{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"III ZB 84/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 575 Abs. 2, 236 D Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 84/02\nIII ZB 85/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 575 Abs. 2, 236 D\n\nZur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung\n\nnach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von\n\nBGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).\n\nBGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - AG Jena\n\nLG Gera\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr\n\nund Galke\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Verfahren III ZB 84/02 und III ZB 85/02 werden unter dem\n\nAktenzeichen III ZB 84/02 verbunden.\n\n2. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Gera vom 7. Juni und vom 19. Juli\n\n2002 - 1 S 128/02 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-\n\nwilligt. Einer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Fri-\n\nsten zur Begründung der Rechtsbeschwerden bedarf es nicht.\n\n3. Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorbe-\n\nzeichneten Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera\n\naufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Berufung des Beklagten\n\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 13. Februar 2002\n\n- 28 C 577/01 - zulässig ist; einer Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist bedarf es nicht.\n\n4. Die Sache wird zur Sachentscheidung über die Berufung an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten\n\nbleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben (§ 8\n\nGKG).\n\n5. Streitwert: 1.074 \n\nGründe\n\nI.\n\nDurch das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 er-\n\ngangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts wurde\n\nein gegen den Beklagten ergangener Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten,\n\ndurch den der Beklagte verpflichtet worden war, an den Kläger 2.100 DM nebst\n\nZinsen und Kosten zu bezahlen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am\n\n18. Februar 2002 zugestellt. Mit einem am 15. März 2002 beim Landgericht\n\neingegangenen Telefax und einem am 18. März 2002 eingegangenen Original-\n\nschriftsatz legte der Beklagte Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am\n\n18. April 2002 ein, zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Das Beru-\n\nfungsgericht wies durch Beschluß vom 7. Juni 2002 den Antrag des Beklagten\n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zurück und verwarf mit einem weiteren Beschluß vom\n\n19. Juli 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig, da sie nicht innerhalb\n\nder Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.\n\nDer Beschluß vom 7. Juni 2002, betreffend die Zurückweisung des Wie-\n\ndereinsetzungsgesuchs, wurde dem Beklagten am 18. Juni 2002 zugestellt;\n\nderjenige vom 19. Juli 2002, betreffend die Verwerfung der Berufung, am\n\n25. Juli 2002.\n\nMit einem am 17. Juli 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangenen\n\nTelefax hat der Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluß vom 7. Juni 2002 beantragt; mit einem weiteren\n\nam 26. August 2002, einem Montag, durch Telefax eingegangenen Schriftsatz\n\nfolgte ein weiteres Prozeßkostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde gegen\n\nden Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002.\n\nDer Senat hat beiden Prozeßkostenhilfegesuchen durch Beschluß vom\n\n28. November 2002, dem Beklagten zugestellt am 5. Dezember 2002, stattge-\n\ngeben. Am 6. Dezember 2002 hat der Beklagte durch eine beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassene Rechtsanwältin gegen die Beschlüsse des Landgerichts\n\nvom 7. Juni und vom 19. Juli 2002 Rechtsbeschwerden eingelegt und zugleich\n\num Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nRechtsbeschwerdefristen nachgesucht. Zugleich hat der Beklagte beantragt,\n\ndie Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden um zwei Monate zu verlän-\n\ngern; diesem Antrag ist durch Verfügung des Vorsitzenden entsprochen wor-\n\nden (bis zum 3. März 2003). Die Begründung der Rechtsbeschwerden ist am\n\n3. März 2003 eingegangen.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerden sind zulässig.\n\n1.\n\nZwar hatte der Beklagte die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-\n\nden - einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Beschlüsse (§ 575\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) - versäumt. Dieses Versäumnis beruhte jedoch auf einem\n\nfür ihn unverschuldeten Hindernis (§ 233 ZPO), nämlich seiner Mittellosigkeit.