{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"X ARZ 175/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1, 3 Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO setzt voraus, daß ein Oberlan- desgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Rechtspre- chung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Besteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit dar- über, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zu- ständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO. Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und ei- nem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 175/03\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nZPO § 36 Abs. 1, 3\n\nEine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO setzt voraus, daß ein Oberlan-\ndesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Rechtspre-\nchung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.\n\nBesteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit dar-\nüber, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden\nder Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zu-\nständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des\n§ 36 Abs. 1 ZPO.\n\nDer Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und ei-\nnem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348\nAbs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.\n\nBGH, Beschl. v. 16. September 2003 - X ARZ 175/03 - OLG Frankfurt a.M.\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,\n\nKeukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.\n\nGründe:\n\nI. Die Verfügungsklägerin hat vor dem Landgericht Darmstadt - Kammer\n\nfür Handelssachen - eine einstweilige Verfügung erwirkt. Während sie in der\n\nersten Instanz des Hauptsacheverfahrens gleichfalls ein obsiegendes Urteil er-\n\nstritt, hat sie in der Berufungsinstanz Klageverzicht erklärt. Daraufhin hat die\n\nVerfügungsbeklagte im Verfügungsverfahren den Antrag auf Aufhebung wegen\n\nveränderter Umstände gestellt und beantragt, der Klägerin die Kosten des An-\n\nordnungs- und des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen. Nach Zahlung durch\n\ndie Verfügungsklägerin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für\n\nerledigt erklärt.\n\nÜber die Kosten hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - ge-\n\nmäß § 91 a ZPO durch die Vorsitzende entschieden; es hat die Kosten der\n\nVerfügungsbeklagten auferlegt. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte sofortige\n\nBeschwerde eingelegt.\n\nDiese wurde dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts vorgelegt, der die\n\nSache an den Senat abgab, weil er seines Erachtens nicht originärer Einzel-\n\nrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. sei. Der Senat vertritt hinge-\n\ngen die Rechtsauffassung, auch der aufgrund der Zustimmung der Parteien\n\nallein entscheidende Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen sei Einzel-\n\nrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 n.F. mit der Folge, daß auch der Ein-\n\nzelrichter beim Oberlandesgericht originär für Beschwerden gegen dessen Be-\n\nschlüsse zuständig sei. Es will dabei von der Rechtsprechung der Oberlandes-\n\ngerichte Zweibrücken (Beschl. v. 18.6.2002 - 3 W 119/02, NJW 2002, 2722),\n\nKarlsruhe (Beschl. v. 23.4.2002 - 3A W 50/02, NJW 2002, 1962) und Frank-\n\nfurt/M. (Beschl. v. 24.5.2002 - 5 W 4/02, OLG-Report 2002, 250) abweichen\n\nund hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des für die Ent-\n\nscheidung über die Beschwerde funktionell zuständigen Gerichts - Senat oder\n\nEinzelrichter - vorgelegt.\n\nII. Die Vorlage ist unzulässig.\n\n1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36\n\nAbs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung\n\nbefaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer\n\nRechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des\n\nBundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht\n\nvor. Eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt nämlich nur dann in Betracht,\n\nwenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von\n\nder Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (Sen.Beschl.\n\nv. 5.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81).\n\nZwar will das vorlegende Oberlandesgericht von der Rechtsprechung\n\nanderer Oberlandesgerichte abweichen. Das vorlegende Oberlandesgericht will\n\nseiner Entscheidung die von anderen Oberlandesgerichten nicht geteilte Auf-\n\nfassung zugrunde legen, daß der originäre Einzelrichter im Sinne des § 568\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO n.F. für Beschwerden gegen Beschlüsse des allein ent-\n\nscheidenden Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen zuständig sei.\n\nEin Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO steht hier\n\naber nicht zur Entscheidung. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen be-\n\ntreffen Fragen der Zuständigkeit innerhalb ein und desselben Senats. Dieser\n\nKompetenzkonflikt wird durch § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO nicht erfaßt. Daher be-\n\nsteht auch bei unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Oberlandesge-\n\nrichte keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, denn die Regelung des § 36\n\nAbs. 3 ZPO knüpft die Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof in der Sa-\n\nche an das Vorliegen einer Divergenz in einer in § 36 Abs. 1 ZPO geregelten\n\nFrage.\n\n2. Allerdings ist in der Rechtsprechung bei bestimmten Kompetenzkon-\n\nflikten unter den Spruchkörpern desselben Gerichts auch auf den Gedanken\n\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgegriffen worden. So ist diese Vorschrift her-\n\nangezogen worden, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handels-\n\nsachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben (vgl.\n\nOLG Braunschweig NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg NJW 1993, 3208).\n\nDas gleiche gilt für den Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und ei-\n\nner Kammer für Baulandsachen (OLG Oldenburg MDR 1977, 497). In der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner her-\n\nangezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht\n\nund der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (BGH, Beschl. v.