{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"5 StR 524/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 524/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 11. September 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 9. und 11. September 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt . L ,\n\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger des Angeklagten La ,\n\nRechtsanwalt V ,\n\nRechtsanwalt J\n\nals Verteidiger des Angeklagten . Vo ,\n\nRechtsanwalt . K\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ha ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 11. September 2003 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-\n\nklagten La und . Vo gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 27. Juli 2001 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die\n\nhierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nDie Angeklagten La und . Vo tragen die Kosten\n\nihrer Rechtsmittel.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten La wegen Untreue in\n\nsechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Ange-\n\nklagten . Vo wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, ver-\n\nurteilt. Von weiteren Vorwürfen der Untreue hat es beide Angeklagte sowie\n\nden Mitangeklagten Ha freigesprochen. Die auf Verfahrens- und\n\nSachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten La und . Vo \n\nhaben keinen Erfolg. Die ebenfalls auf Verfahrens- und Sachrügen gestütz-\n\nten, zuungunsten aller Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, sind gleichfalls\n\nunbegründet.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte die Treuhand-\n\nanstalt (im folgenden: THA) am 27. Februar 1991 zu einem Preis von\n\n2 Mio. DM die W -Gesellschaft mit beschränkter Haftung im\n\nAufbau mit Sitz in Berlin (im folgenden: W ) an die Schweizer Aktiengesell-\n\nschaft C AG, hinter der als Partner die Angeklagten La und\n\n . Vo sowie die gesondert Verfolgten R , Hae und Ke \n\nstanden. Infolge verschiedener Transaktionen, an denen die genannten\n\nPartner auf Seiten der W in den Jahren 1991 bis 1993 in unterschiedlicher\n\nWeise beteiligt waren, kam es zu erheblichen Geldabflüssen aus dem Ver-\n\nmögen der W . Im Sommer 1993 wurde die W zahlungsunfähig, am\n\n26. August 1995 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ge-\n\nstellt.\n\nII.\n\nIm einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen und rechtli-\n\nche Wertungen getroffen:\n\n1. Im ersten Fall hat das Landgericht davon abgesehen, die Ange-\n\nklagten La und . Vo wegen Betruges zu verurteilen, sie jedoch we-\n\ngen Untreue schuldig gesprochen.\n\na) Die Anklage hatte den Angeklagten La und . Vo zur Last\n\ngelegt, beim Erwerb der W gegenüber der THA einen Betrug begangen zu\n\nhaben. Diese sollen zusammen mit ihren Partnern von Anfang an den Plan\n\ngehabt haben, die W mit dem Ziel der wirtschaftlichen Aushöhlung zu er-\n\nwerben und sich deren Vermögen zuzueignen. Zu diesem Zweck sollen die\n\nAngeklagten in ihrer Funktion als Geschäftsführer der W im Rahmen der\n\nErstellung der vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 1990 dafür gesorgt ha-\n\nben, daß die darin ausgewiesenen Immobilienwerte zu niedrig und die Verlu-\n\nste für das Jahr 1990 zu hoch angesetzt worden seien. Während der geson-\n\ndert Verfolgte R und die beiden Angeklagten unentdeckt im Hinter-\n\ngrund geblieben seien, sollen die gesondert Verfolgten Hae und Ke \n\n anschließend im Namen der C AG unter dem Vorwand, die W \n\nzum Zweck der Fortführung erwerben zu wollen, an die THA herangetreten\n\nsein und ein Kaufangebot bezüglich der W abgegeben haben, mit dem die\n\nhinter der C AG stehenden Partner die THA zugleich durch wahr-\n\nheitswidrige Angaben über die Finanzkraft und das bei der AG vorhandene\n\n„know how“ im Hinblick auf deren Fortführungsfähigkeit getäuscht haben\n\nsollen. Der spätere Kaufpreis in Höhe von 2 Mio. DM, der von der THA im\n\nwesentlichen auf der Grundlage der von den Angeklagten manipulierten Bi-\n\nlanz ermittelt worden sein soll, habe somit um ein Vielfaches unter dem tat-\n\nsächlichen Wert der W in Höhe von mindestens 70 Mio. DM gelegen. In-\n\nfolgedessen habe die THA einen Schaden in Höhe von mindestens\n\n68 Mio. DM erlitten.\n\nDie Strafkammer hat einen gemeinsamen Plan der Angeklagten und\nihrer Partner zur Aushöhlung der W nicht feststellen können. Auch hat sie\n\nsich nicht davon überzeugt, daß die Partner über ihre Fortführungsabsicht\n\ngetäuscht haben. Schließlich hat der Tatrichter auch einen Vermögensscha-\n\nden der THA nicht festzustellen vermocht.