{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"4 StR 139/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 139/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n11. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n11. September 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Augsburg vom 19. November 2002 mit den\n\nFeststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trink-\n\nmengen des Angeklagten, aufgehoben\n\na) \n\nim Ausspruch über die wegen Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ver-\n\nhängten Einzelstrafe,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung des\n\nStraßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner\n\nhat es gegen ihn eine isolierte Sperre nach § 69 a StGB angeordnet. Gegen\n\ndieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-\n\nrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nhat in Bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßen-\n\nverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und den\n\nMaßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein-\n\nheit mit Vergewaltigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Erörterung\n\nbedarf insoweit - angesichts des Teilaufhebungsantrags des Generalbundes-\n\nanwalts - nur die zu § 244 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge, mit der der\n\nBeschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der\n\nVernehmung der Zeugen Rolf, Regina und Roland S. sowie Johanna A. \n\ngeltend macht.\n\na) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der\n\nvorgenannten Zeugen „zum Verhalten des Angeklagten am 07.04.2002“ (nach\n\nder Tat) und „zum Verhältnis der Eheleute T. “ (bei der Geschädigten han-\n\ndelt es sich um die Ehefrau des Angeklagten) beantragt. Zur Begründung hat\n\nsie im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte habe dem Zeugen Rolf S. \n\nnoch am Tattag, den übrigen Zeugen „kurz danach“ von dem Vorfall vom\n\n7. April 2002 berichtet. Alle vier Zeugen seien „dem Angeklagten seit Jahren\n\naufs Engste verbunden“ und könnten auch genaue Angaben über das Verhält-\n\nnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau und über ein „mögliches Motiv für eine\n\nFalschbeschuldigung“ durch diese machen.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag durch Beschluß mit der Begründung\n\nabgelehnt, mangels bestimmt behaupteter Beweistatsachen liege nur ein Be-\n\nweisermittlungsantrag vor. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen dränge\n\nsich im übrigen bei verständiger Würdigung der Sachlage weder auf noch liege\n\nsie nahe.\n\nDer Beschwerdeführer sieht hierin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2\n\nStPO. Die beantragte Beweiserhebung habe sich dem Gericht aufdrängen\n\nmüssen, da – wie die Revision durch die Wiedergabe von Ausschnitten aus\n\npolizeilichen Vernehmungsprotokollen zu belegen versucht – bei den Angaben\n\nder Zeugen, denen die Geschädigte ihrerseits von dem Tatgeschehen berichtet\n\nhabe, Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien. Die Einvernahme der benann-\n\nten Zeugen hätte demgegenüber ergeben, daß der Angeklagte diesen den\n\nTathergang wie bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptver-\n\nhandlung geschildert habe.\n\nb) Der Rüge bleibt der Erfolg versagt.\n\naa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sie den Voraussetzungen des\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, da die polizeilichen Vernehmungsprotokolle,\n\naufgrund derer der Strafkammer sich die beantragte Beweiserhebung nach\n\nAuffassung der Revision hätte aufdrängen müssen, in der Begründungsschrift\n\nnicht vollständig, sondern nur in Ausschnitten wiedergegeben werden. Nach\n\ndieser Bestimmung sind nämlich die die Rüge begründenden Tatsachen so\n\ngenau und vollständig anzugeben, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer\n\nGrundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt,\n\nwenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.). Dies erfordert bei einer Auf-\n\nklärungsrüge auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge, die für die Be-\n\nurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung auf-\n\ndrängen mußte, bedeutsam sein konnten (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nAufklärungsrüge 3, 6 m.w.N.). Wird - wie hier - der Aufklärungsmangel aus dem\n\nInhalt früherer, im Ermittlungsverfahren erfolgter Zeugenvernehmungen her-\n\ngeleitet, so bedarf es daher regelmäßig deren (vollständiger) inhaltlicher Wie-\n\ndergabe (vgl. auch BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).\n\nbb) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den ge-\n\nstellten Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag gewertet, da ihm eine\n\nbestimmte Beweisbehauptung nicht entnommen werden kann. Es war – entge-\n\ngen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht aufgrund der ihm\n\nnach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten, die bean-\n\ntragten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der bloße Umstand, daß der die\n\nVergewaltigung bestreitende Angeklagte nach der Tat Dritten den „Vorfall“ ge-\n\nschildert hat, mußte hier das Gericht nicht bereits zu deren Vernehmung drän-\n\ngen. Denn auch wenn man unterstellt, daß der Angeklagte diesen gegenüber\n\nvon einer Vergewaltigung nichts berichtet oder eine solche in Abrede gestellt\n\nhat, hätte das Landgericht nach Sachlage dem keinen höheren Beweiswert\n\nzumessen müssen, als seinem diesbezüglichen Bestreiten im Ermittlungsver-\n\nfahren und in der Hauptverhandlung selbst. Soweit die benannten