{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"V ZB 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 12; ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2 EGZPO § 25; BRAO § 209 a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben. b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt. c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt de- ren Rechte aus Art. 12 GG nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 9/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGG Art. 12; ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2\nEGZPO § 25; BRAO § 209\n\na) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein\nStreit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die\nbeteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.\n\nb) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und\nder über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht,\nwenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.\n\nc) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer\naufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt de-\nren Rechte aus Art. 12 GG nicht.\n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03 - LG Heidelberg\n AG Heidelberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,\n\nDr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Heidelberg vom 3. Februar 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.631,74 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte, ein in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechts-\n\nbeistand, ist vom Amtsgericht verurteilt worden, verschiedene Gegenstände\n\naus dem Abstandsbereich zum Grundstück des Klägers zu entfernen und eine\n\nZahlung zu leisten. Die von dem Beklagten - ohne anwaltliche Vertretung - ein-\n\ngelegte Berufung ist durch Beschluß des Landgerichts als unzulässig verwor-\n\nfen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte\n\ndie Zurückverweisung der Sache an das Landgericht anstrebt.\n\n(cid:0)\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO statthaft. Auch die weitere (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003, XII ZB\n\n191/02, z. Veröff. best.) Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO ist\n\ngegeben, denn der Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\n\nche dargelegt (Senat, BGHZ 151, 221). An die Darlegung (Senatsbeschluß v.\n\n27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ best.) sind keine besonderen Anforde-\n\nrungen zu stellen, denn die zu beantwortende Rechtsfrage, ob nämlich der in\n\n§ 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Rechtsbeistand\n\n(\"Kammerrechtsbeistand\") im Anwaltsprozeß (§ 78 ZPO) postulationsfähig ist,\n\nund die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergeben sich unmittelbar aus\n\ndem Prozeßrechtsverhältnis. Zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und\n\nder über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache war ein Hinweis\n\nauf Streit in Rechtsprechung und Literatur nicht möglich (siehe unten III 1). Der\n\nvon der Rechtsbeschwerde geforderten Gleichbehandlung der \"Kammerrechts-\n\nbeistände\" mit den Rechtsanwälten kommt aber für beide Berufsstände tat-\n\nsächliche und wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies kann Grundsatzbedeutung\n\nbegründen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Zivilprozeßreform, BR-\n\nDrucks. 536/00, S. 266; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354) und bewirkt dies im\n\nStreitfall. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht es nicht entgegen, daß\n\nder Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) übersteigt (BGH,\n\nBeschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl.\n\nv. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; anders für die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde bei Verwerfung der Berufung durch Urteil: BGH,\n\nBeschl. v. 30. April 2003, IV ZR 336/02, z. Veröff. best.; zur vorgesehenen Re-\n\ngelung im Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes vgl. BT-Drucks.\n\n15/1508).\n\nIII.\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den\n\nLandgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt vertreten lassen; der Rechtsanwalt, der danach zur Vertretung\n\nberechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (§ 78 Abs. 6 ZPO). § 25 EGZPO\n\nstellt den gemäß § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen\n\nInhaber der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, mithin den\n\n\"Kammerrechtsbeistand\", in bestimmten Beziehungen, nämlich im Sinne der\n\n§ 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\n\nSatz 1, § 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2,\n\n§ 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 ZPO, einem Rechtsanwalt gleich. Eine darüber hi-\n\nnausgehende Gleichstellung ist nicht erfolgt. Die Bestimmungen sind eindeutig\n\nund lassen eine ausdehnende Auslegung zugunsten des \"Kammerrechtsbei-\n\nstands\" nicht zu. Auch eine analoge Anwendung auf diese Berufsgruppe\n\nkommt nicht in Frage. Ziel des durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bun-\n\ndesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I, S. 2585)\n\neingeführten § 25 EGZPO war es, Rechtsbeistände alten Rechts den Rechts-\n\nanwälten in bestimmten Beziehungen gleichzustellen, wenn sie der Kammer\n\nbeigetreten waren; dies sollte ausdrücklich in Zivilsachen nur für Verfahren vor\n\nden Amtsgerichten gelten (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 56). Dementsprechend\n\nist es einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 25 EGZPO am Anwaltszwang\n\nnichts geändert hat und \"Kammerrechtsbeistände\" in einem Anwaltsprozeß\n\nnicht vertretungsberechtigt sind (vgl. statt aller MünchKomm-ZPO/Wolf,\n\n2. Aufl., § 25 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 25 EGZPO\n\nRdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 25 EGZPO, Rdn. 1; zum Verhältnis\n\ndes Kammerrechtsbeistands zu sonstigen Rechtsbeiständen, vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 26. März 2003, VIII ZB 104/02, z. Veröff. best.).\n\n2. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das\n\nBundesverfassungsgericht hat bei der Entscheidung über die Schließung des\n\nBerufs des Rechtsbeistandes alten Rechts keinen Anlaß gesehen, gegen das\n\nÜberleitungsrecht, zu dem die Beschränkung der Zulassung der \"Kammer-\n\nrechtsbeistände\" auf das Verfahren vor dem Amtsgericht zählt, Bedenken zu\n\nerheben (BVerfGE 75, 246, 278 ff.). Der Vorbehalt der umfassenden forensi-\n\nschen Tätigkeit zugunsten der Rechtsanwälte stellt eine subjektive, auf persön-\n\nliche Eigenschaften, Tätigkeiten und erworbene Abschlüsse abstellende Be-\n\nrufszulassungsvoraussetzung dar, die dem Schutz eines wichtigen Gemein-\n\nschaftsgutes, der Qualität der Zivilrechtspflege, dient. Die unterschiedliche Be-\n\nhandlung der beiden Berufe ist sachlich gerechtfertigt, denn die Tätigkeit als\n\n\"Kammerrechtsbeistand\" erfordert, anders als diejenige als Rechtsanwalt (dazu\n\n§ 4 BRAO), nicht die Befähigung zum Richteramt. Zudem verfügen Kammer-\n\nrechtsbeistände regelmäßig über eine geringere fachliche Ausgangsqualifikati-\n\non als Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 1989, NJW 1989, 2611,\n\n2612; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999, AnwZ(B) 53/98, NJW 1999, 1116,\n\n1117).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/v-zb-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/v-zb-9-03","retrieved":"2026-07-10 14:42:24.436580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-18/v-zb-9-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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