\n\nNachdem ihm auf seine rechtzeitig gestellten Anträge Prozeßkostenhilfe bewil-\n\nligt worden war, hatte er die versäumten Prozeßhandlungen, verbunden mit\n\neinem Wiedereinsetzungsgesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt\n\n(§§ 234, 236 ZPO). Ihm war daher, wie geschehen, Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu bewilligen.\n\n2.\n\nDie einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden war\n\ndurch die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse ebenfalls in Lauf gesetzt\n\nund daher nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls versäumt worden (§ 575\n\nAbs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\nstrikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die Notwendigkeit\n\nzur Folge, auch die Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei\n\nWochen nach Behebung des Hindernisses nachzuholen (§ 234 Abs. 1 und\n\nAbs. 2 ZPO). Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hätte nach\n\nbisheriger Rechtsprechung die fristgerechte Nachholung der Begründung\n\ngrundsätzlich nicht ersetzt (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. 2003 § 236 Rn. 8\n\nm.w.N.). In Fortführung der Erwägungen des XII. Zivilsenats in dessen Ent-\n\nscheidung vom 9. Juli 2003 (XII ZB 147/02) bedarf es indessen einer verfas-\n\nsungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO (und im Ergebnis\n\ndes § 575 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO), wenn eine Partei wegen Mittellosigkeit\n\nnicht fristgemäß Rechtsbeschwerde einlegen konnte. Die arme Partei kann\n\ndann nicht gezwungen sein, auch die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb\n\nder zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist einzureichen, falls inzwischen, wie\n\nregelmäßig und so auch hier, auch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des\n\n§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstrichen ist. Eine Verpflichtung der armen Partei,\n\nauch die Beschwerdebegründung innerhalb der nicht verlängerbaren Wieder-\n\neinsetzungsfrist nachzuholen, würde zu einer aus verfassungsrechtlichen\n\nGründen nicht hinnehmbaren Benachteiligung führen. Diese Regelung ist dar-\n\num verfassungskonform zu korrigieren. Der XII. Zivilsenat zieht für den Fall\n\neiner versäumten Berufungsbegründung - entsprechendes gilt für die hier in\n\nRede stehende Rechtsbeschwerdebegründung mit der Maßgabe, daß die Be-\n\ngründungsfrist hier nur einen Monat statt wie dort zwei Monate beträgt - in Er-\n\nwägung, die volle Frist erst mit Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung in\n\nLauf zu setzen. Alternativ dazu kommt in Betracht, daß mit Zustellung der die\n\nWiedereinsetzung bewilligenden Entscheidung eine einmonatige Begrün-\n\ndungsfrist in Lauf gesetzt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung anderer\n\noberster Gerichtshöfe des Bundes für die dortigen Verfahrensordnungen\n\n(Nachweise im Beschluß des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003 aaO). Auch im\n\nvorliegenden Fall ist der Senat nicht gezwungen, sich abschließend auf einen\n\nder beiden Lösungswege festzulegen. Folgt man nämlich der zweiten Alternati-\n\nve - Begründungsfrist von einem Monat ab Zustellung der Wiedereinsetzungs-\n\nentscheidung -, so würde die Frist erst mit der Zustellung des jetzigen Be-\n\nschlusses in Lauf gesetzt und wäre damit durch die bereits vorliegende Be-\n\nschwerdebegründung gewahrt. Beginnt hingegen die volle gesetzliche Begrün-\n\ndungsfrist mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung, so muß konse-\n\nquenterweise in Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung auch die ge-\n\nsetzliche Regelung des § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO\n\ngelten. Dies hat die Folge, daß der Vorsitzende berechtigt ist, unabhängig von\n\nden Schranken des § 234 ZPO auf Antrag des Beschwerdeführers die volle\n\nVerlängerungsmöglichkeit um bis zu zwei Monate auszuschöpfen. Eben dies ist\n\nhier geschehen. Die Beschwerdebegründung ist daher in jedem Falle rechtzei-\n\ntig eingegangen, so daß es insoweit einer gesonderten Wiedereinsetzung nicht\n\nbedarf.\n\n3.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Verwerfungsbe-\n\nschluß vom 19. Juli 2002 richtet, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO statthaft.\n\n4.\n\nDurch Beschluß des VIII. Zivilsenats vom 4. September 2002 (VIII ZB\n\n23/02 = NJW 2002, 3783) ist geklärt, daß die Rechtsbeschwerde gegen einen\n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß auch dann zulässig ist,\n\nwenn - wie hier - die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist.