{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"V ZR 41/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004 Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog. LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Um- gebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n26. September 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 41/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004\n\nVon einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog.\nLAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1\nBGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt,\ndie an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Um-\ngebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 41/03 - OLG Stuttgart\n\n LG Heilbronn\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung\n\nder weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2003 im Ko-\n\nstenpunkt und im Umfang des nachfolgenden Ausspruchs aufge-\n\nhoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heil-\n\nbronn vom 22. April 2002 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihren\n\nGrundstücken, Gemarkung G. -F. , Parzellen-Nr. 2713\n\nund 2739 bei dem Rockkonzert anläßlich des jährlich stattfinden-\n\nden Sommerfestes des Sportvereins F. Geräusche auf das\n\nGrundstück der Kläger R. straße 27, G. -F. ,\n\nFlurstück 2477, einwirken, die – gemessen 0,5 m vor den Fen-\n\nstern des klägerischen Wohnhauses -\n\nzwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Beurteilungs-\n\npegel von 70 dB(A) und eine Geräuschspitze von 90 dB(A),\n\nsowie zwischen 24.00 Uhr und 08.00 Uhr einen Beurtei-\n\nlungspegel von 55 dB(A) und eine Geräuschspitze von\n\n65 dB(A)\n\nüberschreiten.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tra-\n\ngen die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem all-\n\njährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesondere\n\nvon einem Rockkonzert ausgehen.\n\nDie Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet\n\ngelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt\n\ngehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die\n\nBeklagte hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten überlassen.\n\nEinmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest. Dabei finden in\n\neinem Festzelt Musikveranstaltungen statt, darunter ein Rockkonzert. Für das\n\nbis weit nach Mitternacht dauernde Rockkonzert wurden für das Grundstück\n\nder Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5\n\ndB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehen-\n\nden Antrags verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihrem Grundstück Geräu-\n\nsche auf das Grundstück der Kläger einwirken, die zwischen 8 Uhr und 20 Uhr\n\neinen Beurteilungspegel von 70 dB(A), in der Zeit von 6 Uhr bis 8 Uhr sowie\n\nvon 20 Uhr bis 22 Uhr einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie zwischen\n\n22 Uhr und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschreiten. Die\n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beeinträchtigung der Klä-\n\nger durch den von dem Sommerfest und hier insbesondere von dem Rockkon-\n\nzert ausgehenden Lärm sei wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB.\n\nDies folge aus der vor allem zur Nachtzeit ab 22 Uhr gravierenden Über-\n\nschreitung der in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Lärmgrenzwerte;\n\ndie Wesentlichkeit der Beeinträchtigung werde dadurch indiziert. Diese Werte\n\nseien zwar nicht schematisch anzuwenden und erlaubten bei einem einmaligen\n\nEreignis eine großzügigere Handhabung. Ein einmaliges Ereignis liege aber\n\nnicht vor, weil das Fest an drei Tagen stattfinde und auch die weiteren Veran-\n\nstaltungen Lärm verursachten. Zudem seien die festgestellten Überschreitun-\n\ngen von 22 Uhr bis weit nach Mitternacht so gravierend, daß sie nicht hinge-\n\nnommen werden müßten.\n\nII.\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf der Grundlage seiner Fest-\n\nstellungen bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Unterlassungs-\n\nanspruch der Kläger (§§ 1004, 906 BGB).\n\n1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem\n\nanderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die\n\nEinwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt.\n\nOb Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem\n\nEmpfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm\n\nunter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Se-\n\nnat BGHZ 148, 261, 264 - Hammerschmiede; Senatsurt. v. 20. November 1998,\n\nV ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). Die Grenze der im Einzelfall zumutba-\n\nren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund\n\nwertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat BGHZ 148, 261, 264). Dabei\n\nsind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen im Sin-\n\nne des § 3 Abs. 1 BImSchG (BGHZ 122, 76, 78).\n\nWann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit\n\nüberschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrecht-\n\nlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellun-\n\ngen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden\n\nrechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat BGHZ 121, 248, 252 -\n\nJugendzeltplatz). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht in jeder\n\nHinsicht stand.