{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"IX ZB 44/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 4a Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts ge- mäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechts- anwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmä- ßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 44/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 4a Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1\n\nHat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten\n\nHandlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-\n\nmäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2\n\nInsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1\n\nInsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechts-\n\nanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut,\n\ndaß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall\n\nnicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmä-\n\nßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.\n\nBGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03 - LG Landau\n\n AG Landau\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und \n\nam 18. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Landau vom 27. Januar 2003 wird auf Kosten\n\ndes Schuldners zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:21)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:16)(cid:25)(cid:24)\n\nauf 750 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Beschluß vom 11. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Lan-\n\ndau das Insolvenzverfahren über das Vermögen des N. W. (nachfol-\n\ngend: Schuldner). Die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Kosten der\n\nRestschuldbefreiung wurden dem Schuldner durch Beschluß vom 5. Juli 2002\n\ngestundet. Mit Verfügung vom 21. November 2002 belehrte das Insolvenzge-\n\nricht den Schuldner nach § 175 Abs. 2 InsO, daß die A. im\n\nlaufenden Insolvenzverfahren eine Forderung aus einer vorsätzlich begange-\n\nnen unerlaubten Handlung angemeldet und daß der Schuldner in dem auf den\n\n(cid:14)\n\n9. Dezember 2002 anberaumten Prüfungstermin die Möglichkeit habe, zu\n\nbestreiten, daß die Forderung überhaupt bestehe, oder er den Widerspruch\n\ndarauf beschränken könne, daß die Forderung nicht aus einer vorsätzlich be-\n\ngangenen Handlung herrühre. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewie-\n\nsen, daß er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nicht von dieser Forderung\n\nfrei werde, sollte ein Widerspruch unterbleiben und die Forderung vom Insol-\n\nvenzverwalter festgestellt werden.\n\nMit am Tage des Prüfungstermins eingegangenem Schriftsatz vom\n\n6. Dezember 2002 beantragte Rechtsanwalt S. , ihn dem Schuldner gemäß\n\n§ 4a Abs. 2 InsO für das Verfahren beizuordnen. Er nahm für den Schuldner an\n\ndiesem Termin teil und widersprach bezüglich der angemeldeten Forderung\n\nder A. der Behauptung des Haftungsgrundes einer vorsätzlich\n\nbegangenen unerlaubten Handlung.\n\nMit Beschluß vom 10. Dezember 2002 hat das Insolvenzgericht den Bei-\n\nordnungsantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat\n\ndas Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die vom Schuldner\n\nvorgetragene Schwierigkeit hinsichtlich der angemeldeten Forderung aus un-\n\nerlaubter Handlung \"jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstand\" nicht aus-\n\nreiche, die Beiordnung zu rechtfertigen.\n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.\n\nII.\n\nDas gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO\n\nzulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, wenn ihm die\n\nVerfahrenskosten gestundet werden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter\n\nRechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls die Vertretung durch einen\n\nRechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich er-\n\nscheint.\n\na) Bei der Schaffung der Neuregelung des § 4a InsO ging der Gesetz-\n\ngeber davon aus, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst\n\nseine Rechte wahrnehmen kann. Allerdings obliegt dem Gericht eine Fürsor-\n\ngepflicht, die insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber den\n\nhäufig Rechtsunkundigen auch eine eingehende Beratung erforderlich machen\n\nkann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur\n\ndann zulässig sein, wenn dies, etwa wegen der Schwierigkeit der Sach- und\n\nRechtslage, erforderlich erscheint (vgl. BegrRegE, BT-Drucks. 14/5680, S. 21).\n\nDer Gesetzgeber hat demnach die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4a\n\nAbs. 2 Satz 1 InsO enger als im Rahmen der insoweit nicht anwendbaren Re-\n\ngelung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 121 ZPO gefaßt. Etwa ist - anders als\n\nin § 121 Abs. 2 ZPO - eine Beiordnung nicht schon deswegen vorzunehmen,\n\nweil der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.\n\nb) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen\n\nunerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gemäß § 175\n\nAbs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf\n\nhinzuweisen, daß nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus\n\neiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsge-\n\nmäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung ausgenommen sind.\n\nDie - häufig formularmäßige - Erfüllung dieser Hinweispflicht erfordert\n\nkeine rechtliche Beratung, die den Schuldner in die Lage versetzt, eigenver-\n\nantwortlich zu entscheiden, ob die Einlegung eines Widerspruchs bei der ge-\n\ngebenen Sach- und Rechtslage zweckmäßig ist.\n\nAuf eine zuverlässige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist der\n\nSchuldner im Hinblick auf die mit der Erhebung oder dem Unterlassen des Wi-\n\nderspruches verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen jedoch angewiesen.