{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"VI ZB 60/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlauf- zeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbe- vollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese ein- gehalten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 60/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fc\n\nDen Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem\n\nverspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so\n\nrechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlauf-\n\nzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung\n\nder normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese ein-\n\ngehalten werden.\n\nBGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - AG Hannover\nLG Hannover\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen,\n\nStöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse\n\nder 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August\n\n2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.255,39 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Amtsge-\n\nrichts Hannover vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestellt\n\nworden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit Schrift-\n\nsatz vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom\n\n26. Juni 2002 trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegte\n\nBerufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts über\n\nden verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat\n\ndiese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo-\n\n(cid:0)\n\nrigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegrün-\n\ndung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vor-\n\ngelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni\n\n2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. Die\n\nLeerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr,\n\nwobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreiben\n\nauch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte der\n\nKlägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehen\n\nsei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tag\n\nden Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Ange-\n\nstellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung des\n\nLandgerichts telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen.\n\nDas Landgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die Berufung\n\nder Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts\n\nHannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\n\nzurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhaft\n\nerachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängerten\n\nBerufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habe\n\nsich die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen kön-\n\nnen, daß diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach dem\n\neigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang be-\n\nstanden, denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni\n\n2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbe-\n\ngründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechende\n\nGlaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten\n\nihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nicht\n\nnachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohl\n\ndie Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekannt\n\ngewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben.\n\nEine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden.\n\nEs verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behaupteten\n\nInhalt am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten an\n\ndiesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständige\n\nGeschäftsstellenbeamte erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daß\n\ner keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegeben\n\nhabe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung ver-\n\nschuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.\n\nGegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landge-\n\nrichts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um\n\nzwei Monate mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingegangen am selben\n\nTage, begründet.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie ist\n\nauch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).\n\n1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-\n\nschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,\n\ndaß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er\n\nnach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen\n\nmüssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-\n\nkannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-\n\nnen, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm.\n\nBorgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870).\n\nDa keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegenden\n\nFall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können,\n\nhätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nach\n\nden normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgericht\n\neingeht.\n\n2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Ange-\n\nstellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfra-\n\nge am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die\n\nBerufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte,\n\nder auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich\n\nnicht\n\nverpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundi-\n\ngen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom\n\n8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/vi-zb-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/vi-zb-60-02","retrieved":"2026-07-10 14:45:20.473589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-30/vi-zb-60-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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