{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"IXa ZB 192/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 192/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 25. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2003 Prozeßkostenhilfe\n\nzu bewilligen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Gläubiger, der gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus\n\neinem Titel auf Bezahlung von Kindesunterhalt betreibt, erteilte dem Gerichts-\n\nvollzieher Pfändungsauftrag. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Vollstrek-\n\nkungsgericht für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des\n\nSchuldners (einschließlich eidesstattliche Versicherung sowie Forderungspfän-\n\ndung) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung, lehnte jedoch die\n\nBeiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil die Sach- und Rechtslage nicht\n\nschwierig sei. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluß\n\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit\n\nder zugelassenen Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozeßko-\n\nstenhilfe beantragt.\n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts ist - auch bei der Vollstreckung\n\nvon Unterhaltsansprüchen - die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Mobili-\n\narvollstreckung lediglich dann gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn tat-\n\nsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten konkret auftreten. Grundsätzlich rei-\n\nche die Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle aus. Besondere Schwie-\n\nrigkeiten seien im vorliegenden Fall weder vom Gläubiger vorgetragen noch\n\nsonst ersichtlich. Sofern in Zukunft besondere Maßnahmen wie die Pfändung\n\neines Kontos oder des Arbeitseinkommens notwendig werden sollten, werde\n\ngesondert zu prüfen sein, ob für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die\n\nBeiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht komme.\n\nDemgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei der Vollstrek-\n\nkung von Unterhaltsansprüchen sei wegen der in aller Regel zu erwartenden\n\ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten die Beiordnung eines Rechtsan-\n\nwalts grundsätzlich erforderlich. Die Unterhaltsvollstreckung sei wegen der\n\nMöglichkeit der Vorratspfändung und der Spezialregelung des § 850d ZPO im\n\nBereich der Rechtspfändung nicht als einfach einzustufen. Zudem sei in aller\n\nRegel ein schneller Zugriff auf das Schuldnervermögen notwendig. Schwierig-\n\nkeiten könnten sich bereits bei der Einleitung von Maßnahmen der Mobiliar-\n\nzwangsvollstreckung - nämlich bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes\n\nund der Verrechnung geleisteter Zahlungen - ergeben.\n\nII.\n\nDie für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte\n\nProzeßkostenhilfe kann - unbeschadet der Zulassung der Rechtsbeschwerde\n\ndurch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist (§ 574 Abs. 3\n\nSatz 2 ZPO) - nicht nach § 114 ZPO bewilligt werden, weil die Rechtsbe-\n\nschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\nDie Rechtsverfolgung hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich keine\n\nzweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen ergeben, die einer Klärung durch\n\nhöchstrichterliche Entscheidung bedürften (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September\n\n2002, NJW-RR 2003, 130). Der Senat hat die streitige Rechtsfrage, wegen der\n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, bereits in dem Sinne entschie-\n\nden (BGH, Beschl. vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, z.V.b.), daß bei einer\n\nUnterhaltsvollstreckung im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beiordnung eines\n\nRechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint. Nach dieser Ent-\n\nscheidung hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwie-\n\nrigkeit der im konkreten Fall zu bewältigten Rechtsmaterie und andererseits von\n\nden persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.\n\nEntgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ist somit nicht\n\nentscheidend, daß bei der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln erfahrungsgemäß\n\nin vielen Fällen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auftreten, für deren\n\nBewältigung der Gläubiger anwaltlicher Hilfe bedarf.\n\nDie erforderliche Prüfung des Einzelfalls hat das Landgericht vorgenom-\n\nmen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit einer rechtsfehlerfreien Be-\n\ngründung abgelehnt. Die Berechnung der Unterhaltsrückstände ist im vorlie-\n\ngenden Fall einfach und kann - zumindest mit Unterstützung der Rechtsan-\n\ntragsstelle - von der gesetzlichen Vertreterin des Gläubigers selbst vorgenom-\n\nmen werden. Der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag in die\n\nkörperlichen Sachen des Schuldners läßt tatsächliche oder rechtliche Schwie-\n\nrigkeiten nicht erkennen. Somit erscheint bei der derzeitigen Sachlage anwaltli-\n\nche Hilfe für die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Sollten in ihrem weite-\n\nren Verlauf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auftreten, wie dies\n\nzum Beispiel bei der Pfändung von Arbeitseinkommen aus einem Unterhaltstitel\n\nwegen der Regelung des § 850d ZPO der Fall sein kann, ist es - worauf bereits\n\ndas Beschwerdegericht hingewiesen hat - dem Gläubiger unbenommen, die\n\nBeiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen.\n\nKreft Raebel v. Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/ixa-zb-192-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/ixa-zb-192-03","retrieved":"2026-07-10 14:45:27.588469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/ixa-zb-192-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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