) Einer solchen Nachprüfung hält die Begründung, mit der das\n\nBerufungsgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der D. ver-\n\nneint hat, allerdings nicht stand. Es hat darauf abgestellt, daß die Minde-\n\nrung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des\n\nGeschädigten in keinem Fall dazu führen darf, daß dem Schädiger ein\n\nTeil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. hierzu BGHZ 131,\n\n149, 156 m.w.Nachw.). Für das Revisionsverfahren ist jedoch, da das\n\nBerufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, von\n\ndem Vortrag der Beklagten auszugehen, daß ihr von dem im Mai und Ju-\n\nni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR\n\nselbst nur 176.176 Mark der DDR verblieben seien, nachdem sie die auf\n\ndie Lieferungen der anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-\n\nschaften entfallenden Anteile und die an den Direktor des polnischen\n\nStaatsguts zu entrichtende Organisationspauschale ausgezahlt habe.\n\nDanach würde selbst eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen\n\neines erheblichen Mitverschuldens der D. nicht dazu führen, daß der Be-\n\nklagten ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbliebe.\n\nb) Ein fahrlässiges Verhalten, das bei einer Abwägung der Verant-\n\nwortlichkeiten nach § 341 ZGB zu berücksichtigen wäre, ist der D. indes-\n\nsen nicht vorzuwerfen.\n\nDie ALB/RGW 1968/1988 sahen nur für das Sofortbezahlungsver-\n\nfahren in § 59 Nr. 2 vor, daß die Bank des Verkäuferlandes vor der Be-\n\nzahlung des Verkäufers bestimmte von diesem vorzulegende Dokumente\n\nzu überprüfen hatte. Wählten die Vertragspartner dagegen, wie das pol-\n\nnische Staatsgut und die in der DDR ansässigen Landwirtschaftlichen\n\nProduktionsgenossenschaften, das sogenannte Vorauskasseverfahren,\n\nalso eine direkte Überweisung, so traf sie eine entsprechende Prüfungs-\n\npflicht nicht (vgl. KG Berlin KG-Report 1998, 324, 326). Besondere Um-\n\nstände, die für die D. eine unberechtigte Teilnahme der Beklagten am\n\nTransferrubel-Abrechnungsverfahren nahe legten, und die ihr, die den\n\nTransferrubelverkehr als Massengeschäft abwickelte, daher ausnahms-\n\nweise Anlaß zu einer Überprüfung hätten geben können, sind weder von\n\nden Parteien vorgetragen worden noch ersichtlich.\n\n7. Der Schadensersatzanspruch aus § 330 ZGB ist entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1\n\nEGBGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Die Verjährung ist spätestens\n\nim Dezember 1997 eingetreten.\n\na) In der früheren DDR betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für\n\neinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 474\n\nAbs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre und begann nach § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB\n\nmit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs\n\nund der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Mit Wirkung vom\n\n3. Oktober 1990 wurde diese Regelung durch Art. 231 § 6 EGBGB modi-\n\nfiziert. Danach trat die hinsichtlich ihres Beginns ebenfalls kenntnisab-\n\nhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. grund-\n\nsätzlich an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist (Art. 231 § 6 Abs. 1\n\nSatz 1 EGBGB), wobei \n\njedoch die Dreijahresfrist \n\nfrühestens am\n\n3. Oktober 1990 beginnen konnte (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB)\n\nund dann nicht maßgeblich war, wenn die Vierjahresfrist vorher endete\n\n(Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts die Beklagte \n\nin einem Schreiben vom\n\n23. Dezember 1994 zur Rückzahlung der rechtswidrig erlangten Gelder\n\naus der Transferrubel-Umstellung aufgefordert. Damit steht fest, daß die\n\nKlägerin spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und\n\n- soweit eine Schadensersatzpflicht entstanden ist - auch von der Person\n\ndes Ersatzpflichtigen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852\n\nAbs. 1 BGB a.F. lief daher spätestens im Dezember 1997 ab. Da die\n\nKlägerin erst im Mai 2000 Klage erhoben hat, konnte eine Unterbrechung\n\nder Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. dadurch nicht mehr eintre-\n\nten.