\n\n2. a) Das Berufungsgericht orientiert sich an den Hinweisen des Länder-\n\nausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen\n\nverursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitlärm-Richtlinie, abge-\n\ndruckt in NVwZ 1997, 469). Das ist nicht zu beanstanden. Die LAI-Hinweise\n\ngelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen\n\nVolksfeste, Platzkonzerte, Lifemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltun-\n\ngen im Freien stattfinden. Sie sind ungeachtet der generellen Nutzung des\n\nGrundstücks der Beklagten als Sportplatz einschlägig, denn die Sportanlagen-\n\nlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt nur Immissionen, die von einer\n\nSportanlage bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, der Sportausübung,\n\nausgehen (§ 1 Abs. 1 der 18. BImSchV).\n\nDie von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mit-\n\ngetragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB\n\n(Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 193), können den Gerichten aber\n\ngleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67 -\n\nVolksfestlärm; 120, 239, 256 f. – Froschlärm; 121, 248, 253 - Jugendzeltplatz;\n\nBVerwG DVBl 2001, 1451, 1453). Sie ersetzen nicht die Prüfung und Würdi-\n\ngung der konkreten Umstände des Einzelfalls, geben dieser Würdigung aber\n\neine Orientierung. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine\n\nwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. Senat\n\nBGHZ 111, 63, 67; 121, 248, 251). Der Tatrichter muß allerdings auch in die-\n\nsem Fall berücksichtigen, daß es sich bei den technischen Regelwerken nur\n\num Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen.\n\nb) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer\n\nund Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsge-\n\nricht vertritt daher zu Recht die Ansicht, daß bei einem einmaligen Ereignis ei-\n\nne großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten, eine Überschreitung im\n\nEinzelfall also hinzunehmen sein kann. Rechtsfehlerhaft geht es jedoch davon\n\naus, daß hier ein einmaliges Störereignis deswegen nicht vorliege, weil das\n\nSommerfest an drei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen stattfindet. Denn\n\ndaß von den übrigen Veranstaltungen eine wesentliche Einwirkung auf das\n\nGrundstück der Kläger ausginge, hat es nicht festgestellt. Mithin ist revisions-\n\nrechtlich nur das Rockkonzert von Bedeutung und die weitergehende Klage\n\nschon nicht schlüssig.\n\nRichtig ist allerdings, daß die LAI-Hinweise der Seltenheit eines Ereig-\n\nnisses durch eine Sonderregelung in Ziff. 4.4. Rechnung tragen, in der für Ver-\n\nanstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr\n\nstattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben wer-\n\nden. Auch insoweit gibt die Richtlinie jedoch nur eine Orientierung und läßt\n\nRaum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG\n\nDVBl 2001, 1451, 1453 \"Entscheidungshilfe mit Indizcharakter\"). Hierzu gehört\n\nauch die Zahl der Störereignisse. Denn die Sonderregelung in Ziff. 4.4. der\n\nLAI-Hinweise erfaßt Ereignisse, die bis zu zehn Tagen oder Nächten eines\n\nJahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissi-\n\nonsrichtwerte verursachen.\n\nIn dem der Entscheidung des Senats vom 23. März 1990 (Senat BGHZ\n\n111, 63 - Volksfestlärm) zugrunde liegenden Fall wurde ein an das Grundstück\n\ndes Klägers angrenzendes Gelände mehrmals im Jahr als Kirmes- und Fest-\n\nplatz genutzt. Für das Jahr 1987 waren beispielsweise für die Monate Juni, Juli\n\nund August vier jeweils über das ganze Wochenende, einmal sogar drei Tage\n\ndauernde Veranstaltungen angekündigt. Vorliegend ist dagegen mangels an-\n\nderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision da-\n\nvon auszugehen, daß das an nur einem Abend des Sommerfestes stattfinden-\n\nde Rockkonzert, gegen dessen Immissionen sich die Kläger in erster Linie\n\nwenden, weitgehend das einzige Ereignis ist, welches unter deutlicher Über-\n\nschreitung der in den LAI-Hinweisen in Ziffer 4.4. für die Nachtzeit aufgestellten\n\nRichtwerte auf das Grundstück der Kläger einwirkt.\n\nc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht,\n\ndaß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht\n\nunberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats\n\nrichtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906\n\nBGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse\n\nder Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaß-\n\nstäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Recht-\n\nsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem\n\nverständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentli-\n\ncher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senat\n\nBGHZ 120, 239, 255 - Froschlärm; 148, 261, 264 – Hammerschmiede). Dem-\n\ngemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm\n\nauch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen\n\neine Rolle spielen (vgl. Senat BGHZ 121, 248, 255 - Jugendzeltplatz; 111, 63,\n\n68 – Volksfestlärm).