{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"4 StR 316/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 316/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 28. April 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der\n\nzumindest verminderten Schuldfähigkeit begangenen Körperverletzung und\n\nBedrohung (§§ 223 Abs. 1, 241 Abs.1, 52, 21 StGB) angeordnet. Die mit der\n\nSachrüge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer suchte der seit einigen\n\nMonaten depressiv gestimmte Beschuldigte aufgrund eines tags zuvor gefaß-\n\nten Tatplans seine Bekannte J. auf, um sie mit einem Beil zu töten, da er\n\nsich in sie verliebt hatte und sie, die seine Gefühle nicht erwiderte, „in wahn-\n\nhafter Verkennung der Realität für seinen Zustand verantwortlich machte“\n\n(UA 6). Nachdem er sie mit den Worten „Na du Schlampe, hast du Lust zu\n\nsterben?“ angesprochen und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte,\n\nging er mit erhobenem Beil auf sie zu, woraufhin sie in Todesangst flüchtete.\n\nDer Beschuldigte folgte ihr noch kurz, gab jedoch sein Vorhaben auf, da er dies\n\n„doch nicht übers Herz bracht(e)“ (UA 9).\n\nDas Landgericht ist – sachverständig beraten – davon ausgegangen,\n\ndaß beim Beschuldigten eine überdauernde Persönlichkeitsstörung vom schi-\n\nzoid-antisozialen Typ als schwere andere seelische Abartigkeit und zudem im\n\nTatzeitraum eine hierauf gründende wahnhaft-depressive Psychose (UA 14) in\n\nder Form eines „sensitiven Beziehungswahns“ (UA 12) als krankhafte seelische\n\nStörung bestand. Davon ausgehend, hat die Strafkammer – auch darin dem\n\nSachverständigen folgend – gemeint, daß durch das Zusammenwirken beider\n\ngeistig-seelischen Störungen „die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das\n\nUnrecht seines Handelns möglicherweise aufgehoben“, zumindest aber erheb-\n\nlich vermindert gewesen sei (UA 13, ebenso UA 8).\n\n2. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unbeschadet der Ge-\n\nfährlichkeitsprognose durch das Landgericht nicht hinreichend belegt. Die An-\n\nordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andau-\n\nernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.;\n\nBGHSt 34, 22, 26 f.). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es hat\n\njedoch nicht bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung eine lediglich ver-\n\nminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn sie\n\ndas Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfä-\n\nhigkeit 6; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.). Der Täter, der\n\ntrotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in\n\ndas Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit\n\nerheblich vermindert ist – voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 f.).\n\nFehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter\n\nEinsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzu-\n\nwerfen ist; ohne Schuld (§ 20 StGB) handelt der Täter unter diesen Umständen\n\nnur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (st.\n\nRspr.; BGHSt 40, 341, 349; 42, 385, 389; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit\n\n2, 3; § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; § 63 Tat 4). Hiermit hat sich die Strafkam-\n\nmer nicht auseinandergesetzt.\n\nOb hiernach die Strafkammer die Anwendung des § 21 StGB zu Recht\n\nbejaht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ent-\n\nnommen werden, weil sich das Urteil nur zur Einsichts-, nicht aber auch zur\n\nSteuerungsfähigkeit des Beschuldigten verhält. Der Senat vermag dem Urteil\n\nauch nicht zu entnehmen, daß sich das Landgericht lediglich im Ausdruck ver-\n\ngriffen und die Steuerungsfähigkeit als zumindest erheblich vermindert ange-\n\nsehen hat. Dagegen spricht nicht nur die wiederholte Bezugnahme auf die Fä-\n\nhigkeit zur Unrechtseinsicht, sondern auch der Zusammenhang mit der vom\n\nLandgericht mit dem Sachverständigen in den Vordergrund gestellten Wahn-\n\nproblematik, die in erster Linie die Einsichtsfähigkeit berührt, während das\n\nLandgericht die vor allem die Steuerungsfähigkeit berührende alkoholische\n\nBeeinträchtigung beim Beschuldigten gerade als „nicht ... wesentlich“ (UA 13)\n\nangesehen hat.