\n\nc) Aus Art. 38 Abs. 1 FKPG ergibt sich nichts anderes. Diese Vor-\n\nschrift kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden\n\nFall keine Anwendung finden.\n\naa) Nach Art. 38 Abs. 1 FKPG verjähren Ansprüche wegen unbe-\n\nrechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der\n\nVerrechnung von Transferrubeln unabhängig von ihrem Rechtsgrund in\n\nzehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung\n\nder DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begrün-\n\ndenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt\n\nhat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember\n\n2020. Aus der Verrechnung von Transferrubeln hat die Beklagte im Mai\n\nund Juni 1990 keine DM, sondern Gegenwerte in Mark der DDR erlangt.\n\nDiese fallen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift\n\nnicht unter Art. 38 Abs. 1 FKPG.\n\nbb) Daran würde sich nichts ändern, wenn die Mark-Beträge, die\n\ndie Beklagte aus der Transferrubel-Verrechnung erlangt hatte, später im\n\nZuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 vollständig oder teilwei-\n\nse in DM umgestellt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts kann Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht dahin ausgelegt werden, daß unter\n\nDM-Gegenwerten auch DM-Beträge verstanden werden müssen, die aus\n\nder Umstellung von zu Unrecht erlangten Beträgen in Mark der DDR re-\n\nsultieren.\n\nDieser Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift\n\nentgegen, der von der Erlangung von DM-Gegenwerten \"aus der Ver-\n\nrechnung von Transferrubeln\" spricht und damit auf das unmittelbare Er-\n\ngebnis des Verrechnungsvorgangs abstellt. Demgegenüber ist es entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß die Überschrift\n\ndes Art. 38 FKPG weiter gefaßt ist. Die konkreten Einzelheiten einer ge-\n\nsetzlichen Regelung können regelmäßig nur dem Inhalt der maßgeben-\n\nden Vorschrift, nicht aber deren naturgemäß - schon wegen des Zwangs\n\nzur Kürze - häufig mehr oder weniger ungenauer Überschrift entnommen\n\nwerden.\n\nAußerdem ist die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Aus-\n\nlegung auch sinnwidrig, weil nach ihr die Frage der Verjährung von der\n\nweiteren Verwendung der erlangten Mark-Beträge abhinge, ohne daß\n\ndafür ein Sachgrund ersichtlich ist. Warum derjenige, der seine aus der\n\nTransferrubel-Verrechnung erlangten Mark der DDR später nicht in DM\n\ngetauscht hat - etwa weil er sie in ausländische Währung gewechselt\n\noder noch vor dem 1. Juli 1990 für den Erwerb von Immobilien oder son-\n\nstigen Vermögensgegenständen verwandt hat -, bei der Frage der Ver-\n\njährung besser stehen soll als jemand, der solche Mark-Beträge in DM\n\numstellen ließ, ist nicht erkennbar. Schließlich widerspräche ein solches\n\nAbstellen auf die spätere Verwendung aus einer unrechtmäßigen Trans-\n\nferrubel-Verrechnung erlangter Mark-Beträge - die für verschiedene Teile\n\neines solchen Betrages unterschiedlich gewesen sein kann - auch dem\n\nZweck des Verjährungsrechts. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden ver-\n\nmag es nur herbeizuführen, wenn es an klare und für den gesamten An-\n\nspruch einheitlich feststellbare Voraussetzungen anknüpft.\n\ncc) Eine vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht gedeckte\n\nVerlängerung der Verjährungsfrist läßt sich auch nicht mit einer entspre-\n\nchenden Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche wegen der unberech-\n\ntigten oder rechtswidrigen Erlangung von Mark der DDR aus der Ver-\n\nrechnung von Transferrubeln rechtfertigen. Es fehlt an einer ausfüllungs-\n\nbedürftigen planwidrigen Gesetzeslücke.