{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"VI ZB 32/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 32/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin\n\nDiederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2003 wird\n\nauf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.677,55 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nSein Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am\n\n14. Januar 2002 zugestellt worden. Dieser war beim Berufungsgericht nicht zu-\n\ngelassen, legte aber am 15. Januar 2002 Berufung ein und begründete diese\n\nzugleich. Mit Schriftsatz vom \"29. Oktober 2001\" - beim Berufungsgericht ein-\n\ngegangen am 14. Februar 2002 - hat der nur beim Landgericht zugelassene\n\nRechtsanwalt Dr. S. als amtlich bestellter Vertreter des beim Berufungsgericht\n\nzugelassenen Rechtsanwalts Dr. A. für die Klägerin (erneut) Berufung einge-\n\nlegt. In dieser Berufungsschrift heißt es: \"Anträge und Begründung bleiben ei-\n\nnem gesonderten Schriftsatz vorbehalten\". Auf Anfrage des Berufungsgerichts\n\nzu der doppelten Berufungseinlegung teilte der erstinstanzliche Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin mit, er gehe davon aus, daß er keine wirksame Berufung\n\nvor dem Oberlandesgericht habe einlegen können; aus diesem Grund sei durch\n\ndie Rechtsanwälte Dr. A. u.a. nochmals Berufung eingelegt worden.\n\nEine von Dr. A. unterzeichnete Berufungsbegründung, datiert vom\n\n13. März 2002, befindet sich Bl. 144 ff. der Gerichtsakten; sie trägt den Ein-\n\ngangsstempel vom 2. Mai 2002. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\n\nhaben die Abschrift der ersten und der letzten Seite der ihnen zugegangenen\n\nBerufungsbegründungsschrift vom 13. März 2002 vorgelegt; die erste Seite\n\nträgt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 15. März 2002. Die\n\nletzte Seite trägt einen Beglaubigungsvermerk von Rechtsanwalt Dr. S.. Dieser\n\nwar weder am 13. noch am 14. März 2002 als Vertreter eines beim Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Rechtsanwalts bestellt.\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht darauf hinge-\n\nwiesen, daß die Berufungsbegründung möglicherweise nicht rechtzeitig einge-\n\ngangen sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dies in Abrede gestellt.\n\nEr hat zuletzt schriftsätzlich geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am\n\n13. März 2002 durch Dr. A. per Briefpost oder per Fax von einem Münchner\n\nHotel aus an das Berufungsgericht übersandt worden und offensichtlich bei Ge-\n\nricht verlorengegangen. Vorsorglich hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Be-\n\nschlusses. Sie macht geltend, eine Korrektur sei zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung erforderlich.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist\n\nentgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.\n\n1. Eine Divergenz (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003\n\n- VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB\n\n16/02 - BGHZ 151, 221, 225 f.) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie\n\nmacht lediglich geltend, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß in der\n\nBerufungseinlegung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eine Genehmi-\n\ngung der zuvor von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgenom-\n\nmenen Prozeßhandlungen - Berufungseinlegung und Berufungsbegründung -\n\nliegen könne, und es sei demnach von der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs abgewichen. Daß das Berufungsgericht einen Rechtssatz\n\nzu dem angesprochenen Problemkreis aufgestellt haben könnte, ist dem ange-\n\nfochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Es zieht eine Genehmigung über-\n\nhaupt nicht in Erwägung, offensichtlich deshalb, weil die Klägerin in ihren\n\nSchriftsätzen an keiner Stelle geltend gemacht hat, mit der späteren Berufung\n\nhätten die Prozeßhandlungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\ngenehmigt werden sollen, und weil - wie die Beklagte in der Beschwerdeerwide-\n\nrung zutreffend ausführt - der Inhalt der späteren Berufungsschrift mit dem Hin-\n\nweis auf eine noch einzureichende Berufungsbegründung den Gedanken an\n\neine Genehmigung als fernliegend erscheinen ließ. Auch soweit mit der Rechts-\n\nbeschwerde geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe Prozeßstoff\n\nübergangen, ist für eine Divergenz nichts ersichtlich.\n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der\n\nAuslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallent-\n\nscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Se-\n\nnatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB\n\n16/02 - aaO). Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfah-\n\nrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die\n\nPartei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung\n\ndes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; dazu BGH, Beschluß vom\n\n27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in\n\nBGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in\n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; dazu etwa Senatsbeschluß vom\n\n13. Mai 2003, aaO) verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß\n\nnach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten,\n\nalso offenkundig sein, ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beru-\n\nhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO, und vom\n\n27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947).