{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"V ZB 40/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des Bundes- gerichtshofes auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ergangen ist. b) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der Bundesgerichts- hof die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat. WEG § 21 Abs. 4 Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entla- stung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßi- gen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Se- nat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 40/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2\n\na) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des Bundes-\ngerichtshofes auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem Vorlagebeschluß\ndes Oberlandesgerichts ergangen ist.\n\nb) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der Bundesgerichts-\nhof die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat.\n\nWEG § 21 Abs. 4\n\nAuch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entla-\nstung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßi-\ngen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen)\nVerwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß\nbesteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Se-\nnat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).\n\nBGH, Beschl. v. 25. September 2003 - V ZB 40/03 - BayObLG\n\n LG Passau\n AG Passau\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Be-\nschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom\n22. Juli 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts Passau\nvom 3. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als sie den Eigen-\ntümerbeschluß über die Verwalterentlastung für das Jahr\n1997 betreffen.\n\nDer Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom\n12. September 1998 unter Tagesordnungspunkt 3 (Entla-\nstung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 1997) wird für\nungültig erklärt.\n\nIm übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der An-\ntragstellerin, soweit über sie nicht durch den Beschluß des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 2003\nentschieden ist, zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt\ndie Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht\nerstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nwird auf 73.626,03 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer\n\nAnlage, die aus 57 Hotelappartements, einer Wohnung sowie sechs Laden-\n\nund Praxiseinheiten besteht. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Beteiligte zu 3\n\nVerwalterin der Anlage, zuvor war die Beteiligte zu 4 zur Verwalterin bestellt.\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 12. September 1998 genehmigten\n\ndie Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit die von der Beteiligten zu 4\n\nvorgelegten Jahresabrechnungen für 1994 bis 1997 und beschlossen zu den\n\nTagesordnungspunkten 3, 6, 8 und 10 die Entlastung der Beteiligten zu 4 für\n\ndiesen Zeitraum.\n\nDie Antragstellerin hat u.a. beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu\n\nerklären. Während die Anfechtung anderer Eigentümerbeschlüsse teilweise\n\nerfolgreich gewesen ist, hat das Amtsgericht die Anträge hinsichtlich der Jah-\n\nresabrechnungen und Verwalterentlastung zurückgewiesen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, das die sofortige weitere Be-\n\nschwerde der Antragstellerin betreffend die Anfechtung der Jahresabschlüsse\n\nfür 1994 bis 1996 sowie eines Verpflichtungsantrages für 1997 zurückgewiesen\n\nhat, möchte dem Rechtsmittel stattgeben, soweit es sich gegen die Entlastung\n\nder früheren Verwalterin richtet. Es sieht sich hieran jedoch durch den Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002,\n\n382) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 10. Juli 2003\n\n(ZfIR 2003, 777 mit Anm. Häublein, ZfIR 2003, 764) dem Bundesgerichtshof\n\nvorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG).\n\n1. Das vorlegende Gericht ist - unter Aufgabe seiner früheren Recht-\n\nsprechung (etwa noch BayObLG NZM 1999, 504, 505) - der Ansicht, daß zwar\n\nkeine konkreten Umstände ersichtlich seien, die zu einer Verweigerung der\n\nEntlastung führen müßten. Die Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung sei-\n\nen aber gleichwohl für ungültig zu erklären, weil ein Beschluß über die Entla-\n\nstung des Verwalters grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ent-\n\nspreche.\n\n2. Mit dieser Auffassung weicht das vorlegende Gericht von einer nach\n\n§ 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage verpflichtenden Entscheidung ab. Insoweit ist\n\nallerdings die im Vorlagebeschluß herangezogene Divergenz zur Rechtsauf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts Schleswig (ZMR 2002, 382, 384) - wie im üb-\n\nrigen auch weiterer Oberlandesgerichte (vgl. etwa KG, NJW-RR 1997, 79, 80;\n\nOLG Düsseldorf, NZM 1999, 269, 270) - nicht mehr maßgeblich, weil der Senat\n\nüber die betreffende Rechtsfrage inzwischen mit dem Beschluß vom 17. Juli\n\n2003 (V ZB 11/03, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen) ent-\n\nschieden hat. Daß diese Entscheidung erst nach dem Vorlagebeschluß ergan-\n\ngen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für die Prüfung der Vorlagevor-\n\naussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 5, 356, 358). Da der\n\nSenat die Rechtsfrage jedoch nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts ent-\n\nschieden hat, ist an die Stelle der Divergenz zu den Entscheidungen der\n\nOberlandesgerichte nun die Divergenz zu der Rechtsauffassung des Bundes-\n\ngerichtshofes getreten. Diese hindert das vorlegende Gericht nach § 28 Abs. 2\n\nSatz 1 FGG weiterhin an einer abweichenden Entscheidung, so daß - im Un-\n\nterschied zu einer Beantwortung der Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem\n\nvorlegenden Gericht (vgl. dazu BGHZ 5, 356, 357 f; Senat, Beschl. v. 1. Juni\n\n1955, V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985,\n\nVII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326) - die Notwendigkeit zur Vorlage an den\n\nBundesgerichtshof unberührt geblieben ist (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28\n\nRdn. 31; a.A. wohl Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 80 Rdn. 37).