{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"VII ZR 357/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Man- gelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiter- veräußerung beim Erwerber entstanden sind. b) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 357/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. September 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 635\n\na) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Man-\n\ngelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiter-\n\nveräußerung beim Erwerber entstanden sind.\n\nb) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu\n\nden engen Mangelfolgeschäden.\n\nBGH, Urteil vom 25. September 2003 - VII ZR 357/02 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 12. September 2002 wird auf ih-\n\nre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Beklagte hat für sie eine\n\nWohnanlage errichtet. Die Klägerin hat die Eigentumswohnungen veräußert,\n\n- unter anderem die Wohnung Nr. 8 an die Erwerberin R.. Diese hat die Woh-\n\nnung vermietet.\n\nEinige Zeit später zeigten sich Feuchtigkeitsschäden. Die Mieter von R.\n\nhaben deshalb die Miete gekürzt. Diesen Mietausfall und Prozeßkosten aus\n\neinem Rechtsstreit mit den Mietern hat R. in zwei Prozessen gegenüber der\n\nKlägerin geltend gemacht. Die Klägerin hatte R. 4.488,81 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:19)\n\n(cid:7)(cid:2)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:10)(cid:12)\n\nerstatten; außerdem sind ihr 8.352,27 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:7)(cid:13)(cid:27)(cid:28)(cid:5)\n\n(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:31)(cid:9)(cid:11)(cid:14)! \"(cid:12)#(cid:1)(cid:15)$&%’(cid:1))(*(cid:0)(cid:20)(cid:19)\n\n(cid:9)+(cid:14)(cid:31),)-#(cid:14).(cid:9)/(cid:7)(cid:2)(cid:1)0(cid:7)(cid:2)(cid:1) t-\n\nstanden. Die insgesamt 12.842,08 \n\n(cid:0)#(cid:29)(cid:31)(cid:30)2(cid:9)3(cid:14)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:7)4(cid:1)#(cid:12)#(cid:1)\n\n(cid:7)(cid:13)(cid:30)#(cid:27)(cid:6)5#(cid:7)#5#(cid:7)6(cid:1)#7#8(cid:10)(cid:7)(cid:2)(cid:27)(cid:6)$#(cid:7)(cid:2)(cid:27):9 e-\n\nklagten geltend. Die Parteien streiten allein um die Verjährung.\n\n1\n1\n\nDie Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Dagegen wen-\n\ndet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht mit ei-\n\nnem Richter und zwei abgeordneten Richtern entschieden hat. Das war aus-\n\nnahmsweise zulässig (§ 3 Abs. 1 Rechtspflegeanpassungsgesetz).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die wegen der Feuchtigkeit entstan-\n\ndenen Mietausfälle seien Schäden, die nach dem Vortrag der Klägerin auf Ris-\n\nse im Außenputz zurückzuführen seien, also auf das Werk selbst zurückgingen\n\nund diesem unmittelbar anhafteten. Damit handele es sich um enge Mangelfol-\n\ngeschäden, für welche die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 638 Abs. 1 BGB) gel-\n\nte.\n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\nInfolge von Baumängeln beim Auftraggeber entstandene Mietausfälle\n\ngehören zu den engen Mangelfolgeschäden (BGH, Urteil vom 28. November\n\n1966 - VII ZR 79/65 - BGHZ 46, 238; st.Rspr.). Daß die Mietausfälle zunächst\n\nbei R. entstanden sind und die Klägerin erst geschädigt haben, nachdem sie\n\nvon R. in Anspruch genommen worden ist, kann an der Würdigung als engem\n\nMangelfolgeschaden nichts ändern. Die Klägerin hat den gleichen Schaden er-\n\nlitten, der eingetreten wäre, wenn sie die Wohnung nicht veräußert, sondern\n\nselber vermietet und die Mietminderung eines eigenen Mieters hinzunehmen\n\ngehabt hätte.\n\nIII.\n\n1. Die Gerichts- und Anwaltskosten aus den beiden Vorprozessen zwi-\n\nschen R. und der Klägerin sowie die R. im Verfahren gegen ihre Mieter ent-\n\nstandenen Kosten sind nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls enge\n\nMangelfolgeschäden. Mit solchen Kosten sei regelmäßig bei streitigen Bau-\n\nmängeln zu rechnen. Unerheblich sei, ob die Prozeßkosten in einer Streitigkeit\n\nzwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstanden seien oder\n\nzwischen dem Erwerber und dem Auftraggeber sowie dem Erwerber und sei-\n\nnen Mietern. Die Ursache der Kosten sei gleichbleibend der Mangel des Bau-\n\nwerks und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Auf-\n\ntragnehmers.