\n\naa) Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle\n\nUmzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allge-\n\nmein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt\n\nes in der Natur der Sache, daß sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung\n\ndurchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der\n\nNachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der\n\nörtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die\n\nIdentität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen\n\nStellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklun-\n\ngen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch an-\n\nderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige\n\nImmissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als we-\n\nsentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es\n\nsich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der\n\nUmgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die\n\nRichtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich\n\nsein (so auch VGH Kassel GewArch 1997, 162).\n\nDie kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abge-\n\nsprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater\n\nVerein ist. Maßgeblich ist, daß das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevöl-\n\nkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesent-\n\nlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Fest-\n\nplatz eine langjährige Übung zugrunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzuneh-\n\nmenden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem\n\nTraditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Um-\n\ngekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber\n\nnicht entgegen, daß eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. An-\n\ndernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begrün-\n\nden, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu än-\n\ndern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch\n\ndie mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und\n\nTanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen\n\nsie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale\n\nBedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die\n\nörtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.\n\nbb) Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommu-\n\nnaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche\n\ndie für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise\n\nüberschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörten\n\nNachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung,\n\nVolksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat BGHZ 111,\n\n63, 70 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Klini-\n\nken, aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem\n\nhöheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe\n\nmeist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden\n\nund damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß\n\ndie Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten\n\nzur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat\n\nder Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, daß ein Vor-\n\nhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B.\n\n§ 5 der LärmVO Hamburg, § 8 der LärmVO Berlin). Vorrang kann insbesondere\n\nVolksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf histori-\n\nschen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Be-\n\ndeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchfüh-\n\nrung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft\n\nüberwiegt (vgl. § 9 Abs. 3 LImSchG Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 4 LImSchG\n\nRheinland-Pfalz, § 10 Abs. 4 LImSchG Brandenburg).\n\nEine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch das\n\nGaststättengesetz vor. Nach § 12 Abs. 1 GaststG kann aus besonderem Anlaß\n\nder Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen\n\nvorübergehend gestattet werden. Die \"erleichterten Voraussetzungen\" bezie-\n\nhen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne\n\nvon § 3 Abs. 1 BImSchG (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG), und gelten damit bei-\n\nspielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlaß eines Volksfests\n\nbetriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München NVwZ 1999,\n\n555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß bei besonderem Anlaß\n\nund nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu be-\n\nachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dau-\n\nerbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht ver-\n\nnachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Bezie-\n\nhung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl.\n\n2003, § 12 Rdn. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, daß\n\nbei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Selten-\n\nheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind\n\n(VGH München a.a.O., S. 556). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht\n\nauf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständi-\n\ngen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Er-\n\neignis, an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchti-\n\ngung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat BGHZ 111,\n\n63, 68 – Volksfestlärm; a.A. Roth in Anm. JR 1991, 149).