\n\n(1) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem\n\nWortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht\n\nliegt der Gedanke zugrunde, daß gewisse tatsächliche Zustände, die\n\nlängere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des\n\nRechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt\n\nwerden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die\n\nVorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Rege-\n\nlung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung\n\nsolcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 53, 43, 47;\n\n59, 323, 326; 123, 337, 343; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR\n\n123/90, WM 1993, 620, 622). Das schließt nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs die analoge Anwendung von Vorschriften des Ver-\n\njährungsrechts zwar nicht von vorneherein aus (vgl. BGHZ 93, 278,\n\n280 ff.; 95, 238, 242 ff.; 98, 59, 63 f.). Im Bereich des Verjährungsrechts\n\nsind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die Rechtfer-\n\ntigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwen-\n\ndung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblick\n\nauf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende Funktion\n\ndes Verjährungsrechts insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob\n\neine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche auf\n\nFallgestaltungen entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nicht\n\nausdrücklich genannt sind.\n\n(2) Eine entsprechende Anwendung des Art. 38 Abs. 1 FKPG auf\n\nFälle, in denen aus einer Verrechnung von Transferrubeln Gegenwerte in\n\nMark der DDR erlangt wurden, kommt danach nicht in Betracht.\n\nDie Vorschrift bewirkt dadurch, daß sie auf DM-Gegenwerte ab-\n\nstellt, eine zeitliche Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in\n\ndenen Transferrubel-Verrechnungen nach dem Inkrafttreten der deut-\n\nschen Währungsunion am 1. Juli 1990 stattfanden und damit zu\n\nDM-Gutschriften führten. Daß eine solche Eingrenzung nicht dem Willen\n\ndes Gesetzgebers entsprach, läßt sich nicht feststellen, insbesondere\n\nder in der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses des Deut-\n\nschen Bundestages vom 12. Mai 1993 (BT-Drucks. 12/4801, S. 184, 185)\n\nenthaltenen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Soweit dort davon\n\ngesprochen wurde, es sollten \"alle Fallgruppen\" unberechtigter Vermö-\n\ngensverschiebungen aufgrund der Teilnahme am Transferrubel-\n\nVerrechnungsverkehr erfaßt werden, ging es ersichtlich nur um die sach-\n\nliche, nicht aber um die zeitliche Reichweite der angestrebten gesetzli-\n\nchen Regelung. Der Umstand, daß dabei auf \"Rückforderungen bereits\n\nausgezahlter DM-Gegenwerte\" abgestellt wurde und daß an anderer\n\nStelle der Gesetzesbegründung Mißbräuche \"im 2. Halbjahr 1990\" als\n\nGrund für die gesetzliche Regelung genannt wurden, deutet darauf hin,\n\ndaß der Gesetzgeber mit Art. 38 Abs. 1 FKPG lediglich Transferrubel-\n\nVerrechnungen erfassen wollte, die nach dem 30. Juni 1990 stattgefun-\n\nden und zur Umstellung von Transferrubeln in DM geführt haben.\n\nEine solche Eingrenzung erscheint auch sinnvoll, weil sie die Ver-\n\nlängerung der Verjährungsfrist auf Transferrubel-Mißbräuche beschränkt,\n\ndie in die durch eine verstärkte Hinwendung zur freien Marktwirtschaft\n\ngekennzeichnete Zeit ab dem 1. Juli 1990 fielen, und Vorgänge aus dem\n\nalten Wirtschaftssystem der DDR, die innerhalb der allgemein geltenden\n\nVerjährungsfristen nicht aufgearbeitet werden können, auf sich beruhen\n\nläßt. Ohne diese Eingrenzung würde Art. 38 Abs. 1 FKPG dazu führen,\n\ndaß selbst Ansprüche aus der Zeit vor dem politischen Umbruch in der\n\nDDR im Herbst 1989 der verlängerten Verjährungsfrist unterfielen. Für\n\nsolche Ansprüche war die allgemein geltende Verjährungsfrist von vier\n\nbzw. drei Jahren gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F.,\n\ndie erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung des\n\nSchadens bzw. des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten\n\nbegann, bei Inkrafttreten des Art. 38 Abs. 1 FKPG im Juni 1993 in vielen\n\nFällen noch nicht abgelaufen.\n\nIII.\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich das Be-\n\nrufungsurteil auch insoweit nicht aus einem anderen Grund als richtig dar\n\n(§ 563 ZPO a.F.), als ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen\n\ndie Beklagte aus § 330 ZGB in Höhe von 350.250 DM besteht.