\n\nb) Der Untreue sind die Angeklagten La und . Vo schuldig\n\ngesprochen, weil sie am 25. Februar 1991 als Geschäftsführer der W die\n\nS K (im folgenden: SKA), Niederlassung Berlin, be-\n\nauftragten, ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen \n\nin Höhe von\n\n2,4 Mio. DM zu Gunsten der P H AG herauszulegen. Dieses Darle-\n\nhen sollte von der P H AG der C AG zur Verfügung gestellt\n\nwerden, damit diese in die Lage versetzt würde, von der THA die W käuf-\n\nlich zu erwerben. Eine pflichtwidrig herbeigeführte Vermögensgefährdung der\n\nW hat die Strafkammer darin gesehen, daß die W bei einem Scheitern\n\nder Vertragsverhandlungen weder eine Auszahlung des Darlehens hätte ver-\n\nhindern können noch über Sicherheiten oder Titel verfügt hätte, um von der\n\nansonsten vermögenslosen P H AG das Geld später zurückerlan-\n\ngen zu können.\n\n2. Im zweiten und dritten Fall hat die Strafkammer die Angeklagten\n\nLa und . Vo wegen Untreue zum Nachteil der W verurteilt, weil\n\nsie im Dezember 1990 als Geschäftsführer der W die Pflicht, deren Ver-\n\nmögensinteressen wahrzunehmen, mißbraucht haben. Sie haben zunächst\n\npflichtwidrig einen Beratungsvertrag mit der C AG geschlossen, auf-\n\ngrund dessen die W verpflichtet wurde, 250.000 SFR für angebliche Be-\n\nratungsleistungen an die C ohne konkreten Leistungsnachweis nach\n\nRechnungslegung zu entrichten. Weiterhin haben sie pflichtwidrig für die\n\nW eine um 208.000 SFR überteuerte EDV-Anlage gekauft, wobei die Ka-\n\npitalentnahme noch vor dem Erwerb der W durch die Angeklagten erfolgt\n\nist.\n\n3. In den Fällen vier bis acht hat das Landgericht die Angeklagten\n\nLa und . Vo vom Vorwurf der Untreue – und zusätzlich im Fall acht\n\nden Angeklagten Ha vom Vorwurf der Beihilfe hierzu – freigespro-\n\nchen. Es hat in den finanziellen Transaktionen, die nach dem Erwerb der\n\nW durch die C AG vorgenommen wurden, jeweils eine – ver-\n\ndeckte – Kapitalentnahme gesehen, die im Einverständnis aller Gesellschaf-\n\nter der W erfolgt ist.\n\nUntreue zum Nachteil der W hat das Landgericht verneint, weil eine\n\nunmittelbare Beeinträchtigung des durch § 30 Abs. 1 GmbHG geschützten\n\nStammkapitals zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder im Hinblick auf die\n\nübrigen Vermögenswerte der W nicht vorgelegen habe und die Partner,\n\ndie nicht in der Absicht handelten, die W auszuhöhlen, somit berechtigt\n\ngewesen seien, sich für ihre Managertätigkeit aus dem Vermögen der W \n\nentlohnen zu lassen. Nach den getroffenen Feststellungen waren bis zum\n\nMärz 1992 von den Partnern etwa 63 Mio. DM ohne realen Gegenwert aus\n\ndem Vermögen der W entnommen worden. Auch die Liquidität der W \n\nwar zu keinem Zeitpunkt gefährdet, da diese Entnahmen jederzeit durch den\n\nWert der Immobilien der W , der zu diesem Zeitpunkt mindestens\n\n100 Mio. DM betrug, gedeckt waren. Außerdem verfügte die W ausweis-\n\nlich ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1991 noch über ein Barvermögen in Hö-\n\nhe von 92 Mio. DM.\n\n4. Der gesondert Verfolgte R , für den die Angeklagten weiter-\n\nhin als Geschäftsführer der W bzw. anderer Firmen tätig waren, hatte bis\n\ndahin noch an seinem Plan festgehalten, die P -Gruppe an die Spitze der\n\ndeutschen Kraftwerksanlagenbauer zu führen. Jedoch trat ein Sinneswandel\n\nein, als ein früherer DDR-Außenhandelsbetrieb, bei dem die THA Gesell-\n\nschafterin war, gegenüber der W eine Forderung in Höhe von ca.\n\n127 Mio. DM gerichtlich geltend machte. R faßte nunmehr den Plan,\n\nsich das noch vorhandene Vermögen der W ohne Rücksicht auf deren\n\nFortbestand zuzueignen. Dazu bediente er sich der insoweit ahnungslosen\n\nAngeklagten, die von ihm schon seit geraumer Zeit nicht mehr in wesentliche\n\nEntscheidungsvorgänge einbezogen worden waren, dieses jedoch im Hin-\n\nblick auf ihren weiteren Verbleib im Unternehmen und die damit verbundenen\n\nEinkünfte ohne Widerspruch geschehen ließen.\n\nSoweit die Angeklagten La und . Vo im Fall neun (Fall 10\n\nder Anklage) und der Angeklagte La in den Fällen zehn (Fall 9 der An-\n\nklage) und elf der Untreue schuldig gesprochen worden sind, hat das Land-\n\ngericht jeweils den Treubruchstatbestand als erfüllt angesehen, weil die An-\n\ngeklagten die ihnen als Geschäftsführern obliegende Kontrollpflicht aus\n\nGleichgültigkeit vernachlässigt und den Schadenseintritt – bedingt vorsätzlich\n\nhandelnd – zugelassen haben.\n\na) Im neunten Fall hat der Angeklagte La für die W mit Ver-\n\ntrag vom 3. Juni 1992 eine Forderung von der C AG zu einem Preis\n\nvon 60 Mio. DM erworben. Der der Forderung zugrundeliegende Schadens-\n\nersatzanspruch bestand in Wahrheit nicht. Er sollte sich aus einer unvoll-\n\nständigen Bilanzierung der THA beim Verkauf der W an die C AG\n\nergeben haben. Ein Teil des Kaufpreises wurde von der W durch Über-\n\nweisung beglichen.\n\nDer Angeklagte . Vo hat zusammen mit dem Angeklagten La \n\n für die W mit Vertrag vom 16. Juli 1992 eine Verrechnungsvereinba-\n\nrung mit der P R GmbH getroffen. Aufgrund dieser Vereinbarung\n\nwurde eine fällige Forderung der W in Höhe von 34 Mio. DM, die sich aus\n\nGrundstücksverkäufen an die P R GmbH ergab, mit dem Anspruch\n\nauf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Vertrag vom 3. Juni 1992 zu zah-\n\nlenden Kaufpreises verrechnet; diesen Anspruch hatte die C AG\n\nebenfalls am 16. Juli 1992 an die P R GmbH abgetreten.