\n\n21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen\n\neinem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts\n\n(BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993,\n\n1282).\n\nHingegen sind Streitigkeiten unter verschiedenen Spruchkörpern dessel-\n\nben Gerichts über ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht nach Maßgabe des\n\n§ 36 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, sondern durch das Präsidium des Gerichts.\n\nDenn eine solche Auseinandersetzung betrifft die Verteilung der Geschäfte un-\n\nter den Mitgliedern des Gerichts durch den Geschäftsverteilungsplan, der in die\n\nZuständigkeit des Präsidiums fällt (Senat, NJW 2000, 80, 81; Kissel, GVG\n\n3. Aufl. 2001, § 21 e Rdn. 117 m.w.N.). Daher wurde ein nach § 36 ZPO zu ent-\n\nscheidender Zuständigkeitsstreit bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer\n\nBerufungskammer und einer allgemeinen Zivilkammer verneint, weil die Ent-\n\nscheidung ähnlich wie die Verteilung der Geschäfte zwischen verschiedenen\n\nBeschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v.\n\n29.10.1971 - I ZB 11/71, MDR 1972, 397, 398) in die Zuständigkeit des Präsidi-\n\nums fällt, sie kann im Bedarfsfall in dem vom Präsidium zu verantwortenden\n\nGeschäftsverteilungsplan geregelt werden, das hierfür ausschließlich berufen\n\nist (Senat aaO).\n\nEtwas anderes gilt für den Fall, daß durch Gesetz bestimmte Spruchkör-\n\nper vorgesehen und mit konkret bezeichneten Aufgaben betraut sind. Hier be-\n\nsteht keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums, weil es\n\num die Anwendung ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisungsvorschriften geht.\n\nHier handelt es sich um eine dementsprechende Auslegung einer ge-\n\nsetzlichen Zuständigkeitsbestimmung, bei der das Präsidium des Oberlandes-\n\ngerichts nicht befugt ist, eine Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen, denn\n\nstreitig ist nicht die vom Präsidium gefaßte Geschäftsverteilung, sondern die\n\nAuslegung des Gesetzes, das eine funktionale Geschäftsverteilung bewirkt.\n\n3. Ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO oder ein dem gleichzustellender Sach-\n\nverhalt sind gleichwohl nicht gegeben.\n\na) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 ZPO\n\nauch auf organinterne Zuständigkeitsstreitigkeiten kommt nicht in Betracht. Eine\n\nZuständigkeitsbestimmung durch ein im Rechtszug höheres Gericht kann nur\n\nzwischen verschiedenen, nicht jedoch bei Kompetenzkonflikten innerhalb des-\n\nselben Spruchkörpers stattfinden. Derartige Kompetenzkonflikte müssen durch\n\nden Spruchkörper selbst entschieden werden. Dies folgt aus dem Gedanken\n\ndes § 348 Abs. 2 ZPO n.F.. Nach dieser Bestimmung entscheidet bei Zweifeln\n\nüber die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 ZPO\n\nn.F. die Kammer durch unanfechtbaren Beschluß.\n\nDurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformge-\n\nsetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) sollten Spruchkörper verstärkt durch\n\nEinzelrichter repräsentiert werden. Der Einzelrichter ist in den Fällen des § 348\n\nZPO n.F. in erster Instanz sowie gemäß § 568 ZPO n.F. im Beschwerdeverfah-\n\nren in zweiter Instanz originär zuständig. Die Schöpfung des originären Einzel-\n\nrichters, der organisatorisch der Kammer bzw. dem Senat verbunden blieb und\n\nan seiner Stelle für sie bzw. ihn handelt, birgt die Gefahr spruchkörperinterner\n\nZuständigkeitsstreitigkeiten in sich, die nach der für die erste Instanz getroffe-\n\nnen gesetzlichen Regelung durch den Spruchköper gelöst werden sollen.\n\nb) Im Beschwerdeverfahren überträgt der originäre Einzelrichter das\n\nVerfahren dem Spruchkörper unter den Voraussetzungen des § 568 Satz 2\n\nNr. 1, 2 ZPO. Insoweit fehlt eine dem § 348 Abs. 2 ZPO entsprechende Rege-\n\nlung, wie bei Zweifelsfragen verfahren werden soll. Dabei handelt es sich um\n\neine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat eine solche Konstellation nicht gese-\n\nhen, da er davon ausging, daß über Beschwerden gegen Entscheidungen eines\n\nKollegialspruchkörpers ebenfalls ein Kollegialorgan, bei Entscheidungen eines\n\nEinzelrichters ebenfalls ein Einzelrichter zuständig sein soll, dem die Möglich-\n\nkeit offensteht, das Verfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf\n\ndasjenige Kollegialorgan, dem er angehört, zu übertragen (Begründung zum\n\nRegierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722, S. 110, 111). Ob der Vorsitzende der\n\nKammer für Handelssachen Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist, hat der\n\nGesetzgeber nicht bedacht (Fölsch, Beschwerdeverfahren - Zuständigkeit des\n\noriginären Einzelrichters gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer\n\nfür Handelssachen, MDR 2003, 308, 310; dazu auch Feskorn, Die Zuständig-\n\nkeit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO, NJW 2003, 856). Die Lücke, die da-\n\ndurch entsteht, ist durch eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO\n\nzu schließen. Demnach hat das Kollegium durch bindenden und unanfechtba-\n\nren Beschluß diese Frage zu entscheiden. Denn aus der Regelung des § 348\n\nAbs. 2 ZPO geht hervor, daß Zweifelsfragen zur internen Zuständigkeit, die\n\ndurch Einführung des originären Einzelrichters entstehen können, vom Kolle-\n\ngialorgan geklärt werden müssen. Darauf, ob diese Zweifelsfragen erstmalig in\n\nder ersten Instanz oder beim Beschwerdegericht auftreten, kommt es nicht an.\n\n4. Besteht daher kein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO,\n\nkommt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der beabsichtigten Ab-\n\nweichung des einen Oberlandesgerichts von der Rechtsprechung anderer\n\nOberlandesgerichte nicht in Betracht. Die Vorlage ist daher unzulässig.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-arz-175-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-arz-175-03","retrieved":"2026-07-10 14:43:47.122871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-16/x-arz-175-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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