{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"IX ZB 74/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 74/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und \n\nam 18. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 wird als unzulässig\n\nverworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den\n\nBeschluß des Amtsgerichts Fulda vom 3. Januar 2003 zurückge-\n\nwiesen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:16)(cid:24)(cid:23)\n\n1.500 \n\nGründe:\n\nI.\n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde am 14. März 2002 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\nNachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen des\n\n(cid:14)\n\nSchuldners zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Erteilung\n\neiner umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schweizer\n\nBanken. Der Schuldner erteilte für einige - vom Verwalter benannte - Banken\n\neine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit der\n\nVerwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.\n\nMit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht durch den\n\nRechtspfleger dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Insolvenzverwalter die\n\nvon diesem begehrte umfassende Auslandsvollmacht bezogen auf die Schweiz\n\nzu erteilen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners \"Be-\n\nschwerde\" eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Januar 2003\n\nden von ihm als sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG ausgelegten\n\nRechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung für zulässig\n\nerachtet, \n\njedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluß vom\n\n16. Januar 2003 hat das Amtsgericht Zwangshaft angeordnet.\n\nDie gegen diese Beschlüsse gerichtete sofortigen Beschwerden hat das\n\nLandgericht mit Beschluß vom 17. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit seiner\n\nRechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der gegen ihn erlas-\n\nsenen Beschlüsse.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit der Schuldner sich da-\n\ngegen wendet, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Be-\n\nschluß des Amtsgerichts vom 3. Januar 2003 über die Anordnung der Erteilung\n\nder Auslandsvollmacht zurückgewiesen hat. Gegen die Entscheidung über die\n\nAnordnung der Auslandsvollmacht sieht die Insolvenzordnung als Rechtsmittel\n\nkeine sofortige Beschwerde vor (§§ 97, 6 Abs. 1 InsO), so daß eine Rechtsbe-\n\nschwerde nicht stattfindet (§ 7 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7\n\nn.F. Rn. 21). Daß das Landgericht dies übersehen und Ausführungen zur Sa-\n\nche gemacht hat, ändert daran nichts.\n\n2. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit der Schuldner\n\nsich gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts über die Anord-\n\nnung der Haft wendet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3\n\nInsO). Das im übrigen gemäß § 574 Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige\n\nRechtsmittel ist jedoch unbegründet.\n\na) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1\n\nInsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene\n\nVermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach\n\n§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen so-\n\nfort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht\n\ngilt uneingeschränkt auch für das im Ausland belegene Vermögen und unab-\n\nhängig davon, ob der Insolvenzverwalter sich im Ausland durchsetzen kann.\n\nDas entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Es gilt\n\ndas Universalitätsprinzip (BGHZ 88, 147, 150; 95, 256, 264; 118, 151, 159;\n\nKübler/Prütting/Kemper, InsO Art. 102 EGInsO Rn. 12; MünchKomm-InsO/\n\nReinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 62, 81; Uhlenbruck/Lüer, \n\nInsO Art. 102\n\nEGInsO Rn. 19).\n\nb) Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht\n\nzukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzver-\n\nwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des\n\nSchuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten\n\nAuslandsvollmacht. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO\n\n§ 97 Rn. 9 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 64/65;\n\nMünchKomm-InsO/Passauer, \n\n§ 97 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Reinhart,\n\nArt. 102 EGInsO Rn. 84; OLG Koblenz, ZIP 1993, 844; vgl. auch Begründung\n\nRegE zu § 110 RegE/§ 98 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 142, abgedruckt in:\n\nKübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 281).\n\nc) Die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht setzt nicht\n\nvoraus, daß die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Viel-\n\nmehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahr-\n\nscheinlich ist, daß der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwür-\n\ndige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Vor-\n\naussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten,\n\nsind nicht ersichtlich.\n\naa) Hat der Insolvenzverwalter Hinweise auf etwaiges Auslandsvermö-\n\ngens des Schuldners, dann muß er von diesem die Vornahme aller jener not-\n\nwendigen Handlungen verlangen können, die ihn - den Verwalter - zur Erfül-\n\nlung der ihm auferlegten Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung\n\nbefähigen (vgl. Hanisch, ZIP 1980, 170, 171). Hierzu gehört nicht nur die Er-\n\nteilung entsprechender Auskünfte, sondern auch einer Vollmacht, die den\n\nZugriff auf das ausländische Vermögen eröffnet, soweit sein Ausweis als Insol-\n\nvenzverwalter dazu nicht ausreicht. Weigert sich der Schuldner, entsprechende\n\nAuskünfte zu erteilen, oder sind die bisherigen Angaben des Schuldners unzu-\n\nverlässig (insbesondere falsch oder unvollständig), hat der Insolvenzverwalter\n\naber gleichwohl Anhaltspunkte für etwaiges Auslandsvermögen, dann muß die\n\nzu erteilende Vollmacht den Insolvenzverwalter auch in die Lage versetzen,\n\neigene Ermittlungen anzustellen, um das - möglicherweise - vorhandene Ver-\n\nmögen auffinden zu können.