\n\nb) Im zehnten Fall hat der Angeklagte L am oder unmittelbar\n\nvor dem 3. Juni 1992 für die W einen nicht bestehenden Schadensersatz-\n\nanspruch von der C AG zu einem Preis von 18 Mio. DM erworben.\n\nDer Angeklagte . Vo ist von dem Vorwurf, sich an dieser Tat be-\n\nteiligt zu haben, freigesprochen worden. Er war zum Zeitpunkt der Vertrags-\n\nunterzeichnung vorübergehend nicht mehr Geschäftsführer der W .\n\nc) Im elften Fall hat der Angeklagte La am 3. Juni 1992 einen\n\nnotariellen Vertrag zur Veräußerung der Immobilie Wallstraße 9-13 in Berlin-\n\nMitte zum Preis von 63,9 Mio. DM, der mindestens 36,1 Mio. DM unter dem\n\ntatsächlichen Verkehrswert der Immobilie lag, unterzeichnet. Zu einer Veräu-\n\nßerung kam es zwar aufgrund dieses Vertrages nicht, weil er unter der auf-\n\nschiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die We stand, die\n\nvon dieser später verweigert wurde. Das Landgericht hat jedoch für die Dau-\n\ner des Schwebezustandes einen Vermögensschaden in der Gestalt einer\n\nkonkreten Gefährdung des Vermögens der W angenommen, da die W \n\nkeinen Einfluß auf den Eintritt der Bedingung hatte.\n\n5. Im zwölften Fall hat das Landgericht den Angeklagten Ha \n\nvon dem Vorwurf freigesprochen, Beihilfe zu einer Untreue der gesondert\n\nVerfolgten R und . Sc geleistet zu haben. Der Vater des An-\n\ngeklagten Ha hatte ein Steuerhinterziehungsmodell entwickelt, bei\n\ndem durch Täuschung der Finanzbehörden die W Steuern verkürzen\n\nkonnte und zugleich ihren Gesellschaftern Kapitalentnahmen ermöglicht\n\nwurden. Die W zeichnete im Rahmen dieses Modells im Mai 1993 eine\n\nBeteiligung als „stiller Kommanditist“ an der . Ra KG in Höhe von\n\n50 Mio. DM. Anschließend wurden 21 Mio. DM aus dem Vermögen der W \n\nbei der KG eingezahlt und von dort 18,5 Mio. DM an den gesondert Verfolg-\n\nten R weitergeleitet. Der Angeklagte Ha unterstützte die be-\n\nabsichtigte Steuerhinterziehung „durch die Erledigung von Korrespondenzen,\n\ndie Fertigung von Entwürfen für Schreiben und Verträge sowie die Kontrolle\n\nvon Vereinbarungsinhalten“ (UA S. 155).\n\nDie Strafkammer hat zwar eine Untreue gegenüber der W bejaht,\n\nweil deren Zahlungsunfähigkeit durch die Entnahme der 21 Mio. DM herbei-\n\ngeführt wurde. Sie hat jedoch einen Beihilfevorsatz des Angeklagten\n\nHa verneint, weil nach seiner Vorstellung die wirtschaftliche Situation\n\nder W so gestaltet war, daß eine Vermögensgefährdung nicht eintreten\n\nwürde. Hinsichtlich der vom Angeklagten Ha in seinen Vorsatz aufge-\n\nnommenen Haupttat einer Steuerhinterziehung vermochte das Landgericht\n\nnicht festzustellen, daß diese über das Vorbereitungsstadium hinausgelangt\n\nist.\n\nIII.\n\nRevision des Angeklagten . Vo\n\n1. Zum ersten Fall (unwiderrufliches Zahlungsversprechen):\n\nDie Revision beanstandet zu Unrecht die Ablehnung des Beweisan-\n\ntrags auf Vernehmung des Zeugen Hu , eines Filialleiters der SKA.\n\na) Die Rüge scheitert bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisi-\n\nonsvorbringen wird wiederholt auf Urkunden Bezug genommen (z.B. auf die\n\nVorstandsvorlage der THA vom 20. Februar 1991 im Schriftsatz vom\n\n17. April 2001, S. 3 und auf die dem Zeugen Hu in dessen Verneh-\n\nmung vom 2. Juli 1999 vorgelegte Anlage), ohne daß diese mitgeteilt wer-\n\nden.\n\nb) Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Angaben des Zeugen\n\nzu Darlehensverhandlungen mit der P AG i.G. mit ihm bekannten Verant-\n\nwortlichen der Firma C AG hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei als\n\naus tatsächlichen Gründen bedeutungslos bewertet. Das Landgericht geht\n\ndavon aus, daß die Angeklagten sich bei dem Kreditauftrag der W der\n\nMöglichkeit begeben haben, zugunsten der W verbindliche Absprachen\n\nüber Zweck und Verwendung des Darlehens zu begründen. Ob – worauf die\n\nRevision abhebt – eine entsprechende Bindung zwischen dem Darlehensge-\n\nber SKA und dem Darlehensnehmer C AG bestand, ist damit für die\n\nAnnahme einer Vermögensgefährdung zum Nachteil der W ohne Rele-\n\nvanz.\n\nAuch brauchten aus den Beweistatsachen keine für den Angeklagten\n\ngünstigen Rückschlüsse auf einen fehlenden Vorsatz gezogen zu werden.\n\nDer Angeklagte hat die Verschlechterung der Rechtsposition der W vor-\n\nsätzlich herbeigeführt. Zudem hätte er auch nicht – wie die Revision meint –\n\naufgrund seiner früheren Stellung als Gesellschafter der C eine Ab-\n\nänderung der Auszahlungsbedingungen blockieren können. Seine C \n\n -Aktien hatte er bereits vorher an die P H AG weiterveräußert.\n\nKeiner der Aktionärsbindungsverträge sah vor, daß abgesehen von be-\n\nstimmten Angelegenheiten – wozu die Verwendung von Darlehen nicht ge-\n\nhörte – Einstimmigkeit bestehen mußte. Die Angeklagten La und\n\n . Vo hätten deshalb hinsichtlich der Verwendung des von der SKA aus-\n\ngezahlten Darlehens von den anderen Gesellschaftern der P H AG\n\nüberstimmt werden können.