{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"2 StR 320/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 320/03\n\nund andere\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2003, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die\n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; die Vernei-\n\nnung der Voraussetzungen des § 31 BtMG durch den Tatrichter begegnet\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat die Anwendung des § 31 BtMG abgelehnt, da die\n\nzutreffenden Angaben des Angeklagten über weitere Kuriere hierfür nicht aus-\n\nreichen würden, da diese schon vorher festgenommen worden seien. Der Tat-\n\nrichter erörtert aber rechtsfehlerhaft nicht, ob die Angaben des Angeklagten bei\n\nden Beamten der Zollbehörde über die Beteiligung des Mitangeklagten E. \n\ndie Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen. Diese Prüfung drängte sich auf,\n\nda es bei den gegebenen Umständen nahelag, daß der Angeklagte durch frei-\n\nwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die\n\nTat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31\n\nNr. 1 BtMG). Der Mitangeklagte E. hat eine Tatbeteiligung bestritten. Er\n\nwurde auf Grund der für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten bei\n\nden Beamten der Zollbehörde als Mittäter der Einfuhr und des Handeltreibens\n\nverurteilt.\n\nDer Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG steht nicht entge-\n\ngen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Beteiligung des Mitan-\n\ngeklagten E. an der Tat in Abrede gestellt und seine früheren Angaben als\n\nunerklärlich bezeichnet hat.\n\nDie Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG können auch dann erfüllt\n\nsein, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben\n\ngemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom\n\n6. März 2002 - 2 StR 491/01: LS in NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31\n\nNr. 1 Aufdeckung 4 und 6) oder seine Angaben in der Hauptverhandlung wider-\n\nruft (vgl. u.a. BGH StV 1992, 421; BGH BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16 und\n\n20).\n\nEntscheidend ist allein, daß der Aufklärungsgehilfe durch konkrete An-\n\ngaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Offenbarung zu ei-\n\nnem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom\n\n19. November 1993 - 2 StR 559/93 m.w.N.).\n\nDer Senat kann hier weder ausschließen, daß der Tatrichter bei rechts-\n\nfehlerfreier Prüfung zur Anwendung des § 31 BtMG gelangt wäre, noch daß er\n\neine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nDie Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können\n\ndaher bestehen bleiben.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Ernemann Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/2-str-320-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/2-str-320-03","retrieved":"2026-07-10 14:42:00.902776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-17/2-str-320-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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