{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2003-09-29","aktenzeichen":"AnwZ (B) 70/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 70/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. September 2003\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Briefkopfgestaltung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den\n\nRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und\n\nDr. Wosgien am 29. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean-\n\nstandete Briefkopfgestaltung des Antragstellers (Hinweis auf\n\nKanzleisitze in M. und B. ) berufsrechtlich zulässig ist,\n\nwird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-\n\nßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n15.000 \n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde am 29. September 1995 zur Rechtsanwaltschaft\n\nund am 28. Juli 1998 beim Amts- und Landgericht M. als Rechtsanwalt\n\nzugelassen. Im Juli 2001 schloß sich der Antragsteller mit der Rechtsanwältin\n\nSch. zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen.\n\nMit Schreiben vom 12. März 2003 beanstandete die Antragsgegnerin,\n\ndem von dem Antragsteller verwendeten Briefbogen sei zu entnehmen, daß die\n\nSozietät in B. und in M. ein Büro unterhalte; dies stelle eine un-\n\nzulässige Werbung dar, da weder der Antragsteller noch Rechtsanwältin\n\nSch. in B. als Rechtsanwalt zugelassen sei.\n\nNachdem der Antragsteller die Beanstandung unter Hinweis auf die\n\nVerfassungswidrigkeit des in § 28 BRAO angeordneten Zweigstellenverbots\n\nzurückgewiesen hatte, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Be-\n\nscheid vom 24. Mai 2002 auf, den verwendeten Briefbogen bis zum 28. Juni\n\n2002 dahin abzuändern, daß als Kanzleianschrift nur noch die Adresse\n\nM. , K. Straße ... angegeben wird.\n\nDen gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der An-\n\ntragsteller die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ein-\n\ngelegt und beantragt, den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die Verfü-\n\ngung der Antragsgegnerin aufzuheben.\n\nNachdem der Antragsteller und Rechtsanwältin Sch. mittlerweile ihre\n\nberufliche Zusammenarbeit beendet haben, haben die Beteiligten die Hauptsa-\n\nche übereinstimmend für erledigt erklärt; der Antragsteller beantragt nunmehr\n\nfestzustellen, daß die Verfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig war.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie\n\nform- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem der Antragsteller und die\n\nRechtsanwältin Sch. ihre berufliche Zusammenarbeit beendet und die Be-\n\nteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur\n\nnoch über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu befinden. Dieser An-\n\ntrag ist als unzulässig zurückzuweisen.\n\n1.\n\nEntgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die angefochtene\n\nVerfügung der Antragsgegnerin, in der dem Antragsteller aufgegeben wurde,\n\nseinen Briefbogen bis spätestens zum 28. Juni 2002 abzuändern, aus Sicht\n\neines verständigen Empfängers als Gebotsverfügung und nicht lediglich als\n\nsogenannte mißbilligende Belehrung aufzufassen. Wie der Senat durch Be-\n\nschlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und\n\nAnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61\n\nvorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Ent-\n\nscheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechts-\n\nanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechts-\n\ngrundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmun-\n\ngen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen.\n\nDie Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2002 war also ohne\n\nRücksicht darauf rechtswidrig, wie die im Zentrum der anwaltsgerichtlichen\n\nAuseinandersetzung stehende Frage, ob das in § 28 BRAO normierte grund-\n\nsätzliche Verbot, eine Zweigstelle zu unterhalten, verfassungsgemäß ist, zu\n\nbeantworten ist.\n\n2.\n\na) Da die Bundesrechtsanwaltsordnung ein der Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbe-\n\ngehren nicht vorsieht, ist ein solches Feststellungsbegehren nach ständiger\n\nRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann es\n\njedoch statthaft sein, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren über-\n\nzugehen, wenn sich die auf Beseitigung des Bescheids und Verpflichtung der\n\nAntragsgegnerin gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrens\n\nerledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne ef-\n\nfektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten\n\nbeeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft,\n\ndie sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenhei-\n\nten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003\n\n- AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m.w.N.).\n\nb) Der pauschale Hinweis des Antragstellers, es bestehe \"Wiederho-\n\nlungsgefahr\", reicht zur Begründung eines derartigen Feststellungsinteresses\n\nnicht aus. Nachdem der Senat durch die genannten Grundsatzentscheidungen\n\nvom 25. November 2002 ausdrücklich klargestellt hat, daß Ge- und Verbots-\n\nverfügungen einer Rechtsanwaltskammer rechtswidrig sind, steht nicht mehr zu\n\nerwarten, daß die Antragsgegnerin oder eine andere Rechtsanwaltskammer\n\nnochmals eine derartige Verfügung erlassen wird. Des weiteren ist weder er-\n\nsichtlich noch dargetan, daß der Antragsteller, der mittlerweile in einer anderen\n\nSozietät tätig ist, künftig einen Briefbogen in der von der Antragsgegnerin be-\n\nanstandeten Form verwenden möchte.\n\n3.\n\nBei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zu berücksich-\n\ntigen, daß ohne das erledigende Ereignis die Beschwerde mit dem ursprüngli-\n\nchen (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des\n\nBeschlusses des Anwaltsgerichtshofs Erfolg gehabt hätte, weil - wie ausge-\n\nführt - der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ge- oder Ver-\n\nbotsverfügungen zu erlassen. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 13a FGG),\n\nvon der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagen\n\nabzusehen.\n\n4.\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei-\n\nligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40\n\nAbs. 2 Satz 2 BRAO).\n\nDeppert\n\n Schlick\n\n Otten\n\nFrellesen\n\nSchott\n\n Frey\n\nWosgien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-29/anwz-b-70-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-29/anwz-b-70-02","retrieved":"2026-07-10 14:45:23.083717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-29/anwz-b-70-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2003-09-29","dockets":["AnwZ (B) 70/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 70/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-29/anwz-b-70-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean-\n\nstandete Briefkopfgestaltung des Antragstellers (Hinweis auf\n\nKanzleisitze in M. und B. ) berufsrechtlich zulässig ist,\n\nwird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. 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