\n\nbb) Um einen möglichst effizienten Zugriff auf etwaiges Auslandsvermö-\n\ngen des Schuldners sicherzustellen, sind an die rechtlichen Voraussetzungen\n\nfür die Erteilung einer solchen Vollmacht keine besonders hohen Anforderun-\n\ngen zu stellen. So können z.B. bloße Geschäfts- und Bankverbindungen des\n\nSchuldners in bestimmte Auslandsstaaten genügen, um die Erteilung einer\n\nVollmacht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners\n\ngemäß § 97 InsO bezogen auf diese Fremdstaaten zu rechtfertigen. Denkbar\n\nerscheint auch, daß Hinweise auf einzelne Auslandsstaaten einer bestimmten\n\n\"Sachgruppe\" (z.B. Steueroasen) ausreichen, eine Vollmacht auch für solche\n\nStaaten zu fordern, für die zwar (noch) keine konkreten Anhaltspunkte auslän-\n\ndischen Schuldnervermögens vorliegen, die aber nach allgemeiner Auffassung\n\ndieser \"Sachgruppe\" angehören. Da im Regelfall davon ausgegangen werden\n\nkann, daß der Insolvenzverwalter - allein schon um Schadensersatzansprüche\n\nzu vermeiden - sachgerecht mit derartigen weitgefaßten Vollmachten umgehen\n\nwird, besteht kein Grund, die Anforderung an die Erteilung und den Umfang\n\neiner Vollmacht noch weiter einzuschränken.\n\nDeswegen ist z.B. bei vermuteten ausländischen Bankverbindungen des\n\nSchuldners nicht zu verlangen, daß der Insolvenzverwalter Hinweise auf be-\n\nstimmte Banken haben muß und auch nur dann auf diese Banken bezogene\n\nVollmachten einfordern kann. Eine solche Einengung der rechtlichen Voraus-\n\nsetzungen für die Erteilung einer Vollmacht würde zudem auf eine Warnung\n\ndes (unlauteren) Schuldners hinauslaufen und ihm Gelegenheit geben, etwa\n\nvorhandenes Vermögen zu Lasten der Masse nunmehr anderweitig beiseite zu\n\nschaffen.\n\nDie Rechtfertigung für diese in erster Linie die Interessen der Insolvenz-\n\ngläubiger berücksichtigende Sichtweise ergibt sich aus dem mit der Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens für den Schuldner verbundenen Verlust seiner Ver-\n\nwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.\n\nd) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegericht getroffenen\n\nFeststellungen, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Ver-\n\nfahrensrügen erhebt, tragen die Entscheidung.\n\naa) Danach hat der Schuldner schon im Fragebogen vom 7. Dezember\n\n2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben\n\ngemacht. Er hat angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Der Verwal-\n\nter hingegen hat Guthaben bei der B. und der U. sowie die Einrichtung\n\neines Basiskontos bei der C. festgestellt.\n\nDamit konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben des Schuldners\n\nverlassen, so daß es notwendig wurde, die Ermittlung entsprechender Bank-\n\nverbindungen über die begehrte Auslandsvollmacht in das pflichtgemäße Er-\n\nmessen des Insolvenzverwalters zu stellen.\n\nDarüber hinaus rechtfertigen die weiteren Nachforschungen des Ver-\n\nwalters seine Forderung nach einer auf Schweizer Banken bezogenen Aus-\n\nlandsvollmacht. So hat er die Schenkung eines am Luganer See gelegenen\n\nGrundstücks, die Eintragung einer Grundschuld der Schweizer Bank Co. &\n\n AG betreffend das Grundstück T. in L. und die Ein-\n\nrichtung eines Depots bei der C. in Sch. ermittelt. Weiter-\n\nhin hat er zufällig im Privathaus des Schuldners zusätzliche Unterlagen aufge-\n\nfunden, die Geschäftsverbindungen zu mehreren Schweizer Banken belegen,\n\nwelche entweder von dem Schuldner oder seiner Ehefrau unterhalten werden\n\noder wurden.\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Not-\n\nwendigkeit einer Vollmachtserteilung nicht deswegen, weil das Schweizer In-\n\nternationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren\n\nermöglicht. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die entspre-\n\nchenden Ausführungen des Insolvenzgerichts - von der Rechtsbeschwerde\n\nunbeanstandet - festgestellt, daß ausländische Insolvenzverfahren in der\n\nSchweiz nicht unmittelbar anerkannt werden. Vielmehr ist dort erst ein formel-\n\nles Anerkennungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Kübler/Prütting/Kemper\n\nArt. 102 EGInsO Rn. 177). Auf ein solches (zeit- und kostenaufwendiges) Ver-\n\nfahren muß sich der Insolvenzverwalter nicht verweisen lassen.\n\ncc) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Ertei-\n\nlung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig.\n\nWie bereits dargelegt, ist der Insolvenzverwalter aufgrund des unkoope-\n\nrativen Verhaltens des Schuldners auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen,\n\num seinen Pflichten aus § 148 InsO nachkommen zu können. Der Schuldner\n\nhingegen muß lediglich eine Unterschrift leisten. Dies ist ihm angesichts der\n\nauf\n\ndem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar. Die möglicherweise mit\n\nden Nachforschungen des Insolvenzverwalters verbundene Schädigung seiner\n\nKreditwürdigkeit muß der Schuldner hinnehmen. Sie ist eine Folge der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens.\n\nKreft Ganter Kayser\n\n Bergmann \n\n(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/ix-zb-74-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/ix-zb-74-03","retrieved":"2026-07-10 14:43:57.315530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-18/ix-zb-74-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-09-18","dockets":["IX ZB 74/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 74/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/ix-zb-74-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 wird als unzulässig\n\nverworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den\n\nBeschluß des Amtsgerichts Fulda vom 3. Januar 2003 zurückge-\n\nwiesen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:16)(cid:24)(cid:23)\n\n1.500","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/97","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"97","label":"§ 97 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/148","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"148","label":"§ 148 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/98","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"98","label":"§ 98 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/80","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"80","label":"§ 80 InsO","mentions":1},{"id":"RPflG 1969/11","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"11","label":"§ 11 RPflG 1969","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/576","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"576","label":"§ 576 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:43:57.315530+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}