Zeugen An-\n\ngaben über ein „mögliches Motiv für eine Falschbeschuldigung“ hätten tätigen\n\nsollen, mußte sich mangels jeglicher konkreter Tatsachenangabe dem Landge-\n\nricht eine entsprechende Beweiserhebung schon deshalb nicht aufdrängen, da\n\nes sich bei der Motivation zu einem Handeln oder Unterlassen um einen Vor-\n\ngang im Inneren eines anderen Menschen handelt, der grundsätzlich nicht\n\ntauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises sein kann (vgl. hierzu Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. vor § 48 Rdnr. 2). Schließlich war die beantragte Ver-\n\nnehmung auch nicht aus Gründen der „Waffengleichheit“ geboten. Soweit das\n\nLandgericht Zeugen vernommen hat, denen die Geschädigte von der Tat be-\n\nrichtet hat, geschah dies ersichtlich zur Beurteilung der - vom Landgericht\n\nrechtsfehlerfrei bejahten - Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dies führt jedoch nicht\n\nbereits im Sinne eines Automatismus dazu, daß aus Gründen der Amtsaufklä-\n\nrung nunmehr auch all die Personen zu vernehmen sind, denen der Angeklagte\n\nseinerseits den Tathergang geschildert hat.\n\n2. Keinen Bestand kann hingegen das Urteil im Ausspruch über die we-\n\ngen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängte\n\nEinzelstrafe (Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten) haben, weil die\n\nErwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte erheblich ver-\n\nminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten\n\nverneint hat, rechtlichen Bedenken begegnen.\n\na) Das Landgericht ist den Trinkmengenangaben des Angeklagten ge-\n\nfolgt und hat hieraus eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,23 ‰ zum\n\nTatzeitpunkt errechnet. Es hat trotz dieses hohen Wertes eine erheblich ver-\n\nminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint und in diesem Zusammen-\n\nhang auf einzelne Tatumstände verwiesen, welche es – ohne dies näher aus-\n\nzuführen – ersichtlich als Anzeichen für eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit\n\ngewertet hat. Im Anschluß hat es sich ohne weitere Begründung der Einschät-\n\nzung des Sachverständigen angeschlossen. Dieser habe lediglich eine „alko-\n\nholbedingte Enthemmung aufgrund der Beziehungskonstellation und Tren-\n\nnungssituation“ bejaht, die jedoch nicht den Grad der erheblichen Minderung\n\nder Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erreicht habe.\n\nb) Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Schließt sich der Tatrichter dem angehörten Sachverständigen an,\n\nmuß er sich in eigener Verantwortung mit dem Gutachteninhalt auseinander-\n\nsetzen und dessen wesentlichen Grundlagen auf eine für das Revisionsgericht\n\nnachprüfbare Weise in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. Tröndle/Fischer StGB\n\n51. Aufl. § 20 Rdnr. 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem\n\nwird das angefochtene Urteil, das sich zu Einzelheiten des Sachverständigen-\n\ngutachtens nicht verhält, nicht gerecht.\n\nbb) Darüber hinaus vermögen die vom Landgericht angeführten Tatum-\n\nstände nicht den Ausschluß einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten zu rechtfertigen. Zwar kann die Indizwirkung einer hohen Tatzeit-\n\nBlutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 43, 66) durch Umstände entkräftet wer-\n\nden, die darauf hinweisen, daß das Steuerungsvermögen des Täters trotz der\n\nerheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (sog. psychodiagnosti-\n\nsche Beurteilungskriterien; vgl. hierzu etwa BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon-\n\nzentration 34 und 36). Dem Umstand, daß der Angeklagte „zielgerichtet mit\n\nSymbolcharakter in mehreren Etappen über eine Inbesitznahme der Geschä-\n\ndigten hin zu einer Erniedrigung“ (UA 27) gehandelt hat, kommt aber eine ent-\n\nsprechende Aussagekraft nicht ohne weiteres zu. Auch das Nachtatverhalten\n\ndes Angeklagten, das teilweise eher von Ernüchterung und Reue getragen ge-\n\nwesen sein kann, gestattet keine diesbezüglichen sicheren Schlüsse.\n\nc) Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der betroffenen Ein-\n\nzelstrafe, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei An-\n\nnahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Möglichkeit der\n\nStrafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht beziehungs-\n\nweise - auch angesichts des Vorverhaltens der Geschädigten - den Strafrah-\n\nmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt und auf eine niedrigere Einzel-\n\nstrafe erkannt hätte. Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die\n\nGrundlage. Einer Aufhebung des Schuldspruches bedarf es insoweit nicht, da\n\nder Senat eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) zur Tatzeit si-\n\ncher ausschließen kann. Er hebt jedoch auch die Feststellungen zu den Trink-\n\nmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Voraus-\n\nsetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen. Insoweit wird für die neue Hauptver-\n\nhandlung zu berücksichtigen sein, daß Trinkmengenangaben des Angeklagten\n\nder Errechnung der Blutalkoholkonzentration nicht ungeprüft zugrunde gelegt\n\nwerden müssen (vgl. hierzu im einzelnen Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdnr. 15\n\nm.N.).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/4-str-139-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/4-str-139-03","retrieved":"2026-07-10 14:43:52.334780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-11/4-str-139-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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