{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"V ZB 17/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 17/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2003 wird auf\n\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 15.338,76 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zu\n\nunterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das Landge-\n\nricht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag,\n\ndem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am\n\n9. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.\n\nMit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\n\nbeantragt. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er-\n\n(cid:0)\n\nfahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau L. , habe\n\ntrotz Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozeßrechts\n\nvom 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den Fristenkalender einge-\n\ntragen. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum\n\n10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe Frau\n\nL. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. auf die vermeintlich\n\nam 9. Januar 2003 ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003\n\ndie Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt M. die Beru-\n\nfungsbegründung diktiert. Frau L. habe diese geschrieben und am\n\n9. Januar 2003 an das Oberlandesgericht übermittelt.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-\n\nworfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße Organisation des\n\nFristenwesens erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notie-\n\nren, sondern zuvor eine Vorfrist von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesem\n\nErfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt M. den Fehler der No-\n\ntierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau L. noch vor Ablauf der\n\nBerufungsbegründungsfrist erkennen und die Frist wahren können. Auch sei\n\neine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht\n\ndargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraus-\n\nsetzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.\n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 1 ZPO).\n\na) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die all-\n\ngemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer\n\nArt nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie\n\ndies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum\n\ndes Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtspre-\n\nchung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW\n\n1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die Vorfrist dient dazu, sicher-\n\nzustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen\n\nnoch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf\n\nder zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97,\n\nVersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v.\n\n30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507). Die Dauer der Vorfrist hat grund-\n\nsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB\n\n26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemes-\n\nsen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).\n\nb) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der\n\nVerpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in\n\nBetracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist\n\neingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftig-\n\nkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli\n\n1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443,\n\n444).\n\n2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur Fortbildung\n\ndes Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).\n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise als\n\ndurch die Notierung einer Vorfrist die für die Begründung eines Rechtsmittels\n\nnotwendige Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann,\n\nstellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau L. ohne Notierung\n\neiner Vorfrist zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitenden\n\nRechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sa-\n\nchen bespricht und dies auf einer allgemeinen Organisationsanordnung beruht,\n\ngewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die Wahrung\n\nder zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, wie\n\nim vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft und\n\ndie Akte dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung vorge-\n\nlegt wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist\n\nzu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).\n\n3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist schließlich nicht zur\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\n\nAlt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von\n\neinem Rechtssatz abweicht, den der Bundesgerichtshof oder ein anderes\n\nOberlandesgericht aufgestellt hat.\n\nIII.\n\nDamit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Versa-\n\ngung der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte,\n\ndaß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die Mitarbeiter\n\nim Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt es\n\nnicht an.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/v-zb-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/v-zb-17-03","retrieved":"2026-07-10 14:42:47.614549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/v-zb-17-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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