\n\n2. Zum zweiten Fall (Abschluß eines Beratungsvertrages):\n\nDie Verurteilung des Angeklagten . Vo wegen Untreue hält sach-\n\nlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision wendet sich gegen die An-\n\nnahme des Landgerichts, durch den Vertragsschluß sei ein Vermögensscha-\n\nden in Form einer Vermögensgefährdung eingetreten. Sie trägt vor, nach der\n\nvertraglichen Ausgestaltung hätten konkrete Beratungsleistungen erbracht\n\nwerden müssen. Hätte es an solchen gefehlt, hätte der W zumindest ein\n\nZurückbehaltungsrecht zugestanden, so daß von einer Gefährdung keine\n\nRede sein könne.\n\na) Der Tatrichter konnte entgegen der Auffassung der Revision\n\nSchlüsse daraus ziehen, daß die C AG im März 1991, obwohl Be-\n\nratungsleistungen nicht erbracht worden waren, einen Betrag von\n\n556.000 SFR geltend machte, der auch überwiesen wurde. Insoweit hat das\n\nLandgericht zwar von einer Verurteilung abgesehen, weil zu diesem Zeit-\n\npunkt die W bereits von den Angeklagten und ihren Partnern übernom-\n\nmen war und sich die Zahlung als zulässige, nämlich das Stammkapital der\n\nGesellschaft nicht beeinträchtigende, verdeckte Gewinnentnahme darstellte.\n\nJedoch durfte rechtsfehlerfrei aus diesem Ablauf und der Vereinbarung einer\n\nPauschalvergütung angenommen werden, daß aufgrund des abgeschlosse-\n\nnen Vertrags die Zahlungen von der W ohne konkreten Leistungsnach-\n\nweis zu entrichten waren.\n\nb) Auch rechtfertigen die Feststellungen zu diesem Fall die Annahme\n\neiner vollendeten Nachteilszufügung. Für die Vollendung der Untreue kann\n\nschon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 94, § 266 Rdn. 61). Nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen waren die beiden Angeklagten die Geschäftsführer der\n\nW . Sie und ihre Partner wollten durch Abschluß eines Scheinvertrags mit\n\nder zwischengeschalteten C AG sicherstellen, daß ihnen die nicht\n\nunerheblichen Kosten für die Vorbereitung des Erwerbs der W auch bei\n\neinem Scheitern der Übernahme von der W ersetzt werden. Der Vertrags-\n\nschluß zielte somit auf die Geltendmachung ungerechtfertigter Ansprüche\n\nDritter. Bei dem gegebenen kollusiven Zusammenwirken der Geschäftsführer\n\nder GmbH mit dem Vertragspartner konnte der Tatrichter aufgrund der Um-\n\nstände dieses Einzelfalls davon ausgehen, daß mit einer ungerechtfertigten\n\nInanspruchnahme der Gesellschaft fest zu rechnen war. Die Annahme einer\n\nbereits eingetretenen Gefährdung des Vermögens der GmbH ist daher nicht\n\nzu beanstanden.\n\n3. Zum dritten Fall (Bestellung einer überteuerten EDV-Anlage):\n\nDie Verurteilung der Angeklagten La und . Vo begegnet\n\nkeinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Einwänden. Die Revision des\n\nAngeklagten . Vo beanstandet, das Landgericht habe bei der Beweis-\n\nwürdigung gegen den Zweifelssatz verstoßen. Die Einlassung des Ange-\n\nklagten – infolge eines erweiterten Lieferumfangs sei der Betrag von\n\n208.000 SFR aufgezehrt worden und damit der Wert der gelieferten Anlage\n\nnicht hinter dem dafür entrichteten Kaufpreis zurückgeblieben – hätte nicht\n\nals widerlegt angesehen werden können, weil nach den Urteilsfeststellungen\n\n„etwa Mitte 1991 ... mehrere Lieferungen von PC-Anlagen erfolgten, deren\n\nInhalt und Umfang sich in der Hauptverhandlung nicht mehr klären ließ“.\n\nDie tatrichterliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Der Tatrichter\n\nwar nicht gehindert, unter Berücksichtigung von Anlaß und rascher Durchfüh-\n\nrung des Geschäfts die Einlassung des Angeklagten als widerlegt anzuse-\n\nhen. Die Angeklagten hatten im Partnerschaftsvertrag vom 23. November\n\n1990 vereinbart, sich durch den überteuerten Kauf 208.000 SFR zu ver-\n\nschaffen, die zur Gründung der P H AG verwendet werden sollten.\n\nDie EDV-Anlage wurde am 28. Dezember 1990 bestellt, die Rechnung wurde\n\nunter dem 31. Dezember 1990 ausgestellt und der gesamte Rechnungsbe-\n\ntrag wurde am 18. Januar 1991 vom Konto der W eingezogen. Der Schluß\n\ndes Tatrichters, die etwa ein halbes Jahr später erfolgte, nicht näher aufklär-\n\nbare Lieferung von PC-Anlagen habe den Betrag von 208.000 SFR nicht\n\naufgezehrt, ist danach möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\n\n(vgl. zur Unanwendbarkeit des Zweifelssatzes auf Indiztatsachen BGH\n\nNStZ 2001, 609). Dabei konnte auch berücksichtigt werden, daß „die Partner\n\nbei den Vorbereitungen für den Erwerb der WBB nichts dem Zufall überlas-\n\nsen wollten“ und es dem Tatrichter „kaum nachvollziehbar (erschien), daß sie\n\nauf diese Weise auf das von ihnen benötigte Geld verzichtet haben sollten“\n\n(UA S. 76).\n\n4. Zum neunten Fall (Verrechnungsvereinbarung):\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO zugesagte Wahrunterstellungen bzw. das angenommene Er-\n\nwiesensein von Tatsachen nicht eingehalten, greift nicht durch. Die Verteidi-\n\ngung hatte beantragt, mehrere Berater des gesondert Verfolgten R \n\nals Zeugen zu vernehmen, die im einzelnen bekunden sollten, sie seien von\n\neiner Berechtigung eines Zahlungsanspruchs der C gegen die THA\n\nausgegangen. