{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"X ZB 12/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GWB §§ 116, 124 Abs. 2 a) Im Vergabenachprüfungsverfahren entscheiden die Vergabesenate der Oberlan- desgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabe- kammern abschließend. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig ver- worfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungs- verfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats. b) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Diver- genz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Vergabese- nats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeent- scheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der Vorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfas- sungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit. c) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht gehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Ver- letzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen, unter- liegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Eine Nachprüfung seiner Ent- scheidung durch den Bundesgerichtshof findet nicht statt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ZB 12/03\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHZ\nBGHR : ja\n\n: nein\n\nGWB §§ 116, 124 Abs. 2\n\na) Im Vergabenachprüfungsverfahren entscheiden die Vergabesenate der Oberlan-\ndesgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabe-\nkammern abschließend. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine\nEntscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig ver-\nworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungs-\nverfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats.\n\nb) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Diver-\ngenz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Vergabese-\nnats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in den\nVerfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeent-\nscheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der\nVorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfas-\nsungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.\n\nc) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht\nals im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht\ngehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Ver-\nletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen, unter-\nliegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Eine Nachprüfung seiner Ent-\nscheidung durch den Bundesgerichtshof findet nicht statt.\n\nBGH, Beschl. v. 16. September 2003 - X ZB 12/03 - OLG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis \n\nund \n\ndie Richter Scharen,\n\nKeukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Verga-\n\nbesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003\n\nwird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 73.701,74 \n\nGründe:\n\nI. Die Parteien haben im Vergabenachprüfungsverfahren über die\n\nRechtmäßigkeit der Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung gestritten. Der\n\nNachprüfungsantrag der Antragstellerin ist von der Vergabekammer zurückge-\n\nwiesen worden. Der Beschluß wurde der Antragstellerin am Samstag, dem\n\n21. Dezember 2002 zugestellt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 6. Januar\n\n2003 um 23.32 Uhr per Fax sofortige Beschwerde eingelegt, wobei die letzten\n\nSeiten der Beschwerdeschrift mit der Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigen\n\nnicht übertragen wurden. Drei Minuten nach Mitternacht übermittelte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerdeschrift per Fax erneut\n\neinschließlich der Seite mit der Unterschrift. Das Beschwerdegericht hat die\n\nAntragstellerin auf diesen Umstand hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stel-\n\nlungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Am 31. Januar 2003 hat die Antrag-\n\nstellerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nMit Beschluß vom 20. März 2003 hat das Beschwerdegericht den Antrag\n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen und der\n\nAntragstellerin anheim gestellt, die Beschwerde zurückzunehmen. Hiergegen\n\nhat die Antragstellerin am 1. April 2003 weitere Beschwerde eingelegt, die ge-\n\ngebenenfalls als außerordentliche Beschwerde behandelt werden solle. Sie hat\n\nunter anderem geltend gemacht, ihr habe von Amts wegen Wiedereinsetzung\n\ngewährt werden müssen, und der Beschluß des Beschwerdegerichts beruhe\n\nauf der Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\nMit Beschluß vom 30. April 2003 hat das Beschwerdegericht die Rüge\n\nder Verletzung des rechtlichen Gehörs für unbegründet gehalten und die Sache\n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Beschwer-\n\nde der Antragstellerin vom 1. April 2003 vorgelegt.\n\nII. Das von der Antragstellerin als weitere oder außerordentliche Be-\n\nschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n1. Das im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n\n(GWB) geregelte Vergabenachprüfungsverfahren sieht vor, daß die Vergabe-\n\nsenate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen die Ent-\n\nscheidungen der Vergabekammern abschließend entscheiden (§§ 116 f. GWB).\n\nEin vom Bundesgerichtshof zu bescheidendes Rechtsmittel gegen die Ent-\n\nscheidungen der Vergabesenate ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wird die im\n\nVergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer\n\nerhobene Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurück-\n\ngewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung des\n\nVergabesenats. Daraus folgt, daß eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorab\n\ngetroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar ist (§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. §\n\n73 Nr. 2 GWB, § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH Beschl. v. 14.2.2001 - XII ZB\n\n168/00, BGHR ZPO § 238 Abs. 2 - Beschwerde, weitere 2; Beschl. v. 16.4.2002\n\n- VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.w.N.).\n\n2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch nicht aus anderen Grün-\n\nden zulässig.\n\na) Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist ausdrücklich zu\n\nder von der Antragstellerin beantragten Behandlung ihrer Eingabe als \"weitere\"\n\nund \"gegebenenfalls außerordentliche\" Beschwerde erfolgt. Der Beschluß des\n\nBeschwerdegerichts ist daher keine Vorlage aus Gründen der Divergenz (§ 124\n\nAbs. 2 GWB); eine Divergenz ist auch in der Sache nicht erkennbar. Denn der\n\nBeschluß des Beschwerdegerichts vom 20. März 2002 steht in Übereinstim-\n\nmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristversäumung\n\ndurch Übermittlung unvollständiger Schriftsätze im Wege der Faxversendung\n\nund zur Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Antrag (vgl. BGH Beschl. v.\n\n4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; Urt. v. 15.3.2000 - VIII ZR 217/99,\n\nNJW 2000, 1591).\n\nAus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB im Falle der Divergenz\n\ndie Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Be-\n\nschwerdegerichts entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien\n\nein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen eine\n\nBeschwerdeentscheidung des Vergabesenats einzuräumen wäre. Eine solche\n\nAuslegung der Vorschrift würde gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abge-\n\nleiteten verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (vgl.\n\ndazu BVerfG, Beschl. v. 30. 4. 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928 un-\n\nter C, IV).\n\nb) Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist schließlich auch\n\nals außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Verfahrensgrund-\n\nrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unzulässig. Die Vorschriften\n\ndes GWB zum Vergabenachprüfungsverfahren sehen einen derartigen außer-\n\nordentlichen Rechtsbehelf nicht vor. Dessen Schaffung für das Vergabenach-\n\nprüfungsverfahren im Wege der Rechtsfortbildung steht - wie bereits ausgeführt\n\nist - das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegen. Ob\n\nund gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht\n\nals im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht\n\ngehalten ist, auf Gegenvorstellung einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der\n\nVerletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen (vgl.\n\ndazu BVerfG aaO unter C II; BGHZ 150, 133 f.), unterliegt der Beurteilung\n\ndurch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat diese Prüfung aus-\n\nweislich seines Beschlusses vorgenommen. Seine Entscheidung unterliegt\n\nnicht der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof, da ein Rechtsmittelverfah-\n\nren, in dem diese Prüfung vorgenommen werden könnte, gesetzlich nicht vor-\n\ngesehen ist.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zb-12-03","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zb-12-03","retrieved":"2026-07-10 14:43:00.150679+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-16/x-zb-12-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig ver- worfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungs- verfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats. b) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Diver- genz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Vergabese- nats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeent- scheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der Vorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfas- sungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit. c) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht gehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Ver- letzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen, unter- liegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. 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