{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 459/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 4a Abs. 1 Satz 1 Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Raten- zahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann. InsO § 4a Abs. 3 Satz 2 Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröff- neten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungs- planverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfah- rensabschnitt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 459/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 4a Abs. 1 Satz 1\n\nDie Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem\n\nmaßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Raten-\n\nzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.\n\nInsO § 4a Abs. 3 Satz 2\n\nIm Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröff-\n\nneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungs-\n\nplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfah-\n\nrensabschnitt.\n\nBGH, Beschluß vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02 - LG Essen\n\nAG Essen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 25. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors werden die Be-\n\nschlüsse des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts\n\nEssen vom 23. August 2002 und des Amtsgerichts Essen vom\n\n23. Juli 2002 (161 IK 21/02) insoweit aufgehoben, als dem\n\nSchuldner Verfahrenskosten \n\nfür das Eröffnungsverfahren\n\ngestundet worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird der Stundungsantrag des Schuldners zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer früher selbständige und jetzt als Arbeitnehmer beschäftigte Schuld-\n\nner ist verheiratet und hat einen am 28. August 1982 geborenen Sohn, der sich\n\nnoch in der Ausbildung befindet. Seine Ehefrau erhält Krankengeld. Am\n\n12. April 2002 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\n\nsein Vermögen beantragt. Gleichzeitig begehrt er - nach Verfahrensabschnit-\n\nten - Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der - ebenfalls bean-\n\ntragten - Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht hat den Stundungsanträgen für\n\ndas Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren entsprochen. Das Landge-\n\nricht hat die gegen die Stundung der Verfahrenskosten gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt dieser sinngemäß die Zurückweisung der Stundungsanträge.\n\nII.\n\nDas gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO\n\nstatthafte und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässige\n\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer nach\n\n§ 6 Abs. 1 InsO statthaften und auch im übrigen zulässigen sofortigen Be-\n\nschwerde des Bezirksrevisors ausgegangen. Dessen Beschwerdeberechtigung\n\nergibt sich aus § 4d Abs. 2 Satz 1 InsO.\n\n2. In der Sache selbst hat das Landgericht (vgl. Abdruck der Entschei-\n\ndung in ZVI 2003, 132; ebenso LG Krefeld ZVI 2002, 161 f) angenommen, der\n\nbeantragten Gewährung einer Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbe-\n\nfreiung könne bereits entsprochen werden, wenn das in diesem Zeitraum vom\n\nSchuldner erlangte pfändbare Einkommen nicht ausreichen werde, um die\n\nVerfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen. Aus der Systematik der\n\ngesetzlichen Regelung ergebe sich, daß monatliche Ratenzahlungen außer\n\nBetracht zu bleiben hätten. Denn die Möglichkeit einer Ratenzahlung werde in\n\n§ 4a InsO im Gegensatz zu § 4b InsO nicht erwähnt. Erst wenn der Schuldner\n\nnach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage sei, den gestundeten\n\nBetrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, könne das\n\nGericht die Stundung verlängern und zu zahlende Monatsraten festsetzen.\n\nGegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Frage, ob dem\n\nSchuldner nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Stun-\n\ndung gewährt werden durfte (§ 4d Abs. 2 Satz 2 InsO). Dieser hierauf be-\n\nschränkten rechtlichen Nachprüfung hält der angefochtene Beschluß nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts,\n\ndaß die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner\n\nunter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums\n\n(vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfal-\n\nlenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzah-\n\nlung aufbringen kann. Zwar ist das Vermögen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO\n\nnach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse\n\nzu bestimmen, so daß auch Neuerwerb, insbesondere pfändbares Arbeitsein-\n\nkommen, zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02,\n\nZInsO 2003, 800, 801). Damit ist indes nicht die Frage beantwortet, ob die Vor-\n\nschriften der §§ 4a, 4c InsO eine Stundung der Verfahrenskosten auch dann\n\nausschließen, wenn die Möglichkeit der Ratenzahlung innerhalb jedes Verfah-\n\nrensabschnittes besteht.