{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"V ZB 53/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 53/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2003\n\nin der Kostenfestsetzungssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Satz 2;\n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nDer Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn\n\nder Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des\n\nvoll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an\n\nseiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB\n\n134/02, WM 2003, 701).\n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 53/02 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,\n\nDr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\nEinzelrichters des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 22. Juli 2002 (Ziffer I) aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Be-\n\nklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Deren außer-\n\ngerichtliche Kosten wurden auf 1.931,02 DM festgesetzt und vom Kläger er-\n\nstattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Be-\n\nklagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger\n\nerstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Der Einzelrichter des Oberlan-\n\ndesgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag\n\nweiter.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701; für\n\nBGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstandes, daß der Einzelrichter einer-\n\nseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2\n\nNr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbe-\n\ndeutung bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb zugelassen hat, statt-\n\nhaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvorausset-\n\nzungen sind auch im übrigen gegeben.\n\n2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkür-\n\nlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht\n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); der vom Einzelrichter angegebene Zulassungs-\n\ngrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2,\n\n2. Alt. ZPO) ist vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des\n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).\n\nDer Umstand, daß der Einzelrichter der Auffassung des Beschwerde-\n\nsenats, dem er zugehört, gefolgt ist, und daß dieser auf Anfrage erklärt hatte,\n\ner halte an seiner Rechtsauffassung fest, ändert an der Verletzung des Ver-\n\nfassungsgebots des gesetzlichen Richters nichts. Ein Anfrageverfahren ist\n\nzwischen dem Einzelrichter und dem voll besetzten Beschwerdegericht nicht\n\nvorgesehen. Die Anfrage und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Se-\n\nnats kann den Einzelrichter mithin auch nicht zum gesetzlichen Richter ma-\n\nchen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 132 Abs. 3 GVG, 14 RsprEinhG\n\nkommt nicht in Frage. Jene Verfahren sind den Spruchgremien der obersten\n\nGerichtshöfe des Bundes vorbehalten und dienen einem anderen Zweck,\n\nnämlich der Klärung, ob eine Rechtsprechungsdivergenz weiter besteht oder\n\ndurch die Aufgabe der Rechtsauffassung eines der beteiligten Senate besei-\n\ntigt ist.\n\n3. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenrückfestsetzung, wie sie\n\nder Kläger betreibt, sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der\n\nJustiz (der Bundesregierung) durch Ergänzung des § 91 ZPO vor (BT-\n\nDrucks. 15/1508).\n\nIII.\n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/v-zb-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/v-zb-53-02","retrieved":"2026-07-10 14:43:23.424926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-18/v-zb-53-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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