\n\nUnterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchset-\n\nzung eines solchen Anspruches nicht vorliegen, umfaßt die Restschuldbefrei-\n\nung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht. Legt er hingegen Wider-\n\nspruch ein, kann der Insolvenzgläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststel-\n\nlung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Dem damit verbundenen\n\nKostenrisiko kann der Schuldner schwerlich dadurch entgehen, daß er den\n\nFeststellungsantrag anerkennt (a.A. AG Göttingen, NZI 2003, 221, 222). Er\n\nkönnte damit im allgemeinen nicht die Kosten gemäß § 93 ZPO auf den Gläu-\n\nbiger verlagern, weil er durch den Widerspruch regelmäßig zur Erhebung einer\n\nentsprechenden Feststellungsklage Veranlassung gegeben hat. Der Wider-\n\nspruch steht zwar einer Feststellung der Forderung nicht entgegen, § 178\n\nAbs. 1 Satz 2 InsO, doch hindert er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solan-\n\nge er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden ist,\n\n§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO (Frankfurter Kommentar-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 302\n\nRn. 11). Damit stellt sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als\n\nnotwendige prozessuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar.\n\nEiner solchen Klage und dem damit verbundenen Kostenrisiko wird sich\n\nder Schuldner aber nur aussetzen, wenn die angemeldete Forderung nicht be-\n\nsteht oder zweifelhaft ist, ob sie aus einer vorsätzlich begangenen Handlung\n\nherrührt. Ist dies nicht der Fall, wird er vernünftigerweise von der Einlegung\n\neines Widerspruchs absehen. Dem Schuldner darf es demnach nicht zugemu-\n\ntet werden, den Widerspruch aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit sozusagen\n\n\"ins Blaue hinein\" einzulegen.\n\nc) Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner über die\n\nZweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches zu beraten, läßt sich auch\n\nnicht aus der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorge gemäß § 4a Abs. 2\n\nSatz 1 InsO herleiten.\n\nIm Rahmen dieser Pflicht kann das Gericht u.a. der rechtsunkundigen\n\nPartei den Inhalt und die Auswirkung gesetzlicher Vorschriften erläutern, Hin-\n\nweise geben, auf die Beseitigung widersprüchlicher und mehrdeutiger Partei-\n\nangaben hinwirken und für die sachdienliche Fassung von Anträgen sorgen.\n\nDie Grenzen der Fürsorgepflicht sind jedoch dann erreicht, wenn das Gericht\n\nseine Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Beteiligten verletzt (vgl.\n\nzur Hinweispflicht gemäß § 139 Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 139 Rn. 2\n\nm.w.N.).\n\nDiese Grenzen wären überschritten, wenn die Fürsorgepflicht das Insol-\n\nvenzgericht in dem hier maßgeblichen Zusammenhang dazu nötigte, die Auf-\n\nklärung des der angemeldeten Forderung zugrundeliegenden Sachverhalts zu\n\nbetreiben oder eine darauf gestützte rechtliche Bewertung einschließlich einer\n\netwaigen Beweiswürdigung vorzunehmen. Das sind im Insolvenzverfahren\n\nspezifisch anwaltliche Aufgaben und Pflichten. Denn dieses Verfahren dient\n\nnicht der Klärung bestrittener Forderungen. Diese hat vielmehr im ordentlichen\n\nStreitverfahren zu erfolgen (hier nach §§ 184, 180 Abs. 1 InsO). Ein entgegen-\n\nstehendes Verständnis der gerichtlichen Fürsorgepflicht würde nicht nur die\n\ntatsächlichen Möglichkeiten der Insolvenzgerichte überfordern, sondern es wä-\n\nre auch mit der Stellung des Gerichts als objektiver - der Parteinahme entzo-\n\ngener - Sachwalter unvereinbar. Die gerichtliche Fürsorgepflicht kann die spe-\n\nzifischen anwaltlichen Aufgaben und Pflichten nicht ersetzen. Wären die ge-\n\nrichtliche Fürsorgepflicht und der anwaltliche Pflichten- und Aufgabenkreis\n\ndeckungsgleich, wäre die Möglichkeit der Beiordnung - wie in § 4a Abs. 2\n\nSatz 1 InsO vorgesehen - überflüssig. Deswegen kann eine anwaltliche Bei-\n\nordnung nicht unter pauschalem Hinweis auf die gerichtliche Fürsorgepflicht\n\nunterbleiben (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2103, 2104).\n\nd) Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2\n\nSatz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Wider-\n\nspruches grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon\n\nab, daß der Schuldner - im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten - dem\n\nInsolvenzgericht einsichtig macht, daß er nach seinen persönlichen Fähigkei-\n\nten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus\n\nvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne an-\n\nwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßig-\n\nkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen. Für diese Darlegung muß\n\ndas Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Überlegungsfrist ein-\n\nräumen.\n\n2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDie Darlegungen des - anwaltlich beratenen - Schuldners zur Erforder-\n\nlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO reichen\n\nnicht aus. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2002 hat sich der Verfahrensbe-\n\nvollmächtigte des Schuldners lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, der In-\n\nsolvenzschuldner sei der Auffassung, \"daß es sich nicht um eine Forderung\n\naus unerlaubter Handlung\" handele. Weitergehende konkretisierende auf den\n\nSchuldner und die angemeldete Forderung bezogene Angaben fehlen. Auch in\n\nder Begründung der Erstbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer\n\nauf allgemeine, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Ausführungen über \"re-\n\ngelmäßig\" beim Schuldner nicht vorhandene Rechtskenntnisse der \"materiellen\n\nGrundlagen\" einer gegen ihn angemeldeten Forderung aus vorsätzlich began-\n\ngener unerlaubter Handlung.\n\nKreft Ganter Kayser\n\n Bergmann \n\n(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:27)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/ix-zb-44-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/ix-zb-44-03","retrieved":"2026-07-10 14:45:34.249618+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-18/ix-zb-44-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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