\n\nEin solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zu Ta-\n\nge tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Klägerin; sie ist zu-\n\ndem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs.\n\na) Dies gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht eine Genehmigung\n\nder Prozeßhandlungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht in\n\nBetracht gezogen hat. Wie ausgeführt lag die Annahme einer solchen Geneh-\n\nmigung eher fern. Aus dem Text der zweiten Berufungsschrift ergibt sich kei-\n\nnerlei Anhaltspunkt für eine Genehmigung der Prozeßhandlungen des erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. In der Berufungsbegründung vom 13.\n\nMärz 2002 heißt es auch ausdrücklich: \"begründe ich die mit Schriftsatz vom\n\n14.02.2002 eingelegte Berufung ...\". Auch die die doppelte Berufungseinlegung\n\nerläuternde Stellungnahme des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und\n\ndie Tatsache, daß in den Schriftsätzen der Klägerin die Idee einer Genehmi-\n\ngung nicht einmal andeutungsweise aufgegriffen wird, lassen es als nachvoll-\n\nziehbar erscheinen, daß sich dem Berufungsgericht die Frage einer Genehmi-\n\ngung nicht gestellt hat.\n\nSelbst wenn man dies anders sehen wollte, läge lediglich ein Fehler im\n\nEinzelfall vor, der weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachah-\n\nmungseffekt oder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt (vgl. dazu\n\nSenatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - NJW-RR 2003, 995, 996;\n\nBGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1945 f.). Die Frage,\n\nob in einer Berufungsschrift zugleich die Genehmigung der Prozeßhandlungen\n\neines nicht zugelassenen Rechtsanwalts zu sehen ist, kann nur aufgrund der\n\nbesonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dafür, daß eine Fallge-\n\nstaltung wie die vorliegende mit ihren recht außergewöhnlichen Umständen zu-\n\nkünftig erneut zu beurteilen sein wird, spricht nichts.\n\nb) Dies gilt zum anderen auch, soweit die Rechtsbeschwerde geltend\n\nmacht, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen über-\n\ngangen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in offen-\n\nkundiger Weise verletzt.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts zum Tätigwerden des Rechts-\n\nanwalts Dr. A. in M. lassen diesen Vorwurf nicht als gerechtfertigt er-\n\nscheinen. Die Beklagte weist in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf\n\nhin, daß dem Vortrag der Klägerin zu diesem Sachverhalt keineswegs zu ent-\n\nnehmen war, die Berufungsbegründungsschrift vom 13. März 2002 müsse von\n\ndem Hotel aus per Fax an das Berufungsgericht gesandt worden sein. Der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin hat in seinem Schriftsatz vom 22. November\n\n2002 behauptet, die Berufungsbegründung am 13. März 2002 per e-mail erhal-\n\nten, ausgedruckt, gelesen, unterzeichnet und abgesandt zu haben. Zugleich hat\n\ner ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er die Berufungsbegrün-\n\ndung dann durch das Telefaxgerät des Hotels oder aber noch am gleichen Ta-\n\nge mit der Briefpost versandt habe; da die von Rechtsanwalt Dr. S. geführte\n\nAkte keinen Telefaxsendebericht aufweise, gehe er davon aus, daß das Schrei-\n\nben mit der Post versandt worden sei. Auf diesen Vortrag stellt das Berufungs-\n\ngericht entscheidend ab.\n\nDie Rüge, das Berufungsgericht habe streitentscheidenden Vortrag über-\n\ngangen, weil es zum möglichen Eingang eines Faxes aus M. keine wei-\n\ntere Stellungnahme des Justizangestellten B. eingeholt habe, erscheint danach\n\nbereits in der Sache als ungerechtfertigt. Keinesfalls kann aber von einer auf\n\nder Hand liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden.\n\nIm Hinblick auf den dargestellten Vortrag des Rechtsanwalts Dr. A. ist es zu-\n\nmindest gut nachvollziehbar und verständlich, wenn das Berufungsgericht da-\n\nvon ausging, dass sich weitere Nachforschungen im Bereich des Gerichts zum\n\neventuellen Eingang eines Faxes erübrigten. Die schriftsätzlichen Ausführun-\n\ngen können durchaus so verstanden werden, daß man nunmehr auf Seiten der\n\nKlägerin nicht mehr ernsthaft von einer Versendung per Fax ausging, sondern\n\nden Vorwurf erheben wollte, die per Briefpost übersandte Berufungsbegrün-\n\ndung sei durch Manipulationen der Geschäftsstelle aus der Akte entfernt wor-\n\nden.\n\nc) Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, daß das Berufungsgericht in An-\n\nbetracht der von den Anwälten der Klägerin vorgetragenen Tatsachen die an\n\ndie Feststellung des Zugangs der Berufungsbegründungsschrift oder an die\n\nWiedereinsetzung zu stellenden Anforderungen überspannt haben könnte. Die\n\nRechtsbeschwerde nimmt die insoweit wertenden Ausführungen des ange-\n\nfochtenen Beschlusses hin. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht sich angesichts des zum Teil unsicheren und unvollständigen Vor-\n\ntrags der Klägerin über die Behandlung der Berufungsbegründung im praxisin-\n\nternen Bereich ihrer Anwälte nicht in der Lage gesehen hat, den rechtzeitigen\n\nEingang der Berufungsbegründung festzustellen bzw. die Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu bewilligen. Auf jeden Fall handelt es sich um Ausführun-\n\ngen zur Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, die ein Einschreiten des\n\nBundesgerichtshofs nicht erfordern.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-zb-32-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-zb-32-03","retrieved":"2026-07-10 14:46:07.709904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-23/vi-zb-32-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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