{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"VI ZA 16/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2 Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbe- schwerde gegeben sind, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZA 16/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 574 Abs. 2\n\nOb die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbe-\n\nschwerde gegeben sind, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die\n\nRechtsbeschwerde.\n\nBGH, Beschluß vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03 - LG Waldshut-Tiengen\n\n AG Bad Säckingen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-\n\nderichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nwird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger verlangen vom Beklagten, daß dieser seine Hunde auf dem\n\nöffentlichen Weg vor seinem Wohngrundstück nicht unangeleint laufen läßt.\n\nDas Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2002, dem Beklagten zuge-\n\nstellt am 6. Dezember 2002, der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat am\n\n5. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der von ihm beabsich-\n\ntigten Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. März 2003, dem Beklagten\n\nzugestellt am 22. März 2003, hat das Landgericht die Gewährung von Prozeß-\n\nkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Der\n\nBeklagte hat am 2. April 2003 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein-\n\ngelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. April\n\n2003 hat der Vorsitzende der Berufungskammer einem Antrag des Beklagten-\n\nvertreters vom 23. April 2003 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\n\nentsprochen und die Berufungsbegründungsfrist bis 30. Mai 2003 verlängert.\n\nDie Berufungsbegründung ist am 30. Mai 2003 beim Landgericht eingegangen.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juni 2003, dem Beklag-\n\nten zugestellt am 1. Juli 2003, die Berufung als unzulässig verworfen, weil die\n\nBerufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nbegründet worden sei. Die Begründung sei auch nicht innerhalb der um eine\n\nÜberlegungsfrist von zwei bis drei Werktagen verlängerten gesetzlichen Frist\n\nvon zwei Wochen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach einem fristgerechten\n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten\n\nBerufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen.\n\nZur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß bean-\n\ntragt der Beklagte Prozeßkostenhilfe.\n\nII.\n\nDem Antrag des Beklagten kann nicht stattgegeben werden, da die be-\n\nabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,\n\n§ 114 ZPO.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte wegen der von ihm geltend\n\ngemachten Mittellosigkeit schon an der fristgerechten Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde gehindert gewesen ist. Jedenfalls wäre im vorliegenden Fall die\n\nRechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen\n\nnach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Denn auch die Rechtsbeschwerde\n\ngegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter\n\nden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Gesetzgeber hat\n\n§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-\n\nhafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung\n\nfehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - noch nicht veröffentlicht.; BGH, Beschluß vom\n\n7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172; Wenzel NJW 2002, 3353, 3357\n\nm.w.N.).\n\n2. Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob der Beklagte\n\ngehalten gewesen ist, nach Ablehnung seines Prozeßkostenhilfegesuchs für die\n\nDurchführung der Berufung die Wiedereinsetzung nicht nur für die Berufungs-\n\nfrist, sondern auch für die Berufungsbegründungsfrist zu beantragen und die\n\nBerufung innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 234 i.V.m. § 236 Abs. 2\n\nZPO zu begründen, bedarf nicht mehr der Klärung durch eine weitere höchst-\n\nrichterliche Entscheidung.\n\nZwar hat nach Erlaß der Entscheidung des Berufungsgerichts der XII. Zi-\n\nvilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 -\n\numfassend zu dieser Frage Stellung genommen und dabei die Auffassung ver-\n\ntreten, daß eine verfassungskonforme Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\ngeboten sei, um die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation\n\nvon bedürftigen und nicht bedürftigen Rechtsmittelführern zu erreichen. Das\n\ndem vorliegenden Fall zugrundeliegende Rechtsproblem ist auch Gegenstand\n\neiner Gesetzesinitiative. Hiernach ist beabsichtigt, in § 234 Abs. 1 ZPO folgen-\n\nden Satz anzufügen:\n\n\"Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur\n\nBegründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der\n\nRechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhal-\n\nten.\"\n\n3. Dies führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Zum\n\neinen ist für die Berufungsgerichte eine richtunggebende Orientierungshilfe mit\n\nder Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003 gegeben und ist deshalb\n\nentgegen der Auffassung des Beklagten die Durchführung der Rechtsbe-\n\nschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Zum andern ist der Zu-\n\nlässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht schon dann anzunehmen,\n\nwenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat, selbst\n\nwenn der Fehler offensichtlich ist. Voraussetzung ist vielmehr, daß das Gericht\n\nvon der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Gefahr einer\n\nWiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch andere\n\nGerichte besteht (BGHZ 151, 221; BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002\n\n- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345; Beschluß vom 4. September 2002\n\n- VIII ZB 23/02, WM 2003, 554, 555 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Musielak/Ball,\n\nZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 8 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 104). Dadurch soll verhindert werden, daß schwer erträgli-\n\nche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Diese\n\nVoraussetzungen fehlen, wenn das angefochtene Urteil zwar von einer konkret\n\nzu benennenden Entscheidung abweicht, es sich aber dabei um keine Vorent-\n\nscheidung handelt, weil sie erst nach der angegriffenen Entscheidung ergangen\n\nist und damit nicht als Vorentscheidung in Frage kommt. Ein Abweichen setzt\n\nbegriffsnotwendig voraus, daß die anderslautende Entscheidung bereits exi-\n\nstent ist. Schon deshalb liegt im vorliegenden Fall eine Divergenz des Be-\n\nschlusses des Landgerichts vom 25. Juli 2003 zur Entscheidung des\n\nXII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003, die dem Berufungsgericht nicht bekannt sein\n\nkonnte, nicht vor.\n\nUnter diesem Gesichtspunkt scheidet auch eine Wiederholungsgefahr\n\naus. Eine solche wird in der Regel nur dann angenommen werden können,\n\nwenn ein Gericht anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung in vor-\n\nwerfbarer Weise nicht beachtet. Ein solches vorwerfbares Abweichen setzt aber\n\nstets voraus, daß die entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung\n\nzum einen schon ergangen und zum anderen auch schon veröffentlicht ist, so\n\ndaß das Tatgericht zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auch\n\ndiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ob die\n\nDurchführung der Rechtsbeschwerde geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeit-\n\npunkt der Entscheidung über sie (vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluß\n\nvom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - BGH-Report 2003, 305 bis 306).\n\n4. Im übrigen kann dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe\n\nauch deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Berufung keinerlei Aussicht\n\nauf Erfolg hat.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-za-16-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-za-16-03","retrieved":"2026-07-10 14:44:39.118889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-23/vi-za-16-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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