{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"XI ZR 232/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 254 Ea, 989, 990 ScheckG Art. 21 Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 232/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. September 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 254 Ea, 989, 990\n\nScheckG Art. 21\n\nZum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen\n\ngrob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.\n\nBGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - OLG Frankfurt am Main\n LG Darmstadt\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 7. Juni 2002 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläge-\n\nrin erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Aktiengesellschaft verlangt von der beklagten Spar-\n\nkasse Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme von 59 Inhaber-\n\nbzw. Orderverrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nicht\n\nerkannt habe, daß die Schecks abhanden gekommen seien.\n\nIn der Zeit von 1989 bis 1996 reichte ein Angestellter der Klägerin,\n\nder u.a. für Logistik und Lagerverwaltung zuständig war, der Beklagten\n\ndie Schecks zur Einziehung auf sein privates Girokonto ein und hob die\n\ngutgeschriebenen Scheckbeträge ab. Die Klägerin hat vorgetragen, der\n\nAngestellte habe ihr durch die Vorlage fingierter Rechnungen von Ge-\n\nschäftspartnern Verbindlichkeiten vorgetäuscht und sie dadurch zur Aus-\n\nstellung und Aushändigung der Schecks veranlaßt. Bei der Hereinnahme\n\nder Schecks habe die Beklagte, insbesondere wegen der Disparität zwi-\n\nschen den Scheckbegünstigten und dem Scheckeinreicher, grob fahrläs-\n\nsig gehandelt. Die Beklagte hat ein Abhandenkommen der Mehrzahl der\n\nSchecks bestritten, ein grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt\n\nund ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin eingewandt.\n\nDas Landgericht hat der in erster Instanz nur wegen fünf Schecks\n\nerhobenen Klage in Höhe von 398.531,25 DM nebst Zinsen zur Hälfte\n\nstattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich Scha-\n\ndensersatz wegen des Abhandenkommens weiterer 54 Schecks verlangt\n\nund insgesamt Zahlung von 3.938.032,55 DM nebst Zinsen begehrt. Das\n\nBerufungsgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 683.403,56 \n\n(= 1.336.621,18 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen ab-\n\ngewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-\n\nrin ihre Revision, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiter-\n\nverfolgt, zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die voll-\n\nständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig, aber\n\nunbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDas in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzbegehren\n\nsei gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB in voller Höhe be-\n\ngründet. Die zugrunde liegenden fünf Inhaberverrechnungsschecks seien\n\nder Klägerin abhanden gekommen und von der Beklagten grob fahrlässig\n\nzur Einziehung hereingenommen worden. Der Beklagten habe auffallen\n\nmüssen, daß die Schecks erhebliche Beträge aufwiesen und über ein\n\nPrivatkonto eingezogen wurden, auf dem außer häufigen Scheckeinzah-\n\nlungen und Abhebungen erheblicher Beträge praktisch keine Umsätze\n\nstattfanden. Die Beklagte, die gewußt habe, daß der einreichende Ange-\n\nstellte der Klägerin kein selbständiger Kaufmann gewesen sei, habe fer-\n\nner erkennen müssen, daß den Schecks Handelsgeschäfte zwischen\n\nKaufleuten zugrunde lagen. Hinzu komme, daß es im Zeitpunkt der Ein-\n\nreichung der Schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht mehr\n\nüblich gewesen sei, Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber wei-\n\nterzugeben.\n\nDen Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin und dessen Ur-\n\nsächlichkeit für den eingetretenen Schaden habe die beweispflichtige\n\nKlägerin (richtig: Beklagte) nicht geführt. In dem eingeholten Sachver-\n\nständigengutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde nach-\n\nvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die innerbetriebliche Orga-\n\nnisation der Klägerin zwar Mängel und Unzulänglichkeiten aufgewiesen\n\nhabe, daß aber angesichts der erheblichen kriminellen Energie und Raf-\n\nfinesse des Angestellten der Klägerin nicht davon ausgegangen werden\n\nkönne, daß dessen betrügerische Manipulationen durch ein branchenüb-\n\nliches, den wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen der Klägerin\n\nangemessenes Kontrollsystem hätten verhindert oder früher entdeckt\n\nwerden können. An der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehba-\n\nren Ausführungen bestehe kein Zweifel. Die fachliche Kompetenz des\n\nGutachters stehe außer Frage.