\n\nDer Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. steht der\n\nAnspruchsdurchsetzung zwar nicht entgegen, soweit der Ersatzpflichtige\n\ndurch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt\n\nhat; insoweit bleibt der Ersatzpflichtige gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. zur\n\nHerausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-\n\nrechtfertigten Bereicherung verpflichtet.\n\nDie Beklagte kann sich aber nach ihrem Vortrag, der mangels an-\n\nderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren\n\nzugrunde zu legen ist, hinsichtlich des zunächst erlangten Betrags von\n\n700.500 Mark der DDR in vollem Umfang oder jedenfalls ganz überwie-\n\ngend auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), so-\n\nfern sie nicht, was ebenfalls nicht aufgeklärt ist, nach den allgemeinen\n\nVorschriften haftet (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB).\n\n1. § 852 BGB a.F. findet einschließlich seines Abs. 3 gemäß\n\nArt. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf den am 3. Oktober 1990 beste-\n\nhenden und noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin\n\naus § 330 ZGB Anwendung. Die Vorschrift hat den Charakter einer\n\nRechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGHZ 71,\n\n86, 99). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er\n\nwird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang\n\nauf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten\n\nErlangte beschränkt. Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften über die\n\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich dem-\n\nnach um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung\n\n(BGHZ 130, 288, 297), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Voraus-\n\nsetzungen der §§ 812 ff. BGB - oder vorliegend des § 356 ZGB - erfüllt\n\nsind. Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen ge-\n\nschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, soll in kei-\n\nnem Fall bereits nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im\n\nGenuß des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Insoweit gilt die mit\n\nBegehung der unerlaubten Handlung beginnende dreißigjährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 852 Abs. 1 letzter Halbs. BGB a.F. (BGHZ 98, 77, 82 f.).\n\n2. Nach § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist, entsprechend der Regelung in\n\n§§ 812 ff. BGB, grundsätzlich das Erlangte oder dessen Wert herauszu-\n\ngeben. Die Beklagte hat dadurch, daß sie unberechtigt am Transferrubel-\n\nAbrechnungsverfahren teilnahm und die D. den Betrag von 150.000 XTR\n\nnach Umstellung in 700.500 Mark der DDR an sie überwies, eine Konto-\n\ngutschrift in dieser Höhe bei der BLN F. erlangt.\n\na) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Werts\n\nist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert\n\nist (§ 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB).\n\nDie Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß sie den ihr insgesamt für\n\ndie im Mai und Juni 1990 ausgeführten Viehlieferungen zugeflossenen\n\nBetrag bis auf einen auf ihre eigenen Lieferungen entfallenden Anteil von\n\n176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai\n\n1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und\n\nals sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen\n\nStaatsguts weitergeleitet habe.\n\naa) Durch die teilweise Abführung des Erlöses ist die Beklagte ent-\n\nreichert worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 47, 128, 130; BGH,\n\nUrteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745, 747 f.), so-\n\nweit sie hierdurch gegenüber den Landwirtschaftlichen Produktionsge-\n\nnossenschaften und dem Direktor des polnischen Staatsguts Verbind-\n\nlichkeiten getilgt hat, die ihr infolge des die Bereicherung begründenden\n\nVorgangs, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter\n\nInanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, entstanden\n\nsind.\n\nSoweit solche Verbindlichkeiten dagegen nicht bestanden und die\n\nBeklagte zur Rückforderung der weitergeleiteten Beträge berechtigt ist,\n\nist die Bereicherung grundsätzlich nicht weggefallen, da die Beklagte ei-\n\nnen ihren Nachteil ausgleichenden Wert erlangt hat (vgl. BGHZ 72, 9, 13;\n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258).