\n\nIII.\n\nSoweit der Senat auf Grund der Vorlage als Rechtsbeschwerdegericht\n\nüber die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) zu entscheiden\n\nhat, ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27,\n\n29 FGG) und teilweise begründet.\n\n1. Der Senat hat die Vorlagefrage in seinem Beschluß vom 17. Juli 2003\n\nabweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts dahin ent-\n\nschieden, daß ein Eigentümerbeschluß über die Entlastung eines Verwalters\n\nnicht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Hieran ist auch\n\nfür die vorliegende Fallkonstellation festzuhalten, die durch die Entlastung ei-\n\nnes ausgeschiedenen Verwalters gekennzeichnet ist. Die Erwägungen des Se-\n\nnats zur Bedeutung der Entlastung und der mit ihr verbundenen Verzichtswir-\n\nkung sowie zur Prüfung des Entlastungsbeschlusses am Maßstab ordnungs-\n\nmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) treffen hier ebenfalls zu.\n\na) Auch mit der Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters sind die\n\nWirkungen eines Verzichts auf solche Ansprüche verbunden, die den Woh-\n\nnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar wa-\n\nren. Dagegen erlangt der Gesichtspunkt, dem Verwalter durch die Entlastung\n\ndas Vertrauen für seine künftige Tätigkeit auszusprechen, hier keine Bedeu-\n\ntung. Dieser Umstand ist aber nicht entscheidend für die mit der Entlastung\n\nverbundene Wirkung eines Verzichts. Insoweit hat der Senat in seinem Be-\n\nschluß vom 17. Juli 2003 - ohne Hinweis auf die künftige Amtsführung - allein\n\nauf die Vertrauenskundgabe durch die Wohnungseigentümer abgestellt, die mit\n\ndem Entlastungsbeschluß verbunden ist (vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaf-\n\ntrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 b; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG\n\nRdn. 438). Sie beschränkt sich bei einem ausgeschiedenen Verwalter in der\n\nBilligung der zurückliegenden Amtsführung als zweckmäßig sowie dem Gesetz,\n\nder Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entsprechend. Eine\n\nVertrauenskundgabe mit diesem Inhalt reicht aus, um die Wohnungseigentü-\n\nmer ggf. daran zu hindern, gleichwohl Ansprüche gegen den Verwalter geltend\n\nzu machen, die in dem Zeitraum entstanden sind, für den seine Amtsführung\n\ngebilligt wurde.\n\nb) Den Gesichtspunkt der Kundgabe des Vertrauens in die künftige\n\nAmtsführung des Verwalters hat der Senat in dem Beschluß vom 17. Juli 2003\n\nbei der Prüfung herangezogen, ob eine Entlastung des Verwalters grundsätz-\n\nlich ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann. Anders als im Gesell-\n\nschaftsrecht, das einen vergleichbaren Maßstab nicht kennt und daher den\n\nGesellschaftern für die Entlastung eine breite Spanne des Ermessens einräu-\n\nmen kann (vgl. dazu BGHZ 94, 324, 327), erlangen die Grundsätze ordnungs-\n\nmäßiger Verwaltung im Wohnungseigentumsrecht für die inhaltliche Prüfung\n\nvon Eigentümerbeschlüssen Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist das An-\n\nliegen der Wohnungseigentümer, mit der Entlastung die Grundlage für eine\n\nvertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem - neuen - Verwalter zu schaffen, auch\n\nbei Ausscheiden des Verwalters anzuerkennen, dem die Entlastung erteilt wur-\n\nde. Wird ein ausscheidender Verwalter entlastet, so ist damit zwar keine Ver-\n\ntrauenskundgabe gegenüber dem neuen Verwalter verbunden, dessen Amts-\n\nführung noch nicht zur Beurteilung der Wohnungseigentümer stand. Gleich-\n\nwohl ist auch für den neuen Verwalter die Entlastung seines Vorgängers von\n\nBedeutung. Sie gibt ihm nämlich berechtigten Anlaß zu der Erwartung, daß die\n\nWohnungseigentümer bei beanstandungsfreier und erfolgreicher Amtsführung\n\nihm in gleichem Maße wie seinem Vorgänger Vertrauen entgegenbringen wer-\n\nden. An der Kundgabe der Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit\n\nauch gegenüber dem neuen Verwalter ist den Wohnungseigentümern ein In-\n\nteresse nicht ohne weiteres abzusprechen. Vergleichbar mit der Entlastung bei\n\nFortsetzung der Amtsführung des Verwalters kann auf diese Weise bereits bei\n\nBeginn einer längerfristig angelegten Tätigkeit die Grundlage für ein von wech-\n\nselseitigem Vertrauen getragenes Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern\n\nund Verwalter geschaffen werden.\n\n2. Ein Eigentümerbeschluß über die Entlastung auch eines ausgeschie-\n\ndenen Verwalters widerspricht hiernach nicht grundsätzlich, sondern nur dann\n\nordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG), wenn die Entlastung dazu\n\nführt, daß den Eigentümern mögliche Ansprüche gegen den - früheren - Ver-\n\nwalter verloren gehen und für einen solchen \"Verzicht\" auch nicht aus beson-\n\nderen Gründen ein Anlaß besteht.\n\na) Gemessen daran ist der Eigentümerbeschluß über die Entlastung der\n\nBeteiligten zu 4 hinsichtlich des Jahres 1997 für ungültig zu erklären. Gegen-\n\nüber der Beteiligten zu 4 kommen nämlich Ansprüche der Wohnungseigentü-\n\nmer erkennbar in Betracht, die sie auf Grund der Entlastung verlieren könnten.