\n\ncc) In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen\n\nmit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als\n\nunwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Ein-\n\nzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der\n\nVeranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweck-\n\nbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks\n\nwährend der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die\n\nzeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlaß für die Ge-\n\nmeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an weni-\n\ngen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von\n\nkommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist\n\ndabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene\n\nStörereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nacht-\n\nzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr\n\nhell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen ent-\n\nspricht, daß sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH Mannheim\n\nNVwZ-RR 1994, 633, 635). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an\n\neinem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen\n\nsein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der\n\nRichtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu\n\nqualifizieren sein.\n\nOb etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine wei-\n\ntergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, be-\n\ndarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat zwar der Durchführung der Sportfe-\n\nste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtli-\n\nche Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluß,\n\nweil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rah-\n\nmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht ver-\n\nbunden war.\n\nFür die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen\n\nvon Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen\n\nebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchti-\n\ngenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt.\n\nKönnen unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissio-\n\nnen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standort-\n\nwechsel, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Ge-\n\nräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte\n\nder LAI-Hinweise maßgebend sein.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da weitere tatsächliche\n\nFeststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst ent-\n\nschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Angesichts der Unterstützung, die das Sommer-\n\nfest und das Rockkonzert seitens der Gemeinde erfahren, kann der Veranstal-\n\ntung die kommunale Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gleichwertige\n\nalternative Standorte für das Festzelt sind nicht ersichtlich. Durch die von den\n\nKlägern vorgeschlagene Verlegung des Rockkonzerts in die benachbarte\n\nSporthalle bliebe der Charakter der Veranstaltung nicht gewahrt. Er ist davon\n\ngeprägt, daß das Konzert als Teil eines Sommerfestes weitgehend im Freien\n\nstattfindet.\n\nDie Kläger müssen am Abend des Rockkonzerts allerdings nicht jegliche\n\nLärmeinwirkung hinnehmen, sondern nur das nach dem Empfinden eines ver-\n\nständigen Durchschnittsmenschen zumutbare Maß. Die Zumutbarkeit ist durch\n\neine Begrenzung der Immissionen zu wahren. Hierfür geben die Richtwerte, die\n\ndie LAI-Hinweise bei seltenen Störereignissen tagsüber außerhalb der Ruhe-\n\nzeiten vorsehen, eine Orientierung. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die\n\nTageszeit im Sinne der LAI-Hinweise bis 24 Uhr auszudehnen. Damit ist für\n\ndas Rockkonzert ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitze\n\nvon 90 dB(A) maßgeblich. Eine Verlängerung über 24 Uhr hinaus kommt dage-\n\ngen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Kläger nicht in Betracht.\n\nUm ihnen eine ausreichende Nachtruhe zu ermöglichen, ist vielmehr von Mit-\n\nternacht bis 8 Uhr des auf das Rockkonzert folgenden Tages der für die Nacht-\n\nzeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 dB(A) einzuhalten.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-41-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GastStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GastStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LImschG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"LImschG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-41-03","retrieved":"2026-07-10 14:43:34.511717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-26/v-zr-41-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2003 im Ko-\n\nstenpunkt und im Umfang des nachfolgenden Ausspruchs aufge-\n\nhoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heil-\n\nbronn vom 22. April 2002 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihren\n\nGrundstücken, Gemarkung G. -F. , Parzellen-Nr. 2713\n\nund 2739 bei dem Rockkonzert anläßlich des jährlich stattfinden-\n\nden Sommerfestes des Sportvereins F. Geräusche auf das\n\nGrundstück der Kläger R. straße 27, G. -F. ,\n\nFlurstück 2477, einwirken, die – gemessen 0,5 m vor den Fen-\n\nstern des klägerischen Wohnhauses -\n\nzwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Beurteilungs-\n\npegel von 70 dB(A) und eine Geräuschspitze von 90 dB(A),\n\nsowie zwischen 24.00 Uhr und 08.00 Uhr einen Beurtei-\n\nlungspegel von 55 dB(A) und eine Geräuschspitze von\n\n65 dB(A)\n\nüberschreiten.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. 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