\n\n5.\n\nDie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine\n\nEntscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO). Die Zu-\n\nlässigkeit der Berufung beurteilt sich hier noch nach altem Verfahrensrecht, da\n\ndie letzte mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits im Dezember\n\n2001 stattgefunden hatte (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Dies hatte die Konsequenz, daß\n\ndie Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung begonnen hatte\n\n(§ 515 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Diese Konstellation wird in Zukunft\n\nnicht mehr eintreten können, da nunmehr auch für die Berufungsbegründungs-\n\nfrist auf die Zustellung des Urteils abzustellen ist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nn.F.). Gleichwohl vermag der Senat die Erforderlichkeit der Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil es\n\nsich um auslaufendes Recht handelt. Die angefochtene Entscheidung tangiert\n\ndas Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör. Sie steht in Widerspruch zur\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. im folgenden III). Die Obliegenheit\n\nder unteren Instanzen, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten und\n\nsich mit ihr auseinanderzusetzen, ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann Bedeutung behält,\n\nwenn das anzuwendende Recht selbst überholt ist.\n\n6.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen\n\nden früheren Beschluß des Landgerichts vom 7. Juni 2002 richtet, durch den\n\ndem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt worden ist. Auch insoweit ist sie\n\nstatthaft (§ 238 Abs. 2 ZPO [unverändert] i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574\n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Die Erwägungen zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung gelten hier entsprechend.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung der angefochtenen Be-\n\nschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts war die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist hier nicht versäumt worden. Deshalb bedurfte es weder einer Wie-\n\ndereinsetzung, noch hätte die Berufung als unzulässig verworfen werden dür-\n\nfen. Wie oben bereits ausgeführt, war das auf die mündliche Verhandlung vom\n\n19. Dezember 2001 ergangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil des\n\nAmtsgerichts dem Beklagten am 18. Februar 2002 zugestellt worden. Die Be-\n\nrufungsschrift ging per Telefax am 15. März 2002 beim Landgericht ein; der\n\nBerufungsschriftsatz im Original folgte am 18. März 2002, d.h. noch innerhalb\n\nder Berufungsfrist. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit dem Wie-\n\ndereinsetzungsantrag am 18. April 2002 ein. Dies bedeutete, daß die Begrün-\n\ndungsfrist zwar bezogen auf die am 15. März 2002 durch Telefax eingelegte\n\nBerufung versäumt worden war, nicht jedoch bezogen auf die am 18. März\n\n2002 durch Schriftsatz eingelegte Berufung. Dementsprechend lag hier diesel-\n\nbe Konstellation vor wie bei dem Beschluß des II. Zivilsenats vom 20. Septem-\n\nber 1993 (II ZB 10/93 = NJW 1993, 3141): Wird durch Telefax zulässigerweise\n\nBerufung eingelegt und innerhalb der Berufungsfrist auch das Original des\n\nSchriftsatzes bei Gericht eingereicht, dann liegt mangels abweichender An-\n\nhaltspunkte eine mehrfache Berufungseinlegung mit der Folge vor, daß die\n\nzunächst wirkungslose zweite Einlegung wirksam wird, wenn die durch Telefax\n\neingelegte Berufung ihre Wirksamkeit verliert. Der Umstand, daß die Berufung\n\nvom 15. März 2002 durch Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihre\n\nWirksamkeit verloren hatte, bewirkte also, daß die ebenfalls noch fristgemäß\n\neingelegte Berufung vom 18. März 2002 Wirksamkeit erlangte und diese durch\n\ndie rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung auch behielt.\n\n2.\n\n Dementsprechend waren der Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002\n\naufzuheben und der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß vom 7. Juni\n\n2002 für gegenstandslos zu erklären.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zb-84-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zb-84-02","retrieved":"2026-07-10 14:45:05.609669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/iii-zb-84-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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