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht zugesagt\n\noder als erwiesen angesehen, daß entsprechende Zahlungsansprüche tat-\n\nsächlich bestanden haben. Die Zusagen bezogen sich nur auf das Faktum\n\nder Wahrnehmung der Zeugen und deren Einschätzung. Es bedurfte hier\n\nkeiner ausdrücklichen Erörterung der Indiztatsachen in den Urteilsgründen.\n\nDas Landgericht hat sich bei der Beweiswürdigung unter anderem auf die\n\ndetaillierten Angaben des Zeugen . Sc gestützt, dem – anders als den\n\nbenannten Zeugen – das gesamte vorherige Geschehen bekannt war. Zu-\n\ndem hatte der Angeklagte an den Kapitalentnahmen mitgewirkt, die bis zum\n\nMärz 1992 zu einem Abfluß von ca. 63 Mio. DM geführt hatten. Diese waren\n\nim wesentlichen auf Veranlassung des gesondert Verfolgten R unter\n\nZuhilfenahme vorgeschobener Vertragskonstruktionen, Falschbuchungen\n\nund Täuschungshandlungen erfolgt. Der Angeklagte mußte hiernach, zumal\n\ner von der gegen die W erhobenen Klage auf Zahlung von 127 Mio. DM\n\nwußte, argwöhnisch sein, daß auf Betreiben des gesondert Verfolgten R \n\n weitere Kapitalentnahmen erfolgen, die keinen realen Hintergrund ha-\n\nben und zu einer Existenzgefährdung der W führen würden.\n\nb) Auch ist ein Verstoß gegen § 261 StPO hier nicht gegeben.\n\nSoweit die Revision geltend macht, das Gericht habe sich im Urteil in\n\nWiderspruch zu erhobenen Urkundenbeweisen gesetzt, geht der Senat da-\n\nvon aus, daß das Landgericht die sachlichrechtlich fehlerfreie Beweiswürdi-\n\ngung aufgrund einer Gesamtschau der in der Hauptverhandlung erhobenen\n\nBeweise gewonnen hat und daß sich etwaige Widersprüche zwischen dem\n\nInhalt der Urkunden einerseits und Feststellungen und Bekundungen des\n\nZeugen . Sc andererseits im Rahmen von dessen Vernehmung auf-\n\ngelöst haben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28; BGH,\n\nBeschl. vom 24. April 1996 – 5 StR 727/95; Schäfer StV 1995, 147, 157).\n\nIm übrigen trifft die Annahme der Revision, der vom Tatrichter ange-\n\nnommene Übergang von Zahlungsansprüchen von der C AG auf die\n\nP R GmbH sei rechtlich nicht wirksam gewesen, weil die C \n\nAG diese Ansprüche bereits vor der Verrechnungsvereinbarung anderweit\n\nabgetreten habe, nicht zu. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellun-\n\ngen ergibt sich, daß lediglich ein Teilbetrag anderweit transferiert wurde (vgl.\n\nUA S. 36).\n\nAuch soweit die Revision geltend macht, der Tatrichter habe Beweis-\n\nstoff nicht richtig erfaßt und eine Vertragsurkunde falsch ausgelegt, kann die\n\nRevision keinen Erfolg haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 261\n\nRdn. 38a, § 337 Rdn. 32 m. w. N.). Der eindeutige Wortlaut der Urkunde\n\nwurde nicht verkannt. In der Sache ist die tatrichterliche Auslegung möglich\n\nund sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Feststellungen zum Vorsatz des\n\nAngeklagten wendet und dabei auf mehrere zivilgerichtliche Urteile abstellt,\n\nwird nicht erkennbar, daß die Urteilsurkunden Gegenstand der Hauptver-\n\nhandlung waren. Selbst wenn im übrigen mit der Revision davon auszugehen\n\nwäre, daß aus Sicht des Angeklagten nicht von vornherein auszuschließen\n\nwar, die Forderung erfolgreich geltend zu machen, war es wirtschaftlich un-\n\nsinnig, im Hinblick auf diese vage Aussicht die etwaige Forderung ohne be-\n\nträchtlichen Risikoabschlag zu erwerben.\n\n5. Zur Strafzumessung:\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, der Tatrichter\n\nhabe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß er in der Hauptverhandlung\n\neingeführte Urkunden über Bemühungen des Angeklagten um Schadens-\n\nwiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt gelas-\n\nsen habe, dringt nicht durch.\n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Tatsache, daß das Landge-\n\nricht auf dieses Verhalten im Urteil nicht ausdrücklich eingegangen ist, be-\n\ndeutet nicht, daß das Landgericht es übersehen hätte. Daraus ist lediglich zu\n\nfolgern, daß es diesem Umstand – ohne daß dies rechtlichen Bedenken be-\n\ngegnet – für die Strafzumessung keine bestimmende Bedeutung im Sinne\n\nvon § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat. Das weist keinen Rechts-\n\nfehler auf. Aus dem Revisionsvorbringen ist ersichtlich, daß im vorliegenden\n\nStrafverfahren mehrere Bankguthaben des Angeklagten beschlagnahmt\n\nworden waren. Er hatte daraufhin „sicherungshalber für eventuelle ... An-\n\nsprüche“ und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ Vergleiche abge-\n\nschlossen, um die Beschlagnahmen aufzuheben. Hierin mußte kein maß-\n\ngeblicher, unbedingt erörterungsbedürftiger strafmildernder Umstand gese-\n\nhen werden. Vor allem aber stehen die vom Angeklagten angebotenen\n\nSummen in keinerlei Verhältnis zu dem von ihm mitverursachten Gesamt-\n\nschaden.