\n\nDie Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei zulässig, aber nur\n\nteilweise begründet. Von den zugrunde liegenden Inhaber- und Orderver-\n\nrechnungsschecks seien der Klägerin nur 16 mit einem Gesamtwert von\n\n938.090 DM abhanden gekommen. Bei den weiteren 38 Schecks sei das\n\nnicht der Fall. Da sie Indossamente der von der Klägerin angegebenen\n\nScheckbegünstigten aufwiesen, sei von wirksamen Begebungsverträgen\n\nzwischen der Klägerin als Ausstellerin und den Begünstigten als ersten\n\nScheckempfängern auszugehen. Für eine Fälschung der Indossamente\n\nfehle jegliches substantiiertes Vorbringen der Klägerin.\n\nII.\n\n1. Revision der Klägerin\n\na) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teil-\n\nweise abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat an\n\ndie Substantiierung des klägerischen Sachvortrags zur Fälschung der\n\nIndossamente der Scheckbegünstigten überzogene Anforderungen ge-\n\nstellt.\n\naa) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen wer-\n\nden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich\n\nsind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (BGH, Urteil vom\n\n4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287, m.w.Nachw.). Die\n\nAngabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn\n\ndiese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge\n\nder Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer\n\nUmstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der be-\n\nhaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermögli-\n\nchen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999,\n\n1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).\n\nbb) Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin hinreichend sub-\n\nstantiiert. Sie hat unter Benennung von Zeugen behauptet, daß sämtliche\n\nIndossamente gefälscht seien. Zur Konkretisierung hat sie ausgeführt,\n\ndaß in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen ihren betrügerischen Ange-\n\nstellten Fälschungen von Indossamenten festgestellt worden seien. Hier-\n\nzu hat sie eine Gegenüberstellung der Mehrzahl der streitgegenständli-\n\nchen Schecks mit den in dem Strafurteil behandelten Schecks vorgelegt.\n\nIm Strafurteil, das das Berufungsgericht, zusammen mit den Strafakten,\n\nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird im ein-\n\nzelnen festgestellt, daß der Angestellte der Klägerin die Indossamente\n\nder Begünstigten auf der Mehrzahl der Schecks gefälscht und anschlie-\n\nßend sein eigenes Blankoindossament hinzugefügt hat.\n\nWeitere Einzelheiten brauchte die Klägerin auch deshalb nicht vor-\n\nzutragen, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersicht-\n\nlich ist, wie die Schecks, wenn sie nicht abhanden gekommen, sondern\n\nwirksam an die Begünstigten begeben worden sein sollten, wieder an\n\nden betrügerischen Angestellten, der sie unstreitig der Beklagten zur\n\nEinziehung eingereicht hat, gelangt sein könnten. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts war es im kaufmännischen Geschäftsverkehr\n\nunüblich, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.\n\nb) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 561 ZPO). Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne\n\ndes Art. 21 ScheckG kann, anders als die Revisionserwiderung meint,\n\nnicht allein deshalb verneint werden, weil die hereingenommenen\n\nSchecks teilweise eine formell ordnungsgemäße Indossamentenkette\n\naufwiesen und die Beklagte die Indossamente nicht auf ihre Echtheit\n\nprüfen mußte. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamenten-\n\nkette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche\n\nBerechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Le-\n\nbenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden\n\ngekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein\n\n(vgl. Nobbe, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch\n\n2. Aufl. § 61 Rdn. 196). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts nicht auszuschließen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom\n\n15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).\n\nc) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zum\n\nNachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht wird\n\nnunmehr die zum schlüssigen Vortrag der Klägerin, die Schecks seien ihr\n\nabhanden gekommen und teilweise mit gefälschten Indossamenten ver-\n\nsehen worden, angetretenen Beweise zu erheben haben.\n\n2. Anschlußrevision der Beklagten\n\na) Die Anschlußrevision ist zulässig.