\n\nAllerdings habe der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung Ge-\n\nrichts- und Anwaltskosten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-\n\nzung für ersatzfähig erachtet. Jener Entscheidung sei aber nicht zu folgen.\n\nDeshalb werde die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nzugelassen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.\n\nDie Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören\n\neng und unmittelbar zu dem zugrundeliegenden Mangel. Entsprechendes kann\n\nbei Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und seinem gewährleistungs-\n\npflichtigen Auftragnehmer keine Frage sein. Solche Mietausfälle sind nichts an-\n\nderes als entgangener Gewinn, der sich aus der Mangelhaftigkeit des Werkes\n\nergibt und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen ist (BGH\n\naaO, BGHZ 46, 240). Im Zusammenhang damit anfallende Prozeßkosten gehö-\n\nren genauso dazu, wie Kosten aus Streitigkeiten um den Werkmangel selber.\n\nDaß die fraglichen Prozeßkosten nicht in einer Auseinandersetzung der\n\nVertragsparteien des Bauvertrages entstanden sind, sondern zwischen der Klä-\n\ngerin und R. sowie zwischen R und deren Mietern, ist unerheblich. Ebenso wie\n\nbei den Mietausfällen wäre auch bei den Prozeßkosten eine unterschiedliche\n\nrechtliche Behandlung nicht gerechtfertigt, nur weil der Schaden zunächst nicht\n\nbeim Auftraggeber, sondern bei einem weiteren Erwerber des Werkes entstan-\n\nden ist.\n\nAus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom\n\n4. November 1965 (VII ZR 239/63, Schäfer/Finnern, Z 2.410 Bl. 31) folgt nichts\n\nanderes. Der dort nicht weiter problematisierte Hinweis, die Anwaltskosten\n\nkönnten unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung ersatzfä-\n\nhig sein, steht einer Entscheidung im Sinne des Berufungsgerichts nicht entge-\n\ngen.\n\nIV.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, der Lauf der fünfjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist habe am 6. Oktober 1995 mit der Abnahme der Wohnung Nr. 8 von\n\nder Klägerin durch R. begonnen. Unerheblich sei, daß bei der Abnahme ein\n\nVertreter der Beklagten nicht anwesend gewesen sei. Die Abnahme zwischen\n\nR. und der Klägerin wirke auch im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten.\n\nDanach sei die Verjährungsfrist am 6. Oktober 2000 abgelaufen.\n\n2. Das greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.\n\nRichtig ist allerdings, daß die Abnahme durch R. mit Hinblick auf die Be-\n\nklagte unbeachtlich war. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte die Er-\n\nklärungen von R. gegen sich gelten lassen müßte. Das hilft der Revision jedoch\n\nnicht weiter. Denn die Klägerin selber hat die Wohnung von der Beklagten ab-\n\ngenommen. Sie hat dies konkludent dadurch getan, daß sie die Wohnung ohne\n\nBeanstandung von der Beklagten übernommen und entsprechend der von\n\nvornherein getroffenen Bestimmung des Bauvorhabens weiterveräußert hat.\n\nDie konkludente Abnahme lag vermutlich sogar früher, jedenfalls aber nicht\n\nspäter als die Abnahme durch R..\n\nV.\n\n1. Die Verjährung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch ein\n\nAnerkenntnis unterbrochen worden. Sie sei auch nicht gemäß § 639 Abs. 2\n\nBGB gehemmt worden. Der Vortrag hierzu sei neues Vorbringen, das gemäß\n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen sei.\n\n2. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat\n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/vii-zr-357-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/vii-zr-357-02","retrieved":"2026-07-10 14:42:38.346348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/vii-zr-357-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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