\n\naa) Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß eine ord-\n\nnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) auch den Stand der Ge-\n\nmeinschaftskonten, insbesondere der \n\nInstandhaltungsrücklage, ausweisen\n\nmuß (BayObLGZ 1989, 310, 314; BayObLG, NJW-RR 1992, 1169; ZWE 2000,\n\n187, 188; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 67; Staudinger/Bub,\n\naaO, § 28 WEG Rdn. 366). Dieser Verpflichtung ist die Beteiligte zu 4 für das\n\nJahr 1997 nicht nachgekommen.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind Ansprüche\n\nder Wohnungseigentümer wegen der fehlenden Angaben zu den Kontenstän-\n\nden selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn entsprechende Ergänzungen der\n\nJahresabrechnungen nicht von der Beteiligten zu 4, sondern von der Beteilig-\n\nten zu 3 als gegenwärtiger Verwalterin geschuldet sein sollten. Bei der Argu-\n\nmentation des vorlegenden Gerichts bleibt nämlich außer Betracht, daß ge-\n\ngenüber der Beteiligten zu 4 wegen der zurückliegenden Verletzung ihrer Ver-\n\nwalterpflichten Schadensersatzansprüche begründet sein können. Die mit der\n\nEntlastung verbundenen Verzichtswirkungen sind nicht auf die primären An-\n\nsprüche der Wohnungseigentümer beschränkt, sondern umfassen auch (se-\n\nkundäre) Ersatzansprüche gegen den Verwalter (BGH, Urt. v. 6. März 1997,\n\nIII ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108). Der Verlust dieser hier in Betracht\n\nkommenden Ansprüche hat zur Folge, daß eine Entlastung der Beteiligten zu 4\n\nfür das Jahr 1997 mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zu\n\nvereinbaren ist (BayObLGZ 1989, 310, 315).\n\nb) Hingegen bleibt die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin\n\nohne Erfolg, soweit sie sich gegen die übrigen Entlastungsbeschlüsse wendet.\n\nFür die insoweit erfaßten Jahre von 1994 bis 1996 sind nach den getroffenen\n\nFeststellungen und auf Grund der bereits ergangenen Entscheidungen keine\n\nAnsprüche gegen die Beteiligte zu 4 erkennbar, die ihrer Entlastung für diesen\n\nZeitraum entgegenstehen könnten.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt die\n\nErfolglosigkeit des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin, wie sie\n\nsich aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts über einen Teil der\n\nRechtsbeschwerde ergibt. Auf Grund des nur geringfügigen Obsiegens der\n\nAntragstellerin ist es gerechtfertigt, ihr die gesamten Gerichtskosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es für die Vorinstanzen bei\n\nden dort ergangenen Kostenentscheidungen zu belassen (arg. § 92 Abs. 2\n\nZPO; zur Anwendung der §§ 91 ff ZPO: Senat, BGHZ 111, 148, 153). Die Fest-\n\nsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich an\n\nden Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein\n\nGaier \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/v-zb-40-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/v-zb-40-03","retrieved":"2026-07-10 14:44:09.157377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/v-zb-40-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-09-25","dockets":["V ZB 40/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.09.2003 – V ZB 40/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/v-zb-40-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des Bundes- gerichtshofes auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ergangen ist. b) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der Bundesgerichts- hof die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat. WEG § 21 Abs. 4 Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entla- stung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßi- gen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Se- nat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Be-\nschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom\n22. Juli 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts Passau\nvom 3. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als sie den Eigen-\ntümerbeschluß über die Verwalterentlastung für das Jahr\n1997 betreffen.\n\nDer Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom\n12. September 1998 unter Tagesordnungspunkt 3 (Entla-\nstung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 1997) wird für\nungültig erklärt.\n\nIm übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der An-\ntragstellerin, soweit über sie nicht durch den Beschluß des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 2003\nentschieden ist, zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt\ndie Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht\nerstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nwird auf 73.626,03\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/28","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"28","label":"§ 28 WoEigG","mentions":3},{"id":"WoEigG/21","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"21","label":"§ 21 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/43","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"43","label":"§ 43 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/45","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"45","label":"§ 45 WoEigG","mentions":2},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"WoEigG/47","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"47","label":"§ 47 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/48","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"48","label":"§ 48 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 3554","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:44:09.157377+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}