\n\naa) Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revi-\n\nsion der Beklagten nicht zugelassen und der Senat die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 554 Abs. 2 Satz 1\n\nZPO; vgl. auch Begr. RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.;\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525). Die Zu-\n\nlässigkeit der Anschlußrevision ist auch nicht davon abhängig, ob sie\n\ndenselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der Revision der\n\nKlägerin bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.).\n\nbb) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ih-\n\nrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder\n\nwirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom\n\n24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Ein sol-\n\ncher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußre-\n\nvision, mit der die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens geltend\n\nmacht, betrifft ebenso wie die Revision den Schadensersatzanspruch\n\ngemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB.\n\nb) Die Anschlußrevision ist unbegründet. Die Begründung, mit der\n\ndas Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet angesehen hat,\n\nhält rechtlicher Überprüfung stand.\n\naa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abhandenkom-\n\nmen der Schecks und zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei ihrer\n\nHereinnahme sind rechtsfehlerfrei, entsprechen, soweit sie die grobe\n\nFahrlässigkeit mit der Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher\n\nbegründen, der Rechtsprechung des Senats (vgl. für Inhaberverrech-\n\nnungsschecks: Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00, WM 2001, 1666,\n\n1667 und für Orderverrechnungsschecks: Urteil vom 15. Februar 2000\n\n- XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813, jeweils m.w.Nachw.) und werden\n\nvon der Anschlußrevision nicht angegriffen.\n\nbb) Die Klageforderung ist, anders als die Anschlußrevision meint,\n\nnicht gemäß § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen.\n\n(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei kein\n\nschadensursächliches Organisationsverschulden in Form eines mangel-\n\nhaften internen Kontrollsystems anzulasten, hält rechtlicher Überprüfung\n\nstand.\n\n(a) Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in einer § 286\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet. Hiernach sind die für\n\ndie Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlichen Gesichtspunkte\n\ndarzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen,\n\nob alle Umstände vollständig berücksichtigt sind und nicht gegen Denk-\n\ngesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (BGH, Urteile vom\n\n17. November 1998 - VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 und vom 7. März\n\n2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79). Diese Darlegungen ent-\n\nhält das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruck\n\ngebracht, daß seine Überzeugung auf dem von ihm eingeholten Sach-\n\nverständigengutachten beruht, das es sich aufgrund eigener Würdigung\n\ndes Streitstoffes zu eigen gemacht hat. Die nähere Darlegung dieser\n\nWürdigung in allen Einzelheiten war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79).\n\n(b) Daß das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung ent-\n\nscheidend auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung der\n\nAnschlußrevision nicht unvollständig und gibt auch keinen Anlaß zu\n\nZweifeln an seinen Feststellungen. Der Sachverständige vertritt aufgrund\n\nseiner eigenen Erfahrung und unter Berufung auf das Institut der Wirt-\n\nschaftsprüfer mit eingehender Begründung die Auffassung, daß auch ein\n\nsachgerecht gestaltetes internes Kontrollsystem nicht in jedem Fall Un-\n\nterschlagungen verhindern könne. Bezogen auf den vorliegenden Fall\n\nnimmt er an, daß sachgerechte Kontrollen die Straftaten des Angestell-\n\nten der Klägerin weder verhindert noch früher aufgedeckt hätten. Nach\n\nAuffassung des Sachverständigen spricht angesichts der kriminellen\n\nEnergie des Angestellten - die durch dessen rechtskräftige Verurteilung\n\nzu langjähriger Freiheitsstrafe belegt ist - vieles dafür, daß auch bei op-\n\ntimierten Kontrollen im Ergebnis der geltend gemachte Schaden entstan-\n\nden wäre. Diese Ausführungen begründen, anders als die Anschlußrevi-\n\nsion meint, keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen,\n\nsondern bringen Zweifel an der Kausalität des unsachgemäßen Kontroll-\n\nsystems der Klägerin für den Schaden zum Ausdruck. Aufgrund dieser\n\nZweifel hat das Berufungsgericht die Kausalität rechtsfehlerfrei nicht als\n\nerwiesen angesehen.