\n\nDies kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte ohne\n\ndie erforderliche staatliche Zulassung am Transferrubel-Verkehr teil-\n\nnahm, den erlangten Betrag im Wege des Schadensersatzes sofort wie-\n\nder an die D. oder die Klägerin herauszugeben hatte und daher mögli-\n\ncherweise nicht zu dessen teilweiser Weiterleitung an die anderen Land-\n\nwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des pol-\n\nnischen Staatsguts verpflichtet war. Sollten Rückforderungsansprüche\n\nder Beklagten bestehen, aber nicht oder nicht mehr durchsetzbar und\n\ndaher wertlos sein, verbliebe es allerdings bei einer Entreicherung der\n\nBeklagten (vgl. BGH aaO). Ist die Durchsetzbarkeit bestehender Rück-\n\nforderungsansprüche zweifelhaft, so kann die Klägerin von der Beklagten\n\nallein deren Abtretung verlangen (vgl. BGHZ 72, 9, 13).\n\nFeststellungen zur Abführung des Erlöses an die anderen Land-\n\nwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des pol-\n\nnischen Staatsguts sowie zu etwaigen Rückforderungsansprüchen der\n\nBeklagten hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folge-\n\nrichtig, bisher nicht getroffen.\n\nbb) Soweit die Beklagte Mastschweine und Mastläufer aus eigenen\n\nViehbeständen an das polnische Staatsgut geliefert und hierfür einen\n\nTeil des ihr überwiesenen Betrages behalten hat, ist sie um den Wert der\n\ngelieferten Tiere entreichert.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rah-\n\nmen von § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich alle Vermögensnachteile zu\n\nberücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die\n\nGrundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquat-\n\nursächlichen Zusammenhang stehen (BGHZ 1, 75, 81; 14, 7, 9; BGH,\n\nUrteile vom 1. Oktober 1970 - VII ZR 224/68, WM 1970, 1421, 1422 und\n\nvom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, ZIP 1981, 61, 64; \n\njeweils\n\nm.w.Nachw.). Ein Teil des Schrifttums hält den Ursachenbegriff dagegen\n\nfür zu weitgehend und sieht nur solche Aufwendungen und Vermögens-\n\nnachteile als bereicherungsmindernd an, die der gutgläubige Bereicherte\n\nim Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen Vermö-\n\ngenszuwachses gemacht hat (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuld-\n\nrechts Bd. II/2 13. Aufl. § 73 I 1 b; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II\n\n7. Aufl. § 51 II 2 b; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 59; Er-\n\nman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 818 Rdn. 32). Einer Auseinanderset-\n\nzung mit dieser Meinung bedarf es hier indessen nicht. Der der Beklag-\n\nten durch die Viehlieferungen aus eigenen Beständen entstandene\n\nNachteil beruht nicht nur auf dem die Bereicherung bildenden Tatbe-\n\nstand, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inan-\n\nspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, sondern er ist\n\nihr nach ihrem Vortrag auch deshalb entstanden, weil sie darauf vertraut\n\nhat, die ihr über das Verfahren zufließende Gegenleistung des polni-\n\nschen Staatsguts behalten zu dürfen.\n\nDie Lieferung und den Wert der aus den Beständen der Beklagten\n\nstammenden Tiere wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, noch\n\naufzuklären haben. In diesem Punkt ist eine weitere Klärung des Sach-\n\nverhalts trotz der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung,\n\ndaß die abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt worden seien,\n\ngeboten, da jene - wie noch darzustellen sein wird - vom Berufungsge-\n\nricht rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist.\n\nb) Die Beklagte haftet allerdings nach den allgemeinen Vorschrif-\n\nten und kann sich daher grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Berei-\n\ncherung berufen (vgl. hierzu BGHZ 55, 128, 132; 118, 383, 390), sofern\n\ndie Voraussetzungen der § 852 Abs. 3 BGB a.F., §§ 819, 818 Abs. 4\n\nBGB vorliegen.