\n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Frage zu ver-\n\nneinen. Der Wortlaut des § 4a InsO knüpft allein an das \"Vermögen\" des\n\nSchuldners an und unterscheidet - im Gegensatz zu den Vorschriften über die\n\nProzeßkostenhilfe (vgl. §§ 114, 115 Abs. 1 und 3 ZPO) - nicht zwischen Ein-\n\nmalzahlungen und Ratenzahlungen. Es fehlt in den §§ 4a ff InsO auch an einer\n\nVerweisung auf diese Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, obwohl an ande-\n\nrer Stelle auf Bestimmungen des Titels über die Prozeßkostenhilfe und den\n\nProzeßkostenvorschuß Bezug genommen wird (vgl. z.B. § 4a Abs. 2 Satz 2,\n\n§ 4b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 InsO).\n\nDer Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung der Insolvenz-\n\nordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl T 2710) kann ent-\n\nnommen werden, daß die \"Verfahrenskostenhilfe\" als eigenständiges Institut zu\n\nbegreifen ist (BT-Drucks. 14/5680 S. 1), welches auch zur Verfahrensvereinfa-\n\nchung und Beschleunigung beitragen soll (BT-Drucks. aaO S. 12). Die gesetz-\n\nliche Regelung sieht deshalb unter anderem davon ab, die Stundung nur zu\n\ngewähren, wenn der Schuldner bereits im Vorfeld des Verfahrens der in § 295\n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO genannten Obliegenheit nachgekommen ist, eine angemes-\n\nsene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Sie\n\nberücksichtigt vielmehr Obliegenheitsverletzungen des Schuldners erst bei den\n\nGründen, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigen (vgl. § 4c InsO; BT-\n\nDrucks. aaO S. 12). Diese Erwägungen des Gesetzgebers gelten in ähnlicher\n\nWeise für die Einbeziehung des erzielten pfändbaren Arbeitseinkommens in\n\ndie Prüfung der Stundungsvoraussetzungen. Reicht dieses nicht aus, um die\n\nKosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in dem\n\nAntragsverfahren nach § 4a InsO nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare Teil\n\ndes Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und wel-\n\ncher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnit-\n\ntes in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Eine solche,\n\noftmals komplizierte Prüfung, die zudem schon im Ansatz mit Unsicherheiten\n\ntatsächlicher Art behaftet ist, würde das Verfahren verzögern, Rechtsmittel im\n\nEröffnungsverfahren herausfordern und dem Anliegen des Gesetzgebers zuwi-\n\nderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu dem Verfahren unter zumutba-\n\nren Bedingungen zu eröffnen.\n\nFolgerichtig hat der Gesetzgeber die in § 4b Abs. 1 InsO neu einge-\n\nführte Bewilligung von Ratenzahlungen deshalb auf die Abwicklung der Stun-\n\ndung nach Erteilung der Restschuldbefreiung beschränkt (vgl. BT-Drucks. aaO\n\nS. 20).\n\nb) In einem zweiten Prüfungsschritt hat das Landgericht angenommen,\n\ndaß dem Schuldner monatlich ein pfändbarer Betrag von 255 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:15)(cid:14)\n\nstehe, der aber nicht ausreiche, um die gesamten Verfahrenskosten (Eröff-\n\nnungsverfahren und Hauptverfahren) zu decken.\n\nDiese Begründung verletzt, was die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt,\n\n§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO, nach dem die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt\n\nbesonders erfolgt.\n\naa) Der Begriff des Verfahrensabschnittes ist in der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht vielfach mit der amtli-\n\nchen Begründung davon aus, daß hierunter jeder Teil des gesamten Insol-\n\nvenzverfahrens zu verstehen ist, der besondere Kosten verursacht und für den\n\nbei der ursprünglichen Stundung noch nicht alle einer Restschuldbefreiung\n\nmöglicherweise entgegenstehenden Umstände geprüft werden konnten (vgl.