\n\nDer Inhalt des Sachverständigengutachtens gab dem Berufungsge-\n\nricht mithin auch keinen Anlaß, von Amts wegen auf eine Ergänzung hin-\n\nzuwirken oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen dahingehenden\n\nAntrag hat die Beklagte nicht gestellt, obwohl das Berufungsgericht ihr\n\nausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, eine mündliche Erläuterung\n\ndes Gutachtens zu beantragen.\n\n(c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte die Beweislast für die Kausalität des unzureichenden Kontrollsy-\n\nstems für den Schaden der Klägerin trägt. Die Beweislast für die zur An-\n\nwendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ur-\n\nsächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BGHZ 91, 243,\n\n260; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001,\n\n2010, 2012). Die Anschlußrevision zieht dies nicht in Zweifel, meint aber,\n\ndie Frage, ob bei einem ausreichenden Kontrollsystem der gleiche Scha-\n\nden entstanden wäre, betreffe nicht die Ursächlichkeit des Mitverschul-\n\ndens, sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dies\n\ntrifft nicht zu. Die Frage, ob ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativ-\n\nverhalten den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, stellt sich erst, wenn\n\ndie Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens feststeht. Dies ist hier\n\ngerade nicht der Fall.\n\n(2) Ein schadensursächliches Mitverschulden ist entgegen der An-\n\nsicht der Anschlußrevision auch unter keinem anderen Gesichtspunkt\n\ngegeben.\n\n(a) Die Klägerin trifft nicht etwa deshalb ein eigenes Mitverschul-\n\nden an der Schadensentstehung, weil sie nach der Belastung ihres Giro-\n\nkontos mit den Scheckbeträgen die Beklagte als Inkassobank nicht\n\nrechtzeitig vor der Auszahlung an ihren Angestellten gewarnt hat. Dieses\n\nVerhalten war nicht sorgfaltswidrig, weil der Klägerin das Abhanden-\n\nkommen der Schecks bis zu den Abhebungen nicht bekannt war und\n\nauch nicht bekannt sein mußte.\n\n(aa) Daß sie sich diese Kenntnis durch ein sachgerechtes Kon-\n\ntrollsystem hätte verschaffen können, hat das Berufungsgericht - wie\n\ndargelegt - rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.\n\n(bb) Die Kenntnis ihres betrügerischen Angestellten vom Abhan-\n\ndenkommen der Schecks muß sich die Klägerin nicht in entsprechender\n\nAnwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Der Angestellte ist im\n\nVerhältnis zur Beklagten nicht Wissensvertreter der Klägerin. Er war bei\n\nder Klägerin für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten nicht zuständig\n\nund nicht gehalten, sein aus der Straftat zum Nachteil der Klägerin re-\n\nsultierendes Wissen für den insoweit zuständigen Mitarbeiter verfügbar\n\nzu machen.\n\n(b) Das Verschulden ihres betrügerischen Angestellten ist der Klä-\n\ngerin gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB nicht zurechenbar. Ob das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das\n\nzwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch die\n\nBeklagte bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des\n\n§ 278 BGB rechtfertigt (verneinend: RGZ 119, 152, 155 f.; s. auch BGH,\n\nUrteil vom 31. Mai 1965 - II ZR 89/63, WM 1965, 741, 743; bejahend: KG\n\nWM 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise bei\n\nStaudinger/Gursky, BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 987-993\n\nRdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin\n\nhat sich dieses Angestellten jedenfalls nicht zur Erfüllung einer Verbind-\n\nlichkeit gegenüber der Beklagten bedient. Der Angestellte hat bei der\n\nBegehung seiner Straftaten schon deshalb nicht in Erfüllung von Pflich-\n\nten der Klägerin gehandelt, weil diese selbst Pflichtverletzungen durch\n\nStraftaten zu ihrem eigenen Nachteil nicht begehen konnte (vgl. Senat,\n\nUrteil vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, WM 1997, 1250, 1251). Zur Er-\n\nfüllung etwaiger Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Beklagten\n\nvor Auszahlung der Scheckbeträge hat sich die Klägerin nicht des betrü-\n\ngerischen Angestellten bedient. Dieser war weder in der Buchhaltung\n\ntätig noch sonst für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zuständig.\n\nEine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nicht\n\nin Betracht, weil der Angestellte, soweit er eine Warnung an die Beklagte\n\nunterließ, nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Klägerin ihn\n\nbestellt hatte, handelte.\n\nc) Die Anschlußrevision war demnach als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/xi-zr-232-02","cited_norms":[{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/xi-zr-232-02","retrieved":"2026-07-10 14:43:21.029023+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-30/xi-zr-232-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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