\n\naa) Gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte\n\nHaftung des Bereicherungsschuldners ab dem Zeitpunkt ein, in dem er\n\nden Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muß nicht nur Kenntnis\n\nder hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus ihnen\n\nergebenden Rechtsfolge haben (BGHZ 118, 383, 392; 133, 246, 249 f.).\n\nDem steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich der wahren\n\nRechtslage bewußt verschließt (BGHZ 133, 246, 250 f.). Dementspre-\n\nchend haftet auch der Schädiger, dessen Ersatzpflicht sich gemäß § 852\n\nAbs. 3 BGB a.F. mit Vollendung der Verjährung auf das Erlangte be-\n\nschränkt hat, von dem Zeitpunkt an verschärft, in dem er um die die un-\n\nerlaubte Handlung begründenden Tatsachen und seine Verpflichtung\n\nzum Schadensersatz gewußt oder sich diesem Wissen bewußt ver-\n\nschlossen hatte.\n\nbb) Diese Voraussetzungen sind allerdings nach den bisher vom\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben.\n\n(1) Sie lägen vor, wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die\n\nViehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. vorge-\n\nspiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudrin-\n\ngen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die für die Beklagte handeln-\n\nden Personen in diesem Fall ihrer Schadensersatzpflicht bewußt gewe-\n\nsen wären.\n\n(2) Das Berufungsgericht hat in anderem rechtlichen Zusammen-\n\nhang jedoch lediglich festgestellt, daß die Beklagte die Viehlieferungen\n\nnicht durchgeführt habe. Dies bleibt hinter dem Vortrag der Klägerin zu-\n\nrück und verhält sich insbesondere nicht zu dem ausdrücklich von ihr\n\nbehaupteten betrügerischen Vorgehen der Beklagten. Ob die Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts gleichwohl den Schluß auf eine Bösgläubig-\n\nkeit der Beklagten im Sinne von §§ 852 Abs. 3 BGB a.F., 819 Abs. 1\n\nBGB zuließe, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie rechts- und ver-\n\nfahrensfehlerhaft ist.\n\n(a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte\n\neine sekundäre Darlegungslast treffe, da die Nichtausführung der Vieh-\n\nlieferungen eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende ne-\n\ngative Tatsache darstelle und von der Beklagten daher im Rahmen des\n\nZumutbaren ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden könne. Ob\n\ndieser Ausgangspunkt zutrifft (vgl. zur sekundären Darlegungslast:\n\nBGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; 145, 170, 184; BGH, Urteil vom\n\n24. November 1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106), kann gleichfalls\n\noffenbleiben.\n\n(b) Die Revision wendet sich jedenfalls zu Recht gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einer ihr obliegenden se-\n\nkundären Darlegungslast nicht entsprochen habe. Sie hat die Erfüllung\n\nder Verträge vom 16. Mai 1990 substantiiert dargelegt, insbesondere im\n\neinzelnen aufgeführt, an welchen Tagen zwischen dem 21. Mai und\n\n7. Juni 1990 welche Zahl an Mastschweinen oder Mastläufern zu wel-\n\nchen Preisen an das polnische Staatsgut ausgeliefert worden sei und\n\naus welcher der an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Land-\n\nwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Tiere \n\njeweils ge-\n\nstammt hätten. Die Lieferdaten, -mengen und -preise ergeben sich auch\n\naus den vorgelegten Rechnungen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen,\n\ndaß die Tiere durch Mitarbeiter der damaligen Betriebe verladen worden\n\nund über den Grenzübergang G. zum polnischen Staatsgut und dann\n\nzum Schlachtbetrieb verbracht worden seien. Sie hat ferner einen der an\n\nden Transporten beteiligten Fahrer als Zeugen benannt und Veterinär-\n\nzeugnisse des Rates des Kreises F. für 1.100 Mastschweine und 400\n\nMastläufer vorgelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, in welcher Hin-\n\nsicht oder hinsichtlich welcher Umstände die Beklagte gehalten gewesen\n\nwäre, ihren Vortrag weiter zu substantiieren. Es hat vielmehr zum einen\n\ndarauf verwiesen, daß das polnische Staatsgut die Zahlung von\n\n150.000 XTR mit dem unzutreffenden Verwendungszweck \"Vertrag vom\n\n17.05.90\" versehen habe. Ferner