\n\n6. Die weiteren erhobenen Verfahrensrügen scheitern an § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO. Die Sachrüge ist auch im übrigen unbegründet.\n\nIV.\n\nRevision des Angeklagten La\n\n1. Die Verfahrensrügen haben aus den zur Revision des Angeklagten\n\n . Vo genannten Gründen keinen Erfolg. Die Rüge zur Ablehnung des\n\nBeweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Kä scheitert aus denselben\n\nGründen wie die Rüge zur Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung\n\ndes Zeugen Hu im ersten Fall.\n\n2. Auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen haben aus den zuvor\n\ngenannten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDer zum elften Fall erhobene materiell-rechtliche Einwand, wegen der\n\nnoch ausstehenden Zustimmung der We zum Veräußerungsvertrag sei\n\nnoch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung und damit kein Vermö-\n\ngensschaden eingetreten, geht fehl. Ebenso wie im Fall 2 ist auch hier eine\n\nVermögensgefährdung zu bejahen. Entscheidend ist, daß die W – worauf\n\nder Tatrichter zu Recht abhebt – auf das weitere Schicksal des für sie wirt-\n\nschaftlich nachteiligen Vertrages „keinen Einfluß mehr hatte“ (UA S. 96). Der\n\nAngeklagte hat die W durch seine Unterschrift unwiderruflich zur Veräuße-\n\nrung verpflichtet. Eine Anfechtung des Vertrags, wenn sie überhaupt möglich\n\ngewesen wäre, hätte nicht ohne Schwierigkeiten realisiert werden können\n\n(vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 131). Ob es\n\naufgrund des notariellen Vertrags zu einem Eigentumsübergang kam, hing\n\nallein vom Verhalten eines Dritten – der We – ab. Damit ist die W be-\n\nwußt in der Situation der Gefährdung des Stammkapitals der naheliegenden\n\nGefahr ausgesetzt worden, das Grundstück zu verlieren, ohne im Gegenzug\n\neinen auch nur annähernd dem wirklichen Wert der Immobilie entsprechen-\n\nden Kaufpreis zu erhalten.\n\nV.\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Zum ersten Fall (unwiderrufliches Zahlungsversprechen und Betrug)\n\nhält die Beweiswürdigung materiell-rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\n\nnoch stand. Mit ihren Einwendungen dagegen deckt die Revision keinen\n\nRechtsfehler auf.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die Beweiswürdigung\n\nzum Verneinen eines bei Abschluß des Kaufvertrags bestehenden Plans zur\n\nAushöhlung der W und zum Bejahen der Absicht zum Fortführen der\n\nW keine Widersprüche.\n\nDer Einwand, es habe sich bei der „W -neu“ mit lediglich 50 Arbeit-\n\nnehmern um eine „Kleinstfirma“ gehandelt, die nicht in der Lage gewesen\n\nwäre, ein führendes Unternehmen im Kraftwerksanlagenbau zu werden, zeigt\n\nschon deshalb keinen Widerspruch oder einen Verstoß gegen Erfahrungs-\n\nsätze auf, weil die „W -neu“ nur Teil eines Konzerns war, der – für das\n\nRevisionsgericht jedenfalls nicht ausschließbar – als Gesamtheit dieses Ziel\n\nhätte erreichen können.\n\nAuch der Umstand, daß die P R GmbH, an die im elften Fall\n\ndas Grundstück Wallstraße veräußert wurde, bereits im Juni 1991 gegründet\n\nworden ist, steht in keinem Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts,\n\nder gesondert Verfolgte R habe sich erst im März/April 1992 zu die-\n\nser Transaktion entschlossen. Nach den vom Landgericht festgestellten Plä-\n\nnen der Partner sollten die Immobilien auch nach einer Übertragung auf die\n\nP H AG – als Konzernmutter der sogenannten P -Gruppe – wei-\n\nterhin im Konzernverbund bleiben (UA S. 137). Die Annahme, daß der Plan,\n\ndie Grundstücke weit unter Wert zu veräußern, um sie schließlich mit großem\n\nGewinn aus dem Konzernverbund auszugliedern, erst später gefaßt worden\n\nist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.\n\nGleiches gilt auch im Hinblick auf die im September 1991 erfolgte\n\nGründung der Liechtensteiner Firmengruppe. Damit sollten zwar Kapitalent-\n\nnahmen aus der W verschleiert werden, indes beschränkte sich dies auf\n\ndie von jedem Partner von Anfang an erstrebten 5 Mio. SFR; einen zwingen-\n\nden Schluß dahingehend, daß die Partner sich von Anfang an das gesamte\n\nVermögen der W einverleiben wollten, brauchte der Tatrichter daraus\n\nnicht zu ziehen.\n\nb) Die Beweiswürdigung läßt letztlich auch insoweit keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler erkennen, als trotz einer bejahten Täuschung der Ange-\n\nklagten über „die Fähigkeit der C AG ... , die W in wirtschaftlich\n\nsinnvoller Weise fortzuführen“ (UA S. 64), ein Vorsatz der Angeklagten ver-\n\nneint worden ist, die THA „über die Fortführungsfähigkeit der dahinterstehen-\n\nden Personen zu täuschen“ (UA S. 66). Der Tatrichter hat nicht auszuschlie-\n\nßen vermocht, daß die Angeklagten davon ausgingen, daß sie und die übri-\n\ngen Partner zur Fortführung des Unternehmens in der Lage seien. Bei seiner\n\nSchlußfolgerung hat er zum einen darauf abgehoben, daß die Angeklagten\n\nseit vielen Jahren in führenden Positionen bei der W tätig waren, über ei-\n\nne genaue Kenntnis des Unternehmens verfügten und gute Kontakte zu den\n\nKunden auf dem zukünftigen Absatzmarkt besaßen. Zum anderen hat er be-\n\nrücksichtigt, daß der gesondert Verfolgte R über umfassende Bran-\n\nchenkenntnisse verfügte. Zudem war die finanzielle Situation der W so\n\ngestaltet, daß weder eine dauerhafte Anbindung an die C AG noch\n\ngrößere Investitionen des Erwerbers zwingend erforderlich erschienen. Hier-\n\nnach konnte berücksichtigt werden, daß die Angeklagten und ihre Partner\n\nfortsetzungswillig waren und als zur Fortsetzung des Unternehmens befä-\n\nhigte Personen hinter der C AG standen.