{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"V ZB 23/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 23/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,\n\nDr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. März 2003 wird auf\n\nihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.220,96 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n\n17. Dezember 2002, durch das sie zur Räumung einer unter Zwangsverwaltung\n\nstehenden Wohnung ihrer Mutter verurteilt worden ist, ging am 21. Januar\n\n2003 bei dem Landgericht Köln ein. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der\n\nBerufung am 24. Februar 2003 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten\n\nmit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 mit, er sei in den vergangenen zwei Wo-\n\nchen zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit außerstande gewesen und\n\nerst jetzt wieder hierzu in der Lage; er werde die Begründung am 28. Februar\n\n2003 vorlegen, was auch geschah. Am 7. März 2003 beantragte er Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Er\n\nhabe sich insbesondere in der Zeit vom 21. bis 26. Februar 2003 in einer ge-\n\nsundheitlichen Ausnahmesituation befunden, die es ihm unmöglich gemacht\n\nhabe, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Mit Beschluß vom 11. März\n\n2003 hat das Landgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dage-\n\ngen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Das Landgericht hat\n\ndurch weiteren Beschluß vom 14. April 2003 die Berufung der Beklagten als\n\nunzulässig verworfen; gegen diesen Beschluß hat die Beklagte ebenfalls\n\nRechtsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens\n\nist.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4,\n\n574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil die Zulassungsgründe\n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.\n\n1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der\n\nFortbildung des Rechts setzt voraus, daß es für die rechtliche Beurteilung typi-\n\nscher oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisen-\n\nden Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Senat, BGHZ 151, 221, 225). Das\n\nist hier nicht der Fall. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Partei\n\nwegen der Erkrankung ihres Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung zu\n\ngewähren ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Da-\n\nnach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß\n\ndie laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnah-\n\nmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen\n\neiner Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB\n\n4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991,\n\n1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v.\n\n8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris). Eine Aus-\n\nnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt\n\nüberrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH,\n\nBeschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026). Ist ein Rechtsanwalt\n\nerkrankt, muß er Vorsorge auch für den Fall treffen, daß sich seine Erkrankung\n\nverschlimmert. Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt,\n\nentlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht\n\nbislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR\n\n181/98, NJW-RR 1999, 938). Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, die\n\nmit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die\n\n- wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine Einzelkanzlei haben\n\n(BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v.\n\n26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung zulässig.\n\na) Diese Voraussetzung ist namentlich in den Fällen einer Divergenz\n\ngegeben (Senat, BGHZ 151, 221, 226). Entgegen der Annahme der Rechtsbe-\n\nschwerde liegt eine solche Divergenz hier nicht vor. Die Beklagte hat nämlich\n\nnicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechts-\n\nfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Recht-\n\nsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsent-\n\nscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat,\n\nBGHZ 151, 42, 45). Das Landgericht ist im Gegenteil ausdrücklich von der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, die es auch im we-\n\nsentlichen zutreffend wiedergegeben hat. Dafür, daß und in welcher Hinsicht\n\nsich das Landgericht hiervon distanzieren und strengere Grundsätze hat anle-\n\ngen wollen, lassen sich seiner Entscheidung Anhaltspunkte nicht entnehmen.\n\nb) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zu Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Aus-\n\nlegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-\n\ndung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat,\n\nBGHZ 51, 221, 226). Solche Fehler sind dem Landgericht indessen nicht un-\n\nterlaufen. Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten\n\nGrundsätze zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der\n\nErkrankung des Rechtsanwalts richtig angewandt und hierbei auch unter Be-\n\nrücksichtigung der großen Bedeutung der Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand für den effektiven Rechtsschutz (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227 f.)\n\nkeine überzogenen Anforderungen gestellt. Die Einschätzung des Landge-\n\nrichts, seine Erkrankung am Wochenende vor dem Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist habe den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unvorbe-\n\nreitet und überraschend getroffen, ist als tatrichterliche Würdigung einer Über-\n\nprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt zugänglich, insoweit\n\naber nicht zu beanstanden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat dem\n\nLandgericht mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2002 anwaltlich versichert,\n\ndaß er in den vergangenen zwei Wochen ernstlich erkrankt gewesen sei. Auch\n\nwenn er in dieser Zeit nicht imstande gewesen sein sollte, seiner anwaltlichen\n\nTätigkeit nachzugehen, so wäre ihm doch zumutbar gewesen, den Rechtsan-\n\nwaltskollegen, mit dem er nach seinen Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch\n\nin solchen Fällen zusammenarbeitet, um Durchsicht des Fristenbuchs und um\n\nStellung etwa erforderlicher Anträge zur Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu bitten. Dies hat er indessen versäumt. Daß er an seine rechtzeiti-\n\nge Genesung glaubte, entlastet ihn nicht. Die von ihm selbst vorgetragene\n\nErnstlichkeit seiner Erkrankung gab ihm Veranlassung, auch mit der dann ein-\n\ngetretenen gegenteiligen Möglichkeit zu rechnen und die zudem mit einfachen\n\nMitteln möglichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/v-zb-23-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/v-zb-23-03","retrieved":"2026-07-10 14:42:33.189602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-18/v-zb-23-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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