entsprächen in Bezug auf die Mastläu-\n\nfer die vereinbarten (13,80 Mark der DDR/kg) und die abgerechneten\n\n(10,50 Mark der DDR/kg) Preise einander nicht. Das gleiche gelte für die\n\nvereinbarten (700 Mastläufer) und die gelieferten (400 Mastläufer) Men-\n\ngen. Schließlich ließen sich die Zahlungen des polnischen Staatsguts\n\ndem insgesamt berechneten Kaufpreis von 1.324.152,10 Mark der DDR\n\nnicht zuordnen. Neben den streitgegenständlichen Zahlungen seien un-\n\nstreitig auf Veranlassung des polnischen Staatsguts am 15. August 1990\n\n170.000 XTR und am 4. September 1990 99.657 XTR bei der D. einge-\n\ngangen und nach Umstellung an die Beklagte überwiesen worden. Hier-\n\naus errechne sich eine erhebliche Überzahlung.\n\nDas Berufungsgericht hat damit Widersprüche und Indizien ange-\n\nführt, die vor dem Hintergrund fehlender Zolldokumente und sonstiger\n\nAusfuhrbelege möglicherweise geeignet sein könnten, die Darstellung\n\nder Beklagten zu widerlegen. Dieser Schluß ist aber verfahrensrechtlich\n\nnur zulässig, sofern die von der Beklagten angetretenen Beweise erho-\n\nben und in die Würdigung einbezogen werden. Das Berufungsgericht\n\nwird dabei, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen\n\nhaben, daß einer der Verträge vom 16. Mai 1990 mit einem abgezeich-\n\nneten handschriftlichen Zusatz \"10,50 M/kg\" versehen ist und daß die\n\nweiteren Zahlungen des polnischen Staatsguts von 170.000 XTR und\n\n99.657 XTR, die von der Klägerin weder zurückgefordert noch beanstan-\n\ndet werden, durch Exporte aufgrund des sogenannten Zusatzprotokolls\n\nvom 24. Juli 1990, also eines Vertrags über weitere Viehlieferungen, zu\n\nerklären sein können. Außerdem wird es den zwischen den Parteien un-\n\nstreitigen Umstand zu erwägen haben, daß die Beklagte und die anderen\n\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Frühjahr 1990 auf\n\ndie Ausfuhr ihrer Tiere angewiesen waren, nachdem die Aufzuchtbetrie-\n\nbe und Schlachthöfe in der früheren DDR Mastschweine und Mastläufer\n\naus heimischer Produktion nicht mehr abnahmen und daher ausreichen-\n\nde Kapazitäten für die Haltung der Tiere nicht mehr vorhanden waren.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\na.F. Gebrauch gemacht.\n\nDas Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen dazu\n\nzu treffen haben, ob die Beklagte den weiteren Schaden der D. bzw. der\n\nStaatsbank Berlin \n\nin Höhe von 331.103 Mark der DDR oder\n\n165.501,50 DM gemeinschaftlich (§ 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB) mit der LPG\n\nO. verursacht hat, ob sie hinsichtlich des Betrags von 700.500 Mark der\n\nDDR oder 350.250 DM gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 819 Abs. 1,\n\n§ 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet und, falls\n\ndies nicht der Fall ist, ob und in welchem Umfang sie nach § 852 Abs. 3\n\nBGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist.\n\nFür das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\nSollte die Beklagte die abgerechneten Viehlieferungen im Zusammenwir-\n\nken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt haben, um in das Transferru-\n\nbel-Abrechnungsverfahren einzudringen, so wäre der von der LPG O. an\n\nsie weitergeleitete Betrag von 331.103 Mark der DDR als von ihr im Sin-\n\nne von § 852 Abs. 3 BGB a.F. erlangt anzusehen. Der an einer uner-\n\nlaubten Handlung Beteiligte haftet auch bei mittelbarem Erwerb\n\n(BGHZ 71, 86, 100; BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63,\n\nNJW 1965, 1914, 1915).\n\nDas Berufungsgericht wird schließlich, sofern der Klägerin der für\n\ndie Zeit seit dem 15. Mai bzw. 14. Juni 1990 geltend gemachte Zinsan-\n\nspruch zusteht, die von ihm übersehene, nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1\n\nEGBGB anwendbare Vorschrift des § 197 BGB a.F. zu beachten haben,\n\nnach der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/xi-zr-426-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/xi-zr-426-01","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-30/xi-zr-426-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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