\n\nc) Weiterhin haben die Angriffe gegen die vom Landgericht gezogene\n\nSchlußfolgerung, der THA sei durch die Veräußerung der W kein Vermö-\n\ngensschaden entstanden, aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Erfolg.\n\nDas gilt zunächst für die Annahme des Tatrichters, der Kaufpreis in\n\nHöhe von 2 Mio. DM habe dem Wert der W zum Zeitpunkt der Veräuße-\n\nrung entsprochen. Die Strafkammer ist insoweit den Angaben der auf Seiten\n\nder THA mit der Privatisierung der W befaßten Zeugen gefolgt, wonach\n\nsich die Ermittlung des Kaufpreises eines DDR-Unternehmens bei Überfüh-\n\nrung in die Marktwirtschaft schwierig gestaltet und man schließlich bei der\n\nW den Unternehmenswert nach dem bei der Fortführung von Unterneh-\nmen maßgeblichen Ertragswertverfahren bestimmt habe. Dem Einwand der\n\nRevision, der Unternehmenswert hätte durch eine Verbindung von Substanz-\n\nund Ertragswert ermittelt werden müssen und insoweit wären weitergehende-\n\nre Feststellungen und Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich gewe-\n\nsen, ist nicht zu folgen. Zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens\n\nsind im Strafverfahren grundsätzlich die anerkannten Bewertungsmaßstäbe\n\nheranzuziehen, die für den Beschuldigten am günstigsten sind. Nur so kann\n\nwegen der im Zivilrecht bestehenden Bewertungsunsicherheiten und unge-\n\nklärten Bewertungsmaßstäbe dem Grundsatz „in dubio pro reo\" Rechnung\n\ngetragen werden (vgl. Stree/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.\n\n§ 283 Rdn. 51; Tiedemann in Scholz, GmbHG 8. Aufl. § 84 Rdn. 47; Schaal\n\nin Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 84 Rdn. 38). Hiernach\n\ndurfte sich der Tatrichter zur Wertermittlung der W auf die genannten Zeu-\n\ngen stützen. Die insoweit maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und Bilan-\n\nzen sind im Urteil noch ausreichend dargestellt.\n\nAber auch der Umstand, daß seinerzeit für die THA die Erhaltung von\n\nArbeitsplätzen eine der wesentlichen Vorgaben war, die Angeklagten sowie\n\nihre Partner aber bereits vor Vertragsschluß einen erheblichen Stellenabbau\n\nvorgesehen hatten, zwang den Tatrichter nicht zur Annahme eines Vermö-\n\ngensschadens. Zwar kann bei Verträgen, bei denen mit einem wirtschaftli-\n\nchen Austauschgeschäft die Erreichung eines sozialen Zwecks gekoppelt ist,\n\nein Schaden gegeben sein, wenn dieser soziale Sinn verfehlt wird. Es kann\n\naber nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit be-\n\ngründen (vgl. BGH NJW 1992, 2167; 1995, 539; Cramer in Schön-\n\nke/Schröder aaO § 263 Rdn. 105). Maßgeblich ist, daß der Abschluß des\n\nGeschäfts entscheidend durch den sozialen Zweck bestimmt war, dieser je-\n\ndoch verfehlt worden ist. Eine derartige Zweckbestimmung ist dem notariel-\n\nlen Kaufvertrag vom 27. Februar 1991 jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr\n\nheißt es in dessen Präambel lediglich, die „Käuferin geht davon aus, daß bei\n\nder gegenwärtigen unveränderten Wirtschaftslage bei W ca. 750 Arbeits-\n\nplätze ... sichergestellt werden können.“ Unter Punkt 9 des Vertrags ist wei-\n\nterhin vereinbart worden: „W beschäftigt zum Übernahmestichtag\n\nca. 1225 Mitarbeiter, von denen gegenwärtig 364 gekündigt sind und weite-\n\nren 168 gemäß Sozialplan zu kündigen ist. Die Käuferin verpflichtet sich, das\n\nUnternehmen in einem nach Auftragslage und Mitarbeiterzahl angemesse-\n\nnem Umfang langfristig fortzuführen.“ In dem Revisionsbericht Nr. 45/95 der\n\nBundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der in der Haupt-\n\nverhandlung verlesen wurde und den die Revision vorgelegt hat, werden\n\nunter Punkt 7 unter anderem folgende Defizite festgestellt: „Die Arbeitsplatz-\n\nund Investitionszusagen sind nicht verbindlich garantiert und pönalisiert.“\n\nHiernach konnte der Tatrichter „ganz außergewöhnliche Schutzklauseln, die\n\n... die Arbeitnehmer vor einer Betriebseinstellung oder einem starken Abbau\n\ndes Arbeitnehmerbestandes ... schützen sollten“ und wie sie der Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (BGHR StGB § 266 Abs. 1\n\nNachteil 37) zugrunde lagen, verneinen und annehmen, daß „der Vertrags-\n\ntext nicht zwingend den Schluß“ zulasse, es sei „der THA gerade auf die Er-\n\nhaltung der Arbeitsplätze um jeden Preis“ angekommen.