\n\nEine nicht ausschließbar lediglich erheblich verminderte Einsichtsfähig-\n\nkeit bei der Tat genügt aber – wie dargelegt – für die sichere Annahme von\n\n§ 21 StGB nicht und ebensowenig für eine Anordnung nach § 63 StGB (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 1999, 207). Anders verhielte es sich, wenn sich das Landgericht\n\nvon einem vollständigen Fehlen der Unrechtseinsicht überzeugt hätte. Das ist\n\nindes entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht der Fall. Ge-\n\ngen eine fehlende Unrechtseinsicht bei der Tat sprechen hier zudem auch die\n\nUmstände, die das Landgericht zutreffend als freiwilligen Rücktritt vom Tot-\n\nschlagsversuch gewertet hat. Über die Maßregelanordnung ist deshalb neu zu\n\nentscheiden.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\ndie Schuldfähigkeitsbeurteilung durch den neuen Tatrichter – tunlichst unter\n\nHinzuziehung eines weiteren Sachverständigen – eingehenderer Prüfung als\n\nbisher bedarf. Insbesondere wird sich der neue Tatrichter um eine eindeutige\n\nZuordnung des Zustands des Beschuldigten zu den Eingangsmerkmalen des\n\n§ 20 StGB zu bemühen haben. Eine nähere Darlegung war hier schon deshalb\n\ngeboten, weil depressive wie auch wahnhafte Elemente einer Persönlichkeits-\n\nstörung anhaften können, ohne zugleich eine krankhafte seelische Störung\n\ni.S.d. §§ 20, 21 StGB zu begründen (vgl. BGHR § 20 Seelische Abartigkeit 2\n\nund 3 m.w.N. und mit Anm. Winckler/Foerster NStZ 1998, 297 und Blau JR\n\n1998, 207; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 38 f.; ferner aus psychiatrischer\n\nSicht: Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 122; Venzlaff in Venz-\n\nlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl., S. 116 f., 128 f., 130). Zu-\n\ndem sind die Grundlagen für die Annahme einer rechtlich erheblichen tatauslö-\n\nsenden Wahnstörung beim Beschuldigten (vgl. zum Liebes- oder sensitiven\n\nBeziehungswahn Marneros MschrKrim 1997, 300 ff. und Tölle, Psychiatrie,\n\n11. Aufl., S. 172 f., 180, 182 f.) nicht ausreichend dargetan. Insoweit ist insbe-\n\nsondere nicht ersichtlich, inwieweit das objektive Verhalten der Geschädigten\n\nvom Beschuldigten im Rahmen ihrer Beziehung falsch wahrgenommen wurde.\n\nVielmehr empfand er ihre – richtig erkannte – Ablehnung als „Demütigung“ und\n\nungerechtfertigte Behandlung und machte sie daher für seinen unglücklichen\n\nZustand verantwortlich (UA 6). Hinsichtlich der von der Strafkammer weiter an-\n\ngenommenen Persönlichkeitsstörung vom schizoid-antisozialen Typ bedarf es\n\neiner erkennbaren Abgrenzung gegenüber solchen Eigenschaften und Verhal-\n\ntensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens\n\nbewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die\n\nSchuldfähigkeit „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB berühren (vgl. BGHSt 42,\n\n385, 388; BGHR StGB § 21 Psychose 1, Seelische Abartigkeit 25, 35, 36; § 63\n\nZustand 26, 29, 34; BGH, Beschl. v. 20. Mai 2003 – 4 StR 174/03). Sofern die\n\nneue Hauptverhandlung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB\n\nnicht schon – wie bisher angenommen – allein aufgrund einer überdauernden\n\ngeistig-seelischen Störung des Beschuldigten ergibt, wird der neue Tatrichter\n\ndie Frage einer Maßregelanordnung (§§ 63, 64 StGB) schließlich auch mit\n\nBlick auf die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit\n\nund seinen mehrjährigen, bereits früher mit Körperverletzungsdelikten in Ver-\n\nbindung stehenden Alkoholmißbrauch zu prüfen haben (vgl. BGHSt 44, 338 ff.;\n\n369 ff.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 18, Konkurrenzen 1, Tat 5; § 64 Zu-\n\nsammenhang, symptomatischer 1, 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH\n\nNStZ-RR 1997, 231 f.; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2002 – 4 StR 179/02).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n Ernemann Richterin am Bundesgerichtshof\n Sost-Scheible ist urlaubsbedingt\n verhindert zu unterschreiben.\n\n Maatz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/4-str-316-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/4-str-316-03","retrieved":"2026-07-10 14:41:32.393990+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/4-str-316-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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