\n\nBT-Drucks. aaO S. 21; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 21; FK/Kohte,\n\nInsO 3. Aufl. § 4a Rn. 23; MünchKomm-InsO/Ganter, §§ 4a-4d Rn. 13; Uhlen-\n\nbruck, InsO 12. Aufl. § 4a Rn. 13). Im Anwendungsbereich der §§ 304 ff InsO\n\n(Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren) fallen hierunter\n\ndas \"Eröffnungsverfahren\", das \"gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfah-\n\nren\", das \"eröffnete (vereinfachte) Insolvenzverfahren\" und das \"Restschuld-\n\nbefreiungsverfahren\" (vgl. FK/Kohte aaO). Eine Zusammenfassung der Verfah-\n\nrensabschnitte \"Eröffnungsverfahren\" und \"eröffnetes (vereinfachtes) Insol-\n\nvenzverfahren\" kommt danach nicht in Betracht, weil der Antrag auf Verfah-\n\nrenseröffnung eine besondere Gebühr auslöst (§ 1 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 5110\n\nKV). Einer Zusammenfassung des \"Eröffnungsverfahrens\" mit dem \"gerichtli-\n\nchen Schuldenbereinigungsplanverfahren\" steht entgegen, daß die Gebühr für\n\ndas Eröffnungsverfahren nach der Formulierung des Gebührentatbestandes\n\nauch dann entsteht, wenn dieses Verfahren nach § 306 InsO ruht.\n\nbb) Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der gebührenrechtlichen\n\nEinteilung des Insolvenzverfahrens durch Nr. 5110, 5112 KV zunächst zu prü-\n\nfen, ob der Schuldner aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse in der Lage ist, die mit der Stellung seines Antrags auf Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens entstandenen Kosten aufzubringen. Diese setzen sich aus\n\nder 5/10 Gebühr gemäß Nr. 5110 KV und den auf diesen Verfahrensabschnitt\n\nentfallenden Auslagen (insbesondere Zustellungskosten nach Nr. 9002 KV)\n\nzusammen. Bei dem von den Vorinstanzen angenommenen Mindestwert, den\n\ndie Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, beträgt die 5/10 Gebühr 12,50 \n\nKosten für Zustellungen sind insoweit nicht angefallen. Das pfändbare Ein-\n\nkommen des Schuldners beläuft sich unter Berücksichtigung seiner eigenen\n\n(cid:19)\n\nAngaben, aus denen ein Nettoeinkommen von 1.795,84 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:20)(cid:7)(cid:16)(cid:3)(cid:13)(cid:3)(cid:21)(cid:7)(cid:4)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:17)(cid:2)(cid:7)(cid:16)(cid:17)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:13)(cid:31)(cid:16) (cid:15)(cid:7)!(cid:25)\n\neiner Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen nach der Tabelle zu § 850c\n\n(cid:22)(cid:24)(cid:23)(’\n\n(cid:17)(cid:4)(cid:17)*)(cid:4)(cid:7)(cid:16)(cid:3),+-(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:18)(cid:1)/.(cid:28))(cid:16)(cid:17)(cid:15)(cid:7)(cid:16)(cid:3)0)1(cid:25)\n\n(cid:7)3254(cid:4)(cid:27)(cid:30)(cid:29)6(cid:7)(cid:16)(cid:17)7)(cid:4)(cid:7)(cid:18)(cid:27)98:(cid:17)(cid:15)(cid:27);4\n\nZPO monatlich auf 126 \n\n\"$#&%\n\nl-\n\nvenzeröffnungsverfahrens selbst aufbringen.\n\nFür das (vereinfachte) Insolvenzverfahren ist ihm dagegen die bean-\n\ntragte Kostenstundung zu gewähren. Die voraussichtlichen Kosten dieses\n\nVerfahrensabschnittes belaufen sich nach den nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen der Vorinstanzen auf (555 \n\n <(cid:0)(cid:2)(cid:12)(cid:15)(cid:14)1.=(cid:25)(cid:28)(cid:22)(cid:24)(cid:23)?>(cid:30)@5(cid:31)BA(cid:4)C\n\nA(cid:2)F(cid:18)@5(cid:31)=A(cid:18)C\n\n+-(cid:7)!.G (cid:15)(cid:27)(cid:30)(cid:29)&H,(cid:7)(cid:9)(cid:17)(cid:4)(cid:17)\n\nD(cid:16)E\n\ndie Ehefrau des Schuldners im Hinblick auf das ihr gewährte Krankengeld als\n\nnicht unterhaltsberechtigt im Sinne der Tabelle zu § 850c ZPO anzusehen wä-\n\nre, reichte der dann pfändbare Betrag von 255 \n\ne-\n\n(cid:17)(cid:16)(cid:25)\n\n(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:24)(cid:29)\n\n(cid:1)(cid:15)(cid:27)(cid:2)(cid:31)1(cid:1)(cid:4)IJ)!(cid:25)(cid:28)(cid:7)K254(cid:4)(cid:27)(cid:30)(cid:29)6(cid:7)(cid:16)(cid:17)L)!(cid:25)\n\nses Verfahrensabschnittes im Wege einer Einmalzahlung zu decken.\n\nKreft\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser\n\nVill\n\n(cid:17)\n%\n%\n%\n \n \n\"\n%","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/ix-zb-459-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4b","ref_norm":"4b","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/ix-zb-459-02","retrieved":"2026-07-10 14:43:01.435387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/ix-zb-459-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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