\n\n3. Zum vierten bis achten Fall (verdeckte Kapitalentnahmen) wendet\n\nsich die Revision mit der Sachrüge gegen die Auffassung der Strafkammer,\n\nder objektive Tatbestand der Untreue sei mangels eines Vermögensnachteils\n\nbei der W nicht gegeben und – hilfsweise – sei den Angeklagten ein vor-\n\nsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Die Beanstandungen haben keinen\n\nErfolg.\n\na) Die Gesellschafter einer GmbH sind nach der gesetzlichen Konzep-\n\ntion grundsätzlich frei, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Nach\n\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer im Einver-\n\nständnis aller Gesellschafter erfolgten verdeckten Kapitalentnahme dürfen\n\ndie Gesellschafter jedoch über das Gesellschaftsvermögen dann nicht verfü-\n\ngen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaft\n\nentsteht. Eine solche Existenzgefährdung liegt jedenfalls vor, wenn das nach\n\n§ 30 GmbHG geschützte Stammkapital der GmbH angegriffen wird (vgl.\n\nBGHSt 35, 333, 336 ff.; BGHZ 142, 92, 95; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nach-\n\nteil 37, 45). Sie ist aber auch bejaht worden für Verfügungen über das Ge-\n\nsellschaftsvermögen, die zwar das Stammkapital noch nicht unmittelbar be-\n\neinträchtigen, jedoch durch Entzug der Produktionsanlagen oder Gefährdung\n\nder Liquidität zu einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH führen\n\n(vgl. BGHSt 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37 m. w. N.).\n\nBei Anwendung dieses Maßstabs hat das Landgericht einen Vermögens-\n\nnachteil der W rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nDie Beanstandung, die Feststellungen der Strafkammer zur Begrün-\n\ndung ihrer Auffassung, das Stammkapital sei zu den Zeitpunkten der jeweili-\n\ngen Entnahmen rechnerisch nicht angegriffen gewesen, seien lückenhaft,\n\nbleibt erfolglos. Die Gesamtschau der Feststellungen ergibt, daß die Auffas-\n\nsung des Landgerichts im Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet ist. Bei einem\n\nStammkapital von 4 Mio. DM (UA S. 5) wies die Eröffnungsbilanz zum 1. Ju-\n\nli 1990 ein Eigenkapital einschließlich Sonderrücklagen \n\nin Höhe von\n\n47,8 Mio. DM auf (UA S. 57). Die Grundstücke waren in der Bilanz mit\n\n38,1 Mio. DM aktiviert, während sich ihr tatsächlicher Wert auf das Vier- bis\n\nFünffache belief (UA S. 57, 58). Die Strafkammer hat nachvollziehbar dar-\n\ngelegt, daß es bis zum März 1992 zu Entnahmen in Höhe von 63 Mio. DM\n\ngekommen ist (UA S. 143, 144). Selbst unter Berücksichtigung der angefal-\n\nlenen laufenden Verluste ist damit der entnahmefähige Betrag nicht ausge-\n\nschöpft worden.\n\nDer Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,\n\ndaß auch sonst keine Existenzgefährdung, etwa durch Gefährdung der Li-\n\nquidität, eingetreten ist.\n\nb) Die Verneinung eines Untreuevorsatzes ist ausreichend begründet\n\nworden. Im Hinblick darauf, daß den Angeklagten La und . Vo an-\n\ngesichts des Alleinführungsanspruchs des gesondert Verfolgten R \n\nnähere Einblicke in die eigentlichen Geschäftsabläufe zunehmend verwehrt\n\n(vgl. UA S. 12, 22, 78) und sie in wesentliche Entscheidungsvorgänge nicht\n\nmehr einbezogen wurden (UA S. 33), brauchte der äußere Tathergang nicht\n\nnoch weiter aufgeklärt zu werden.\n\nc) Der Senat besorgt auch nicht, der Tatrichter könne bei seiner Be-\n\nweiswürdigung die Indizwirkung der Fälle eins bis drei übersehen haben. Der\n\nhierdurch verursachte Vermögensnachteil verliert angesichts der ursprüngli-\n\nchen Wirtschaftskraft der W an Gewicht. Ebenso kann ausgeschlossen\n\nwerden, das Landgericht habe seine eigene Feststellung, daß innerhalb von\n\ndreizehn Monaten der W 63 Mio. DM entzogen worden sind (UA S. 31),\n\nübersehen.\n\n4. Zum achten und zwölften Fall werden hinsichtlich des Angeklagten\n\nHa gegen die Verneinung des Untreuevorsatzes keine konkreten Be-\n\nanstandungen erhoben.\n\nWeiterer Ausführungen zum Vorwurf einer Beihilfe zur Steuerhinter-\n\nziehung bedurfte es nicht, da das Landgericht insoweit keine Haupttat fest-\n\nstellen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift keinen\n\nSachverhalt unterbreitet, der dem Landgericht Anlaß zu umfangreicheren\n\nDarstellungen zu einer Steuerhinterziehung hätte geben müssen. Sie hat\n\nauch insoweit keine Verurteilung beantragt. Deshalb hätte die Beschwerde-\n\nführerin, wenn sie im Urteil zu diesem Komplex Feststellungen vermißt, eine\n\nAufklärungsrüge erheben müssen.\n\n5. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nAuch im übrigen zeigt die Sachrüge keinen Fehler auf.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/5-str-524-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/5-str-524-02","retrieved":"2026-07-10 14:42:52.615896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-11/5-str-524-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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